Liste kann ergänzt werden. Viel steht in den Kommentaren anderswo. Nicht verwechseln bitte mit "Rechtsaufkunft" was hier zusammengetragen wird!
Wollt Ihr nämlich die, besucht rechltiche Seiten, Anwälte usw.
Ein Verwaltungsakt muss persönlich unterzeichnet sein von dem, der ihn erlassen hat.
Also auch im Fall von Maßnahmezuweisungen, VV als VA oder Terminladungen .
Das ist nach
§ 126 BGB vorgeschrieben.
Also: jeder Einladung als Vorladung widersprechen...
Auskunft von Herrn K. (Widerspruchsstelle JC Pankow, Stellv. Leiter der OWIG-Abteilung, Datenschutzbeauftragter):
man kann eine Akteneinsichtsrecht
im Falle laufender, abgelaufener und eingestellter Sanktionsverfahren
gemäß § 25 SGB X
verlangen
Wo man nicht weiter weiß, stellt man einen ANTRAG AUF AUSKUNFT gemäß § 83 SGB X
Zuschrift eines Freundes:
Eine Info zum Thema "Aufschiebende Wirkung":
"Das Gericht möge prüfen und begründen, inwieweit § 39 Abs. 1 SGB II mit
Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und
mit Art. 20 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist,
als dass es systematisch nicht nachvollziehbar ist, dass ausgerechnet im
Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine gravierende
Einschränkung des Rechtsschutzes gegeben sein soll, da bereits das
BVerfG in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt hat, dass
eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort
vollziehbar erklärt, nicht mit der Verfassung vereinbar ist (BVerfGE 51,
268 [284f]):"Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen,
den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen, um
unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig
in die Wege zu leiten (...). Dies muss jedoch die Ausnahme bleiben.
Eine Verwaltungspraxis, die dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrt,
indem z.B. Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erklärt
werden, wäre mit der Verfassung nicht vereinbar." Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass die aufschiebende Wirkung einen fundamentalen
Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses darstellt, welcher nur
ausnahmsweise zurückstehen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.6.1979, 1
BvR 699/77, BverfGE 51, S. 268 ff., 284 f. m.w.N.)."
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