Samstag, 11. Januar 2020

Eilantrag + Strafanzeige wegen unterlassener Hilfeleistung, da ALG-II-Antrag nicht bearbeitet wurde

Jobcenter beharrt auf der Ausfüllung eines bestimmten Formulars, obwohl Antragstellerin alle erforderlichen Daten nach § 9 SGB X anders übermittelt hat als auf einem bestimmten Formular. Sie verwendete ein älteres und fügte persönliche Erklärungen hinzu.

Die Betroffene muss ewig lange auf Bewilligung von Leistungen warten, wird bei Vorsprachen auf die Form ihres Antrags hingewiesen, ohne die ihr Jobcenter offenbar "nicht zuckt"... sie zeigt nun die zuständigen Sachbearbeiter an (unten).

Wer kennt das nicht: Floskeln, Formeln und Ankreuzpunkte bilden ohne persönliche Erklärung nicht die Wirklichkeit ab und mensch möchte sich korrekt erklären - schreibt ein Beiblatt, streicht unzutreffendes durch, verwendet gleich ein passenderes Formular, wenn es mehrere zur Auswahl gibt, oder verfasst einen formlosen Antrag in eigener Weise.

Was steht für diese Ämter im Mittelpunkt? Datenübermittlung in Wahrheit und Klarheit oder die Zurechtnormierung von Lebensverhältnissen auf standardisierte Formularvorgaben? Wer haftet im Zweifel für Missverständnisse?

Spekulation: Vielleicht ist dieses "Austrocknen" oder "Aushungern" durch billigste Vorwände, einen Antrag nicht zu bearbeiten, (womöglich muss man sich nach der Zeit ohne bewilligte Leistungen noch rechtfertigen, wie man das überlebt hat?!)  das neue Gleis, auf das man umschwenkt, da der Sanktionsarm langsam versiegt. Diese Art "Papierterror" war schon lange möglich und ist eigentlich "der Klassiker", doch ist er nach dem Urteil von Karlruhe ggf. noch höher im Kurs...


 Hier die Strafanzeige der Betroffenen:
(Name und einige weitere Daten kreativ von der Betroffenen geändert)

Melani B. – Friedens Str. 74 – 1XXXX Berlin
Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstr. 91
10559 Berlin
31.12.2019
nur per Telefax an: 49 (0)30 / 9014 3310 (5 Seiten)

Erstattung einer Strafanzeige wegen des Verdachts der unterlassenden Hilfeleistung nach § 323c StGB i.V.m. Schadensersatzpflicht nach § 823 (2) BGB
Und aller weiterer in Betracht kommenden Delikte.Des Weiteren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung im Amt nach § 339 StGB in Verbindung mit § 23 StGB sowie wegen des Verdachts der Nötigung im Amt nach § 240 StGB

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Strafanzeige wegen des Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB i.V.m. Schadensersatzpflicht nach § 823 (2) BGB wegen Verweigerung eines Vorschusses gemäß § 42 (1) S.2 SGB I am 30.12.2019 auf Grund von Hilfebedürftigkeit und aller weiterer in Frage kommenden Delikte
gegen Herrn ÖXXXXX, Vorname unbekannt, Platz XX Eingangsbereich, zu laden über das Jobcenter XXXXXX, Birkenstr. 10, 1XXXX Berlin

erstatten.
Sowie gegen den/die zuständigen Sachbearbeiter/in, aus dem Team XXX der Leistungsabteilung, Frau SXXXXX, Vorname unbekannt, und ggf. andere Verantwortliche, zu laden über das Jobcenter XXXXXX, Birkenstraße 10, 1XXXX Berlin.

Des Weiteren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung im Amt nach § 339 StGB in Verbindung mit § 23 StGB aufgrund willkürlicher Nichtanwendung und Nichtbeachtung gültiger Gesetze, hier § 9 SGB X und § 20 SGB X und aktueller BA-Weisungen: www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-16_ba015854.pdf
sowie wegen des Verdachts der Nötigung im Amt nach § 240 StGB durch Nötigung und Erpressung der Leistungsberechtigten zur wiederholten Vorlage bereits vorgelegter Unterlagen und erbrachter Mitwirkung am XX.12.2019 von der Leistungsberechtigten, zur rechtswidrigen Verpflichtung der Verwendung von (bestimmten) Formblättern unter Androhung anhaltender und fortgesetzter Leistungsverweigerung.

Der erforderliche Strafantrag für Antragsdelikte wird hiermit vorsorglich gestellt.

Sachverhalt

Am 31.12.2019 sprach ich um X:00 beim Jobcenter XXXXXX am Schnellschalter vor und wurde mit der Wartenummer X zum Platz XX, zu Herrn ÖXXXXX geschickt. Ich beantragte um X:15 mündlich
mehrmals einen Vorschuss bei Herrn ÖXXXXX, da mein Weiterbewilligungsantrag mit Datum vom XX.11.2019 (gefaxt ans Jobcenter XXXXXX) bis zum 31.12.2019 nicht bearbeitet worden war und ich dadurch in eine persönliche Notlage und vom Gesetzgeber für solche Fälle nicht vorgesehene nicht zumutbare Härte hilfsbedürftige Lage versetzt war und mir die Mittellosigkeit droht.
Ich legte meinen Kontoauszug
der letzten 4 Wochen auf Nachfrage von Herrn ÖXXXX mit Minusstand 3XX,XX € vor. Ich legte neben dem mündlichen Antrag auf Vorschuss ebenfalls meine Faxantragskopie mit Datum vom XX.12.2019 auf Vorschuss vor, die Herr ÖXXXX nicht anerkannte als Antragsstellung, wie auch meinen mündlichen Antrag auf Vorschuss mündlich ablehnend beschied.

Er verweigerte mir den Vorschuss, der meiner Hilfsbedürftigkeit abgeholfen hätte, mit der wiederholten Begründung, dass ich noch mitwirken müsse. Es wäre ein Schreiben mit Datum vom XX.12.2019 an mich raus gegangen mit Aufforderung zur Mitwirkung. Ich setzte ihn dazu in Kenntnis, dass ich umgehend am XX.12.2019 umfassend die Fragen und Aufforderungen per Fax beantwortet hätte und seitdem dennoch mein Weiterbewilligungsantrag nicht von der Leistungsabteilung bearbeitet wurde, die sich schon vom XX.11.2019 (Antragsstellung) bis zum XX.12.2019 nur zur Antwort mit Aufforderung zur Mitwirkung über einen Monat Zeit in Anspruch nahm.

Herr ÖXXXX und ich tauschten unterschiedliche Rechtsauffassungen insb. implizit zu den § 9 SGB X und § 20 SGB X aus.

Eine Möglichkeit für mich bei der Leistungsabteilung XXX direkt vorzusprechen lehnte er ab, telefonierte aber selbst einige Minuten um ca. X:30 mit einem/einer mir unbekannten Sacharbeiter/in der Leistungsabteilung XXX – da die Zuständige Frau SXXXX nicht anwesend war – nachdem ich ihn drauf aufmerksam gemacht hatte, dass er wohl grade den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung beginge.
Er versicherte sich telefonisch bei dem/der mir unbekannten Sachbearbeiter/in um mir nach diesem Telefonat erneut seine Entscheidung mitzuteilen: ich müsse erst mitwirken, die Leistungsabteilung sei zuständig, er gebe mir keinen Vorschuss. Ich könne mir ja einen Rechtsanwalt nehmen.

ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 (2) Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern. § 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jede/r Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Nach Artikel 1 GG ist die Würde jedes Menschen zu achten und zu schützen: dies ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Gemäß § 1 (1) SGB II soll es den Leistungsberechtigten ermöglicht werden, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Wie wurde hier meine Würde geachtet und geschützt?

Ich sehe mich genötigt, Strafanzeige zu stellen.

Eine vermutliche Zeugin für den Zeitraum X:15 bis ca. X:35 könnte die Jobcentermitarbeiterin von Platz XX links neben Platz XX im Großraumbüro sein, Name unbekannt, die die ganze Zeit von X:15 - ca. X:35 (Ende meiner Vorsprache) keinen „Kunden“ zur Bearbeitung hatte und meines Erachtens das nur ca. 2 Meter weiter stattfindende Gespräch zwischen mir und Herrn ÖXXXX mitverfolgt haben dürfte.

Dem Sachverhalt vom XX.12.2019 ging voraus, dass ich am XX.11.2019 per Fax einen Weiterbewilligungsantrag (WBA) per 01.11.2019 stellte auf dem WBA-Formular (Stand 4.2018) mit persönlich induzierten Streichungen und Änderungen nach § 9 SGB X.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

(SGB X) § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Alle relevanten leistungsbezogenen Daten wurden von mir inhaltlich mitgeteilt, wie das schon in früheren Weiterbewilligungsabschnitten der Fall war und ausreichte, um einen Antrag zu gewähren. Auf dem Formblatt selber darf nicht bestanden werden, wenn die relevanten Inhalte anders übermittelt wurden. Die Grundlagen für Bescheidung waren vorhanden.
Zudem möchte ich nicht Dinge ankreuzen oder ausfüllen, die ohne weiteren Kommentar oder Erklärung meinerseits zu einer Fehlannahme oder Falschdarstellung führen könnten, welche mich zudem selber einem möglichen Straftatbestand aussetzen könnten. Ich mache nach bestem Wissen und Gewissen meine Angaben – wie überall im Rechtsleben üblich - und möchte dabei nicht von der zufällig die Anträge bearbeitenden Fachkraft missverstanden werden. Standardisierte Formulare mögen zwar vieles vereinfachen, können aber auch in konkreten Fragestellungen „unpassend“ oder „schief“, ergo missverständlich die reale Situation wiedergeben.

Dieser Weiterbewilligungsantrag mit Datum vom XX.11.2019 wurde erst nach 3 mal Nachhaken meinerseits
(2 Anrufe beim Callcenter des JC XXXX und einem Fax vom XX.12.2019) am XX.12.2019 erstmalig beantwortet [lt. Auskunft des Callcenters dauert im JC XXXX angeblich die Bearbeitung von Anträgen in der Leistungsabteilung 15 Werktage, was auch in Frage gestellt wird] mit lediglich einer Aufforderung zur Mitwirkung mit folgenden Forderungen der Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung, Team XXX, Frau SXXXXX:

Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt:

  • Bitte füllen Sie die beigefügten Antragsvordrucke (Neuer Vordruck Weiterbewilligungsantrag) aus und nehmen Sie keine Streichungen und Änderungen der Formulierungen des Antragsvordruckes vor. Sollten Sie dennoch Streichungen und/oder Änderungen vornehmen, welche einer Bewilligung im Wege sind, könnte es zu einer Ablehnung oder Versagung der Leistung kommen.
  • Ich benötige weiter Ihre Steuerbescheide der Jahre 2016, 2017 und 2018 zur Überprüfung der hier getätigten Angaben und zur Prüfung, ob Ihnen Gutschriften aus Steuererstattungen zugeflossen sind
  • Ich bitte um Übersendung der lückenlosen und ungeschwärzten Kontoauszüge des Monats Oktober 2019, ggf. zuzüglich einer Erklärung, wovon Sie im Monat Oktober 2019 gelebt haben
  • Bitte ergänzen Sie den Antrag auch an den Stellen, welche Sie beim ersten Antrag ausgelassen haben, nämlich die Punkte 3.3. und 5 (siehe Markierungen mitgesandte Kopie des eingereichten Weiterbewilligungsantrages)“

Dieses Mitwirkungsschreiben vom JC XXXX mit Datum vom XX.12.2019 hatte ich mir am XX.12.2019 vom Callcenter vorlesen lassen, als ich zum 4. Mal telefonisch versuchte herauszufinden, welchen Bearbeitungsstand mein Antrag mit Datum vom XX.11.2019 hatte.

Umgehend beantwortete ich am Nachmittag des XX.12.2019 die „Aufforderung zur Mitwirkung“ mit Datum vom XX.12.2019 per Fax mit 2 Schreiben und einem Vorschuss-Antrag, um die von der Sachbearbeiterin Frau SXXXX unberechtigte Verzögerung der Bewilligung und Zahlung der Leistung meinerseits zu einem schnellen Erfolg zu verhelfen.
Ich faxte an die entsprechende Sachbearbeiterin den Antrag auf Vorschuss am XX.12.2019:
(…)Auf Grund Ihrer unberechtigten und unbegründeten Verzögerungen droht mir unmittelbar eine Mittellosigkeit. Ich beantrage daher einen entsprechenden meine Existenz sichernden Vorschuss zu den beantragten Leistungen des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Datum vom 16.11.2019 (…)“

Auf diesem Antrag wegen meiner unmittelbaren Mittellosigkeit erfolgte bis 31.12.2019 früh keine Reaktion der zuständigen Abteilungen des JC XXXX.

Ich faxte an die entsprechende Sachbearbeiterin mitwirkend am XX.12.2019:

Team XXX– Nr.XXXX – BG-Nr. XXX
Ihr Schreiben mit Datum vom XX.12.2019

Mitwirkung/Anforderung von Unterlagen zur Entscheidung über meinen Weiterbewilligungsantrag mit Datum vom XX.11.19 mit Wirkung zum 01.11.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

sie fordern mit oben genannten Schreiben Unterlagen/Mitwirkung zur abschließenden Entscheidung für den Bewilligungszeitraum mit Wirkung zum 01.11.2019 an.

Im Einzelnen geht es um:

- die Vorlage der letzten Steuerbescheide 2016, 2017 und 2018 ob Steuererstattungen zugeflossen

Dazu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 habe ich keine Steuererstattungen erhalten, wie Sie meinen Kontoauszügen auch entnehmen können. Für 2018 liegt kein Steuerbescheid vor, mit einer Erstattung ist hier nicht zu rechnen, da der Steuerfreibetrag 2018 nicht ausgeschöpft wurde.

- Sie bitten um die Vorlage von lückenlosem und ungeschwärztem Kontoauszug für den Monat Oktober und die Erklärung wovon ich im Oktober gelebt habe.

Dazu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Den Nachweis darüber, wovon ich im Oktober gelebt habe/meine Einnahmen im Oktober habe ich bereits vollumfänglich erbracht, vgl. mein Fax mit 6-seitigen Kontoauszug zum Monat Oktober vom XX.11.19 um XX:XX Uhr, woraus Sie meine vollständigen Einnahmen im Oktober 2019 ersehen können.

- Sie fordern mich des Weiteren auf, die Punkte 3.3 und 5 des Weiterbewilligungsantrages zu beantworten.
Dazu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Punkt 3.3. betrifft mich nicht, da ich keine Angestellte bin. Ich bin - wie bekannt – einzig selbständig und meine Einnahmen und Ausgaben erkläre ich im Vordruck EKS.

Zu Punkt 5: es sind keine weiteren Änderungen eingetreten. Zu dieser Mitteilung bin ich durch das Gesetz sowieso unverzüglich verpflichtet Auskunft zu geben.

- Sie bitten mich keine Streichungen und Änderungen im Formular vorzunehmen

Dazu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Bei den von mir eingereichten formularmäßigen Erklärungen und Anträgen handelt es sich um meine Erklärungen und Anträge.

Ich sehe mich nicht an die formularmäßigen Erklärungen gebunden diese abzugeben.
Meine Erklärungen sind juristisch einwandfrei.

Alleine die Tatsache, dass Ihre Behörde schon mehrfach Leistungen in der Vergangenheit bei gleicher Formulierung bewilligt und geleistet hat widerspricht Ihre Forderung, dies zu unterlassen.

Ich darf mich in diesem Fall auf einen Vertrauensschutz verlassen.“

Nach meiner Rechtsauffassung habe ich alle leistungsrelevanten Daten am XX.12.2019 per Fax zur positiven Bescheidung meines WBA mit Datum vom XX.11.2019 eingereicht. Warum meine Anträge nicht bearbeitet wurden bzw. kein Vorschuss am 31.12.2019 von Herrn ÖXXXX genehmigt wurde, erschließt sich mir nicht.

Hieraus ergibt sich der Verdacht der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB. Sowie der Verdacht der Rechtsbeugung im Amt nach § 339 StGB, wonach sich ein „anderer Amtsträger“ welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei – hier ausweislich der Strafantragstellerin Frau Melani B. - einer Beugung des Rechts schuldig macht. Nach § 23 StGB wäre allein schon der Versuch strafbar.
Rechtsbeugung begeht der Amtsträger, der sich bewusst und in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und dabei offensichtliche Willkürakte erkennen lässt.
Eine Beugung des Rechts kann auch durch die Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften begangen werden (…) (BGHSt 42, 343, 351; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09).

Ich bitte daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Melani B.


Anlagen: -
 






und hier der 
Eilantrag ans Sozialgericht
Sozialgericht Berlin
Invalidenstraße 52
10557 Berlin
Adreßfeld – hier die volle Adresse des Sozialgerichts einsetzen:

Absender:








Ort und Datum:



Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Antragstellerin: hier alle Personen mit vollem Namen und Adresse nennen, die die einstweilige Anordnung beantragen:
Melani B., Friedens Str. 74, 1XXXX Berlin

Antragsgegner:
Jobcenter Berlin XXXXXXX, Birkenstr. 10, 1XXXX Berlin

Die Antragstellerin beantragt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der der Antragsgegner nach § 86b Abs. 2 SGG zu folgender Leistung verpflichtet wird:
1) der Antragstellerin vorläufig ab dem 01.11.2019 bis zum Eintritt der Bescheidung der Weiterbewilligung mit Wirkung zum 01.11.2019 Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. Die Leistungen umfassen dabei den Regelbedarf und die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (§§ 19,20,22 SGBII). 2) Im Wege der einstweiligen Anordnungn den Antragsgegner zur Ausstellung des Weiterbewilligungsbescheides (u.a. für notwendige Vorlage bei Behörden) zu verpflichten.
3) Es wird beantragt, die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner gemäß § 193 SGG aufzuerlegen

Hier sollte die Leistung möglichst genau benannt werden, zB:
– sofortige Bewilligung von ALG II in gesetzlicher Höhe,
– sofortige Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens,
– sofortige Bewilligung einer Erstaustattung für folgende Anschaffungen: Bett, Tisch, 3 Stühle usw.
– sofortige Kostenübernahme für die Aufnahme im Pflegeheim ... (Heim bezeichnen)
....
Es wurdenEs wurden bisher von der Antragstellerin folgende Bemühungen unternommen, um die Leistung zu bekommen:Am 31.12.2019 sprach die Antragstellerin um X:00 beim Jobcenter XXXX am Schnellschalter vor und wurde mit der Wartenummer X zum Platz XX, zu Herrn ÖXXXX geschickt. Sie beantragte mündlich einen Vorschuss bei Herrn ÖXXXX, da ihr Weiterbewilligungsantrag mit Datum vom XX.11.2019 bis zum 31.12.2019 nicht bearbeitet worden war und dadurch eine persönliche Notlage und vom Gesetzgeber für solche Fälle nicht vorgesehene nicht zumutbare Härte hilfsbedürftige Lage versetzt war und die Mittellosigkeit drohte.
Die Antragstellerin legte dort einen Kontoauszug der letzten 4 Wochen auf Nachfrage von Herrn ÖXXXX mit Minusstand XXX,XX € vor. Sie legte neben dem mündlichen Antrag auf Vorschuss ebenfalls eine Faxantragskopie mit Datum vom XX.12.2019 auf Vorschuss vor, die Herr ÖXXXX nicht anerkannte als Antragsstellung, wie auch den mündlichen Antrag auf Vorschuss nicht.
Er verweigerte der Antragstellerin den Vorschuss, der ihrer Hilfsbedürftigkeit abgeholfen hätte, mit der wiederholten Begründung, dass sie noch mitwirken müsse. Es wäre ein Schreiben mit Datum vom XX.12.2019 an sie raus gegangen mit Aufforderung zur Mitwirkung. Sie setzte ihn dazu in Kenntnis, dass sie umgehend amXX.12.2019 umfassend die Fragen und Aufforderungen per Fax beantwortet hätte und seitdem dennoch der Weiterbewilligungsantrag nicht von der Leistungsabteilung bearbeitet wurde, die sich schon vom XX.11.2019 (Antragsstellung) bis zum XX.12.2019 nur zur Antwort mit Aufforderung über eine Monat Zeit in Anspruch nahm.
Eine Möglichkeit bei der Leistungsabteilung XXX direkt vorzusprechen lehnte er ab.
Auf den Fax-Antrag auf Vorschuss der Antragstellerin:
(…)Auf Grund Ihrer unberechtigten und unbegründeten Verzögerungen droht mir unmittelbar eine Mittellosigkeit. Ich beantrage daher einen entsprechenden meine Existenz sichernden Vorschuss zu den beantragten Leistungen des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Datum vom XX.11.2019 (…)“
mit Datum vom XX.12.2019 wurde bis heute nicht reagiert.
Die Antragstellerin hat alle leistungsrelevanten Daten dem Antragsgegner zur positiven Bescheidung des Weiterbewilligungsbescheides mit Datum vom XX.11.2019 mit Wirkung zum 01.11.2019 eingereicht. Die Grundlagen für Bescheidung liegen dem Antragsgegner vor. Warum die Anträge nicht bearbeitet werden bzw. kein Vorschuss am 31.12.2019 von Herrn ÖXXXX genehmigt wurde, erschließt sich der Antragstellerin nicht.Hier sollte beschrieben werden, was bisher geschehen ist, zB: am .. wurde der Antrag auf .. bei dem Antragsgegner gestellt. Dann geschah ... Wochen nichts. Am ... fragte der Antragsteller nach. usw. Wenn schon ein Bescheid ergangen ist und Widerspruch eingelegt wurde, dann sollte das auch hier erwähnt werden.
Hier soll der Ausgangsbescheid oder der mündliche Verwaltungsakt möglichst genau bezeichnet werden, also mit Datum und einem kurzen Hinweis auf den Inhalt wie „Bewilligungsbescheid nach dem SGB II für den Leistungszeitraum vom ... bis ...“ oder „Erstattungsbescheid für den Zeitraum von ... bis ...“
Wenn Sie wissen, warum die Behörde Ihnen die Leistung bislang nicht bewilligt hat, kann es hilfrecih sein, das hier aufzuschreiben und dazuzuschreiben, warum Sie der Auffassung sind, dass die Behörde nicht Recht hat. Notwendig ist das aber nicht.
Die Antragstellerin benötigt die oben genannte Leistung aus dem im Folgenden aufgeführten Gründen sofort. Weiteres Abwarten bedeutet eine schwere Notlage für sie:Die Antragstellerin wartet auf die Weiterbewilligungsbescheidung seit dem XX.11.2019 mit Wirkung zum 01.11.2019. Der Antragsgegner verzögert unberechtigt und unbegründet die Bewilligung und Leistung der Zahlung. Dadurch droht der Antragstellerin unmittelbar eine Mittellosigkeit. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist nicht gesichert, sie hat kein Geld mehr, kann sich keine Lebensmittel kaufen und die Miete im aktuellen Monat nicht mehr bezahlen.
Die Antragsstellerin macht schutzwürdige Belange geltend und hat insoweit Anspruch auf Bedarfsdeckung gemäß § 1 (2) Nr. 2 SGB II - auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. § 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jede/r Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Es wird hier um existenzsichernde und damit grundrechtlich relevante Leistungen gestritten.
Zu beachten ist, dass die Leistungen der Grundsicherung der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, was bereits nach dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Pflicht des Staates ist (Art. 1 (1), Art. 20 (1) GG; BVerfG, Beschl. V. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05).
In der Anlage werden folgende Unterlagen eingereicht:
  • Kopie Fax Weiterbewilligungsantrag mit Datum vom XX.11.19 mit Wirkung zum 1.11.19
  • Kopie Schreiben des JC XXX mit Datum vom XX.12.19 mit Aufforderung zur Mitwirkung
  • Kopie Fax-Mitwirkung der Antragstellerin mit Datum vom XX.12.19
  • Kopie Ausdruck Terminerstellung mit Datum vom 31.12.19 des JC-Mitarbeiters Herr ÖXXX erst zum X.1.20 für die Leistungsabteilung.
  • Aktueller Kontoauszug der letzten 3 Monate


Wenn Sie einen Anwalt beauftragen wollen, den aber nicht bezahlen können, ist es möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Sie können das auch weglassen und später nachholen.
Die Antragstellerin will einen Anwalt beauftragen, sie in diesem Verfahren zu vertreten. Sie verfügt aber nicht über die erforderlichen Mittel, um die Kosten zu tragen. Sie beantragt deshalb Prozesskostenhilfe.
Wenn Sie wissen, welchen Anwalt Sie beauftragen wollen, können Sie das gleich dazuschreiben. Das Gericht wird diesen Anwalt dann beiordnen, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Die Antragstellerin beantragt, Rechtsanwalt/Rechtsanwältinhier den Anwalt mit voller Adresse nennen
beizuordnen.
Berlin, X. Januar 2020

_____________________________________
Melani B.
Nachrichtlich: Die Richterin des Eilverfahrens wollte als Anlagen lediglich 3 Dinge haben, nicht den ganzen Schriftverkehr zwischen Antragstellerin und JC:

  • Aktueller Kontoauszug der letzten 3 Monate
  • Letzter Bewilligungsbescheid
  • Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Man sollte drauf bestehen, am gleichen Tag einen Richter/Richterin beigeordnet zu bekommen und bei diesem persönlich vorzusprechen. In dem Gespräch den Richter bitten, beim JC anzurufen und zu fragen, warum der Antrag nicht bearbeitet wird, wa sda los ist ;-)
Klappt nicht, wenn der Richter im Homeoffice arbeitet und nicht im SG anwesend ist ;-(

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