1) Sanktionsbescheid
2) Widerspruch
3) Abhilfebescheid (=Erfolg!)
Benjamins Widerspruch (4 Seiten):
Hamburg, den 09.06.2016
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Kdn-Nr.:
BG-Nr.:
Jobcenter
team.arbeit.hamburg
Weidenbaumsweg 69b
21035 Hamburg
Zu Händen: Herr S
Widerspruch
Sehr geehrter
Herr S,
gegen Ihre Minderung
Ihres Arbeitslosengelds II (Sanktion),
vom 17.05.2016, lege
ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein.
Begründung:
Begründung
der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach $31 SGB-II:
Am
09.02.2010, 1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09, nachfolgend
BVerfG-Urteil genannt,
entschied
das Bundesverfassungsgericht über die Gewährleistung und die
Vorgehensweise bei der Bestimmung des sozio-kulturellen
Existenzminimums gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes in Verbindung
mit Artikel 20, Absatz 1 des Grundgesetzes.
Zitat
Leitsatz 1 BVerfG-Urteil:
1.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus
Art.
1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20
Abs. 1 GG sichert
jedem
Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für
seine physische
Existenz
und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen,
kulturellen und
politischen
Leben unerlässlich sind.
Dieser
Anspruch besitzt absoluten Charakter und ist vom Grundsatz her
unverfügbar.
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Zitat
Leitsatz 2 BVerfG-Urteil:
2.
Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht
in seiner
Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1
Abs. 1
GG
auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es
ist dem Grunde
nach
unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der
Konkretisierung und stetigen
Aktualisierung
durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem
jeweiligen
Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden
Lebensbedingungen
auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
Der
im zweiten Leitsatz aufgeführte absolute und grundsätzlich
unverfügbare Anspruch wird in der Begründung des BVerfG-Urteils als
ein stets zu gewährleistender bestimmt.
Zitat
Randziffer 137 BVerfG-Urteil:
Der
gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er
stets den gesamten
existenznotwendigen
Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE
87,
153
<172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 166="" und="">). Wenn der155>261>112>172>
Gesetzgeber
seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des
Existenzminimums
nicht
hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner
defizitären
Gestaltung
verfassungswidrig.
Der
oben unter Randziffer 137 genannte stete Anspruch bestimmt, dass das
Existenzminimum niemals unterschritten werden darf.
Unter
Randziffer 134 wird ausgeführt, dass der Staat dies stets zu
gewährleistende
Existenzminimum
(jedes Grundrechtsträgers) zu gewährleisten hat.
Zitat
Randziffer 134 BVerfG-Urteil:
a)
Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar
und verpflichtet alle
staatliche
Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>;
115, 118104>
<152>).
Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des
Staates.152>
Der
Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE
107, 275 <284>;284>
109,
279 <310>). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines
menschenwürdigen310>
Daseins
notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner
Erwerbstätigkeit,
noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten
kann,
ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde
und in
Ausfüllung
seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür
Sorge zu
tragen,
dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur
Verfügung
stehen.
Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert
ein
Leistungsanspruch
des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes
individuellen
Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>) und sie in
solchen Notlagen228>
nur
durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.
Das
Bundesverfassungsgericht bestimmt weiter, dass die gesamte physischen
Existenz, seine zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben des Menschen
(vom Staat) zu sichern ist.
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Zitat
Randziffer 135 BVerfG-Urteil:
b)
Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf
Gewährleistung eines
menschenwürdigen
Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur
Aufrechterhaltung
eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er
gewährleistet
das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche
Garantie,
die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung,
Kleidung,
Hausrat,
Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125
<155 f.="">),155>
als
auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher
Beziehungen und
zu
einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und
politischen Leben
umfasst,
denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen
(vgl.
BVerfGE
80, 367 <374>; 109, 279 <319>; auch BVerwGE 87, 212
<214>).214>319>374>
Aufgrund
des vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten steten Anspruchs auf
das zuvor genannte Existenzminimum innerhalb von ausgeprägten
sozialen Bezügen sind auch zeitweilige Einschränkungen nicht mehr
möglich.
Sanktionen
nach §31 SGB-II, d. h. Einschränkungen dieser stets zu
gewährleistenden Ansprüche, sind daher verfassungswidrig und nicht
mehr zulässig.
Gemäß
Randziffer 148 wird das beschriebene Existenzminimum durch den
Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten
für Unterkunft und Heizung gesichert.
Zitat
Randziffer 148 BVerfG-Urteil:
a)
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der
Definition in § 20
Abs.
1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 SGB II n.F.
sowohl dazu, die
physische
Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen
soziale
Seite
abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang
auch die
Beziehungen
zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der
verfassungsrechtlichen
Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im
Sozialgesetzbuch
Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der
Regelleistung
Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit
und
Pflegebedürftigkeit
wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und
Sozialgeldempfängern
in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1
Nr.
2a und § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und
die Leistungen zur
freiwilligen
bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II
gewährleistet.
Besonderer
Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 SGB II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB
II stellt
die
Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem
individuellen
Bedarf
sicher.
Unter
Randziffer 137 bestimmt das Bundesverfassungsgericht, dass das
Existenzminimum stets zu gewährleisten ist. Für bestimmte
Anschaffungen, Das BVerfG hat in Randziffer 150 das Beispiel
Winterkleidung gewählt, gilt das Ansparprinzip.
Dies
Beispiel und der nachfolgende Text unter Randziffer 150 zeigt, dass
das
Bundesverfassungsgericht
keinerlei Unterdeckung des Existenzminimums zulässt.
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Zitat
Randziffer 150 BVerfG-Urteil:
c)
Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass
das
Sozialgesetzbuch
Zweites Buch dazu übergegangen ist, einmaligen Bedarf, der nur in
unregelmäßigen
Abständen, etwa zur Anschaffung von Winterkleidung, entsteht, durch
Anhebung
der monatlichen Regelleistungen in der Erwartung zu decken, dass der
Hilfebedürftige
diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf
zurückhält.
Eine verfassungswidrige Unterdeckung einmaligen Bedarfs hat der
Gesetzgeber
mit § 23 Abs. 1 SGB II zu vermeiden versucht. Danach können
Hilfebedürftige
ein
Darlehen erhalten, wenn ein unvermutet auftretender und unabweisbarer
einmaliger
Bedarf
durch angesparte Mittel nicht gedeckt werden kann. Das Darlehen wird
zwar in den
nachfolgenden
Monaten dadurch getilgt, dass der Grundsicherungsträger 10 % von der
Regelleistung
einbehält. In Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers ist
diese
vorübergehende
monatliche Kürzung der Regelleistung jedoch im Grundsatz nicht zu
beanstanden.
Verfassungsrechtlich
unbedenklich sind zeitliche Unterschreitungen (nur) unter dem
Gesichtspunkt des Ansparprinzips und nur in engen prozentualen
Grenzen; hier werden 10% als zulässig genannt. Es handelt sich bei
dem genannten Verfahren vor allen Dingen um die Sicherung des Bedarfs
eines Hilfebedürftigen im Rahmen von zeitlichen Verschiebungen
innerhalb des Regelsatzes. Diese zusätzliche Hilfe führt insgesamt
zu keiner Absenkung oder Erhöhung des Regelsatzes.
Das
vom Bundesverfassungsgericht gewählte Beispiel zeigt jedoch im
praktischen auf, dass
keinerlei
Spielraum für eine sonstige Unterdeckung des Existenzminimums
besteht.
Sanktionierungen
gemäß § 31 SGB-II sind verfassungswidrig.
Zusammenfassung:
Die
Berechnung des Regelsatzes kann prinzipiell nur dann
verfassungswidrig sein, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf
überhaupt besteht
Diesem
Zusammenhang folgend, hat das Bundesverfassungsgericht am 09. Februar
2010 geurteilt, dass das Existenzminimum — repräsentiert durch den
Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und weitere Leistungen — stets
durch den Staat zu gewährleisten ist.:
Die
Begründungen im Einzelnen:
1.
Der Anspruch (jedes Grundrechtsträgers) muss durch den Staat
gesichert werden
(Randziffer
134)
2.
Die gesamte physischen Existenz, zwischenmenschlichen Beziehungen und
eine Teilhabe
am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist einbezogen
(Randziffer 135)
3.
Das BVerfG definiert den steten unverfügbaren Anspruch (Randziffer
137 i. V. mit
Randziffer
133; auch als absolut im zweiten Leitsatz bestimmt)
4.
Das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere
Leistungen
wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung
beschrieben
(Randziffer 148)
Mit freundlichen
Grüßen
[...]
Amerikanische Verhältnisse also!
AntwortenLöschenDer Delinquent muss seine Unschuld erst juristisch beweisen und darlegen.
Naja immerhin - Glückwunsch zu diesem Erfolg!
Das schlägt jedem Fass den Boden raus!
AntwortenLöschenManche müssen Sanktionen annehmen, für andere Herrschaften gilt das Gesetz angeblich nicht.
Zustände sind das in Deutschland...wie im Alten Rom!
...keine spätrömische Dekadenz sondern spätkapitalistische.
LöschenDas schlaegt keinem Fass den Boden aus, wenn man begreift, dass das soganannte Gesetz, SGB II, laut dem GG wegen eines Formfehlers garnicht existent ist, merkwuerdigerweise aber seit mehr als elf Jahren praktiziert wird. Pseudodemokraten spielen das Spiel natuerlich bis zum bitteren Ende. Mal sehen wie dieses Ende dann aussieht?
AntwortenLöschenGruß Pseudoline
Da hatte das Jobcenter-Hamburg-Bergedorf wohl keine große Lust sich mit Benjamin E. auf einen weiteren Schriftverkehr einzulassen, denn normalerweise reagieren Jobcenter nicht auf solche Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die Benjamin E. da aufgeführt hat, und lassen es auf eine Klage vor dem Sozialgericht ankommen.
AntwortenLöschenDas SG Gotha hat dem Bundesverfassungsgericht ein Verfahren vorgelegt, in welchem die Verfassungswidrigkeit der Sanktionsvorschriften geprüft werden soll. Wenn es also so einfach wäre, die Jobcenter mit einigen kleineren BVerfG-Urteilen Knocked Out zu schlagen, wie hier berichtet wird, dann könnten wir uns das Ergebnis aus Karlsruhe, auf das wir ja alle gespannt warten, sicherlich sparen. Nein, so einfach wie es hier ausschaut ist es nun doch nicht und nur weil das Jobcenter-Hamburg-Bergedorf am 03.08.2016 keine Lust auf eine weitere Auseinandersetzung mit einem ihrer Leibeigenen hatte, bedeutet es noch lange nicht, dass man mit derartigen Schreiben bei den anderen Jobcentern Erfolg hätte.
Was wir brauchen ist endlich ein Urteil, dass das unmenschliche Hartz IV System beendet. Wer sich aber mal anschaut wieviele Menschen sich an Hartz IV eine goldene Nase verdienen und wenn man dann noch bedenkt, dass man mit diesem System unzählige Arbeitssklaven erzeugen kann, dann sehe ich "schwarz", aber vielleicht steht das Bundesverfassungsgericht ja doch auf der Seite der Hartz IV Bezieher und beendet endlich dieses Hartz IV System. Seit Jahren sind 5 Millionen Bundesbürger der Schikane und Willkür einer Bande von Sklaventreibern ausgesetzt, aber den restlichen 75 Millionen Bundesbürgern scheint das vollkommen egal zu sein.
"... dass man mit diesem System unzählige Arbeitssklaven erzeugen kann ..." Nicht nur Arbeitssklaven kann man mit Arbeitslosen erzeugen, auch die Jobcenter-Chefs machen mit ALG II Empfängern richtig Kohle und werden sich diese gute Einnahmequelle sicherlich nicht so einfach wegnehmen lassen.
LöschenDie BZ berichtete schon 2013 in dem Artikel "4000 Euro Prämie für harte Jobcenter-Chefs" darüber.
BZ: "So funktionieren die Prämienzahlungen: Alle Jobcenter-Chefs schließen mit der Bundesagentur für Arbeit oder dem jeweiligen Bezirksamt Zielvereinbarungen ab. Interne Kennzahlen zeigen Ende des Jahres an, ob die Ziele erfüllt sind. [...] Werden die Ziele zu mindestens 98 Prozent erreicht, bekommen die Chefs der Jobcenter am Ende des Jahres 2088,38 Euro Prämie, sind es mehr als 100 Prozent, sogar bis zu 4000 Euro. Insgesamt kamen so in Berlin von 2007 bis 2011 mehr als 100.000 Euro zusammen.[...] Angeblich werde laut der Sprecherin die Sanktionsquote seit 2012 nicht mehr bei den Zielvereinbarungen berücksichtigt. Dem widerspricht ein Ex-Mitarbeiter eines Jobcenters: „Die Quote hat auch weiterhin einen Einfluss auf die Erreichung der Ziele.“
http://www.bz-berlin.de/artikel-archiv/4000-euro-praemie-fuer-harte-jobcenter-chefs
"Jobcenter-Chefs (Monatsgehalt: mindestens 5916,24 Euro). Während bei Hartz-IV-Empfängern der Regelsatz auch bei kleinsten Verstößen knallhart gestrichen wird, kassieren die Jobcenter-Bosse bis zu 4000 Euro Prämie. Je mehr Verstöße geahndet werden, desto geringer die Ausgaben für Hartz-IV-Empfänger - und damit gibt es statistisch weniger hilfebedürftige Menschen." (Quelle: BZ – Berliner Zeitung, 10.09.2013)
LöschenIch war auch bis 2012 im ALG2 Bezug hatte niemals Sanktionen gehabt.
AntwortenLöschenDas Hartz IV ist der größte Lug und Trug den es jemals gegeben hat.
Es heißt doch immer das Mann auch Bewerbungen schreiben soll hat mann diese dann geschrieben und alles Beigefügt dann kommt meistens keine Antwort oder es kommt Antwort und es heißt dann überquallifiziert wenn mann den Beruf den man erlernt hat erfolgreich bestanden hat, somit sind in diesem System mehrere Fehler.
Da muss der Gesetzgeber mal anschlagen denn es kann ja nicht angehen das mann einen Beruf erlernt hat dann heißt mann ist überquallifiziert das gehört abgeschafft.
"Die Berechnung des Regelsatzes kann prinzipiell nur dann verfassungswidrig sein, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf überhaupt besteht"
AntwortenLöschenNach dem Komma vermute ich einen Schreibfehler beim ein?
Ansonsten führt meiner Auffassung nach dieser Satz zum Widerspruch der gewollten Aussage.
Der Satz ist denke ich genau so gemeint, wie er da steht.
LöschenDas Kriterium der Verfassungswidrigkeit kann nur auftauchen, wenn in der Verfassung grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen eingeräumt wurde - Leistungen also nichts "optionales" sind, das man "freiwillig" bekommen kann oder eben nicht - wie einen Job bei einer Firma oder einen Ehepartner oder einen Gewinn im Lotto etc. pp.
Ich glaube, der Satz zeigt genau das Dilemma auf, in dem wir uns befinden, weil an der Defitionsschraube "wer ist anspruchsberechtigt" immer gedreht werden kann.
Liegen alle VORAUSSETZUNGEN für die Beanspruchung vor, MUSS SGB-II in voller Höhe gezahlt werden (also ohne Abzüge).
Die Frage ist: BESTEHT dieser Anspruch grundsätzlich? Und zwar nicht in Köpfen und Gemütern wie meinem, sondern lt. vorhandenem Schriftgesetzeswerk!*
Leute, die Vermögen umsetzen können, in anrechenbaren Unterhaltsbeziehungen stecken oder Vollzeit-Studierende etwa sind per def. nicht anspruchsberechtigt (das wäre beim BGE völlig anders!).
FÜr diese Leute wäre dann ein "fehlender Anspruch" verfassungsmäßig "tragbar" - für andere Leute nicht.
"Nichtantragstellende" haben trotz faktischer Notlage keinen anspruch im JETZIGEN Sozialsicherungssystem. In wie fern auch das simple Verweigern der "Arbeitsmarkt-Verfügbarkeits-Klausel" bzw. das Fehlen dieser durch Prüfung der Jobcenter gegen die eigenen Aussagen grundsätzlich den Anspruch aufhebt, zeigt sich in der Praxis unterschiedlich!
Natürlich kann ein "Sozialsicherungssystem" in JEDEM seiner "Gestaltungspunkte" wie auch dem Regelsatz, nur dann gegen die Verfassung verstoßen, wenn diese Verfassung grundsätzlich den Anspruch auf Grundgesicherte Existenz einräumt!
Das GG ist da auch auslegbar - einerseits stehen die Menschenrechte KLAR oben an und lassen in Kombi mit Art. 20 GG und anderen NICHT zu, dass die BRD ein "unsoziales System" wird - doch nirgendwo ist ein Recht auf Wohnen oder existenzielle Leistungen darin schriftlich konkretisiert - somit können sich bisherige Verfechter der "Voraussetzungen prüfenden nachrangigen Grundsicherungs-"Almosen"" formalistisch auch immer rausreden und sich für "nicht zuständig" erklären.
Vielleicht macht man Sanktionen eines Tages überflüssig, bringt sie aber indirekt über die Hintertür wieder rein, wenn eben jenes Argument gebracht wird, dass bestimmte Leute oder alle gar keinen "grundsätzlichen Anspruch" hätten weil sie MENSCH sind (und kaum Vermögen oder Einkommen haben)... sondern nur eben wenn sie andere Kriterien besitzen (wie etwa sich unterordnen).
*aber was nicht ist, können wir als Schaffenden und Kreative, sich neu erfindende und verabredende Wesen einfügen! Unsere Struktur schein durch größe, Starre und Verbindlichkeit etwas anderes zu suggerieren - ein Naturgesetzgleiches Bollwerk zu sein, das der Einzelne nicht ändern kann - doch dem ist nicht so.