12. 05. 2017 Thema der Einladung: "ich möchte mit Ihnen über Ihre berufliche Situation sprechen" - Terminladung mit Rechtsfolgenbelehrung,
Ich (FriGGa) bin zu 10:15 vorgeladen - habe aber schon mitgeteilt, wegen eines Honorarauftrages frühest. 10:30 da zu sein. Ich verspäte mich noch mehr.
10:30 schicke ich meine wartenden Beistandsmenschen hoch - 3 an der Zahl.
Sie sagen kurz bescheid, dass ich noch später dran bin.
Ich gehe ca. 10:45 zu ihnen bzw. werde abgeholt.
Herr M. sieht freundlich aus wie sonst auch immer.
Im Zimmer wartet die Teamleiterin auf uns.
Ich habe meine gedruckte Bewerbungsabsage an den Sexjob sowie die Anhörung zur 2. 60%Sanktion (Maßnahme) zu Haus vergessen in der Eile am frühen morgen vor meiner Arbeit. Ich schleppe eine Tasche mit einem Elektrokasten, den ich am Nachmittag bei einer Schülerin einsetzen werde...
Aber immerhin hab ich einen wichtigen Antrag dabei: nämlich, dass die Miete unmittelbar an den Vermieter gezahlt wird ab demnächst.
[Wer dazu Fragen hat, warum ich ausgerechnet so etwas Bevormunderisches freiwillig beantrage, möge meinen Blogbeitrag über mein p-Konto und die GEZ lesen... solche Regelungen lassen sich auch wieder umkehren.]
Meine Beistandsmenschen sind denen wieder zu viel. Ich habe 3 Freunde dabei. Im Raum stehen schon 3 Stühle. Ein fremder Mann mit einem Umhängekärtchen, vielleicht ein Wachschutz (?) steht noch dabei.
Ich gebe meinen Antrag ab - eine Musterbewerbung (die ich für das Möbelhaus angefertigt habe), lasse ich noch in der Tasche.
Ich gebe den Antrag auf Mietkosten-Direktzahlung bei der TL Frau H. ab und verlange nur einen Nachweis darüber, dass ich da war.
Das irritiert sie, denn sie wollen ja mit mir reden, aber nicht mit einem Beistand bestehend aus 3 Personen.
Ich teile stehend mit, dass ich mit Herrn M. eigentlich nicht reden möchte und er sich mit den dreien als Bevollmächtigen unterhalten könne.
Warum?
Ich helfe ihm ein wenig auf die Spünge, ohne den ERDBEERMUND anzusprechen, nämlich dass wir Prozessgegener wegen einer Strafanzeige seien.
Herr M. belehrt mich, dass nicht ich seine Prozessgegnerin sei, sondern die Staatsanwaltschaft. Aber wenn ich nicht reden wolle, wäre das schade, denn er hätte ja ein Angebot für mich.
Ich frage was für ein Angebot.
Dazu müssten wir reden.
Frau H. fügt an, dass sie ja mit mir reden wollen und nicht mit anderen. Aber ich müsse mich in Beistandsfragen entscheiden.
(Und das Büro sei nun wirklich zu klein für so viele Leute, die Luft nicht so gut... *hihi*)
Ich erkläre ihnen, dass das Mitteilen einer Nachricht oder das Eröffnen eines Angebots auch schriftlich ginge:
"Wenn es etwas Behördliches sei, muss es schriftlich formulierbar sein. Wenn es privat ist oder geschäftlich, ich stehe im Internet und kann da jederzeit kontaktiert werden!"
Herr M. meint, das sei aber alles miteinander verbunden... ja, grundsätzlich hat er damit völlig recht. Aber es wird sich zeigen, ob das Angebot wertvoll für mich ist oder nur ein weiterer Sanktionsfallstrick - und zwar durch sein Verhalten in den offenen Verfahren!
Ich entscheide mich, vor der Tür mit meinen Beiständen zu warten, bis meine Terminbestätigung da sei.
Nach einigen Minuten gehen wir wieder rein und nehmen den Zettel in Empfang.
Frau H. fragt erneut, ob "ich mich entschieden hätte" (welche Beistände drin blieben und welcher draußen warten müsste).
Ich frage sie, ob sie mich sanktioniert, wenn ich nicht mit ihnen rede.
Es fallen von ihr Sätze wie "das war doch vereinbart heute" ich korrigiere: "nein, ich wurde einseitig von Ihnen vorgeladen"
Sie wollte nicht über die Worte diskutieren...
"Wir haben Ihnen doch schon so oft Gelegenheit gegeben, Termine gemacht, irgendwann muss auch mal Schluss sein..."
[Ich sehe vor mir das Bild im Geiste: jemand schlägt einem ein blaues Auge und dann tupft er es mit nem Wattebausch und bedauert einen und schminkt einen... wir haben so viel gemacht... jetzt ist mal schluss... die grundsetzliche Schieflage wird nicht betrachtet]
"Wir müssen auch noch arbeiten, wir haben extra eine Stunde zeit reserviert. Warum sind Sie denn überhaupt hergekommen?"
"Na wie gesagt, um die Sanktionen zu vermeiden."
Eine GESETZLICHE VORSCHRIFT, dass ich REDEN muss oder mich dazu "einlassen" muss, nennen sie mir auf Nachfrage nicht.
Sie sagen, dass es aber nicht ausreiche, sich einfach nur zu melden.
Und dass die Sanktionsanhörungen zu Maßnahme und Bewerbertag in Vogelsdorf alle berechtigt seien.
"Haben Sie sich schon entschieden, ob ich die 1. 60% Sanktion bekomme?"
"Nein das prüfen wir noch."
"Wenn Sie ein Angebot für mich haben, das wirklich auf Augenhöhe gemeint ist, dann aktzeptieren Sie jetzt, dass ich gehe - ohne mich zu sanktionieren. Am Fortgang der Dinge werde ich merken, ob es sich lohnt, sich das anzuhören. Das heißt, wir sprechen nach Ihrer Entscheidung zur 60% Sanktion.
Wenn es privat ist: privates Gespräch. Wenn es behördlich ist: schriftlich mitteilen, worum es geht und Termin (per Mail) ohne Sanktionsdrohungen vereinbaren."
Und dann gingen wir.
Eine Alternative wäre gewesen: ein stummes Gespräch zu führen.*
Sprich: dort sitzen und warten was sie sagen und nichts selber sagen, sondern aufschreiben und dann rausgehen.
Aber ich hatte dafür nicht die innere Ruhe. So wäre ich vielleicht mit Herrn L. oder "unbekannt" verfahren, wenn es ein Termin bei ihm gewesen wäre.
Mit Herrn M., den ich gerade angezeigt habe, ist das nicht ratsam. Nicht im Jobcenter. Nicht im Rahmen so einer Vorladung.
Hier mein offener Brief an Frau H.>>
*dazu schrieb mir Herr M. inzwischen FOLGENDES>>
F.W.: "Eine GESETZLICHE VORSCHRIFT, dass ich REDEN muss oder mich dazu "einlassen" muss, nennen sie mir auf Nachfrage nicht. Sie sagen, dass es aber nicht ausreiche, sich einfach nur zu melden." – Wenn Herr M. wirklich einmal einen Hörsaal in einer juristischen Fakultät von innen gesehen hat, dann müsste er zumindest wissen, dass in Deutschland nur das zählt was juristisch abgefasst ist und nicht das, was sich kleine Jobcentermitarbeiter in ihrem Kämmerchen noch so alles ausdenken.
AntwortenLöschenGeben wir Herrn M. also etwas Nachhilfeunterricht im SGB II und SGB III.
§ 59 SGB II - Meldepflicht
Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.
§ 309 SGB III - Allgemeine Meldepflicht
(1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ruht.
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1. Berufsberatung,
2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.
(3) Der Arbeitslose hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.
(4) Die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.
Da steht nirgends etwas darüber, dass man sich das blödsinnige Gesabbel von solchen JC-Knalltüten auch anhören muss, sondern nur, dass man sich im Jobcenter zu melden hat. Wenn Herr M. tatsächlich ein studierter Jurist ist, dann wird es schon seinen Grund haben, dass nicht einmal die BA ihn als Juristen anstellen möchte, sondern er für die BA höchstens als skrupelloser Arbeitsvermittler von Nutzen ist.
"Wir haben Ihnen doch schon so oft Gelegenheit gegeben, Termine gemacht, irgendwann muss auch mal Schluss sein ..." – Was soll man darauf noch sagen? Wenn die Verantwortlichen in der BA Verstand hätten, dann würden sie ihre Kettenhunde aus dem Jobcenter Pankow endlich anleinen und Frigga in Ruhe lassen, aber da in der BA-Chefzentrale scheinbar auch nur Schwachköpfe sitzen, wird diese Idiotie so weitergehen, ohne das die BA merkt, dass sie sich immer tiefer in den Finger schneidet.
Herr M. hat sich jetzt ein Urteil rausgesucht, mit dem er belegen will, dass "man reden müsse" und "bloße Anwesenheit" nicht ausreiche, ein Meldeversäumnis zu vermeiden. Eine GESETZESgrundlage kann er bisher nicht nennen:
LöschenSein Brief:
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2017/05/reicht-physische-anwesenheit-im.html
seine zitierten Urteile:
Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. Januar 2011 - L 7 AS 921/10 B ER
Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 17.05.2013
- S 9 AS 1111/13 -
Gruß
FriGGa
Schlummi:
AntwortenLöschenMöge FriGGa unbeschadet aus diesem Irrsinn herauskommen und ihren Frohsinn sich erhalten. ... http://mymonk.de/alike/