Meine Feststellungsklage gegen eine vorbehaltlich unterschriebene EGV - "Blockadeklage"

Experiment "BLOCKADEKLAGE gegen das WIRKSAMWERDEN einer EGV und gegen das Abfassen eines VERWALTUNGSAKTES


Frigga Wendt,[...]

Sozialgericht Berlin
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Fristwahrend per FAX 030 397 48630





Feststellungsklage nach § 55 SGG wegen Eingliederungsvereinbarung vom
30. 04. 2018

Beklagte: Jobcenter Berlin Pankow sowie unbekannt auf höherer Ebene



                                        Berlin, den 10.05. 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich der Ihnen in der Anlage übermittelten o. a.
Eingliederungsvereinbarung (EGV)  vom 30.04. 2018 bin ich weder mit den Umständen ihres Zustandekommens, noch ihrem Inhalt einverstanden, weshalb ich sie „unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung“ unterschrieben habe.

Hätte ich nicht unterschrieben, wäre mir durch die Bedrohung, umgehend einen Verwaltungsakt anstelle dieser EGV zu erhalten, rechtlich benachteiligt, dann keine Feststellungsklage wie diese erlassen zu können.

Ich beantrage festzustellen, ob ein Vertragsverhältnis durch die vorgelegte EGV besteht.
Ich beantrage, notwendige Kosten der Beklagten in Rechnung zu stellen.

Ich beantrage im Rahmen der Festzustellung zu ermitteln, welchen Nutzen und Mehrwert das Abfassen einer EGV für mich haben sollte und in wie weit durch den Abschluss einer EGV in dieser Art oder generell meine Menschenwürde geachtet und geschützt wird bzw. wie etwaigen Gefährdungen dieser durch die EGV entgegengewirkt wird.

Für mich ist keinerlei Nutzen erkennbar und ich habe der EGV nur zugestimmt unter dem Vorbehalt, dass keine Sanktionen vollzogen werden und auch kein Sanktionsanbahnungsinteresse seitens des Jobcenters besteht. Meine Unterschrift erfolgte auch aufgrund der Tatsache, dass mir
konkret keine Rechtsfolgen oder Vertragsstrafen in Aussicht gestellt wurden und ich so ein Angebot noch nie von einem Jobcenter hatte.
"Mündlich" sind im Rahmen der Verhandlungen zur EGV keinerlei Erläuterungen bisher erfolgt und alles nicht-schriftliche an dieser Stelle halte ich generell nicht für vertragsrelevant. Dazu später mehr.

Ich beantrage, gemäß § 55 SGG, in Anlehnung an Az.: S 53 AS 532/07 ER vom 12.02.2007 – SG Hamburg, festzustellen, ob derzeit ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis besteht, oder ob es sich in diesem Fall (nicht von vornherein), wegen Einigungsmangels gemäß § 58 SGB X Abs. 1 in Verbindung mit und aufgrund von § 154 BGB Abs. 1, um das Nichtbestehen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages handelt.

Die Klage begründe ich mit meinem besonderen Feststellungsinteresse, worunter gemäß LSG Baden-Württemberg, L 13 AS 4282/07 vom 14.12.2007, „jedes  nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse zu verstehen (ist), das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl. bereits BSG SozR Nr. 8 zu § 131 SGG“.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass meine Willenserklärungen oft ignoriert oder im Sinne leichter Handhabarkeit zur Durchsetzung von Interessen gegen meinen Willen vom Jobcenter interpretiert wurden.

Ich befürchte daher, dass ich durch die aus meiner Sicht der Konstruktions- und Auslegungshoheit nach voll umfänglich rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung Rechtsnachteile zu erwarten habe.

Ich beanstande zusätzlich im Detail folgende Punkte: Es ist irrig, dass eine EGV vom 28. 11. 2017 "fortgeschrieben" wird - siehe erster Satz der EGV.
Ich habe am 28. 11. 2017 gar keine EGV mit dem Jobcenter gehabt oder abgeschlossen. Der letzte gegen mich verhängte EGV-VA datiert auf das Ablaufdatum 07. 03. 2017.
Der danach erlassene Verwaltungsakt vom 24. 04. 2017 wurde nachträglich als ungültig zurückgezogen.
Im Vorfeld der hier beklagten Eingliederungsvereinbarung hat es Vertragsverhandlungen gegeben, die aber nicht auf Augenhöhe stattgefunden haben.
Allein die Tatsache, dass die Alternative zu einer einseitig vom Jobcenter vorgelegten Entwurfsfassung zu einem "freiwilligen Vertrag", das "automatische Verhängen eines Verwaltungsaktes (gegen meinen Willen) sein soll, macht jegliche "Verhandlung" per def.
obsolet!
Freiwilligkeit kann niemals "erzwungen" werden! Ebenfalls ist die Tatsache, dass nur einige Punke, nicht alle, diskutabel waren, eine Einschränkung der Verhandlungsgrundlage. Die wichtigsten Punkte für das Abfassen einer EGV waren für mich gar nicht antastbar, sondern einseitig vorgegeben.

Weitere Punkte in Sachen Bewerbungskostenübernahme, realistischer Rahmen anhand von Kritierien, wann ich mich selber mit Bewerbungsverpflichtungen versehen soll ("wenn die Einnahmen geringer werden"), möchte ich ebenfalls von Ihnen prüfen lassen auf Chancengerechtigtkeit und Ein-Eindeutigkeit der Forderungen in der Erfüllbarkeit.

Weiter heißt es: „Erklärungsbedürftige Punkte und die möglichen Rechtsfolgen bei Verletzung der festgelegten Pflichten wurden ergänzend mündlich erläutert.“ Es ist zu erwähnen, dass keinerlei mündliche Erklärungen oder Erläuterungen zu einzelnen Punkten oder möglichen Rechtsfolgen seitens der Sachbearbeiterin erfolgt sind.
In diesem Zusammenhang bitte ich das Gericht zu prüfen, ob die streitgegenständliche EGV nicht allein deshalb rechtswidrig ist und damit gegebenenfalls nichtig ist, weil die Rechtsfolgenbelehrung nicht nur zu allgemein gehalten ist, sondern nur indirekt erwähnt wird und mir gar nicht als Textbaustein unterbreitet wird. Wie genau Pflichtverletzungen aussehen würden und woran sowohl ich als auch die beklagte Seite dies erkennen würden, fehlt vollständig in dieser EGV.

Die EGV ist also nur eine Art "Absichtserklärung", die von mir mit weiteren Bekundungen und Erläuterungen ergänzt wurde.

Solange kein rechtskräftiger Beschluss festgestellt ist, betrachte ich den Inhalt der streitgegenständlichen Eingliederungsvereinbarung für den Zeitraum des schwebenden Feststellungsverfahrens als gegenstandslos.

Werde das mit aufnehmen bei mir:


Ich beantrage weiterhin, die Nichtigkeit von SGB-II festzustellen, da es sofern es noch auf ein Sanktionsinstrumentarium zugreift, keine Praxis oder Garantie zur Umsetzung des Existenzminimums eines Individuums in einem sozialen Bundesstaat sein kann, sondern nur eine Art "freiwillige Leistung", die im Falle von Gefügigkeit und Anpassungsfähigkeit an einen materiell bedürftigen Menschen ausgezahlt werden soll.
Es ist festzustellen, ob bzw. dass die sanktionsfreie Auszahluing von Leistungen nach SGB-II einer bestimmten Gesinnung und Absicht positiv zum neoliberalen Lohnerwerbsarbeiten im antragstellenden Individuum bedarf und nicht zuvorderst an dessen faktischer materieller Bedürftigkeit orientiert ist.

Das Gericht möge sich im Zuge dessen mit den Fragen beschäftigen: Können die Leistungen nach SGB-II überhaupt einer existenziellen Leistung qua Menschenrecht gleichgesetzt werden? Oder sind solche im Geltungsbereich des GG nicht vorgesehen?
In wie weit ist der "Arbeitsbegriff" außerhalb des SGB-II, das für "Arbeitsuchende" eingerichet wurde, definiert und kann als eigenständiger Begriff mit individueller Interpretierbarkeit durch den/die AntragstellerIn ins Feld geführt werden?

Sind diese Fragen nicht in der Tiefe geklärt, besteht für jede Verhandlung über eine EGV seitens des Jobcenters mit mir ein prinzipielles "Verhandlungshindernis"! Damit ist die Klärung dieser Fragen für die Zusammenarbeit zwischen mir und dem Jobcenter von erheblicher Bedeutsamkeit.



Mit feststellungs-interessierten menschlichen Grüßen



Frigga Wendt


Die betreffende EGV liegt in Kopie dieser Klageschrift bei – ebenso ein Doppel für die Beklagte


 Hier die Dokumente auch für meine Leserschaft:






Die EGV habe ich wie folgt unterzeichnet:

Ich unterschreibe unter dem Vorbehalt der rechtlichen Prüfung und dem Vorbehalt, dass keines meiner grund- und menschenrechte hiermit außer Kraft gesetzt wird und ohne Haftungsübernhamen für meine interpretationen dieser EGV.

Sternchen zu Punkt 8 "rechtsfolgen wurden mündlich erläutert"

* das hat nicht stattgefunden.
Da mir konkret keine Sanktionen o.ä. wie Vertragsstrafen in diesem "Vertrag" in Aussicht gestellt werden, untershcriebe ich vorbehaltlich des Verzichts auf Sanktionen und ohne die Kopplung dieses Vertrages an meinen Anspruch auf existenzielle Leistungen in voller Höhe. Ich erkläre wahrheitsgemäß, dass dieses EGV inhaltlich für mich u. meine Beanspruchung existenzieller Leistungen völlig überflüssig ist, ich das aber nur der Vollständigkeit halber, aus experimenteller Neugier und des lieben Friedens willen "bis auf meinen Widerruf" einmal ausprobieren möchte.


 Einbettung in laufendes Jobcentertagebuch:
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/p/frigga-und-das-jobcenter-teil-25.html



zum Video (anleitung zum Vorgehen "Feststellungsklage bei einer EGV"):
https://youtu.be/eIQYAy2pvTk



Derzeitiges Problem (2. Juli 2018): Wird die Klage ungültig, weil ich derzeit NICHT mehr im Leistungsbezug bin und die EGV damit ohnehin aufgehoben wäre?

 meine idee: ich versuche die Klage in eine FORTSETZUNGSFESTSTELLUNGSKLAGE zu verwandeln...!

Hier der Schriftsatz:

Frigga Wendt, [Anschrift]

Sozialgericht Berlin
Invalidenstraße 52
10557 Berlin

Fristwahrend per FAX 030 397 48630


zu ihrem Zeichen S 213 AS 5322/18

"Feststellungsklage nach § 55 SGG vom 10. 05. 2018 wegen Eingliederungsvereinbarung vom 30. 04. 2018 gefaxt am 13.05.2018


                                                                                      Berlin, den 03. Juli 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

inhaltlich halte ich weiter an allen genannten Punkten der o.g. Klage fest, ich möchte aber vorsorglich beantragen, sie in eine "Fortsetzungsfeststellungsklage" zu verwandeln, falls sich formalistisch die Klage aufheben würde mit erlöschen der EGV.

Ich habe im Juli 2018 keine Folgeantrag gestellt und bin daher derzeit keine "HartzIVBetroffene" (könnte das aber jederzeit wieder werden)  - doch derzeit unterliege ich damit nicht den EGV-Verpflichtungen. In Vermeidung eines "Timeouts" möchte ich die Klage -nach Ihrem Hinweis - in jedem Fall weiterlaufen lassen, denn ich habe weiterhin großes Feststellungsinteresse.
Da die EGV per "unendlich" geschlossen wurde (ohne Enddatum), könnte sie jederzeit wieder wirksam werden, sobald ich wieder Leistungen nach SGB-II beantragen würde.

Mit fortgesetzten feststellungs-interessierten menschlichen Grüßen
[Unterschrift]

Frigga Wendt



10.07.2019 heute war die Gerichtsverhandlung. Es war eine ruhige Atmosphäre, die es ermöglichte, gemeinsam mit dem Richter die anträge und Sachen zu strukturieren und es gab wirklich RAUM die Thematik EGV, Zwangsverträge, Inhalte und Form einer EGV, SGB-II als solches...  alles auszubreiten. Ganz anders als meine letzten beiden Termine am Landessozialgericht Berlin Brandenburg.
Also in dem Sinne Dank an den Richter, der als Einzelrichter sehr ruhig und besonnen wirkte- unabhängig von den inhalten, wie er denn wohl entshceiden wird.
Ich werde in einigen Wochen Urteil/Beschlüsse und Protokoll vorliegen haben. Dass dort viel reinkommt, dafür haben wir gesorgt (mein Beistand und ich). Es war zwar das Wortprotokoll wie fast immer abgelehnt worden, aber dafür eben vieles in "Beweisantragsform" sowie "Rügen-form" vorgebracht, dass es auf seinem Diktiergerät landete.
Besten Dank an alle, die als beobachtende Öffentlichkeit dabei waren.

Schmankerl am Rande: mein Sohn war diesmal auch mit, um einen Eindruck zu gewinnen von solchen Gerichtsverfahren. Offenbar gab es seiner Beobachtung nach noch gelangweiltere Leute als ihn: der eine Security-Mann (die Justizwachtmeisterei ist immer gern mit im Saal, wenn wir dort sind ;-)) konnte offenbar kaum die Augen offen halten, obwohl er doch schon sein Handy zum spielen in der hand hielt. Nur die kleinen Tritte seiner Kollegin weckten ihn dann immer wieder auf... ;-)))

4 Kommentare:

  1. Eine EGV ist ein öffentlicher Austauschvertrag und sowas unterschreibt man nicht außer wenn da Punkte drin stehen der die Betroffene möchte . Aus Bezug raus heißt keinerlei Vertrag mehr mit den JC / BA .

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    1. Ähäm ... was "macht MAN nicht"?
      Jeder möge entscheiden, ob er so etwas unterzeichnet oder nicht -
      ohne "Vorbehalte" halte ich es auch generell für gefährlich - aber auch da ist es für manche in ihrem "diplomatischen Prozess (der individuellen Angst- und Stressvermeidung)" eben ihre Wahl, auch das zu tun. Schließlich muss der Betroffene danach schlafen und damit leben und nicht Du oder ich - anders als bei einer mietspiegelbedingten Mieterhöhungszustimmung - die betrifft auch Nachbarn und andere Anwohner der Gegend ;-)

      Ich habe halt der Vollständigkeit und Experimentierfreude halber dieses Experiment wie oben beschrieben gestartet - auch gerade weil es so unterschiedliche Erlebnisse und "Verbraucherberichte" dazu gab, die mich erreichten.
      Und dazu habe ich hohes Feststellungsinteresse - anfechtungs-beklagen kann ich ja nur etwas, was gegen mich gewaltsam verfügt wurde (den VA).

      Erst in diesem Durchgang dank Frau K. hatte ich überhaupt erst Gelegenheit - die anderen Vermittler hatten selber eine andere Strategie (eine akzeptierte eine Unterschrift unter komplett gestrichener RfB, einer ließ auf meinen Wunsch die EGV ausfallen 3 Jahre lang, eine dazwischen führte die Verhandlung nicht so weit, sondern konnte mich abgeben, die nächsten beiden Herren verhängten sehr schnell unter Nutzung der Gesamtlage einen VA)
      Aber damit es erst gar nicht zu einem VA kommt und damit faktisch ein betroffener Mensch ein Sanktionsrisiko (=gültige, nicht in Klärung, Verhandlung oder Schwebe befindliche EGV) weniger hat, ist das eine gar nicht so unsinnige Idee, eine Blockadeklage zu nutzen. Mich hat "derschreckenvomjobcentertreptowkoepenick" dazu inspiriert und ich dachte mir "hey, schlimmer als bei einem gewissen anderen (stamm)kunden unseres Hauses wird es nicht kommen (der den VA 2 Wochen später hinterhergeworfen bekam, da war die Klage aber schon gestellt und er führte eine tolle Verhandlung Jahre später).
      Nun, ich möchte natürlich mein Experiment abschließen (und brauche dazu die Mitwirkung des Gerichts).
      Um die Aufrecht zu erhalten, beantragte ich die Umbenennung oder Um-Kategorisierung als "Fortsetzungsfeststellungsklage".
      Schließlich ist rein theoretisch die EGV noch nicht ganz aus der Welt - sie war auf unendlich geschlossen und ob sie fortgesetzt wird, wenn ich mal wieder einen Neuantrag stelle, oder gleich neu verhandelt wird, das ist ja auch nicht klar.
      Ich habe halt noch ein Klärungsinteresse...
      aber wenn das nicht geht und die Klage technisch k.o. ist, dann eben spare ich mir das auf bis ich mal wieder von einer EGV-Verhandlung betroffen bin. Im Zweifel irritiert es diejenigen, die dann sanktionieren wollen sollen, wenn sie mich begutachten. Aber auch jedeR andere mit entsprechender Interessenlage kann das ausprobieren.
      Auf jeden Fall ist bei einer VORBEHALTLICHEN Unterschrift nicht eine endgültige Entscheidung getroffen oder die Akzeptanz von Sanktionsbedingungen ausgesprochen. Genau dafür konkretisierte ich meine Vorbehalte hinsichtlich der Gültigkeit der EGV.

      Stellt Euch mal vor, eine Jobcenterfachkraft macht das ebenso.
      Einfach um sich abzusichern:
      "ich unterschreibe gegen meine Einschätzung, dass die Rechtsfolgenbelehrung in der EGV förderlich für die Arbeitsmarktintegration der/s Antragstellenden und die Grundrechte beachtend ist, weil mir das von meinem Arbeitgeber so aufgetragen wurde." Das wäre einE sehr mutigeR und ehrlicheR AV...

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  2. wo wir schonmal beim "Sinn" oder "Unsinn" von Klagen und vorbehaltich abgezeichneten EGVs sind - was für Wege außer Sanktions-, Regelsatzbescheid- und EGV-Klagen fallen Euch ein, "die Feststellung der Nichtigkeit von SGB-II" zu beantragen?

    Von "außen" ist das sehr schwer und "von innen" wird immer im konkreten Fall der (Form)fehler gesucht, so dass der Einzelmensch den Systemfehler nicht selber beklagen kann (außer Petitionen und Demos).

    Das "Festellen der Nichtigkeit von SGB-II" bewegt ja auch eine gewisse Dietlind Schmidt, die regelmäßig "das Grundrecht auf das Existenzminimum" (beim Jobcenter, aber auch schon erfolglos im Sozialamt) beantragt. Sie beantragt dieses Recht im "Reimannschen Sinne" und weigert sich, Fehlinterpretationen ihres Willens zu vermeiden, einen Antrag nach SGB-II zu stellen (sie will keine diskriminierende Sozialhilfe und Arbeitsvermittlung, sondern ihr Grundrecht - weswegen sie auch parallel zu staatlichen Fürsorgesystemen und außerhalb von Erwerbsstrukturen als Vermögens- und Wohnungslose lebt und bei ihrer Zwangskrankenkasse (die sie nicht nutzen darf) hoch verschuldet ist).

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    1. Die Nichtigkeit von SGB-II kann man nicht beantragen, sondern nur feststellen, und dann eben nicht beantragen.
      Und das muss allen Menschen mal klar werden.
      Aber solange jeder sich für was Besseres als der/die andere hält, rennen sie alle einer Illusion von Arbeitswelt hinterher, und fiebern das Ganze Jahr daraufhin, das sie im Sommer dann mal für 2 oder 3 Wochen nach Mallorca oder sowas fliegen können und an Weihnachten der Weihnachtsbaum steht !
      Solange dies der Fall ist, empfehle ich einen Kursus bei Rüdiger Nehberg (Bundesverdienstkreuzträger !).
      Obwohl - wenn ich da so an seinen eigenen Versuch in Deutschland ohne Geld zu überleben denke (sein Deutschlandmarsch)… !? :-/
      Nach der Tour sah er fast so aus, wie ein ehem. KZ-Häftling - oder so wie Ralph Boes nach seiner Hungerzeit !

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