PASSAGEN davon als Vorlage für (Eure) Sanktionsprozesse zu verwenden (auf eigenes Risiko - ohne Garantie oder Haftungsübernahme durch die Verbreiterin)
Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf
Die
Leistungsberechtige ist der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 GG sowie mit Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG unvereinbar sei.
12681 Berlin
Tel: 030 / 555548 - 2222
xxxxxxxxxxxxxxxxx Kundennummer: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Jeder
Bedürftige hat einen Anspruch auf gegenleistungs- und
diskriminierungsfreie Sicherung des Existenzminimums.es wird bereits
zumindest ein Grundrecht auf Existenzsicherung in den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts zu den Regelsätzen im SGB II und SGB XII
bestätigt zu finden, die die Kriterien zur Ermittlung der Regelsätze
konkretisiert und auch deutlich gemacht haben, dass bei der Ermittlung
des Bedarfs keine nicht innerhalb der gewählten Methode begründbaren
Einschränkungen, auch keine migrationspolitischer Art, stattfinden
dürften und dies auf Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG gestützt haben. Nach
Auffassung von hier habe das Gericht damit schon festgelegt, dass der
einzige Maßstab des Existenzminimums der Bedarf sei.
„Es gibt kein Minimum vom Minimum"!
Sehr gehrte Damen und Herren,
die
Leistungsberechtigte muss Ihr Verhalten bereits nicht näher begründen ,
weil es dann, wenn Sanktionen grundsätzlich verfassungswidrig sind, auf
wichtige Gründe § 65 SGB I, von Ihrer Seite bereits nicht mehr
ankommt.
Die Leistungsberechtigte wirft ,
die
Höchst richterlich zu klärende Rechtsfrage auf ob Sanktionen nach § 31a
SGB II 32 SGB II in jedem Fall, d.h. unabhängig von der Vorwerfbarkeit
des Verhaltens des Leistungsberechtigten, - bereits - gegen die
Verfassung verstoßen?.
II
ob
Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG ein unmittelbares Leistungsgrundrecht gegen
den Staat formuliert, jederzeit und ohne weitere gesetzliche
Voraussetzungen ein in einem transparenten Verfahren berechnetes
Existenzminimum in voller Höhe zur Verfügung gestellt zu bekommen, auf
das allenfalls anrechenbare Einkommen und verwertbare Vermögensteile
angerechnet werden dürfen, und ob dieses Gewährleistungsrecht in seiner
vollen Höhe genauso wenig angetastet werden darf wie die Menschenwürde
als solche (Art. 1 GG).
Meldeaufforderungen
die von Sanktionen bedroht sind, sind stehts als VAe zu
qualifizieren.die eine Anhörung gem. § 24 SGB X in sich tragen
Ich erhebe, Form und fristgerecht den zulässigen und bgründeten
Ich beantrage,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung meines Widerspruchs Verwaltungsintern
anzuordnen
die
sofortige Aussetzung, von 10 % Leistungskürzungen
wegen
des Vorbehalts der Verfassungswidrigkeit. wegen eines eindeutigen
„unverfügbaren menschenwürdigen Existenzminimums“ es ist eindeutig
vorzustellen, dass es auch im Bundesverfassungsgericht Richter gibt, die
auf eine Vorlagezu den § 31 SGB II § 32 SGB II warten.
Ich beantrage,
dass
Ruhen der Sanktions- Verfahren bis zur Entscheidung über die
Verfassungswidrigkeit aus Karlsruhe,spitzfindig vermeiden es die Job
-Center immer gerne , sich an dem heißen Eisen der
Verfassungswidrigkeit des § 31 SGB II , § 32 SGB II die Finger zu
verbrennen,ein Schelm, wer glaubt, dass das hätte so lange gelingen
können, ohne dass der politische Wille einer übergroßen Koalition seine
schützende Hand über den Schikane-Paragrafen aus Gerhard Schröders
Kreativschmiede von MacKinsey & Co. gehalten hätte“
ihre
Anschreiben völlig , ohne Unterschrift, dass Job Center sollte nicht
immer erneut auf die „Regierungs-Postille“ und interessierte Kreise
reinfallen.
Welches Gesetz gibt das eigentlich her?
Hinzu
kommt, dass die Staatshaftung bereits im Jahre 1982 abgeschafft wurde
und demnach die Bediensteten nach BGB§ 839 und BGB§823 persönlich für
ihr tun nun haften, dahtgerechter wohl keine geleistete Unterschrift
Die
Leistungsberechtigte ist der der Auffassung, dass die
Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit
Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 GG sowie
mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - völlig - unvereinbar sei, diese wird
weiterr durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragestellungen auf
werfen.
Diese wird gerichtlich beantragen ,
einen
Vorlagebeschluss, gemäß Artikel 100 der Grundgesetze (GG) zum
Bundesverfassungsgericht, unter Berücksichtigung der
Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, insbesondere
zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 31a in Verbindung mit § 31 und
31b SGB II zur Entscheidung vorgelegen.
Es wird gerügt,
die Verletzung der Grundrechte, von Frau.......................... ............
hier insbesondere von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1
GGund Art. 12 GG es genügen die Darlegungen der
Leistungsberechtigten zu Ihrer Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II jedenfalls hinsichtlich Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG den gesetzten
Anforderungen., die Frage der nicht ordnungsgemäßen
Rechtsfolgenbelehrung ist thematisiert.
Es wird gerügt;
die
§§ 31 ff. SGB II seien bereits verfassungswidrig, weil der Minderung
kein veränderter Bedarf zugrunde liege und das Grundgesetz bereits
keine Selbsthilfeobliegenheit kenne.
Es wird gerügt,
Es wird gerügt;
Es liegt ein Formmangel vor , der rechtlich eine Nichtigkeit zur Folge hat.
Es wird gerügt,
dass
bereits die geringste Kürzung der Hartz IV Leistungen den
Hilfebedürftigen immer unter das verfassungrechtlich garantierte
Existenzminimum setzt.
Es wird gerügt,
Jede Kürzung von Leistungen ein juristisch organisierter Verfassungsbruch –
Es mangelt,
Es wird Verfassungsrechtlich zu klären sein ob,
a) § 31a in Verbindung mit §§ 31 und 31b SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl I S. 850, 2094), gültig ab ..............................
b)
§ 31a in Verbindung mit §§ 31 und 31b SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl I S. 850, 2094), gültig ab 1.............................
c)
§
31a in Verbindung mit §§ 31 und 31b SGB II in der Fassung vom
......................(BGBl I S. 850, 2094), gültig ab
.............................. .., insoweit mit Art. 12 GG vereinbar ist, als Sanktionen gegen die Berufsfreiheit verstoßen
Die spannende Frage ist nun entstanden,
ob
ein unabdingbares Grundrecht auf Überleben nach dem Grundgesetz von
einem durch die Staatsmacht gewollten Wohlverhalten abhänigig ist und
durch das brutale Hartz-IV-Sanktionsregime mit der völlig
menschenunwürdigen Sanktionspraxiseing, efordert werden kann.
In der Sache wird wie folgt begründet
Die
Sanktionen sind bereits völlig systemfremd ins Sozialrecht
hineingepresst worden und schlicht eine völlig einfallslose Reaktion
darauf seien, dass sich die Beschäftigungschancen für
Langzeitarbeitslose verschlechtern.Angesichts bereits umfangreicher
Bundesweiter völlig zu geringer Förder- und Vermittlungsquoten seien
Sanktionen im allerhöchsten Maße unredlich, jedenfalls seit den massiven
Kürzungen bei den Hilfen für Arbeitslose sei „das - angebliche Recht
auf Sanktionen durch Job -Center nun völlig rechtlich verwirkt“.
Eine
künftige Anfechtungsklage gegen den künftigen Widerspruchsbescheid
werde ich erheben , denn . § 31a SGB II, 32 SGB II sei
verfassungswidrig. ob § 31a,32 SGB II i.V.m. §§ 31, 31b SGB II in ihrer
Gesamtheit gegen Art. 1 i.V.m. Art. 20, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12
GG verstoßen,wird das Gericht zu klären haben.
Um
auch die Frage der Zulässigkeit der Sanktioen wegen Meldeversäumnissen
(§ 32 SGB II) vorzulegen, die nach wie vor die Mehrzahl ausmachen,
besteht hier konkreter Anlass.
Der
Rechtsstreit müsse dann ausgesetzt und eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes eingeholt werden, denn die gerichtliche
Entscheidung über die Anfechtungsklage hänge von der
Verfassungsmäßigkeit von § 31a in Verbindung mit § 31 und § 31b SGB II
ab., das Fachgericht wird sich eingehender, mit der Rechtsprechung und
Schrifttum einbeziehender Darlegungen auseinander zu setzen haben, die
Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Norm werden den
verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die
Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar und
umfassend darlegen, darauf wird die Leistungsberechtiute drängen,zudem
wird , darauf wird die Leistungsberechtite ein Auge haben , dass
vorlegende Sozialgericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen
Auslegung erörtern und vertretbar begründen, dass sie diese nicht für
möglich hält
Das Gericht wird
hoffentlich in der Begründung der Vorlage nach § 80 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG insbesondere hinreichend deutlich machen, dass und aus welchen
Gründen es im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Normen zu
einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit
Das
Sozialgericht wird auch aufgefordert werden, sich eingehend mit der
einfachrechtlichen Rechtslage anhand der in Rechtsprechung und Literatur
vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen und zu unterschiedlichen
Auslegungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, soweit sie für die
Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sein können desgleichen wird
dannnaufgefordert , dass das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der
ihm verfügbaren prozessualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände
aufklären hat , die für die Vorlage Bedeutung erlangen können.
Es wird weiter beantandet, als nicht mit der Verfassung vereinbar:
Der
Auszahlungsanspruch mindert sich grundsätzlich mit Beginn des
Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt,
der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung
feststellt (§ 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II), und grundsätzlich für den
Zeitraum von drei Monaten (§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II).
Bei
wiederholter Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres nach einem
Minderungszeitraum werden die Leistungen bei Leistungsberechtigten ab
Vollendung des 25. Lebensjahres um 60 % gemindert (§ 31a Abs. 1 SGB II),
bei weiteren Pflichtverletzungen in diesem Zeitraum entfällt das
Arbeitslosengeld II vollständig (§ 31a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 SGB II). Im
Falle der Minderung um mehr als 30 % können in angemessenem Umfang
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden (§ 31a Abs. 3
SGB II)
Die Leistungsberechtigte
wird in Vorbereitung ,hinsichtlich eines Verfahren, zur
verfassungsrechtlichen Prüfung, unter voller Ausschöpfung der ihr
verfügbaren prozessualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände
aufklären lassen , die für die Vorlage zum Bundesverfassungsgericht
Bedeutung erlangen können.
Diese
wird Ihre Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB
II hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG
ausführlich darlegen.
Ausführungen der
Leistungsberechtigte zum Vorliegen einer nicht ordnungsgemäßen
Rechtsfolgenbelehrung liegen auch sehr nahe, weil die erhebliche
Fehleranfälligkeit von Rechtsfolgenbelehrungen der Fachöffentlichkeit
bereits bekannt ist.
Gegen Ihre
"Einladung" , die Bezeichnung ist bereits, ein eindeutiger Hohn und der
damit verbundenen Zwangssanktionenandrohung sowie der weiteren
Androhung, dass Arbeitslosengeld um 10 % für drei Monate zu kürzen,
erhebe ich zunächst Einwände.
Ich mache vom §
65 SGB I, der Verweigerung der Mitwirkung aus wichtigen Grund ,
Gebrauch.dabei ist davon auszugehen , dass es sich bereits um keinen
statthaften Meldezweck i. S. d. § 309 SGB III handelt
Ansonsten ist es einfach als Verantwortungsentziehung zu qualifizieren.
Es
gibt also aktuell nicht einmal Ansatz einen Grund die
Leistungsberechtigte zu einem - überflüssigen - Termin unter Zwang,
einzuladen mit Schreiben - bestritten gefertigt - angeblich , unter dem
20.Dezember 2016 , um mit mit mir über meine berufliche Situation
sprechen zu wollen, unabhängig davon, dass die sogenannte Einladung
erst am 10.01.2017 zugegangen ist, also dann erst konkret auch die
Leistungsberechtigte erreichte.
Ein
Sanktionsbescheid muss ausreichend begründet werden , dass Jobcenter
ist der Pflicht, durch ordnungsgemäße Dokumentenverwaltung sämtliche
Nachweise zu erbringen, die ihre Verwaltungsakte rechtfertigen.
Eine
elektronische Datenverarbeitungsanlage hat bereits keinerlei
Befugnisse, ist bereits kein Mitarbeiter einer Organisation Job-Center,
die widerum bereits keine Behörde ist, dass Schreiben entfaltet
bereits keine Rechtswirksamkeit
Aber auf hoher See und vor Gericht ist man bekanntlich in Gottes Hand.
Mensch
kann durchaus auch die Hypothese vertreten, dass das job - center mal
eine formalistisch daherkommende Begründung sucht und finden wird , um
den Kelch einer Befassung mit diesem Thema an sich vorüber ziehen zu
lasse, weil es eine Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen
"gewichtigen verfassungsrechtlichen Fragen" scheut und diese wenn
irgendwie möglich vermeiden sucht, dennoch gibt es sehr hand feste
Gründe, denn eine mögliche Verfassungswidrigkeit von Sanktionen, also
einer Kürzung des Existenzminimums, würde die gesamte Statik des
bestehenden Grundsicherungssystems mit seiner Philosophie des Forderns
und Förderns sinnvoll völlig zerstören.
Hartz IV würde seinen miesen Charakter eines gerade "nicht-bedingungslosen Grundeinkommens" (auf niedrigem Niveau) verlieren.
Es
gibt immer den den erkennbaren Aspekt beim Job- Center , der dazu
führt, dass Mensch sich dort lieber nicht genauer damit beschäftigen
möchte, weil es im Ergebnis zu einer Infragestellung des bestehenden SGB
II-Systems führen würde, wenn man eine Verfassungswidrigkeit und damit
eine Nicht-mehr-Anwendbarkeit des Instruments der Sanktionen statuieren
würde.
Es dürfte auch dem Job
Center kar werden dass "hier gewichtige verfassungsrechtliche Fragen"
aufgeworfen werden, diese betreffen mit die konkrete Lebenswirklichkeit
von Millionen Menschen, und deren Grundrechte.
Wenn
die Damen und Herren im Job -Center geübt im jahrelanges Versagen nun
belieben, anstatt konkret mal nicht selbstständig ihren Job zu machen,
kenne nicht ihre "wirklichen" Motive. anstatt sich mit "gewichtigen
verfassungsrechtlichen Fragen" zu beschäftigen, lieber
Prinzipienreiterei zu betreiben und sich an fragwürdigen Formalitäten
abzuarbeiten, dann haben sie bei dieser heiklen Thematik entweder die
Hose voll, oder sie leben - ernsthaft und unvoreingenommen - in einem
anderen Paralleluniversum.
Es geht also
auch hier um eine Art von Gleichheit, die auch sonst im Rechtsstaat
durch rechtswissenschaftliche Rationalität gesichert werden soll.
Seit
über 10 Jahren verrecken die Leute psychisch , seelisch und körperlich
in Hartz-IV.das Job -Center betreibt einen ermürbenden,
lebenszerstörenden Kleinkrieg einen Stellvertreterkampf,gegen
Leistungsberechtigte
Seit
wann aber ist, dass denn in unserer Demokratie „angesagt“, dass ein
Job -Center ein reales Damoklesschwert der Existenzbeschneidung, die
Rolle einer „Ersatz-Legislative“ zu spielen hat?
Rechtswissenschaft
wird zum Laberfach, dass ist nicht weiter schlimm, man sollte aber
jeden Absolutheitsanspruch vermeiden,.es wichtig, das starre Korsett der
Bezugspunkte des theoretisch-fachlichen Kanons flexibel zu handhaben.
Die
"Wissenschaft" ist dann zwar noch eine Hilfe, aber nicht mehr die
Krücke, mit man seine des Jo-Center völlige Unsicherheit, - es mangelt
dort offensichtlich an einer gewisse Reputation und menschliche Reife- ,
überspielen muss.
Gibt es Metaphysische Kaiser und Tribune, runter kommen…. In die wirkliche Wirklichkeit: ?
Bleiben
wir klug, halten wir durch, im Falle des SGB II reicht schon der
Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG um es komplett für nichtig zu erklären, dass
SGB II schränkt in 40 Fällen din Grundrechte ein , auch solche die
ausdrücklich nicht eingeschränkt werden dürfen und unveräußerlich sind
Ich
fordere eine „ernsthafte und unvoreingenommene Prüfung“des
vorliegenden Schriftsatzes.der Staat müsse demnach dafür Sorge leisten,
dass das Existenzminimum zu jeder Zeit- also auch bei verpatzten
Terminen oder abgelehnten Jobs- garantiert sei.
Das
gehöre zur Menschenwürde, die bereits konkret unantastbar sei, Hartz IV
Strafen wären mit der im Artikel 1 festgeschriebenen Unantastbarkeit
der Menschenwürde sowie der im Artikel 20 festgeschriebenen
Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar sind.
„Aus diesen Artikeln
ergeben sich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums, dass bei einer 10 % Kürzung oder kompletten Streichung
des Arbeitslosengeldes II massiv gefährdet ist“,auch die Artikel 2 und
12 des Grundgesetzes würden angetastet, weil auch die Gesundheit des
Sanktionierten gefährdet werden könnte.
Doch gerade das Grundgesetz soll die Unversehrtheit des Menschen gewährleisten.
Weiterer Begründungsvortrag folgt nach Erhalt einer Eingangsbestätigung und des Geschäftszeichen.
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