beantragte Säumnisurteile von Horst Murken
Quelle:
http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=2179189
Falls es mal wieder auf tacheles verschwindet, habe ich Horst Murkens Beitrag hier veröffentlicht:
Vor dem Termin hatten wir Akteneinsicht. Die zwei Damen von der Geschäftsstelle, die ich nach der Vollmacht
des Beklagtenvertreters fragte, sagten, daß keine Vollmacht in den Akten enthalten sind. Die Vollmacht hatte ich
aber mehrfach angefordert und dies auch schon beim SG.
Was ist jetzt dann aber der Sinn von z. B. § 89 ZPO?
Die Beklagte wurde nicht vertreten, es erschien niemand zu dem Termin. Der Vorsitzende bestätigte, daß der
Beklagte geladen sei und von JC am Vormittag ein Anruf kam, von einem mir namtentlich bekannten Mitarbeiter
der Rechtsstelle, daß niemand erscheinen würde.
Daraufhin beantragte ich Säumnisurteil in beiden Fällen, was der Richter zu Protoll nahm.
Als Rechtsgrundlage gab ich § 331 ZPO iVm § 202 SGG an.
Der Vorsitzende Richter meinte dazu, daß es im Bereich der Sozialgesetzgebung kein Säumnisurteil gäbe,
es gelte der Amtsermittlungsgrundsatz.
Auf meine Frage nach einer Rechtsgrundlage nannte die Berichterstatterin BSG-Entscheidung vom 19.3.1992,
12 RK 62/91, welches ich verlinke: https://www.jurion.de/urteile/bsg/1992-03-19/12-rk-62_91/
Bitte lesen und sich eine Meinung zu der Quälität von Richtern am LSG bilden.
Ich protestierte und wies daraufhin, daß das Urteil keinen Bezug zum § 331 ZPO habe.
Protokoll und Urteil habe ich noch nicht. Meine sechs Prozeßbeobachter und ich sind sehr gespannt,
wie es um die richterliche Unaghängigkeit und Rechtstreue bestellt ist.
Obgleich § 31 SGB I vorschreibt, daß nur nach Gesetz entschieden werden darf, haben die Richter sich auf einen
25Jahre alten Beschluß gestützt.
§ 31 SGB I
Vorbehalt des Gesetzes
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
Auch hatte ich die fehlende Vorbeireitung des Termins gerügt. Der Beklagte braucht sich nicht einzulassen, stellt nur einen Antrag auf Abweisung und
den Rest machen die Richter vom SG/LSG/BSG.
Der Richter begründete die fehlende Vorbereitung, die ich ebenfalls mehrfach eingefordert hatte, daß das Gericht Schwierigkeiten habe, wenn es sich
schon im Vorfeld positioniere.
Was ist dann aber der Sinn von § 130 ZPO und § 106 SGG?
Abonnieren
Posts (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen