LSG
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zu Händen der Präsidentin, Frau Sch., persönlich
Dem Ministerpräsidenten, Herrn Dr. W.,
persönlich
Sowie dessen Büroleiter, Herrn B.,
der mir seit
November 2016 seine Hilfe versprach, aber nichts gemacht hat
Dem Justizminister, persönlich
Dem Petitionsausschuß
Dem Verfassungsgericht
Berlin, 16. Dez. 2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
Artikel 3 GG gilt formal auch in Brandenburg.
Dieser besagt,
dass vor Gericht alle Menschen gleich sind und damit also auch
Arme in der Lage
sein müssen, ihr Recht vor Gericht zu erstreiten. Daher gibt es in
§§ 114 ZPO
Regelungen zur Prozesskostenhilfe. § 114 ZPO besagt, dass
mittellosen PKH im
vollem Umfang gewährt wird, wenn die Klage nicht böswillig
erscheint und
Aussicht auf Erfolg besteht.
§ 122 ZPO bestimmt, dass dann auch rückständige
Gerichtskosten nicht mehr eingezogen werden dürfen, was
hoffentlich allen vom
Grunde klar ist.
Dies ist auch in der landeseigenen
„Durchführungsbestimmung
zur Prozess- und Verfahrenshilfe sowie zur Stundung der Kosten des
Insolvenzverfahrens“ geregelt:
3. Bewilligung ohne Zahlungsbestimmung
3.1 Soweit und solange ein Kostenschuldner nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung von der Entrichtung der Kosten deshalb befreit ist, weil ihm oder seinem Gegner Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, wird wegen dieser Kosten eine Kostenrechnung (§ 24 KostVfg) auf ihn nicht ausgestellt.3.2 Waren Kosten bereits vor der Bewilligung angesetzt und der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen, ersucht der Kostenbeamte die Gerichtskasse, die Kostenforderung zu löschen, soweit die Kosten noch nicht gezahlt sind. Die Rückzahlung bereits entrichteter Kosten ist nur dann anzuordnen, wenn sie nach dem Zeitpunkt gezahlt sind, in dem die Bewilligung wirksam geworden ist. Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurück zu zahlen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG), soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 JVEG handelt und die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat.
Gegen diese einfachgesetzliche Regelung wird
vom LSG, 37.
und 38. Senat ständig verstoßen. Mir und meinen Söhnen ist dadurch
ein
erheblicher Schaden in unserer Lebensgestaltung entstanden, der
mit Geld nicht
wieder gutgemacht werden kann. Geld würde im Nachhinein aber als
Nachteilsausgleich selbstverständlich akzeptiert.
Seit etwa 2013 führe ich für meine beiden Söhne
und für mich
Prozesse vor dem LSG für einen Nachteilsausgleich wegen überlanger
Verfahrensdauer. Die erforderlichen Rügen hatte ich eingelegt und
die
Erfolgsaussichten waren eindeutig und unbestreitbar.
Daher wurde uns auch PKH ohne Zuzahlung
bewilligt. Aber
entgegen der oben beschriebenen Rechtslage wurde trotzdem noch die
vollen
Gerichtsgebühren von meinen Söhnen und mir verlangt. Damit haben
sich die
Richter so weit vom Recht entfernt, dass dies strafbar sein
dürfte, BGH vom
11.4.2013, 5 Str 261/12 und vom 13.5.2015, 3 Str 498/14.
Aber ohnehin gibt ein Richter, der sich von
seinem Eid auf
die Bindung an Gesetz und Recht, § 38 DRiG, siehe auch Art. 20 III
GG und § 31
SGB I, zu verstehen, dass er nicht mehr die Voraussetzung für das
Richteramt, §
9 DRiG, erfüllen will und er gibt damit den Wunsch nach der
Entlastung aus dem
Amt, § 21 DRiG, bekannt. Diesem Wunsche sollte in allen Fällen
entsprochen
werden.
Ich selber beziehe seit dem 1.1.2005
durchgehend AlgII.
Meine Söhne studierten zu den fraglichen Zeiten, waren in
Ausbildung oder
arbeitssuchend. Da wir die erforderlichen Aussichten auf Erfolg
hatten, hätte
das LSG uns unbedingt die PKH gewähren müssen und hätte keine
Gerichtskosten
fordern dürfen.
Aber beide Kammer haben trotz der gewährten PKH
noch die
vollen Gerichtskosten gefordert und die Verfahren eingestellt, da
wir diese
nicht bezahlen konnten. Danach wurden nach etwa sechs Monaten die
Verfahren
eingestellt, was ebenfalls rechtswidrig ist, da das LSG aufgrund
von § 103 SGG
von Amts wegen hätten ermitteln müssen und die Verfahren so oder
so auch ohne
Gerichtskosten hätten betrieben werden müssen.
Wie bösartig und schadwillig diese Richter
sind, zeigt sich
in dem Fall L 37 SF 29/14 EK AS. Hier wurde uns PKH ohne Zuzahlung
bewilligt,
aber trotzdem noch die vollen Gerichtskosten im Voraus verlangt.
Diese hatte
ich damals bezahlt, so dass das Verfahren betrieben wurde. Mit
Urteil/Beschluss
vom 25.8.2015 wurde mir dann ein Teilbetrag von 2900 Euro
bewilligt. Ich hatte
gleich darauf um eine vollstreckbare Ausfertigung gebeten, die mir
aber
rechtswidrig verweigert wurde. Auch die Bezahlung erfolgte nicht.
Erst, als ich
einen Anwalt einschaltete, tat sich etwas – aber auch erst,
nachdem dieser den
Senat von Berlin eingeschaltet hatte.
Im Juli 2016 bekam ich dann 630 Euro
ausgezahlt, der Rest
wurde verrechnet mit angeblich ausstehenden Gerichtskosten. Daß
diese
allerdings in einem Rechtsstaat nicht hätten anfallen dürfen, habe
ich oben
schon klargestellt. Ich sehe hierin einen klaren Fall von
Unterschlagung und
des § 678 BGB iVm § 249 BGB.
Alle hier angeschriebenen sind seit langem über
diesen
Missstand beim LSG informiert, siehe dazu meine Blogs
Prozesskosten.blogger.de,
Rechtsstaat4.blogger.de, Rechtsstaat3.blogger.de und
Rechtsstaat6.blogger.de.
Ich habe also keine große Hoffnung, dass jetzt
dieser Block
der Rechtsverweigerung bricht. Aber, ich arbeite daran.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom-Volkswirt
Diplom-Kaufmann
Horst Murken
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