Anwalt K.F. zum Meldeversäumnis und mit Bescheid einhergehender Mietkürzung


Sozialgericht Berlin
Invalidenstraße 52
10557 Berlin
von RA K.F.

nur per Fax
19.09.2017

251/17

"In dem Rechtsstreit
der Frau Frigga Wendt,
des Herrn XXX [Anm. Sohn von Frau F.W.]Kläger
 


-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt F.
gegen
 

das JobCenter Pankow, Storkower Allee 133, 10407 Berlin
Beklagter
 

wird beantragt

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 18.08.2017 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2017 den Kläger je weitere 40,90 € für die Monate
09/2017-30.11.2017 zu zahlen.

Begründung

Die Kläger streiten sich um eine Sanktion und nachfolgend um die Höhe der auszuzahlenden
Leistungen.
Die Klägerin zu 1. wurde zum 11.07.2017 dem Beklagten zu einem Meldetermin eingeladen.
Fraglich mag schon sein, weshalb die Klägerin hier so häufig eingeladen wird.Weiterhin liegt offenkundig auf der Hand, dass es zwischen der Klägerin und dem Arbeitsver-
mittler zu schwerwiegenden Konflikten kam, als dieser der Klägerin ein Arbeitsangebot im Erotik-Bereich unterbreitet.

Presseberichterstattung

Leider ist der Beklagte jedoch nicht in der Lage oder Willens, den Arbeitsvermittler auszutau-
schen.
Da sich die Klägerin weigerte, die Kommunikation mit dem Arbeitsvermittler durchzuführen,
wurde ihr „wortloses“ Erscheinen als Meldeversäumnis mit Bescheid vom 18.08.2017 sanktio-
niert. Die Klägerin zu 1. lehnte eine Gespräch ab, weil diese der Arbeitsvermittler die Klägerin in
ungebürlicher Weise dazu bringen wollte, sich in einem sog. „Sexshop“ zu bewerben, der einem
Bordell anhängig ist.

Durch diese Sanktion wurden - aufgrund einer vorangegangenen Sanktion- die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf 0 € festgesetzt.
Mit vorliegender Klage begehren die Kläger im Ergebnis die höheren KdUH.
Die Klage ist begründet.

Nach zutreffender Rechtsprechung des BSG gibt es im Recht des SGB II keine „Sippenhaft“; mithin hat es sich dafür ausgesprochen, dass auch im Falle einer Sanktion eines BG-Mitgliedes der gesamten Bedarfsgemeinschaft weiterhin die Kosten für Unterkunft und Heizung zustehen.


Der Beklagte lehnt dies dahingehend ab, als dass er vorträgt, dass es sich hierbei um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft handelt und insofern darauf verweist, dass für den Kläger zu 2. kein Bedarf besteht.
Dies ist unzutreffend.

Es wird insofern auf die Ausführungen des Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil
vom 26. Februar 2016 – L 3 AS 220/13 – verwiesen: hiernach gilt, dass die Unterkunftskosten
nicht nach der Nutzungsintensität, sondern stets nach den Kopfteilen zu zahlen sind. Die An-
nahme, die zivilrechtlich zu entrichtende Miete sei niedriger, nur weil eine Person seltener in der
Wohnung ist, ist befremdlich. Die Unterkunftskosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft betra-
gen stets die selbe zivilrechtliche geschuldet Summe, da nach § 535 BGB schlicht die Überlas-
sung der Nutzung der Mietsache geschuldet ist; unabhängig von der Nutzungsintensität.
Weiterhin liegt kein Sanktionsgrund vor.
Die Weigerung der Klägerin mit dem Arbeitsvermittler zu kommunizieren ist in dem unzulässi-
gen Vermittlungsvorschlag zu finden Es ist nicht nahvollziehbar, warum der Beklagte nicht in der
Lage ist, der Klägerin einen anderen Arbeitsvermittler zur Seite zu stellen.
Weiterhin genügt nach Niesel, SGB III, § 309 Rn. 18 das reine Erscheinen, wie es auch nur der
Wortlaut bestimmt.
 

Der Beschluss des LSG Bayern vom 03.01.2011 - L 7 AS 921/10 B ER hilft hier nicht weiter: augen-
scheinlich war der dortige Antragsteller erheblich physisch erkrankt war und erschien nur kurz
wortlos zum Termin. Dies liegt hier gerade nicht vor, da die Klägerin das Gespräch gesucht hat."



Allgemeine Frage von mir zu Meldeversäumnis bei "physischer Anwesenheit": http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2017/05/reicht-physische-anwesenheit-im.html

Werde ich sanktioniert, weil ich mit ihm nicht reden will?
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2017/07/achtung-diese-news-werden-bald.html


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen