L S G
L 5 AS
1012/14
Per Telefax
Berlin, 22.
Februar 2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem heutige Verfahren wurde mir
vorgehalten, dass es zu
einigen Positionen, die ich für meine Söhne und mich forderte,
noch keine
Rechtsgrundlage gäbe. Diese gäbe es erst seit dem 1.1.2011.
Wenn aber die Gesetzeslücke vom Gesetzgeber
nicht gewollt
war, sondern einfach ein Fehler der Gesetzgebung war, ist diese
Lücke dann
nicht durch Richterrecht zu füllen? Und zwar möglichst
verfassungskonform, was
wohl am einfachsten ist, wenn das spätere Recht auch hierauf
angewandt wird.
Immerhin haben auch meine Söhne und ich das
Recht, das
Verwaltung und Gerichte sich an Recht und Gesetz halten, Art. 20
III GG – oder?
Wieso ein auf Lebenszeit bestellter Richter
nicht weiß,
wieso in einem Rechtsstaat der Kläger sehr wohl wissen muß,
durch wen sich eine
Institution vertreten lässt, hat mich wieder erstaunt. Daher
eine längere
Expertise, in der Hoffnung, noch die Kopien der Vollmacht und
des oder der
Aufträge zu bekommen:
§
44d SGB II Geschäftsführerin, Geschäftsführer
(1)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt
hauptamtlich die Geschäfte
der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts
Abweichendes bestimmt
ist. Sie oder er
vertritt die
gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der
Trägerversammlung in
deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und
nimmt an deren
Sitzungen beratend teil.
§
71 SGG [i.d.F. ab 01.07.2008]
(3)
Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen
sowie für Behörden
handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände (oder besonders Beauftragte [nur i.d.F.
bis 30.06.2008])
Der
gesetzliche Vertreter der Beklagten ist der Geschäftsführer
Herr Jörg-Jens
Erbe. Allein er kann nun noch auf Grund
Position gemäß § 44d Abs.
1 Satz
2 SGB II selbst die Beklagtenvertretung übernehmen oder auf
Grund § 73 Abs. 2
Nr. 1 SGG analog § 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einen
„Behördenvertreter“ bevollmächtigen.
Eine bloße Beauftragung dürfte dazu so nicht einmal mehr
ausreichen, wie die Gesetzesänderung belegt.
§
73 SGG (i.d.F. ab 01.07.2008)
(1)
Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem
Landessozialgericht den
Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die
Beteiligten
können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an
einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines
Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die
Befähigung zum
Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Darüber hinaus sind als
Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem
Landessozialgericht vertretungsbefugt
nur
1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen
Unternehmens (§ 15
des Aktiengesetzes); Behörden
und
juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer
Behörden oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen,
[…]
Bevollmächtigte,
die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe
und mit der
Prozessvertretung beauftragten
Vertreter. § 157 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
[…]
(6)
Die Vollmacht ist
schriftlich zu den
Gerichtsakten einzureichen. Sie kann
nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist
bestimmen. Bei
Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie
kann unterstellt
werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in
jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht
hat den Mangel
der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht
als
Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein
Bevollmächtigter bestellt,
sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu
richten. Im
Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
Diese
Vollmacht des einzig
zulässigen Vollmachtgebers ist
entsprechend § 73 Abs. 6 SGG analog § 80 ZPO vor
Gerichtstermin einzureichen
und dem Kläger in Kopie oder per Akteneinsicht zugänglich zu
machen. Sie lag in
Gestalt der Generalterminsvollmacht aber nicht vor, die nicht
einmal
ansatzweise den Namen „Jörg-Jens Erbe“ enthält, um daraus zu
schließen, dass
diese sich – und dann noch so – vor Gericht vertreten lassen
wollte.
Schon
allein aus Sicht der vorgenannten §§ ist das hier analysierte
Urteil nicht mehr
„zitierfähig“.
Eine
gültige Prozessvollmacht ist vom berechtigtem Vollmachtgeber
(§ 71 Abs. 3 SGG
i.V.m. § 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) mit gültiger und
rechtsverbindlicher Unterschrift
zu versehen und nicht durch einen vollmachtlosen Vertreter
dazu mit
rechtsverbindlichen Einschränkungen mit „im Auftrag“ als
fingierter
Erklärungsbote abzuzeichnen.
Daher,
dass diese Vollmacht einen Urkundscharakter hat sollte § 131
ZPO einschlägig
sein, ist eine Prozessvollmacht nur einem vorbereiteten
Schriftsatz
gleichzusetzen müsste § 130 ZPO einschlägig sein. Demnach wäre
nach Abs. 6 zwar
der Unterzeichner (als der hinter i.A:) die verantwortende
Person, aber ohne
eine Bevollmächtigung kein rechtswirksamer Verteter von Herrn
Erbe. Auch das
Unterdrücken weiterer Urkunden zum Nachweis der hier bislang
noch möglichen
Kettenvollmacht ist mindestens ein Versuch der Täuschung im
Rechtsverker.
In
der logischen Konsequenz ist eine – für das Gericht
verwaltungstechnische
Vereinfachung – pauschale Hinterlegung einer
Generalsterminvollmacht selbstverständlich
einfacher zu händeln, als täglich verfahrensbezogen neue
Vollmachten, allein
schon deshalb haben die im Streitfall genutzen Vollmachen, der
speziellen
Gerichtsakte in Kopie beigelegt zu sein. Anders kann ein
späterer Austausch im
Sammelordner nicht ausgeschlossen werden, um gar einen Betrug
zu vertuschen.
Nur kann eine solche nur dann Rechtsverbindlichkeit erzeugen,
wenn diese auch
von den Personen gemäß § 44d SGB II i.V.m. §§ 71 Abs.3 SGG und
73 SGG selbst
voll verantwortlich unterzeichnet sind, die sich vertreten
lassen wollen.
Orientierungssatz
aus Urteil BSG 14/14b BEg 7/93 Satz 2 und Rz. 4 Satz 3
Zitat:
„Es
ist auch unerheblich, ob der für die juristische Person des
öffentlichen Rechts
Handelnde ausdrücklich „in Vertretung“ oder „im Auftrag“
auftritt oder ob er
bei schriftlichen Erklärungen seiner Unterschrift
entsprechende Zusätze
hinzufügt oder nicht.“
„juris“
ist hierbei wohl der „Gaul“ durchgegangen so eine Behauptung
frei in den Raum
zu stellen und sich selbst der Dummheit bezichtigend bereits
keinen Unterschied
mehr zwischen „verantwortlichen Schreiber“ und
„Erklärungsboten“ zu erkennen
oder machen zu wollen. Die rechtsverbindlichen
Interpretationen dieser Zusätze
wurde schon vom BGH im Urteil V ZR 139/87 vom 05.11.1979
entschieden. Einen
Sonderstatus in Form von „Behördenbonus“ gibt es in dieser
Rechtsfrage nicht,
weil dies sonst sofort einen Verstoß gegen Art. 3 GG und dem
Gleichheitsgrundsatz bedeuten würde. Dies dürfte auch der
wahre Grund für die
Anpassung des § 73 SGG gewesen sein.
Die
absolut fehlende Differenzierung zwischen einem Bescheid,
Verwaltungsakt, eines
bloßen Rechtsmittels oder gar einer Rechtssache selbst scheint
hier für
vollkommen gleichgültig zu sein. Wie eine Verwaltung ihre
Bescheide oder
Verwaltungsakte unterzeichnet ist den Klägern vollkommen egal
solange behördliche
Urkunden gesetzeskonform unterzeichnet werden. Es ist an der
Zeit, dass sich
Gerichte damit vertraut machen müssen, dass eine neu entartete
Verwaltung auch
vor Verschleierung bei möglich strafbarer Handlung wie damals
nicht mehr
zurückschreckt.
Jede
weiteren Kommentare zu diesem Urteil sind nicht einmal das
Papier wert auf
dessen es abgehandelt werden müsste, hierzu wäre sogar schon
Toilettenpapier zu
schade.
Verweis
der Kläger auf den Beschluss des BVerfG 1 BvR 2620/11 vom
28.12.2012
Zitat
Rz. 1
„Der außerordentliche
Rechtsbehelf der
Verfassungsbeschwerde verlangt grundsätzlich, dass der
Beschwerdeführer selbst
handelt, bei juristischen Personen also der gesetzliche
Vertreter (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001
- 2 BvR 1667/00
-, juris; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge,
BVerfGG, § 90 Rn.
174 [Stand: März 2010];“
Zitat
Rz 2
„Die Verfassungsbeschwerde
wurde nicht vom
Oberbürgermeister der Beschwerdeführerin eingelegt. Der
Verfassungsbeschwerdeschriftsa tz weist als Absender das
Rechtsamt der
Beschwerdeführerin aus. Unterzeichnet wurde die
Beschwerdeschrift von einem
Stadtrechtsdirektor mit dem Zusatz „i.A.“ und nicht vom
Oberbürgermeister. Die
Beschwerdeführerin hat auch auf richterlichen Hinweis nichts
dafür vorgetragen,
dass und aufgrund welcher Bestimmungen der unterzeichnende
Stadtrechtsdirektor
vor dem Bundesverfassungsgericht generell vertretungsbefugt
für die Stadt
wäre.“
Zitat
Rz 3 Auszug
[…]
Ein Stadtrechtsdirektor ist
keine
vertretungsberechtigte Person im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG. Das
Bundesverfassungsgericht kann zwar auch
eine andere Person als Beistand eines Beteiligten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG
zulassen. Ein
solcher Antrag auf Zulassung des Stadtrechtsdirektors als Beistand hätte allerdings
innerhalb der
Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG wirksam gestellt werden müssen. Dies ist nicht
geschehen. Die
Beschwerdeführerin macht zwar auf das Hinweisschreiben des Bundesverfassungsgerichts
zur Wirksamkeit
der Einlegung der Verfassungsbeschwerde geltend, dass die Beschwerdeschrift so
auszulegen sei,
dass es der erkennbare Wille des Unterzeichners gewesen sei, als Beistand gemäß §
22 Abs. 1 Satz 4
BVerfGG zugelassen zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Befugnis begehrt wird,
sich im
verfassungsgerichtlichen Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung durch einen
städtischen
Bediensteten als Beistand vertreten zu lassen, können der Verfassungsbeschwerdeschrift
jedoch nicht
entnommen werden. Die Unterzeichnung des Stadtrechtsdirektors
mit dem Zusatz „i.A.“ kann nur so verstanden werden, dass er
innerhalb der Behördenstruktur
für
einen Vorgesetzten tätig werden, nicht aber dass er als
Beistand der Stadt vor
dem Bundesverfassungsgericht auftreten wollte.
Zitat
Rz 4
„Auch das Tätigwerden als
Beistand erfordert
zudem eine auf das konkrete Verfahren bezogene Vollmacht im
Sinne von §
22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten
Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, juris Rn. 2;
Klein, in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, § 22 Rn. 11
[Stand: Januar
1987]). Daran fehlt es hier ebenfalls.“
Weiterer
Verweis der Kläger auf BVerfG 2 BvR 1667/00 vom 10.08.2001
„Die Verfassungsbeschwerde
wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie gemäß § 22 Abs. 1 BVerfGG
durch den
Verbandsgeschäftsführer nicht zulässig erhoben worden ist; der
außerordentliche
Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde verlangt grundsätzlich,
dass der Beschwerdeführer
selbst handelt, bei juristischen Personen also der
gesetzliche Vertreter
(BVerfG, Beschluss vom 18. April 1984 - 2 BvR 353/84 - und
BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 1991 - 1 BvR
274/91 -); ein
Antrag gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG war weder gestellt
noch sind Gründe
angeführt worden, die ausnahmsweise für eine Zulassung hätten
sprechen können
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1979 - 1 BvR 908/79
-, veröffentlicht
in StRK <= Steuerrechtsprechung in Karteiform> StBerG
1975 § 3 Nr. 1).“
Verweis
auf Urteile des BGH
V ZR 139/87 vom
05.11.1987
(Eigener) Leitsatz:
Die Unterzeichnung mit dem
Zusatz "i.
A." gibt im Gegensatz zur Unterzeichnung "i.V." zu erkennen,
daß
der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift
keine Verantwortung
übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote, die
Rechtsmitteleinlegung
ist formunwirksam.
Fundstellen: NJW 1988, 210
Zum Sachverhalt:
Der Revisionsschriftsatz war
nicht von dem im
Briefkopf angegebenen Rechtsanwalt B, der auch in den
Vorinstanzen
Prozeßbevollmächtigter der Kl. war, unterzeichnet worden,
sondern von
Rechtsanwalt D mit dem Zusatz "i. A.". Der BGH hat
entschieden, daß
damit die Revision nicht wirksam eingelegt worden ist.
Aus den Gründen:
Es entspricht ständiger
Rechtsprechung, daß der
Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle
Verantwortung für den Inhalt
derselben übernehmen und daß dies auch zum Ausdruck kommen muß
(statt vieler
BGHZ 37, 156 = NJW 1962, 1724; BGHZ 92, 76 = NJW 1984, 2890 m.
w. Nachw.). Mit
einer Unterzeichnung nicht "i. V.", sondern "i. A." gibt
indes der Unterzeichnende zu erkennen, daß er für den Inhalt
der
Rechtsmittelschrift eine Verantwortung nicht übernehmen will
und nicht
übernimmt; er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem
Gericht gegenüber nur
als Erklärungsbote auf; eine Auslegung unter Heranziehung von
Umständen
außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht (BAG, Betr 1967,
1904;
Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 129 Rdnr. 19;
Wieczorek, ZPO, § 129 Rdnr.
A II a Nr. 6 a. E.). Eine Heilung eines derartigen, die
wirksame Einlegung des
Rechtsmittels betreffenden Mangels ist nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist nicht
mehr möglich (Stein-Jonas-Leipold, S. 129 Rdnr. 29;
Baumbach-Lauterbach-Albers- Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 129
Anm. 1 B c, jeweils
m. w. Nachw.). Die Revision ist daher gem. §§ 552, 553, 554a
ZPO als unzulässig
zu verwerfen.
Weitere
Bestätigung der
geltenden Rechtsauffassung
VI ZB 81/05 vom 19.06.2007
Rz 4
Das Berufungsgericht ist
zutreffend davon
ausgegangen, dass die Berufungsbegründungsschrift als
bestimmender Schriftsatz
nach § 130 Nr. 6 ZPO grundsätzlich die Unterschrift des
Prozessbevollmächtigten
des Berufungsführers tragen muss. Die Unterschriftsleistung
ist zwar unter
bestimmten Voraussetzungen durch einen Vertreter zulässig
(vgl. Zöller/Stefan,
ZPO, 26. Aufl., § 130 Rn. 14 m.w.N.). In solchen Fällen muss
jedoch der
Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle
Verantwortung für deren
Inhalt übernehmen. Eine bloße Unterzeichnung "i.A." ("im
Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem
Sinne
grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen
gibt, dass er dem
Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH,
Beschluss vom 5.
November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom
27. Mai 1993 -
III ZB 9/93 - VersR 1994, 368). Der erkennende Senat sieht
keine Veranlassung,
von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Rz 5
Entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde
ergibt sich auch nichts anderes aus dem Beschluss des III.
Zivilsenats vom 27.
Mai 1993 - III ZB 9/93 - (aaO), denn in dem dort zugrunde
liegenden Fall war
die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift mit dem
Zusatz
"i.A." lediglich deshalb unschädlich, weil der unterzeichnende
Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim
Berufungsgericht
zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers
zählte und
unmittelbar in Ausführungen des (auch) ihm selbst erteilten
Mandates tätig
wurde. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in
dem Rechtsanwalt
K. von dem mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalt
Dr. B. lediglich
anlässlich dessen Urlaubsabwesenheit mit der Unterzeichnung
der
Berufungsbegründungsschrift beauftragt worden ist. Ob dies
anders zu beurteilen
wäre, wenn Rechtsanwalt K. amtlich bestellter Vertreter im
Sinne des § 53 BRAO
gewesen wäre, kann dahinstehen, denn hierfür ergeben sich aus
den
Feststellungen des Berufungsgerichts und aus dem Vorbringen
des Klägers keine
Anhaltspunkte. Dahinstehen kann auch, ob ein Zusatz "in
Abwesenheit"
eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, denn das
Berufungsgericht ist
zutreffend davon ausgegangen, dass die Abkürzung "i.A." nach
allgemeinem Verständnis als "im Auftrag" zu verstehen ist.
Schließlich kann auch dahinstehen, ob entgegen den
Ausführungen des V.
Zivilsenats in seinem Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR
139/87 - (aaO)
Umstände außerhalb des Schriftsatzes für die Auslegung
herangezogen werden
können, denn solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich.
Insbesondere hat es das Berufungsgericht mit Recht als
unerheblich erachtet,
dass Rechtsanwalt K. die beglaubigte Abschrift der
Berufungsbegründung ohne den
Zusatz "i.A." unterzeichnet hat. Zwar kann es unter Umständen
zur Formwahrung
ausreichen, wenn zwar nicht die Unterschrift eines
bestimmenden Schriftsatzes,
jedoch die beglaubigte Abschrift desselben von einem
Rechtsanwalt unterzeichnet
worden ist. Ist jedoch - wie hier - die Unterschrift auf dem
Original mit dem
die Verantwortung gerade ausdrücklich nicht übernehmenden
Zusatz
"i.A." unterzeichnet, kann die ohne einen solchen Zusatz
erfolgte
Unterschrift auf der beglaubigten Abschrift nicht mehr mit
ausreichender
Gewissheit die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des
Schriftsatzes
gewährleisten, sondern deutet eher darauf hin, dass die
Unterzeichnung des
Beglaubigungsvermerks nur die Übereinstimmung der Abschrift
mit dem Original
inhaltlich bestätigt.
Sämtliche
bisher den Klägern vorliegende Rechtsmittelschriftsätze (ab
Widerspruchsbescheid)
der Beklagten sind vermutlich mit einer Unterschrift einer
Frau Kraft mit der
Einschränkung als „Erklärungsbote“ durch Unterzeichnung mit
„i.A.“ ohne einer
Nennung eines Auftraggebers respektive einer Vorlage einer
entsprechenden
Handlungsvollmacht ausgestellt worden. Warum sollte eine Frau
Kraft hier einen
anderen Status haben wie ein Stadtrechtsdirektor im Verfahren
BVerfG 1 BvR
2620/11. Rechtsmittelschriften mit der Unterzeichnung „i.A.“
entfalten gemäß §
130 ZPO keine Rechtswirksamkeit, da sie bis zu ihrer
gegenseitigen Anerkennung
bereits schwebend unwirksam sind (§§ 125, 126 BGB). Einer
stillschweigenden
Anerkenntnis gemäß § 89 ZPO hat der Kläger stets
widersprochen.
§
130 Inhalt der Schriftsätze ZPO (i.d.F. seit 1964)
Die
vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen
Vertreter nach Namen,
Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die
Bezeichnung des Gerichts
und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu
stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden
tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum
Nachweis oder zur
Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie
die Erklärung über
die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz
verantwortet, bei
Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die
Wiedergabe der
Unterschrift in der Kopie.
Der
gesetzliche Vertreter der Beklagten ist als Geschäftsführer
Herr Jörg-Jens Erbe
und er hat für rechtskonforme Vollmachten zu sorgen. Das
Gericht selbst ist
hierbei aber auch verpflichtet diese gemäß § 73 SGG
einzufordern oder bei
Weigerung der Ausstellung einer Vollmacht und weiterer
rechtsunverbindlicher
Unterschriften unter Rechtsmitteln der Beklagten, hier ein
Versäumnisurteil
wegen nicht ordnungsgemäßer Prozessbeteiligung auszusprechen,
wenn selbst eine
(heilende?) Kettenvollmacht nicht vorgezeigt wird.
In
der Duldung derartiger Unterschriftspraktiken der Beklagten
durch das
Sozialgericht Berlin liegt eine eindeutige Missachtung von
Bundesgesetzen vor,
inklusive dem Verstoß gegen des Gleichheitsprinzip aus Art. 3
GG unter
Missachtung von Art 1 Abs. 3 GG (Art. 79 GG). Oder liegt das
an dem
Sonderstatus des Sozialgerichtszweigs mit rechtlich
fragwürdiger Unterstellung
unter den Familiensenat Berlin und das BSG unter BMAS? In wie
weit dies mit
Art. 101 GG vereinbar ist entzieht sich den Klägern.
Wer
haftet für Schäden die aus den Widerspruchsbescheiden der
Beklagten (§§ 823,
839 BGB und §§ 63, 75 BBG) entstehen, wenn diese wie
vorliegend nur mit der
„Eselsunterschrift“ versehen sind. Der für den Inhalt
verantwortliche
Täter (Beamte) muss für jeden ersichtlich, feststellbar
sein. Die
Zeichnung mit i.A. erklärt damit,
dass
mindestens zwei Täter am Werk sein müssen.
Der
Kläger legt dem Gericht nahe sich an folgendes
Urteil vom BVerfG zu
halten:
2
BvR 557/62 vom 14.02.1968
c)
Die 11. Verordnung verstieß gegen diese fundamentalen
Prinzipien. In ihr hat
der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so
unerträgliches Maß
erreicht, daß sie von Anfang an als nichtig erachtet
werden muß (vgl.
BGH, RzW 1962, 563; BGHZ 9, 34 [44]; 10, 340 [342]; 16, 350
[354]; 26, 91
[93]). Sie ist auch nicht dadurch wirksam geworden, daß
sie über einige
Jahre hin praktiziert worden ist oder daß sich einige
der von der
"Ausbürgerung" Betroffenen seinerzeit mit den
nationalsozialistischen
Maßnahmen im Einzelfall abgefunden oder gar einverstanden
erklärt haben. Denn einmal
gesetztes Unrecht, das offenbar gegen
konstituierende Grundsätze des
Rechts verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es
angewendet und befolgt
wird.
Eine
Zugrundelegung respektive Zitierung des „Geheimurteil“ vom BSG
14/14b BEg 7/93
vom 22.04.1994 – und weiterer Akzeptanz der Gerichte bei
diesen
„Eselsunterschriften“ – zur Rechtsfindung heutiger Klagen
ist eine
vorsätzliche Missachtung des Rechts, bestehender Bundesgesetze
(§§ 71, 73 SGG,
§§ 79, 80, 81, 130 ZPO) und eine vorsätzliche Vorbereitung zum
wohlgehofft
haftungslosen Prozessbetrug (§ 263 StGB).
Art
3 GG
(1)
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Juristische
Definitionen:
Erklärungsbote: eine
Person die eine Erklärung eines Dritten überreicht (auch
unterzeichnet mit der
Einschränkung „im Auftrag“) bei der dabei der Auftraggeber
deutlich im
Schriftsatz namentlich zu benennen ist. Eine Juristische
Person hat keinen
eigenen Willen und kann demnach keine Beauftragung
veranlassen. Umfang der
Erklärungsbefugnis ist nicht eindeutig zu ermitteln in
Abgrenzung zu unbefugter
Handlung. Keine eigene Willenserklärung, Haftung nur für
Aussagen jenseits des
Auftrags.
Stellvertreter: Person
mit Handlungsvollmacht, unterzeichnet mit dem Vermerk „in
Vertretung“ mit
namentlicher Nennung des zu Vertretenden bei Vorlage dessen
Vollmacht, i.d.R.
mit bestimmter Handlungsvollmacht.
Behördenvertreter: offizieller
Vertreter einer Behörde durch sein Amt hier gem. § 44d SGB II,
als
Geschäftsführer, gesetzlicher Vertreter, als alleinig zu
Prozesshandlungen
Ermächtigter laut SGB II/SGG/ZPO
Prozessvertreter: Person gemäß § 73 SGG
i.V.m. § 71 SGG (neu)
Diese
hier aufgeführte juristische Definition des Erklärungsboten
gilt für alle
Personen, egal ob Privatperson, Rechtsanwalt, Mitarbeiter
einer Behörde
(Beamter oder Angestellte(r) im öffentlichen Dienst). Jede
Behauptung
unterschiedlicher Wertigkeit für einzelne Personengruppen
stellt unweigerlich
einen rechtsmissbräuchlichen Verstoß gegen Art. 3 GG dar.
Für
den Kläger ist es nicht ersichtlich wie weit eine angeblich
vorliegende
Vertretungsvollmacht gilt oder die Grenzen der
Botenvertretungsmacht das
Rechtsgeschäft (bewusst oder unbewusst) deckt.
Es
ist nicht bekannt, wie weit eine nachträgliche Anerkennung (§
177 Abs. 1 BGB, §
73 Abs. 6 SGG) durch den namentlich nicht genannten also
unbekannten
Auftraggeber erfolgen wird.
Seit
wann kann eine vermeintliche Rechtssprechung aus dem Jahr 1994
Einfluss nehmen
auf Gesetze und Rechtsverordnungen welche erst 2004 und 2010
verabschiedet
wurden?
Zitat:
Seite 3 letzter
Absatz,
Die
Vertretung des Jobcenters vor Gericht erfolgt gemäß § 73 Abs.
2 Nr. 1 SGG durch
Beschäftigte. […] wenn für sie bei Gericht eine schriftliche
Generalsterminvollmacht hinterlegt ist.
- Dies wird vom Kläger nicht einmal bestritten, allerdings erfordert es ein Verwaltungshandeln, was sich an den Vorgaben eines Rechtsstaats orientiert und diese Formvorschriften einhält. Eine rechtswirksame Generalterminsvollmacht kann allein gemäß § 44d SGB II i.V.m. §§ 71, 73 SGG von dem Geschäftsführer, Herrn Jörg-Jens Erbe erteilt werden. Das hier so vorgelegte Pamphlet unterzeichnet mit der „Eselsunterschrift“ einer Frau Kraft (ohne Vorname) könnte nicht einmal dann Rechtsverbindlichkeit erzeugen, wenn diese im Rahmen einer Kettenvollmacht hierzu von Herrn Erbe bevollmächtigt wäre. Wenn dazu eine Vollmacht vorliegen würde, hätte daher zumindest die Generalterminsvollmacht selbst ja noch mit „in Vollmacht von ....“ gezeichnet werden müssen.
Auch eine
Duldung möglicher
rechtswidriger oder gar strafbarer Handlungen von Mitarbeitern
im JC
Berlin-Neukölln durch die Geschäftsleitung, ist aber nicht in
der Lage, diese
in einem noch funktionierenden Rechtsstaat zu legalisieren,
geschweige denn sie
straffrei zu stellen. Insoweit wird auf die richterliche
Pflicht aus § 38 DRiG,
§ 103 SGG, § 17 Abs. 2 GVG (notfalls Abtrennung,
Weiterleitung) ausdrücklich
hingewiesen. Da Rechtsstellen nicht der richterlichen
Unabhängigkeit und somit
ja dem § 339 StGB unterliegen, kann bereits ein Unterlassen (§
13 StGB) der
Aufdeckung ja durchaus die Folgen nach § 258a StGB nach sich
ziehen.
Eine Anhörungsrüge werde ich vermutlich
einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
@Horst Murken:
AntwortenLöschenWas für eine Entscheidung des SG Berlin wurde mit der Berufung beim LSG-BLN/BRB L5 AS 1012/14 angefochten? Gibt es ein Protokoll des Termins erster Instanz oder eine PDF des strittigen Urteils bzw. des Gerichtsbescheids?