Hallöchen Frigga,
ich hatte noch etwas gewartet weil mich eigentlich noch ein gesonderter Bescheid erreichen sollte von meiner AV, aber
dieser ist noch immer nicht eingegangen und ich wollte Dich jetzt auch nicht länger warten lassen ;)
.
. . Es scheint schon fast Surreal, dass ich eigentlich genau dort
ansetzen kann, wo ich in meiner letzten Schilderung aufgehört hatte.
Wie bereits berichtet bekam ich also bei meinem ersten Termin am 06. März 2017 mit der neuen AV eine frische EGV vorgesetzt.
Diese neue EGV hatte sich dadurch ausgezeichnet das sie „bis auf weiteres“ , Gültigkeit besitzen würde.
Also
würde ich mich mit meiner Unterschrift, im schlimmsten Fall, in eine
ewige Knechtschaft begeben in der ich auf das Wohlwollen des Jobcenters
angewiesen wäre.
Nachdem ich die
Frage äußerte wie kompromissbereit das Jobcenter/meine AV wäre und ich
meinen Unmut gegenüber der gängelnden Eigenbemühungen kund tat
die ja immerhin „nur“ 8-10 Stk. Im Monat betragen würden kam dann auf einmal das indoktrinierte „Wesen“ meiner AV zum Vorschein.
„Wollen Sie überhaupt Arbeiten?“, „Dies beruht alles auf den Leitsatz
fördern und fordern“ waren dann die vorgetragenen Phrasen.
Dies
versuchte ich dann damit zu kontern, dass ich ja in der Zeit in der ich
in der Bildungsmaßnahme war und der relativ kurzen Zeit danach (Aug
2016-Feb2017), in der ich
keine
standardisierte und gängelnde EGV hatte und ich trotzdem Bewerbungen aus
eigenem Interesse und Antrieb schrieb. Dies wurde halt mehr oder
weniger ignoriert.
Dann stellte
ich die Frage „Was wäre wenn ich die geforderten Eigenbemühungen einmal
nicht erreiche, weil der „Arbeitsmarkt“ es eigentlich hergeben würde,
ich
mich aber nicht bei jeder Hinterhof Firma (Ich habe nichts gegen eine
Hinterhof Firma, sondern wollte lediglich eine Unseriösität im normalen
Sprachgebrauch verwenden)
bewerben wollen würde, dann müsste ich ja mit einer Sanktion rechnen, oder nicht?“
Die
Antwort: “Sie sind ja verpflichtet, jede, Ihnen zumutbare, Arbeit
anzunehmen und somit könnten Sie sich auch in anderen Bereichen für
Hilfstätigkeiten bewerben.“
Es wurde also mit keinem Wort, inhaltlich auf meine vorherige Frage, eingegangen.
Das
dies nicht zielführend sein kann und ich aus wohlbedachten bedenken
diese EGV also nicht unterschreiben KANN gab Sie mir eine Frist bis
zum 20. März 2017 diese EGV unterschrieben einzureichen, ansonsten würde diese halt per Verwaltungsakt erlassen werden.
Die Zeit verging, Bewerbungen wurden geschrieben und Vorstellungen wahrgenommen (aus EIGENEM Willen!!)
Schließlich trudelte dann um den 20. März 2017 rum die versprochene EGV per Verwaltungsakt ein.
Da
ich juristisch halt nur ein Laie bin musste ich mir also Hilfe suchen.
Diese Hilfe fand ich nach langer und gründlicher Recherche auf Ralph
Boes seiner Internetseite,
wo er seinen Schriftverkehr mit den Jobcenter öffentlich für jeden zugänglich macht.
Dafür ein riesen DANKESCHÖN !
Ich
bin also auf der besagten Seite auf einen (aus meiner Sicht wunderbar)
formulierten Widerspruch (Als Anhang beiliegend) von Ralph Boes gestoßen
und
nahm diesen, leicht
abgeändert, für meinen Eigenen als Vorgabe und schickte diesen
schließlich am 10. April 2017 per Einschreiben ans Jobcenter.
Normalerweise
würde ich etwas so wichtiges immer gerne persönlich mit
Empfangsbestätigung am Tresen abgeben, jedoch war mir dies an diesem
Zeitpunkt leider nicht möglich gewesen.
„Blitzartig“
am 09. Mai 2017 bekam ich erstmal das Bestätigungsschreiben (Als Anhang
beiliegend) das mein Widerspruch am 13. April 2017 eingegangen sei.
Innerlich bereitete ich mich also schon mal darauf vor (mal wieder) den
Klage-Weg über das Sozialgericht bestreiten zu müssen. Mit einem
datierten Schreiben vom 23. Mai 2017 kam dann die Antwort (recht
unerwartet) von meiner AV höchstpersönlich, das nach nochmaliger
Überprüfung der Rechtslage meinem Widerspruch abgeholfen wird.
Jetzt
bin ich zur Zeit also OHNE EGV und OHNE ANGST vor Sanktionen, weil ich
nach MEINEM WILLEN und nicht nach dem des Jobcenter handeln kann.
Das wäre es dann erstmal wieder von mir und meinen Erfahrungen der letzten Wochen.
Einen wunderschönen Sommer !
Grüße Benjamin
PS.: man kann mich wie gewohnt unter kingilein at web.de erreichen falls Kontaktwünsche/Fragen bestehen.
So
ich hoffe ich konnte alles verständlich und nachvollziehbar
wiedergeben. Falls irgendetwas nachzubessern wäre schreib mir einfach ;)
Anlagen:
- EGV-VA 5 Seiten
- Eingangsbestätigung Widerspruch
- Abhilfebescheidsie folgen hier:
EGV-VA 5 Seiten
WIDERSPRUCH von Benjamin E.:
Hamburg,
den 10.04.2017
Jobcenter
team.arbeit.hamburg
Weidenbaumsweg 69b
21035 Hamburg
Zu Händen: Frau K
Widerspruch
gegen Ihre
Eingliederungsvereinbarung nach §15 Abs.3 Satz 3 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch
2 (SGB II) Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt,
vom 20.03.2017, lege
ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein.
Begründung:
Die
Eingliederungsvereinbarung stellt der Form nach einen Vertrag gemäß
des Vertragsrechts des BGB dar. Im Abschnitt 3 des BGB sind die
Grundlagen der Rechtsgeschäfte geregelt, im Titel 2 des BGB die
Willenserklärung dort selbst in den §§ 116 ff BGB. Danach sind
Verträge nur rechtswirksam gültig, wenn sie im Zuge der
Freiwilligkeit geschlossen werden, andernfalls sind sie anfechtbar
und nichtig. Damit ist das Prinzip der Vertragsfreiheit in der
Bundesrepublik Deutschland gesetzlich garantiert. In diesem Rahmen
ist es nicht notwendig, näher auf Zwangsvereinbarungen einzugehen.
Abgesehen von der Tatsache, dass die Nichtunterzeichnung einer
Vereinbarung jeglicher Art, als Dekret durch die Hintertür dann doch
den Schein der Rechtsgültigkeit der Bestimmungen der abgelehnten
Vereinbarung erfährt, beweist spätestens hier:
-
den eindeutigen Rechtsmangel des Vertrages in Sachen Vertragsfreiheit
-
die eindeutig nachweisbare nahezu totale Entrechtung eines unschuldig bedürftigen Bürgers unseres Landes
-
den Willkürcharakter und den Zwangscharakter nahezu aller Arbeiten des 1. Und wohl auch des 2. Und x-ten Arbeitsmarktes, mit anderen Worten des Tatbestandes der Zwangsarbeit, deren Verbot de jure und deren Ächtung als zivilisatorische Errungenschaft längst unbestritten sind. In diesem sei hier auf Artikel 12 GG verwiesen.
-
Vertiefende juristische Betrachtungen inkludieren höchstwahrscheinlich die berechtigte Vermutung einer möglichen strafbaren Handlung in der Erzwingung von Zwangsarbeit.
Wesentlich
schwerwiegender und von grundsätzlicher Bedeutung sind die
mehrfachen, direkten, unmittelbaren, offenen und unverhohlenen
Gesetzesbrüche des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Im Zusammenhang
meines Widerspruches reicht der Hinweis auf die folgenden
Gesetzverstöße, die eine Substituierung der
Eingliederungsvereinbarung per Dekret bedeuten:
-
Art. 1 GG Die Würde des Menschen ist unantastbar
-
Art. 2 GG Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit
-
Art. 11 GG Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet
-
Art. 12 GG Freie Berufswahl, Verbot von Zwangsarbeit
Besonders sei hier
noch auf Artikel 19 GG verwiesen, wonach Abweichungen vom Grundgesetz
benannt und begründet werden müssen, wobei kein Grundrecht
wesentlich außer Kraft gesetzt werden darf. Die Nichtbeachtung
dieses Zitiergebots verschleiert, dass weite Teile des SGB II, vor
allem die in den §§ 31 ff SGB II geregelten Sanktionsmaßnahmen
grundsätzlich rechtsungültig sind.
In diesem
Zusammenhang seien dann auch die Leitsätze zum Urteil vom 09.
Februar 2010 des Bundesverfassungsgerichts genannt:
Dieses Grundrecht
stellt also laut Verfassungsgericht auch ein Gewährleistungsrecht
dar. Daraus ergibt sich dann aber vermutlich auch eine
Gewährleistungspflicht des Staates, dieses menschenwürdige
Existenzminimum auch zu gewähren und zu gewährleisten. Dieses
Grundrecht auf Gewährleistung darf auch nicht durch vorgeschaltete
Fremdforderungen eingeschränkt werden (Wohlverhalten des
Leistungsberechtigten, Annahme jedes Arbeitsangebots, Folgeleistung
sogenannter Einladungen, Teilnahme an Maßnahmen, etc.)
Meinen obigen
Ausführungen folgend beantrage ich:
-
Die Inkraftsetzung eines Dekretes mit den vollständigen oder teilweise Bestimmungen der nichtrechtskräftigen Eingliederungsvereinbarung aufzuheben
-
Bis zu einer Klärung durch das Verfassungsgericht von Sanktionen abzusehen
-
Mir einen entsprechenden Bescheid zuzustellen, dessen Ausbleiben ich als Zustimmung im Sinne der Bedeutungsübertragung des § 362 Abs. 1 des HGB werten werde.
Bundesverfassungsgericht
Leitsätze vom 09. Februar 2010 (Auszüge)
Das Grundrecht auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums … sichert
jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu,
die für die physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe
am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich
sind. Dieses Grundrecht … hat als Gewährleistungsrecht …
eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und
muss eingelöst werden, … Auch wenn Sie selbst nicht Beamte
sein sollten, handeln Sie dennoch als Teil der Exekutive, eingebunden
in das bestehende Gesetzeswerk der Bundesrepublik Deutschland. Der
Amtseid der Beamten und Richter dürfte durchaus sinngemäße
Gültigkeit für alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes haben,
mögen die eigentlich behördlichen Einrichtungen sich auch noch so
kunstvoll hinter ein künstlich geschaffenes privatwirtschaftliches
Gepränge verschanzen. Die Verwaltung und Verteilung von
Steuergeldern ist und bleibt Angelegenheit des öffentlichen Rechts!
Hier zur Verdeutlichung die nicht ganz vollständige Formulierung des
Amtseides, die mit Sicherheit Maßstab für alle Bediensteten des
öffentlichen Dienstes sein kann oder sein müsste, wenn nicht, was
denn sonst?
Zitat:
„Ich schwöre,
Das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu
wahren und gewissenhaft zu erfüllen,…“
Mit freundlichen
Grüßen
Benjamin erhielt eine Eingangbestätigung und hier dann einen
Abhilfebescheid
Kommentar von FriGGa: CONGRATULATION!
Mögen sich andere Jobcenter ein Bsp. daran nehmen und uns vor Sanktionen bewahren, bis sie endgültig abgeschafft wurden (und nicht durch was anderes Mieses ersetzt werden).
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