Samstag, 27. Mai 2017

Reicht physische Anwesenheit im Jobcentermeldetermin?

Der Arbeitsvermittler Herr M. meint NEIN.
Man "müsse auch mit ihm sprechen". Als Bergründung führt er Urteile an und äußert sich auch (für mich unabgeschlossen) zur Beistandsfrage>>


>      Sehr geehrte Frau Wendt,
> 
>      inzwischen dürften Sie meine Einladung zum Termin am 30.05.2017
> erhalten haben. 
 
 [Anmerkung: Herr M. hat mir eine Einladung zu DIENSTAG, 
14 UHR (=eine Stunde nach Öffnungszeit) OHNE Rechtsfolgenbelehrung geschickt]
 > 
>      ich möchte Ihnen eine kurze Rückmeldung zu Ihrer letzten Vorsprache
> geben und Sie im Hinblick auf unsere nächsten Termine darüber
> belehren, dass eine, nennen wir es, physische Anwesenheit Ihrerseits
> nicht ausreichend ist, keine Meldepflichtverletzung hervorzurufen.
> 
>      Unter folgenden Az. Finden Sie Urteile und Erläuterungen:
> 
>      Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Januar 2011 - L 7 AS 921/10 B ER
> 
>      Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 17.05.2013
>      - S 9 AS 1111/13 -
> 
>      Des Weiteren möchte ich die Anzahl Ihrer Beistände thematisieren. Sie
> haben nach §13 SGBX das Recht, einen Beistand zum Termin
> mitzubringen. Dieses Recht wird durch das JobCenter Berlin Pankow
> nicht beschnitten, die Hausordnung sieht sogar die Möglichkeit von
> zwei Beiständen vor.
> 
>      Wenn die Beistände es aber unmöglich machen, ein Beratungsgespräch
> mit Ihnen zu führen, ist die logische Konsequenz, die Anzahl der
> Beistände zu begrenzen. Die Anzahl der Beistände sollte außerdem
> begründet sein. So kann es zum Beispiel sein, dass körperbehinderte
> Menschen mehrere Beistände zum Bewegen des Rollstuhls und zur
> Gebärdensprache beim Termin benötigen.
>      Erinnere ich mich an den ersten Termin Anfang April, wurde der Aufbau
> eines konstruktiven Gesprächs mit Ihnen erheblich durch die Beistände
> erschwert. Das Beiwohnen noch eines weiteren Beistandes wird das
> Gespräch meines Erachtens in eine noch weniger konstruktive Richtung
> lenken. Insoweit behalten wir uns vor, zukünftige Gespräche unter den
> Bedingungen unseres ersten Termins abzubrechen. Sollte dadurch eine
> Beratung nicht zustande kommen, ist auch darin ggf. eine
> Meldepflichtverletzung zu sehen.
>      Daher seien Sie hiermit auch darüber belehrt, dass Sie zwei
> Beistände, wie es die Hausordnung vorsieht, zu den Terminen
> mitbringen können.
> 
>      Bezugnehmend auf Ihre Anmerkung, dass der Versand mehrerer Anhörungen
> rechtswidrig ist, sei gesagt, dass dies keinesfalls zutreffend ist.
> Jede Pflichtverletzung gem. SGB II kann entsprechend separat angehört
> werden, auch um Ihnen das Recht und die Möglichkeit der Stellungnahme
> zu eröffnen.
> 
>      An dieser Stelle möchte ich gern an das Einreichen der Rückmeldungen
> zu den Vermittlungsvorschlägen erinnern, seit dem 24.03.2017 ist das
> nicht mehr erfolgt. Erhalte ich von Ihnen keine Rückmeldung, besteht
> leider nicht die Möglichkeit, berechtigte Einwände und Anmerkungen
> Ihrerseits bei zukünftigen Stellenangeboten schon zuvor zu
> berücksichtigen. Somit wird eine zielgerichtete Vermittlung von
> Stellenangeboten durch Sie erschwert.
> 
>      Dies betrifft ebenfalls die Einreichung Ihrer Bewerbungsbemühungen.
> Ich weise nochmals darauf hin, dass der Widerspruch gegen einen
> Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung hat und die
> Eingliederungsvereinbarung somit Rechtskraft entfaltet.
> 
>      Mit freundlichen Grüßen
 
Herr M. Arbeitsvermittler von FriGGa Wendt 
Hervorhebungen von mir (FriGGa) 
 
Hier ein Bericht über den Termin am 30. Mai, FriGGa, Ralph Boes, unbenannter Beistand, Herr M. und Frau H.>>

am 10. und 11. Juli hatte ich jeweils einen weiteren Termin bei Herrn M. - mit vielen "Sanktionsgründen" aus Sicht von Herrn M. ("wenn der Temrin sein Ziel nicht erreicht - wie z.B. "mit Herrn M. über bestimmte Themen reden" - ist das ein Sanktionsgrund" frei nach Frau S., stellvertretende Teamleiterin, Kollegin von Herrn M.)
LINK

6 Kommentare:

  1. Herr M.: "... im Hinblick auf unsere nächsten Termine darüber belehren, dass eine, nennen wir es, physische Anwesenheit Ihrerseits nicht ausreichend ist, keine Meldepflichtverletzung hervorzurufen."

    Da hat Herr M. ja mal gezeigt, dass er in der Lage ist sich einige SG-Urteile und Aktenzeichen herauszusuchen, jedenfalls solange solche SG-Urteile (z.B. S 9 AS 1111/13) für ihn und das Jobcenter Berlin Pankow von Vorteil sind. Fraglich ist allerdings, ob eine solche Auslegung des SG-Koblenz mit dem Wortlaut einer "Meldepflicht" vereinbar ist; aber Juristen lernen natürlich auch juristische Hermeneutik in ihrem Studium, also sprachliche "Trickserei".

    Glaubt eigentlich wirklich noch jemand, dass ein einfacher Arbeitsvermittler so einen Aufwand gegen eine ALG II Bezieherin veranstalten würde oder entartet das hier schon zu einem Vernichtungskrieg gegen Frigga W. aus?

    Die angeführten und ausgesuchten Aktenzeichen von Herrn M. sind natürlich sehr jobcenterfreundlich gehalten - um es mal vorsichtig auszudrücken - aber dass viele Sozialgerichte schon Hand in Hand mit den Sanktionsvermittlern aus den Jobcentern arbeiten, ist ja auch kein Geheimnis mehr. Dass es zum Glück aber auch andere Sozialgerichte in Deutschland gibt - z.B. SG-Gotha - macht Hoffnung, dass die Demokratie und das Grundgesetz noch nicht gänzlich im Mülleimer entsorgt wurde.

    Zitieren wir doch mal Ralph Boes, der in seiner Verfassungsbeschwerde den schönen Satz schrieb: „Ich möchte hiermit nicht unterstellen, dass Richter Petermann seine Aktion unterlassen hätte, wenn er einer anderen Regierung gegenüber gestanden hätte. Es war in Gotha / Thüringen aber eine für ihn und die Sache "günstige" Situation.“

    Anmerkung: Jens Petermann ist ein deutscher Jurist und Politiker (Die Linke). Von 2009 bis 2013 war er Mitglied des Deutschen Bundestages. Im Mai 2015 hat eine Kammer des Sozialgerichtes Gotha mit Petermann als Vorsitzendem einen Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht erlassen, in dem die Rechtsauffassung vertreten wird, die Sanktionsnormen §§ 31-31b SGB II seien mit dem Grundgesetz unvereinbar. Was Ralph Boes in seinem Satz sagen wollte ist wohl jedem klar und obige Aktenzeichen, die Herr M. da auffährt, machen den Seitenhieb bzw. das Problem was von Ralph Boes angesprochen wird, nur noch deutlicher, wie es um unser Rechtssystem und der Unbefangenheit von SG-Richtern schon bestellt ist.

    Wenn Herr M. so erpicht darauf ist, sich mit Dir zu unterhalten, dann solltest Du ihm diesen Wunsch erfüllen. Mit "Guten Tag – Wie geht es Ihnen? – Auf Wiedersehen!" müsste doch der Pflicht nachgekommen sein, um nicht wieder in die Sanktionsfalle dieser "Behörde" und eines arbeitslosen Juristen (Herr M. ?) zu geraten, der Dir seine kleine Macht zeigen möchte.

    Herr M. ist also Jurist. Da fällt mir immer der Spruch meines alten Professors in Theoretische Elektrotechnik ein, der, genau wie Du, Physiker war: "Da wo andere Menschen ein Hirn haben, da haben Juristen ein Gesetzbuch." Natürlich gibt es auch anständige und intelligente Juristen, wie Richter Petermann uns ja bewiesen hat. Also Juristen, die sich dem Grundgesetz verpflichtet fühlen und sich nicht einem SGB II unterordnen, dass nur das Grundgesetz seit Jahren mit Füßen tritt und nur noch von korrupten Marionetten der Wirtschaft (Z.B "einige" CDU-SPD-FDP-Politiker) am Leben erhalten wird.

    Sei es drum, solche Leute wie Herr M. sind willige Kreaturen dieses Systems, aber die werden sich mit der Zeit schon "herausmendeln" oder anders formuliert, aus der "Vermehrung ausgeschlossen werden" und das ist auch gut so, wenn Intelligenz und Weiterentwicklung der Menschheit nicht auf der Strecke bleiben soll.

    Gruß
    Rick

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    1. "Fraglich ist allerdings, ob eine solche Auslegung des SG-Koblenz mit dem Wortlaut einer "Meldepflicht" vereinbar ist; aber Juristen lernen natürlich auch juristische Hermeneutik in ihrem Studium."

      Mit juristischer Hermeneutik bezeichnet man die Lehre von der Auslegung juristischer Texte, insbesondere von Gesetzestexten.

      Hier geht es explizit um § 59 SGB II (Meldepflicht) und § 309 SGB III (Allgemeine Meldepflicht), die ineinander verwoben sind aber in keiner Silbe andeuten, dass man sich das inhaltsleere Gequassel der sogenannten Arbeitsvermittler auch tatsächlich antun muss.

      https://dejure.org/gesetze/SGB_II/59.html

      https://dejure.org/gesetze/SGB_III/309.html

      Warum das Sozialgericht Koblenz und das Bayerische LSG bei so einfach gehaltenen Gesetzestexten, wie § 59 SGB II und § 309 SGB III, sich noch einer juristischen Hermeneutik bedienen, ist nicht nachvollziehbar. Es sei denn, man wollte mit dem Instrument "juristische Hermeneutik" sich § 59 SGB II und § 309 SGB III zurechtbiegen. Letztendlich bedeutet juristische Hermeneutik wohl nur, solange an einem Gesetzestext herumzudeuten, bis er ins gewünschte Konzept passt. Ob das noch etwas mit Recht oder sogar Gerechtigkeit für die kleinen Bürger zu tun hat, darüber mögen sich Rechtsgelehrte und Philosophen der Rechtsphilosophie streiten. Der einfache Bürger sieht nur, dass selbst bei solch einfach und klar formulierten Gesetzestexten, wie § 59 SGB II und § 309 SGB III, er kein "Recht" mehr bekommt.

      Die Sozialgesetzbücher waren aber von Anfang an nur eine Farce, die den Bürgern vorgaukeln sollten, dass es in unserem Staat noch mit rechten Dingen zugeht. Da einige SGB-Gesetzestexte aber etwas "unglücklich für die Jobcenter" formuliert sind, versucht man diesen Fehler wohl jetzt mit Hermeneutik (Auslegungskunst) auszubügeln. Wer immer noch nicht sieht, was in Deutschland mit 5 Millionen Hartz IV Bezieher veranstaltet wird, dem ist leider auch nicht mehr zu helfen.

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  2. Herr M.: "Des Weiteren möchte ich die Anzahl Ihrer Beistände thematisieren. Sie haben nach § 13 SGB X das Recht, einen Beistand zum Termin mitzubringen. Dieses Recht wird durch das JobCenter Berlin Pankow nicht beschnitten, die Hausordnung sieht sogar die Möglichkeit von zwei Beiständen vor."

    Auf die schriftliche Anfrage von Katja Kipping (Die Linke) im November 2013, Arbeitsnummer 12, in Zusammenhang mit § 13 SGB X, schreibt der Parlamentarische Staatssekretär Hans-Joachim Fuchtel unter anderem folgendes: „Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung spricht von "einem" Beistand. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass generell nur eine Person als Beistand des Beteiligten zulässig ist. Je nach Schwierigkeit und Problematik des Sachverhalts kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch die Hinzuziehung einer zweiten oder unter Umständen auch einer dritten Person gerechtfertigt sein.“

    Der Parlamentarische Staatssekretär Hans-Joachim Fuchtel bestätigt meine Vermutung, dass es sich bei dem Wort "einem", nicht um ein Maß handelt, also aus wie vielen Objekten eine Menge bestehen darf. Es geht hier also nicht um einen numerischen Wert, den Herr M. da gerne sehen möchte.

    Herr M.: "Insoweit behalten wir uns vor, zukünftige Gespräche unter den Bedingungen unseres ersten Termins abzubrechen. Sollte dadurch eine Beratung nicht zustande kommen, ist auch darin ggf. eine Meldepflichtverletzung zu sehen."

    Auch hier bastelt der "Jurist" Herr M. sich wohl wieder seine eigenen Gesetze. Wenn er ein Gespräch abbricht, dann macht er das von sich aus und damit ist keine Meldepflichtverletzung gegeben. Ich denke, es hat schon seine Richtigkeit, falls der Mann tatsächlich Jurist ist, dass die BA ihn nur als "Arbeitsvermittler" angestellt hat und nicht als JC-Jurist.

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  3. "Wenn die Beistände es aber unmöglich machen, ein Beratungsgespräch
    mit Ihnen zu führen, ist die logische Konsequenz, die Anzahl der
    Beistände zu begrenzen."

    Der Arbeitsvermittler Herr M. möchte somit nicht, dass mehrere Menschen an dieser "Beratung" teilnehmen. Warum nicht? Ist es denn wirklich so außergewöhnlich, wenn mehrere Menschen eine Verhandlung führen?

    Und ist es nicht so, dass das Grundgesetz ÜBER dem Sozialgesetzbuch steht?

    Wenn es so ist, warum wird dann bis heute das sog. "Zitiergebot" im Grundgesetz (Artikel 19) nicht beachtet?

    Durch das SGB werden viele Grundrechte eingeschränkt.
    In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

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    1. "Wenn es so ist, warum wird dann bis heute das sog. "Zitiergebot" im Grundgesetz (Artikel 19) nicht beachtet?"

      Deine Frage kannst Du ja mal einigen SG-Richtern stellen, aber denen wird sicherlich wieder etwas schlaues einfallen, warum das Zitiergebot auf das SGB nicht anwendbar ist.

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  4. § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III - "Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird."

    Was nichts anderes bedeutet, dass die meldepflichtige Person, wenn sie um 9:00 Uhr im Jobcenter erscheinen soll, auch ihrer Meldepflicht nachgekommen ist, wenn sie sich erst um 11:00 Uhr im Jobcenter meldet. Das wäre doch lustig, wenn alle meldepflichtigen Personen eines bestimmten Tages sich zur gleichen Zeit in ihrem Jobcenter melden und damit ihrer Pflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III nachgekommen sind.

    Es wäre sicherlich auch interessant, ob Herr M. sich dann auch wieder einige selbst ausgedachte SGB-Urteile aus seinem Hirn zieht, weil er hofft einige Pluspunkte von seiner Teamleiterin Frau H. zu bekommen.

    Eine juristische Hermeneutik (Auslegung juristischer Texte) ist bei § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht einmal nötig, denn es steht da ja eindeutig, dass man sich nicht an eine bestimmte Uhrzeit halten muss.

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