Klage gegen den Eingliederungsvereinbarungs-Verwaltungsakt

Absender:
FriGGa Wendt
ADRESSE

Zeichen des Jobcenters Pankow: BG-Nummer 95504//0011113


Sozialgericht Berlin
Invalidenstraße 52
10557 Berlin


Berlin, den 10.11.2016


Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 und 4 SGG,

der Frau Frigga Maja Wendt, XXX
- Klägerin

gegen

das Jobcenter Pankow, Storkower Straße 133, 10407 Berlin
vertreten durch die örtlich und sachlich zuständige Rechtsstelle
- Beklagte

1. Es wird
beantragt,
festzustellen, dass SGB-II völkerrechts- und verfassungswidrig ist.

2. Es wird beantragt,
festzustellen
dass der  Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2016 mit dem Geschäftszeichen 7SGG-95504//0011113-W-95504-06568/16 bei der Klägerin aufgrund des Widerspruchs vom 15. September 2016, eingegangen bei der Beklagten am 19. September 2016, nicht verfassungsrechtlichen und rechtstaatlichen Anforderungen entspricht.

3. Die Kosten des Rechtsstreites und die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.

4. Es wird der Antrag auf Richtervorlage und Aussetzung des Verfahrens gestellt.

5.      Es wird beantragt ,                                                                                                                               die Einholung eines wissenschaftlichen Gutachtens auf der Höhe der Zeit, zur abschließenden gutachterlichen Klärung, ob das SGB II völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Anforderungen im Hinblick auf die Inhalte im gewählten Verfahren der Beklagten zur Erstellung von Eingliederungsvereinbarungen entspricht.


I
Gerügt wird,

die Verletzung meiner (der Klägerin) Verfahrens- und Verfassungsrechte im Verfahren zur Erstellung einer Eingliederungsvereinbarung.

II
Ich rüge,
insgesamt den auf Seite 2 in der Begründung der Beklagten dargestellten Geschehnisablauf als völlig unzutreffend und nicht den Tatsachen entsprechend dargestellt.


III
Ich rüge insbesondere,

eine völlig im Ergebnis falsche Sachverhaltsdarstellung im Widerspruchsbescheid über den Verlauf der Verhandlung zur Erstellung einer Eingliederungsvereinbarung.
Richtig ist vielmehr,
dass ich am 03. 05. 2016 zu meinem Beratungstermin einen eigenen Vorschlag einer EGV schriftlich konkret vorgelegt habe.

Dieser Vorschlag wurde von Frau XXX, der Vertretung meines mir damals noch persönlich unbekannten Arbeitsvermittlers entgegengenommen mit der Zusicherung der Weitergabe an ihn, den Arbeitsvermittler Herrn L..

I
Beweisantrag

Es wird beantragt,

Beweis zu erheben, über die unzutreffende Tatsachenbehauptung, dass es keinerlei Bereitschaft zum Verhandlungsgespräch über die EGV seitens der Klägerin gegeben hat.

Zum Beweis für Vorstehendes,
Beratungsvermerk vom 03. 05. 2016, worin von Frau XXX festgehalten wurde, dass die Klägerin eine eigene EGV-Version vorgelegt hat, welche es in der kommenden Zeit mündlich oder schriftlich zu erörtern galt.

Weitere Beweisangebote bleiben vorbehalten.


IV
Ich rüge des Weiteren und stelle gleichzeitig die Behauptungen unter Beweis,

dass eine falsche Sachverhaltsdarstellung im Widerspruchsbescheid über die Verhandlung zur Erstellung einer Eingliederungsvereinbarung vorgetragen wird im rechtsmittelfähigen Bescheid.
Richtig ist vielmehr den Tatsachen entsprechend, dass ich, die Klägerin, am 08. 09. 2016 zum von der Beklagten veranlassten Beratungstermin nicht nur, wie mir von Herrn L. schriftlich bestätigt wurde, erschienen bin, sondern dass Herr L. das Beratungsgespräch rechtswidrig und ohne Nennung des Rechtsgrundes verweigert hat. Ebenso ohne Angabe von Gründen und rechtlichen Gründen verweigerte er mir meinen bestellten rechtlichen Beistand bestehend aus 3 Personen.

Das Nachfragen der Klägerin und ihres Beistandes wurde von Herrn L. als Eskalationsstufe gewertet, was ihm (von der Klägerin als rechtlich bedenklich angemahnt) als Anlass ausreichte, das Gespräch und weitere Kommunikation zu verweigern und den Wachschutz hinzuzuziehen, der die Klägerin und ihren Beistand nach draußen begleitet hat.

Beweis für Vorstehendes:
Zeugenschaftliche Vernehmung des Herrn L., ladungsfähige Anschrift über das Jobcenter Berlin Pankow

Beweis im Falle des Bestreitens durch die Beklagte:
Zeugnis und Einvernahme,
des Herrn XXX (einer der Beistände), die ladungsfähige Anschrift wird nach Aufforderung des Gerichtes unverzüglich mitgeteilt.
Weitere Zeugen benenne ich nach richterlichem Hinweis gemäß § 139 ZPO.

Ich kündige an, dass ich nötigenfalls die eidliche Vernehmung beantragen werde.

Des Weiteren beantrage ich, dass der Zeuge Herr L. im Verfahren seine Qualifikationen darlegen möge, die ihn befähigen, im Jobcenter Beratungsgespräche für Menschen im Leistungsbezug durchzuführen.
Begründung: Es war im bisherigen Verfahrensgang nicht erkennbar, dass er über eine geeignete Ausbildung verfügt, denn sein bisheriges mir gezeigtes Verhalten lässt erkennen, dass offensichtlich ein ungedeckter Bedarf an qualifizierten Umgangsformen und innerer Distanziertheit vorliegen dürfte, dem es durch geeignete Bildungsmaßnahmen zu begegnen gilt. Es wird insoweit angeregt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber umgehend tätig wird.
Am Rande sei erwähnt, dass ich eine solche Aufgabe im Rahmen meiner Selbständigkeit als freiberufliche Bildungsträgerin gern übernehmen würde, um das Qualitätsniveau der Beratungsdienstleistungen anzuheben. Darüber hinaus würde der erfreuliche Umstand eintreten, dass ich meine freiberuflichen Einnahmen einvernehmlich mit dem Jobcenter steigern könnte.


V
Ich rüge,
eine Verletzung meiner Anhörungsrechte und Verfassungsrechte im Verwaltungsverfahren durch die Tatsache, dass die Ausführungen meiner Beistände nicht zur Kenntnis genommen wurden und vermutlich keinerlei Eingang in die Verwaltungsakte gefunden haben und somit auch kein Gegenstand der Widerspruchsbegründung werden konnten.


VI
Ich rüge weiterhin,
dass einer von zwei Bediensteten des Wachschutzes seinen Namen nicht nennen wollte, was es erschwert ihn als Zeugen zu benennen.


VII
Ich rüge weiterhin,
dass sich Frau XXX, die Arbeitsvermittlerin, die in Vertretung von Herrn L. am 03. 05. 2016 das Beratungsgespräch geführt hat, vor Ort am 08. 09. 2016 geweigert hat, als Zeugin aufzutreten. Sie war, da sie am Ort des Geschehens vorbeiging, von der Klägerin gebeten worden, vermittelnd aufzutreten.
Die ladungsfähige Anschrift ist zu erfahren über die Beklagte.


VIII
Ich rüge weiterhin,
dass eine Bestätigung der Terminladungswahrnehmung erst auf der Grundlage mehrfacher dezidierter Aufforderungen seitens der Klägerin und ihres Beistandes durchgesetzt werden konnte.
Herr L. weigerte sich dabei, seinen Grund der Versagung des Gespräches schriftlich zu benennen und erschwerte somit eine Aufklärung seitens der Klägerin.
Damit wurde das Angebot einer Mitwirkung der Klägerin rechtswidrig vereitelt.

Beweis: Beiziehung der „Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion“/Meldeversäumnis vom 08. September 2016.


IX
Ich rüge weiterhin,
dass ein Meldeversäumnis der Klägerin unterstellt wurde, nachdem schon die Meldung festgestellt worden war.

Beweis: „Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion aufgrund eines Meldeversäumnisses“


X
Ich rüge weiterhin,
dass das Jobcenter vertreten durch den Arbeitsvermittler Herrn L. oder andere Angehörige seines Teams weder vor noch nach dem anberaumten und sanktionsbewährten „Beratungstermin“ am 08. 09. 2016 einen Vorschlag für eine EGV unterbreitet hat.
Dies hätte zu jeder Zeit, z.B. auch schriftlich, seit dem 03. 05. 2016 erfolgen können und es gab keinen zwingenden Grund, nach vollständig ausgebliebener Kommunikation über den eigenen EGV-Vorschlag der Klägerin, überstürzt einen Termin anzuberaumen und in der Einladung schon die Verhängung eines Verwaltungsaktes anzukündigen.


XI
Ich rüge weiterhin,
dass in der Begründung der Ablehnung des Widerspruches gegen den Eingliederungsvereinbarungs-Verwaltungsakt der Beginn des Leistungsbezuges aufgeführt wird.
Die Zeitdauer des Leistungsbezuges in der Vergangenheit ist unerheblich für die Gewährung von Leistungen oder für die Notwendigkeit, eine EGV abzuschließen.
Die Leistungsbezugsdauer kann kein Kriterium sein, vor einem Verwaltungsakt nicht mit allen Mitteln ein faires Verhandlungsgespräch oder eine faire Verhandlungskorrespondenz stattfinden zu lassen.
Anmerkung: Der Beginn des Leistungsbezuges betraf zudem einen Zeitraum, in welchem die Klägerin noch gar nicht ihrer später aufgegriffenen freiberuflichen Tätigkeit nachging. Sie war zu Beginn des Leistungsbezuges im Mutterschaftsurlaub.



XII
Ich rüge weiterhin,
dass inhaltlich der EGV-Verwaltungsakt nicht einem Angebot einer EGV gleichzusetzen ist. Es mag formal den gleichen Zweck, die Sanktionierbarkeit der „Kunden“ bei „Pflichtverletzungen“, erfüllen, doch sind Inhalte in einer EGV, die von beiden Seiten besprochen wurde, anders als wenn die EGV einseitig und ohne wirkliche inhaltliche Kenntnisse „verhängt“ wird. Auch ein EGV-Verwaltungsakt, der nach einem Gespräch erlassen wird, trägt den Erkenntnissen aus diesem Gespräch Rechnung – es ist also völlig anders als „blind“ ohne Gespräch oder schriftliche Korrespondenz über die Inhalte einen Verwaltungsakt zu erlassen.


XIII
Ich rüge weiterhin,
dass inhaltlich die Klägerin durch die Beklagte unter Androhung der Kürzung ihres Existenzminimums genötigt wird, auf das Recht der freien Berufswahl zu verzichten, da explizite Branchen vorgeschrieben sind, in denen sich die Klägerin zu bewerben hat, und da auch die Form der Selbständigkeit als nachrangig gegenüber einem Angestelltenverhältnis betrachtet wird.


XIV
ich rüge weiterhin, dass Herr L. sich selbst weigerte, sich auszuweisen und sich eines Amtes aneignend äußerte: „ich bin die Staatsgewalt“.
In seinem eigenen Protokoll vom 08. 09. 2016, hier beiliegend, formuliert er es ähnlich, aber abweichend zu dem was die Klägerin im Wortlaut erinnert.


XV
Ich rüge weiterhin,
dass Herr L. zwar ständig betonte, vom rechtlichen Beistand keine Ausweise gesehen zu haben, aber von sich aus keinen von ihnen nach einem Ausweisdokument fragte und auch rechtswidrig keinen Anlass nannte, einen Ausweis zur Identitätsfeststellung vorgelegt zu bekommen.


XVI

Ich rüge weiterhin,
dass Herr L. den Vorgaben seiner eigenen Hausordnung widerspricht, nur einen statt 2 Begleitpersonen in das Zimmer zu lassen und entgegen der Vorgehensweise seiner Teamleitung auch keine Kompromisse macht wie „Begleiter-Rotationsverfahren“ (siehe dazu Hr. L.s eigene Schilderungen zum persönlichen Kontakt mit der Klägerin am 08. 09. 2016 sowie die Auskunft der Teamleiterin Frau H., sowie die Auskunft aufgrund der Anfrag von Frau Katja Kipping (Anlage).


XVII

Ich rüge weiterhin,
dass Herr L. unsachliche und falsche Angaben in die elektronische Akte (in die die Klägerin am 7. 11. 2016 Einsicht erhielt) eintrug. So bezeichnet er einen Menschen aus dem Beistandsteam als „Rädelsführer“, was ein rein negativ konnotierter Begriff ist, der auf kriminelle Absichten einer betreffenden Gruppe schließen lässt bzw. pejorativen Charakter hat. Es wird angeregt, den Akteneintrag in eine sachliche Form abzuwandeln.
Es wird auch angeregt, dass Herr L. die Drohkulisse, die er der Klägerin vorwirft, klar benennt und beschreibt, womit er von wem bedroht wird.
Hinweis: das Einfordern behördlicher Rechtsauskunft sowie das Dringen auf die Achtung der Grundrechte kann nicht als „Drohung“ gewertet werden.


XVIII

Ich rüge weiterhin,
dass durch SGB-II sowie die Befehlshierarchie in den Jobcentern Arbeitsvermittler wie Herr L. unter immensem Zeit- und Leistungsdruck stehen und dabei Konflikte wie der in der Anlage aus beiden Perspektiven geschilderte (zum Termin am 08.09.2016) überhaupt erst entstehen.
Wo für ein Beratungsgespräch 15 Minuten angesetzt sind, kann keine umfassende Beratung erfolgen. Wo ein Arbeitsvermittler sich für fundierte inhaltliche Auseinandersetzung mit der Lebensrealität seiner sog. „Kunden“ keine Zeit nehmen kann, gesetzlich aber Vorgaben bestehen, möglichst viele Menschen „abzufertigen“ sind Unterdrückung (=unfreiwillige Unterordnung aus Angst) oder Konflikte vorprogrammiert.

XIX

Ich rüge weiterhin,
die Auffassung, mittels Sanktionsandrohungen Menschen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.

XX

Ich rüge,
die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren.



In der Sache, wird wie folgt
vorgetragen:


Die Klage erscheint zulässig und begründet, denn das Verhalten der Beklagten erscheint grob rechtswidrig meine Verfahrensrechte zu verletzen und greift in meine verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte ein.

Die Entscheidung der Beklagten vom 18. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt Verfahrensrechte und Verfassungsrechte der Klägerin.

Zunächst mache ich vollumfänglich mein Vorbringen im Widerspruchsverfahren zum Gegenstand meines Vorbringens im Klageverfahren.

Des Weiteren mache ich zum Gegenstand des Vorbringens im Klageverfahren sämtliche der Klageschrift beigefügten Schriftsätze und Unterlagen.

Aus der Anlage „Antwortschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22. 01. 2016“, die mir über die Anfragende zugänglich gemacht wurde (öffentliche Anfrage über www.fragdenstaat.de), ergibt sich die Aufhebung des Geltungsbereichs des Völkerrechts und der freiheitlich demokratischen Grundordnung über die Verweigerung des Verfassungsrangs nach Artikel 25 GG von international ratifizierten Verträgen. Auch dieses ist Gegenstand meiner Klage und die angefügten Antwortschreiben der Bundesministerien sind beizuziehen.


Es wird freundlich um richterlichen Hinweis gemäß §139 ZPO gebeten.

Weiterer Begründungsvortrag erfolgt, ggf. nach Erteilung eines richterlichen Hinweises und


Einsicht in sämtliche dem Gericht vorgelegte Verwaltungsakten.


Mit freundlichen Grüßen


F. W.



Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages>>

 
Die Klage wurde am 14. Juni abgewiesen und ich kann (bis heute, 14. Juli plus Zustellfrist) in Berufung gehen. Dokumente hier>>

5 Kommentare:

  1. Ich dachte immer, eine Feststellungsklage nach § 55 SGG ist nur zulässig, wenn man die EGV "unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung" unterschrieben hat und wenn man auch beim Jobcenter noch keinen Widerspruch eingelegt hat?

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  2. Tipp: Du solltest in Zukunft die EGV nur noch mit der im Vertragsrecht zulässigen Klausel "unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung" unterschreiben und dann abwarten was passiert.

    Irgendwann wird Dein JC-Mitarbeiter nämlich den Fehler begehen und dir wieder einen Job nach § 10 SGB II anbieten. Du wirst darauf natürlich nicht reagieren und dann wird der JC-Mitarbeiter dir eine "Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion" schicken und die JC-Juristen werden darauf hoffen, dass Du dagegen Widerspruch einlegst. Da Du aber nach § 55 SGG eine Feststellungsklage anstrebst, wirst Du nicht die Dummheit begehen und Widerspruch einlegen, denn dann würdest Du dich ja auf das Jobangebot des Jobcenters beziehen und eine Feststellungsklage würde dann nicht mehr vom Sozialgericht angenommen werden. Das mit dem Widerspruch ist nämlich so ein juristischer Trick, den die JC-Juristen im Ärmel haben, um Feststellungsklagen auszuhebeln.

    Feststellungsklagen sind subsidär, also nachrangig. Da aber das Jobcenter so nett war Dich mit einer Sanktion zu bedrohen, ist die Feststellungsklage dann auch statthaft (solange Du keinen Widerspruch einlegst) und wird sofort vom Sozialgericht angenommen. Der Doktor der Biologie, von dem ich dir den Link geschickt hatte (eine Seite die ich jedem geprügelten ALG II Empfänger zum Lesen wärmstens empfehlen kann), hat das Urteil von Hamburg in seiner Feststellungsklage verwendet (Az.: S 53 AS 532/07 ER – vom 21.02.2007 - SG Hamburg) aber noch besser wäre es, wenn Du zusätzlich noch ein Urteil über eine gewonnene Feststellungsklage aus Berlin anheften könntest, denn das Berliner Sozialgericht geht sicherlich nicht gegen sein eigenes Urteil an. Der Ausgang so einer Klage ist eigentlich von vornherein klar. Die Frage ist dann nur noch, ob Du dich auf einen Vergleich mit dem Jobcenter Berlin einlässt und die Eingliederungsvereinbarung nur als nichtig erklären lässt oder ob Du ein zitierfähiges Urteil anstrebst, worüber sich der Chef der Berliner Jobcenter sicherlich sehr freuen wird, wenn eines seiner Jobcenter praktisch ausgehebelt ist. Da Du als Klägerin auch mit Ralph Boes bekannt bist, wirst Du dir sicherlich auch einen Spaß daraus machen, das Urteil auch auf seiner Internetseite öffentlich zu machen, so dass auch andere drangsalierte ALG II Empfänger in Berlin sich der Feststellungsklage bedienen können. Wenn ich Ralph Boes richtig verstanden habe, dann bedient er sich der Feststellungsklage nur nicht, weil er über das Bundesverfassungsgericht diese unmenschliche Sanktionspraxis "zerschlagen" will und Sanktionen wie ein Blitzableiter sogar anziehen möchte. Nach einem Artikel der Berliner Morgenpost gibt es 500.000 Hartz IV Empfänger in Berlin, folglich werden sich also schon welche finden, die dann auch mit § 55 SGG gegen diese Sanktionspraxis vorgehen können. Da werden die Teamleiter der Berliner Jobcenter sich bestimmt in den Hintern beißen, denn die Teamleiter von den Jobcentern mögen so etwas überhaupt nicht wenn ihr Geschäftsmodell ins Stocken gerät (DIE WELT, 02.05.2016: "Jobcenter haben vergangenes Jahr 170 Millionen Euro wegen Sanktionen einbehalten") und ihr Bonus dann nicht mehr von der BA auf ihr Konto gezahlt wird, wie im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel 26/2013" berichtet wurde. Dein Herr L. würde danach sicherlich auch nicht mehr auf ALG II Empfänger losgelassen werden, sondern verschwindet in der Abstellkammer.

    Rick

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  3. Mit der Feststellungsklage nach § 55 (1) Nr. 1 SGG (https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__55.html) kann man das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkretisierten Rechtsverhältnisses begehren, also ob etwas in einer unterschriebenen oder unter Vorbehalt (der rechtlichen Prüfung) unterschriebenen EGV rechtswidrig oder nichtig ist. Das weiß ich direkt von einem Sozialrichter aus der mündlichen Verhandlung wegen einer EGV, die ich unter Vorbehalt unterschrieben hatte. Man kann aber sogar bei einer normal unterschriebenen EGV diese Klageart einsetzen. Jedoch muss man damit rechnen, dass das Gericht im Zeitraum der Gütligkeit der EGV von sechs Monaten das Gerichtsverfahren nicht zur Verhandlung bringen wird. Somit wird aus der Feststellungsklage eine Fortsetzungsfeststellungsklage und rückwirkend gerichtlich festgestellt. Der Richter sagte, man hätte eigentlich Anspruch auf Abschluss des Klageverfahrens innerhalb des EGV-Gültigkeitszeitraums.
    Die andere Klageart, die Feststellungsklage nach § 55 (1) Nr. 4 SGG, richtet man gegen Verwaltungsakte, z. B. eben den Eingliederungsverwaltungsakt, die EGV, die per Verwaltungsakt ersetzt wurde.

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    1. Danke Veit,

      dass man auch mit § 55 SGG gegen Verwaltungsakte vorgehen kann, wusste ich noch nicht. Da habe jetzt wieder etwas dazugelernt. Ich hatte irgendwo gelesen, dass nach einem Widerspruch nur noch eine Anfechtungsklage nach § 54 SGG vor Gericht zulässig ist.

      Dass ca. 5 Millionen Hartz IV Empfänger sich in Deutschland überhaupt diesen Wahnsinn seit Jahren gefallen lassen und nur eine Handvoll mutiger Hartz IV Empfänger sich gegen diese "Sauerei" der BA und des BMAS wehren, ist mehr als traurig. Die Chefin des BMAS, Andrea Nahles (SPD), macht aus Hartz IV Beziehern Bürger dritter Klasse und niemand, weder die Kabarettisten, noch die Journalisten und schon gar nicht der kleine Bürger, hauen mal auf den Tisch und fragen, wohin sich unser sozialer und demokratischer Staat (Art. 20 GG) verkrochen hat?

      Rick

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  4. Wirklich gut aufgesetzt, da steckt Geist hinter, alles Gute und viel Erfolg

    Hochachtungsvoll

    B.K

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