Horst Murken 1

L S G
L 5 AS 1012/14
  

Per Telefax
  

Berlin, 22. Februar 2017    



Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem heutige Verfahren wurde mir vorgehalten, dass es zu einigen Positionen, die ich für meine Söhne und mich forderte, noch keine Rechtsgrundlage gäbe. Diese gäbe es erst seit dem 1.1.2011.

Wenn aber die Gesetzeslücke vom Gesetzgeber nicht gewollt war, sondern einfach ein Fehler der Gesetzgebung war, ist diese Lücke dann nicht durch Richterrecht zu füllen? Und zwar möglichst verfassungskonform, was wohl am einfachsten ist, wenn das spätere Recht auch hierauf angewandt wird.

Immerhin haben auch meine Söhne und ich das Recht, das Verwaltung und Gerichte sich an Recht und Gesetz halten, Art. 20 III GG – oder?

Wieso ein auf Lebenszeit bestellter Richter nicht weiß, wieso in einem Rechtsstaat der Kläger sehr wohl wissen muß, durch wen sich eine Institution vertreten lässt, hat mich wieder erstaunt. Daher eine längere Expertise, in der Hoffnung, noch die Kopien der Vollmacht und des oder der Aufträge zu bekommen:

§ 44d SGB II Geschäftsführerin, Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.

§ 71 SGG [i.d.F. ab 01.07.2008]

(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände (oder besonders Beauftragte [nur i.d.F. bis 30.06.2008])

Der gesetzliche Vertreter der Beklagten ist der Geschäftsführer Herr Jörg-Jens Erbe. Allein er kann nun noch auf Grund  Position gemäß § 44d  Abs. 1 Satz 2 SGB II selbst die Beklagtenvertretung übernehmen oder auf Grund § 73 Abs. 2 Nr. 1 SGG analog § 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einen „Behördenvertreter“ bevollmächtigen. Eine bloße Beauftragung dürfte dazu so nicht einmal mehr ausreichen, wie die Gesetzesänderung belegt.

§ 73 SGG (i.d.F. ab 01.07.2008)

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
[…]

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
[…]
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Diese Vollmacht des einzig zulässigen Vollmachtgebers ist entsprechend § 73 Abs. 6 SGG analog § 80 ZPO vor Gerichtstermin einzureichen und dem Kläger in Kopie oder per Akteneinsicht zugänglich zu machen. Sie lag in Gestalt der Generalterminsvollmacht aber nicht vor, die nicht einmal ansatzweise den Namen „Jörg-Jens Erbe“ enthält, um daraus zu schließen, dass diese sich – und dann noch so – vor Gericht vertreten lassen wollte.

Schon allein aus Sicht der vorgenannten §§ ist das hier analysierte Urteil nicht mehr „zitierfähig“.

Eine gültige Prozessvollmacht ist vom berechtigtem Vollmachtgeber (§ 71 Abs. 3 SGG i.V.m. § 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) mit gültiger und rechtsverbindlicher Unterschrift zu versehen und nicht durch einen vollmachtlosen Vertreter dazu mit rechtsverbindlichen Einschränkungen mit „im Auftrag“ als fingierter Erklärungsbote abzuzeichnen.

Daher, dass diese Vollmacht einen Urkundscharakter hat sollte § 131 ZPO einschlägig sein, ist eine Prozessvollmacht nur einem vorbereiteten Schriftsatz gleichzusetzen müsste § 130 ZPO einschlägig sein. Demnach wäre nach Abs. 6 zwar der Unterzeichner (als der hinter i.A:) die verantwortende Person, aber ohne eine Bevollmächtigung kein rechtswirksamer Verteter von Herrn Erbe. Auch das Unterdrücken weiterer Urkunden zum Nachweis der hier bislang noch möglichen Kettenvollmacht ist mindestens ein Versuch der Täuschung im Rechtsverker.

In der logischen Konsequenz ist eine – für das Gericht verwaltungstechnische Vereinfachung – pauschale Hinterlegung einer Generalsterminvollmacht selbstverständlich einfacher zu händeln, als täglich verfahrensbezogen neue Vollmachten, allein schon deshalb haben die im Streitfall genutzen Vollmachen, der speziellen Gerichtsakte in Kopie beigelegt zu sein. Anders kann ein späterer Austausch im Sammelordner nicht ausgeschlossen werden, um gar einen Betrug zu vertuschen. Nur kann eine solche nur dann Rechtsverbindlichkeit erzeugen, wenn diese auch von den Personen gemäß § 44d SGB II i.V.m. §§ 71 Abs.3 SGG und 73 SGG selbst voll verantwortlich unterzeichnet sind, die sich vertreten lassen wollen.

Orientierungssatz aus Urteil BSG 14/14b BEg 7/93 Satz 2 und Rz. 4 Satz 3 Zitat:

„Es ist auch unerheblich, ob der für die juristische Person des öffentlichen Rechts Handelnde ausdrücklich „in Vertretung“ oder „im Auftrag“ auftritt oder ob er bei schriftlichen Erklärungen seiner Unterschrift entsprechende Zusätze hinzufügt oder nicht.“

„juris“ ist hierbei wohl der „Gaul“ durchgegangen so eine Behauptung frei in den Raum zu stellen und sich selbst der Dummheit bezichtigend bereits keinen Unterschied mehr zwischen „verantwortlichen Schreiber“ und „Erklärungsboten“ zu erkennen oder machen zu wollen. Die rechtsverbindlichen Interpretationen dieser Zusätze wurde schon vom BGH im Urteil V ZR 139/87 vom 05.11.1979 entschieden. Einen Sonderstatus in Form von „Behördenbonus“ gibt es in dieser Rechtsfrage nicht, weil dies sonst sofort einen Verstoß gegen Art. 3 GG und dem Gleichheitsgrundsatz bedeuten würde. Dies dürfte auch der wahre Grund für die Anpassung des § 73 SGG gewesen sein.

Die absolut fehlende Differenzierung zwischen einem Bescheid, Verwaltungsakt, eines bloßen Rechtsmittels oder gar einer Rechtssache selbst scheint hier für vollkommen gleichgültig zu sein. Wie eine Verwaltung ihre Bescheide oder Verwaltungsakte unterzeichnet ist den Klägern vollkommen egal solange behördliche Urkunden gesetzeskonform unterzeichnet werden. Es ist an der Zeit, dass sich Gerichte damit vertraut machen müssen, dass eine neu entartete Verwaltung auch vor Verschleierung bei möglich strafbarer Handlung wie damals nicht mehr zurückschreckt.

Jede weiteren Kommentare zu diesem Urteil sind nicht einmal das Papier wert auf dessen es abgehandelt werden müsste, hierzu wäre sogar schon Toilettenpapier zu schade.


Verweis der Kläger auf den Beschluss des BVerfG 1 BvR 2620/11 vom 28.12.2012

Zitat Rz. 1

„Der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde verlangt grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer selbst handelt, bei juristischen Personen also der gesetzliche Vertreter (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2001 - 2 BvR 1667/00 -, juris; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 174 [Stand: März 2010];“

Zitat Rz 2

„Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht vom Oberbürgermeister der Beschwerdeführerin eingelegt. Der Verfassungsbeschwerdeschriftsatz weist als Absender das Rechtsamt der Beschwerdeführerin aus. Unterzeichnet wurde die Beschwerdeschrift von einem Stadtrechtsdirektor mit dem Zusatz „i.A.“ und nicht vom Oberbürgermeister. Die Beschwerdeführerin hat auch auf richterlichen Hinweis nichts dafür vorgetragen, dass und aufgrund welcher Bestimmungen der unterzeichnende Stadtrechtsdirektor vor dem Bundesverfassungsgericht generell vertretungsbefugt für die Stadt wäre.“

Zitat Rz 3 Auszug

[…] Ein Stadtrechtsdirektor ist keine vertretungsberechtigte Person im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht kann zwar auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zulassen. Ein solcher Antrag auf Zulassung des Stadtrechtsdirektors als Beistand hätte allerdings innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG wirksam gestellt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Beschwerdeführerin macht zwar auf das Hinweisschreiben des Bundesverfassungsgerichts zur Wirksamkeit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde geltend, dass die Beschwerdeschrift so auszulegen sei, dass es der erkennbare Wille des Unterzeichners gewesen sei, als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zugelassen zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Befugnis begehrt wird, sich im verfassungsgerichtlichen Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung durch einen städtischen Bediensteten als Beistand vertreten zu lassen, können der Verfassungsbeschwerdeschrift jedoch nicht entnommen werden. Die Unterzeichnung des Stadtrechtsdirektors mit dem Zusatz „i.A.“ kann nur so verstanden werden, dass er innerhalb der Behördenstruktur für einen Vorgesetzten tätig werden, nicht aber dass er als Beistand der Stadt vor dem Bundesverfassungsgericht auftreten wollte.

Zitat Rz 4

„Auch das Tätigwerden als Beistand erfordert zudem eine auf das konkrete Verfahren bezogene Vollmacht im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. November 2001 - 2 BvR 1898/01 -, juris Rn. 2; Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 22 Rn. 11 [Stand: Januar 1987]). Daran fehlt es hier ebenfalls.“

Weiterer Verweis der Kläger auf BVerfG 2 BvR 1667/00 vom 10.08.2001

„Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie gemäß § 22 Abs. 1 BVerfGG durch den Verbandsgeschäftsführer nicht zulässig erhoben worden ist; der außerordentliche Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde verlangt grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer selbst handelt, bei juristischen Personen also der gesetzliche Vertreter (BVerfG, Beschluss vom 18. April 1984 - 2 BvR 353/84 - und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 1991 - 1 BvR 274/91 -); ein Antrag gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG war weder gestellt noch sind Gründe angeführt worden, die ausnahmsweise für eine Zulassung hätten sprechen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 1979 - 1 BvR 908/79 -, veröffentlicht in StRK <= Steuerrechtsprechung in Karteiform> StBerG 1975 § 3 Nr. 1).“

Verweis auf Urteile des BGH

V ZR 139/87 vom 05.11.1987

(Eigener) Leitsatz:
Die Unterzeichnung mit dem Zusatz "i. A." gibt im Gegensatz zur Unterzeichnung "i.V." zu erkennen, daß der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote, die Rechtsmitteleinlegung ist formunwirksam.

Fundstellen: NJW 1988, 210

Zum Sachverhalt:
Der Revisionsschriftsatz war nicht von dem im Briefkopf angegebenen Rechtsanwalt B, der auch in den Vorinstanzen Prozeßbevollmächtigter der Kl. war, unterzeichnet worden, sondern von Rechtsanwalt D mit dem Zusatz "i. A.". Der BGH hat entschieden, daß damit die Revision nicht wirksam eingelegt worden ist.

Aus den Gründen:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für den Inhalt derselben übernehmen und daß dies auch zum Ausdruck kommen muß (statt vieler BGHZ 37, 156 = NJW 1962, 1724; BGHZ 92, 76 = NJW 1984, 2890 m. w. Nachw.). Mit einer Unterzeichnung nicht "i. V.", sondern "i. A." gibt indes der Unterzeichnende zu erkennen, daß er für den Inhalt der Rechtsmittelschrift eine Verantwortung nicht übernehmen will und nicht übernimmt; er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auf; eine Auslegung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht (BAG, Betr 1967, 1904; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 129 Rdnr. 19; Wieczorek, ZPO, § 129 Rdnr. A II a Nr. 6 a. E.). Eine Heilung eines derartigen, die wirksame Einlegung des Rechtsmittels betreffenden Mangels ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich (Stein-Jonas-Leipold, S. 129 Rdnr. 29; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 129 Anm. 1 B c, jeweils m. w. Nachw.). Die Revision ist daher gem. §§ 552, 553, 554a ZPO als unzulässig zu verwerfen.


Weitere Bestätigung der geltenden Rechtsauffassung

VI ZB 81/05 vom 19.06.2007

Rz 4

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz nach § 130 Nr. 6 ZPO grundsätzlich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers tragen muss. Die Unterschriftsleistung ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vertreter zulässig (vgl. Zöller/Stefan, ZPO, 26. Aufl., § 130 Rn. 14 m.w.N.). In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368). Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Rz 5

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts anderes aus dem Beschluss des III. Zivilsenats vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - (aaO), denn in dem dort zugrunde liegenden Fall war die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i.A." lediglich deshalb unschädlich, weil der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählte und unmittelbar in Ausführungen des (auch) ihm selbst erteilten Mandates tätig wurde. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem Rechtsanwalt K. von dem mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalt Dr. B. lediglich anlässlich dessen Urlaubsabwesenheit mit der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift beauftragt worden ist. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn Rechtsanwalt K. amtlich bestellter Vertreter im Sinne des § 53 BRAO gewesen wäre, kann dahinstehen, denn hierfür ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte. Dahinstehen kann auch, ob ein Zusatz "in Abwesenheit" eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, denn das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Abkürzung "i.A." nach allgemeinem Verständnis als "im Auftrag" zu verstehen ist. Schließlich kann auch dahinstehen, ob entgegen den Ausführungen des V. Zivilsenats in seinem Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - (aaO) Umstände außerhalb des Schriftsatzes für die Auslegung herangezogen werden können, denn solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere hat es das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich erachtet, dass Rechtsanwalt K. die beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung ohne den Zusatz "i.A." unterzeichnet hat. Zwar kann es unter Umständen zur Formwahrung ausreichen, wenn zwar nicht die Unterschrift eines bestimmenden Schriftsatzes, jedoch die beglaubigte Abschrift desselben von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist. Ist jedoch - wie hier - die Unterschrift auf dem Original mit dem die Verantwortung gerade ausdrücklich nicht übernehmenden Zusatz "i.A." unterzeichnet, kann die ohne einen solchen Zusatz erfolgte Unterschrift auf der beglaubigten Abschrift nicht mehr mit ausreichender Gewissheit die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes gewährleisten, sondern deutet eher darauf hin, dass die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks nur die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original inhaltlich bestätigt.


Sämtliche bisher den Klägern vorliegende Rechtsmittelschriftsätze (ab Widerspruchsbescheid) der Beklagten sind vermutlich mit einer Unterschrift einer Frau Kraft mit der Einschränkung als „Erklärungsbote“ durch Unterzeichnung mit „i.A.“ ohne einer Nennung eines Auftraggebers respektive einer Vorlage einer entsprechenden Handlungsvollmacht ausgestellt worden. Warum sollte eine Frau Kraft hier einen anderen Status haben wie ein Stadtrechtsdirektor im Verfahren BVerfG 1 BvR 2620/11. Rechtsmittelschriften mit der Unterzeichnung „i.A.“ entfalten gemäß § 130 ZPO keine Rechtswirksamkeit, da sie bis zu ihrer gegenseitigen Anerkennung bereits schwebend unwirksam sind (§§ 125, 126 BGB). Einer stillschweigenden Anerkenntnis gemäß § 89 ZPO hat der Kläger stets widersprochen.


§ 130 Inhalt der Schriftsätze ZPO (i.d.F. seit 1964)

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Der gesetzliche Vertreter der Beklagten ist als Geschäftsführer Herr Jörg-Jens Erbe und er hat für rechtskonforme Vollmachten zu sorgen. Das Gericht selbst ist hierbei aber auch verpflichtet diese gemäß § 73 SGG einzufordern oder bei Weigerung der Ausstellung einer Vollmacht und weiterer rechtsunverbindlicher Unterschriften unter Rechtsmitteln der Beklagten, hier ein Versäumnisurteil wegen nicht ordnungsgemäßer Prozessbeteiligung auszusprechen, wenn selbst eine (heilende?) Kettenvollmacht nicht vorgezeigt wird.

In der Duldung derartiger Unterschriftspraktiken der Beklagten durch das Sozialgericht Berlin liegt eine eindeutige Missachtung von Bundesgesetzen vor, inklusive dem Verstoß gegen des Gleichheitsprinzip aus Art. 3 GG unter Missachtung von Art 1 Abs. 3 GG (Art. 79 GG). Oder liegt das an dem Sonderstatus des Sozialgerichtszweigs mit rechtlich fragwürdiger Unterstellung unter den Familiensenat Berlin und das BSG unter BMAS? In wie weit dies mit Art. 101 GG vereinbar ist entzieht sich den Klägern.

Wer haftet für Schäden die aus den Widerspruchsbescheiden der Beklagten (§§ 823, 839 BGB und §§ 63, 75 BBG) entstehen, wenn diese wie vorliegend nur mit der „Eselsunterschrift“ versehen sind. Der für den Inhalt verantwortliche Täter (Beamte) muss für jeden ersichtlich, feststellbar sein. Die Zeichnung mit i.A. erklärt  damit, dass mindestens zwei Täter am Werk sein müssen.


Der Kläger legt dem Gericht nahe sich an folgendes Urteil vom BVerfG zu halten:

2 BvR 557/62 vom 14.02.1968

c) Die 11. Verordnung verstieß gegen diese fundamentalen Prinzipien. In ihr hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muß (vgl. BGH, RzW 1962, 563; BGHZ 9, 34 [44]; 10, 340 [342]; 16, 350 [354]; 26, 91 [93]). Sie ist auch nicht dadurch wirksam geworden, daß sie über einige Jahre hin praktiziert worden ist oder daß sich einige der von der "Ausbürgerung" Betroffenen seinerzeit mit den nationalsozialistischen Maßnahmen im Einzelfall abgefunden oder gar einverstanden erklärt haben. Denn einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.

Eine Zugrundelegung respektive Zitierung des „Geheimurteil“ vom BSG 14/14b BEg 7/93 vom 22.04.1994 – und weiterer Akzeptanz der Gerichte bei diesen „Eselsunterschriften“ – zur Rechtsfindung heutiger Klagen ist eine vorsätzliche Missachtung des Rechts, bestehender Bundesgesetze (§§ 71, 73 SGG, §§ 79, 80, 81, 130 ZPO) und eine vorsätzliche Vorbereitung zum wohlgehofft haftungslosen Prozessbetrug (§ 263 StGB).

Art 3 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Juristische Definitionen:

Erklärungsbote:        eine Person die eine Erklärung eines Dritten überreicht (auch unterzeichnet mit der Einschränkung „im Auftrag“) bei der dabei der Auftraggeber deutlich im Schriftsatz namentlich zu benennen ist. Eine Juristische Person hat keinen eigenen Willen und kann demnach keine Beauftragung veranlassen. Umfang der Erklärungsbefugnis ist nicht eindeutig zu ermitteln in Abgrenzung zu unbefugter Handlung. Keine eigene Willenserklärung, Haftung nur für Aussagen jenseits des Auftrags.

Stellvertreter:       Person mit Handlungsvollmacht, unterzeichnet mit dem Vermerk „in Vertretung“ mit namentlicher Nennung des zu Vertretenden bei Vorlage dessen Vollmacht, i.d.R. mit bestimmter Handlungsvollmacht.

Behördenvertreter:        offizieller Vertreter einer Behörde durch sein Amt hier gem. § 44d SGB II, als Geschäftsführer, gesetzlicher Vertreter, als alleinig zu Prozesshandlungen Ermächtigter laut SGB II/SGG/ZPO

Prozessvertreter:  Person gemäß § 73 SGG i.V.m. § 71 SGG (neu)

Diese hier aufgeführte juristische Definition des Erklärungsboten gilt für alle Personen, egal ob Privatperson, Rechtsanwalt, Mitarbeiter einer Behörde (Beamter oder Angestellte(r) im öffentlichen Dienst). Jede Behauptung unterschiedlicher Wertigkeit für einzelne Personengruppen stellt unweigerlich einen rechtsmissbräuchlichen Verstoß gegen Art. 3 GG dar.

Für den Kläger ist es nicht ersichtlich wie weit eine angeblich vorliegende Vertretungsvollmacht gilt oder die Grenzen der Botenvertretungsmacht das Rechtsgeschäft (bewusst oder unbewusst) deckt.

Es ist nicht bekannt, wie weit eine nachträgliche Anerkennung (§ 177 Abs. 1 BGB, § 73 Abs. 6 SGG) durch den namentlich nicht genannten also unbekannten Auftraggeber erfolgen wird.

Seit wann kann eine vermeintliche Rechtssprechung aus dem Jahr 1994 Einfluss nehmen auf Gesetze und Rechtsverordnungen welche erst 2004 und 2010 verabschiedet wurden?


Zitat: Seite 3 letzter Absatz,

Die Vertretung des Jobcenters vor Gericht erfolgt gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 1 SGG durch Beschäftigte. […] wenn für sie bei Gericht eine schriftliche Generalsterminvollmacht hinterlegt ist.

  • Dies wird vom Kläger nicht einmal bestritten, allerdings erfordert es ein Verwaltungshandeln, was sich an den Vorgaben eines Rechtsstaats orientiert und diese Formvorschriften einhält. Eine rechtswirksame Generalterminsvollmacht kann allein gemäß § 44d SGB II i.V.m. §§ 71, 73 SGG von dem  Geschäftsführer, Herrn Jörg-Jens Erbe erteilt werden. Das hier so vorgelegte Pamphlet unterzeichnet mit der „Eselsunterschrift“ einer Frau Kraft (ohne Vorname) könnte nicht einmal dann Rechtsverbindlichkeit erzeugen, wenn diese im Rahmen einer Kettenvollmacht hierzu von Herrn Erbe bevollmächtigt wäre. Wenn dazu eine Vollmacht vorliegen würde, hätte daher zumindest die Generalterminsvollmacht selbst ja noch mit „in Vollmacht von ....“ gezeichnet werden müssen.

Auch eine Duldung möglicher rechtswidriger oder gar strafbarer Handlungen von Mitarbeitern im JC Berlin-Neukölln durch die Geschäftsleitung, ist aber nicht in der Lage, diese in einem noch funktionierenden Rechtsstaat zu legalisieren, geschweige denn sie straffrei zu stellen. Insoweit wird auf die richterliche Pflicht aus § 38 DRiG, § 103 SGG, § 17 Abs. 2 GVG (notfalls Abtrennung, Weiterleitung) ausdrücklich hingewiesen. Da Rechtsstellen nicht der richterlichen Unabhängigkeit und somit ja dem § 339 StGB unterliegen, kann bereits ein Unterlassen (§ 13 StGB) der Aufdeckung ja durchaus die Folgen nach §  258a StGB nach sich ziehen.


Eine Anhörungsrüge werde ich vermutlich einlegen.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

1 Kommentar:

  1. @Horst Murken:

    Was für eine Entscheidung des SG Berlin wurde mit der Berufung beim LSG-BLN/BRB L5 AS 1012/14 angefochten? Gibt es ein Protokoll des Termins erster Instanz oder eine PDF des strittigen Urteils bzw. des Gerichtsbescheids?

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