Auskunft meines Arbeitsvermittlers vom Montag, dem 23. 01. 2017:
Sehr geehrte Frau Wendt,
Vielen Dank für Ihre Nachricht!
Berechnungsgrundlage für etwaige Sanktionen ist immer die Regelleistung, also in
Ihrem Fall 409,00 Euro. Die tatsächliche Leistungshöhe nach dem SGB II wird von
vielen Faktoren beeinflusst und bildet nicht die Grundlage. Ihr Regelsatz/ Ihre
Regelleistung hat sich nicht auf Grund Ihrer aktuellen EKS verändert, sondern wegen
der gesetzlichen Anpassung mit Wirkung ab 01.01.2017. Lediglich die vorläufig
bewilligte Leistungshöhe variiert in Abhängigkeit von Ihren Prognosen.
Mit freundlichen Grüßen
L.
Hier war meine Frage vom Sonntag,
auf die ich nirgendwo bislang eine klare Antwort erhalten hatte:
Sehr geehrter Herr L.,
da Frau H. [Teamleitung] Weihnachten mitteilte, "dass ihre MitarbeiterInnen gern für
alle ALG-II betreffenden Fragen zur Verfügung stünden", traue ich mich,
Ihnen im laufenden Verfahren jetzt noch eine Mail zu schicken.
Ich habe eben abermals Ihr Sanktionsangebot von -30 % bzw. -122,70EUR
angeschaut und festgestellt, dass der dazu gehörige Grundwert 409 EUR,
also der volle Regelsatz wäre - für mich allein und nicht für mein Kind.
Da ich aber seit 1. Januar 2017 einen anderen Regelsatz habe - durch meine
vorausschauende EKS, vermute ich, dass sich auch die Sanktionssumme ändern
würde.
Ich erwartet jetzt von Ihnen keine mathematische Duchrechnung des Ganzen -
sondern nur eine Antwort darauf, ob die Minderung des ALG-II sich nach dem
tatsächlich bewilligten monatlichen Satz berechnet oder als
"Fixkostenpauschale" über 122,70EUR unabhängig von meinen tatsächlichen
Einkünften anfällt.
Vielen Dank für Ihre kompetente zeitnahe Auskunft.
Mit herzlichen Grüßen,
F.W.
Die KONSEQUENZ ist: Sanktionen SIND Bußgelder ohne Katalog - 30% für einen, der nur 100 EUR Restregelsatz erhält, bedeuten, dass er GAR NICHTS mehr bekommt.
Ob er dann noch Mietvorzahlungen usw. ans Amt wegen einer Sanktion zurückzahlen muss???
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen