Korrespondenzen der 1. 100% Sanktion




Auf den Bescheid vom 23. 10., zugestellt am 27. 10., schrieb ich Folgendes als Widerspruch:
 


Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 23. Oktober (Vollständiger Wegfall des ALG-II)



29.10.2017

Sehr geehrte Damen und Herren,



hiermit wiederspreche ich vollständig in allen Punkten dem Inhalt des genannten Bescheides – und verlange dessen sofortige Aufhebung, hilfsweise seine Überprüfung hinsichtlich aller verfassungrechtlichen Grundlagen, hilfweise auch eine Aussetzung der Vollziehung bis zur gerichtlichen Klärung.



ALG II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht-nicht Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr.2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.§ 17 SGB I bestimmt, daß die Jobcenter verpflichtet sind ,darauf hinzuwirken, daß jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.


Ich sehe mich genötigt, Strafanzeige zu stellen.

[Basiert auf dem Vorgehen dieser Frau "Mut":
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2017/10/mittels-strafanzeige-wurde-sie-eine-100.html]

F.W.



Zu Ihrer weiteren Information als inhaltliche und formalistische Begründungshilfen (Liste kann ergänzt werden und hat keinen Einfluss auf den Begehr der sofortigen Aufhebung des Bescheides):



-unzureichende Konkretisierung der Maßnahmezuweisung und den dazu gehörigen von mir (stillschweigend) erwarteten privaten Bring- und Organisationspflichten vorab
-unzureichendes bis fehlendes Eingehen auf alle Informationsverlangen der Kundin im Rahmen der behördlichen Rechtsauskünfte durch das Jobcenter Pankow
-Formfehler im Bescheid 17. 10. 2017 wird als Maßnahmetag benannt – dabei war es der 17.08. 2017
-Anmaßende Äußerungen im Bescheid wie z.B. „Insbesondere besteht kein Anspruch, seine Lebenszeit uneingeschränkt und autonom von gesellschaftlicher Erfordernisse gestalten zu wollen.“
Einen Anspruch, etwas zu WOLLEN hat man immer – auch wenn eine Seite von sich aus einem bestimmten Anspruch nicht genügen mag oder will oder kann.
Der menschliche Wille ist vom menschlichen Standpunkt als frei anzusehen und unterliegt auf der Wunschebene anders als auf der Absichtsebene keiner Rechtfertigungsverpflichtung. Natürlich kann aus Neugier und im Widerstreit danach gefragt werden – aber ein jeder Mensch darf den Anspruch erheben, möglichst frei und ungebunden über seine Zeit zu verfügen – entspricht doch gerade das seiner Natur, dem Wunsch der Allgemeinheit nach Fortschritt und Verbesserung der Lebensgrundlagen und Arbeitsbedingungen aller. Ein Arbeitsmarkt, der sich nicht in Richtung einer Befreiung der Menschen aus unerwünschten Zwängen, Abhängigkeiten und Fixierungen orientiert, ist gegen das Wohl und die Wünsche der Allgemeinheit gerichtet. Die Kernaufgaben einer Gemeinschaft, die erledigt werden müssen, um den Zusammenhalt zu ermöglichen, sind monetär und viel öfter nichtmonetär. Eine Gesellschaft, die auf Zwang als tiefstem Bindemittel basiert, ist es im Sinne der menschenwürde tragenden Individuen nicht wert, um ihrer selbst willen erhalten zu werden – sondern sollte sich entwickeln.
Im Sinne der Allgemeinheit liegt anders als in den Ausführungen des Sanktionärs, die Orientierung sämtlichen staatlichen Handels auf die Menschenwürde.
Eine Kopplung der Menschenwürde an irgendwelche Gegenleistungen oder gar Gehorsamshandlungen ist im GG nicht vorgesehen.
Aus der Natur der Dinge ergeben sich in jedem menschlichen Leben, so auch dem meinen, Abhängigkeiten, Verbindlichkeiten und Absprachen, deren Nichteinhaltung negative Konsequenzen oder Herausforderungen mit sich bringen kann. Doch ist es nicht Aufgabe des Jobcenters, dieses aktiv auf das negative fixiert zu befördern und dabei Gehorsam und Gefügigkeit („Marktkonformismus“) über die individuelle Menschenwürde zu stellen.
Nur weil ein Individuum freiwillig eher in den vorauseilenden Gehorsam oder die unkommunizierte Angst geht als ein anderes, das hinterfragt und eigene Wege sucht, heißt das nicht, das es zum Maß aller Dinge erhoben wird, während es einen weiteren gesetzlichen Rahmen gibt, der dies gar nicht vorschreibt. So etwa kann es weder Meinungs- noch Gesinnungszensur geben – und selbst da, wo diese einer privaten einschätzung folgend auftaucht, darf damit nicht das Grundrecht eines anderen angetastet werden. Sprich, wenn es nicht möglich ist, ein Individuum in den Arbeitsmarkt mit Gehorsamsgefügigkeit hineinzupressen, dann muss das Jobcenter andere Wege gehen – in jedem Fall darf es nicht die Würde des besagten Individuums aktiv und völlig unnötig gefährden.
Eigentum verpflichtet – Armut nicht.
Bei Antragsstellung im Jobcenter habe ich erklärt, in erster Linie Geld zu brauchen und mich in meinem konkreten Fall nur unter der Bedingung bereit erklärt, dem Arbeitsmarkt i.S.d. SGB-II zur Verfügung zu stehen, sofern KEINE MEINER GRUNDRECHTE dadurch aufgehoben würden.
Vielleicht weicht dieser Antrag, dem stattgegeben wurde, von anderen Antragsformen ab.
Aber da das Jobcenter ihn akzpetiert hat mit meinen Anmerkungen, war für mich davon auszugehen, dass es sich auch daran halten und mich nicht wie eine um Versklavung bittende orientierungslose Person pausenlos kontraproduktiv maßregeln würde. Ich bin nämlich nicht erziehbar – auch wenn Sie das ggf. als „Krankheit“ auffassen – es ist mein natürlicher Zustand und dieser fällt dort, wo ich für Allgemeinheit und Gemeinwohl tätig bin, nicht negativ ins Gewicht.
Wenn dieser natürliche Zustand und meine Offenheit, die Wahrheit über intrinsische Motivationen und Handlungsmaximen auszusprechen, bei vom Jobcenter vorgesehenen Zwangsmaßnahmen oder Zwangsvermittlungen zum Hindernis wird, sollte das Jobcenter seine Strategie überdenken und dabei nicht die grundsätzlich vorrangig gebotene Existenzsicherung meiner Lebensgrundlagen aus den Augen verlieren, wie es derzeit bei 180% aufaddierten Sanktionen der Fall ist!



Erklärtes Ziel einer Verbesserung der finanziellen Lage kann nicht sein, vorrangig die Lebenszeit eines anderen Menschen (in dem Fall meiner Wenigkeit) unfrei zu machen.
Ziel der Wirtschaft ist es, die Menschen von der Arbeit im Sinn von Mühsal zu befreien! Arbeit im Sinne von Daseinserfüllung auf Basis intrinsischer Motivation kann ausgebaut werden auch wenn sie ggf. keinen Erwerb ermöglicht – weil dafür zunehmend Kapazitäten frei werden.
Ich bin auf dem Sektor ein Pionier.
Bei den vielen Berufen und Arbeitsverhältnissen, die derzeit ohne effektives „Steuernzahlen“ existieren, ist eine Fixierung auf Steuerzahlung als paschaulisierte Berufsverpflichtung für alle lebensfern.
Das Jobcenter unterstützt mit seiner Politik bzw. Vorgehensweise aktiv die Förderung des Niedriglohnsektors, indem es regelmäßig ausgebildete Fachkräfte, Hilfsarbeiter oder Traininsteilnehmer zu LASTEN der Allgemeinheit in Maßnahmen zwingt oder bestimmte Firmen aus Steuermitteln subventioniert, so dass diese trotz vorhandener Facharbeiterausbildung und Einarbeitung teilweise ihre Angestellten nicht eingeständig, sondern zu Lasten der Steuerzahlergemeinschaft bezahlen.
Eine Zuweisung meiner hoch engagierten und aktiven Persönlichkeit in eine umerzieherische Bewerbungsmaßnahme stellt eine Verschwendung von Steuergeld dar – hindert auch mich daran, mich effektiv um eigene Geschäfte, die sich gemeinnützig gestalten, weiter zu betreiben und auszubauen.
Jeder öffentlich Beschäftigte so auch Jobcentermitarbeiter lebt – mit einem Vielfachen der Regelsatzhöhe – inkl. seines eigenen Steuervolumens aus Mitteln der öffentlichen Hand!
Dass immer „alles von oben angeordnet und gesagt werden muss“, mag für viele Menschen halt geben und Struktur schaffen – für andere jedoch wie für mich stellt das wo es unbestellt kommt, ein Hindernis dar, wenn sich darauf fixiert bzw. versteift wird. Wo man mich dort hineinzwingen will, muss man damit rechnen, dass ich sehr viele Gegenfragen habe, die ich auch alle erstmal stellen darf, ohne dass man vorschnell seitens der Gegenseite ins Handeln kommen darf.
Das Jobcenter könnte als gemeinsame Fortbildung mit mir betreiben und wie von mir rechtzeitig und rechtmäßig beantragt, derzeit noch unbeschieden, „alle Sanktionsverfahren gegen mich auszusetzen“ bis zu einer Klärung dieser Fragen.
Beschäftigungen und Verträge engen ggf. ein oder konkretisieren und bringen Verbindlichkeiten mit sich – dies ist mir bekannt und auch ich gehe diese ein – im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Vertragsfreiheit. Ist es nun Ziel des Sachbearbeiters, mich in meiner Vertragsfreiheit explizit einzuschränken und in meinem Fall ausdrücklich kontraproduktiv mich in ein erzwungens Verhältnis zu drängen, das vorrangig Lebenszeit beansprucht und mich Weisungen unterstellt – oder mich mit den geeignetsten Methoden dazu zu befähigen, meinen Lebensunterhalt unabhängig vom Jobcenter zu bestreiten?
In allen Ausführungen des Sanktionsbegründungsgutachtens klingt es danach, als ginge es nur um Gehorsam und Unterordnung bei gleichzeitiger Verweigerung zuvoriger umfänglicher Auskünfte.
Dass ich gehorchen solle um irgendwann auf meine VOR Antritt einer Zwangsmaßnahme erforderlichen Auskünfte eben jene zu erhalten, wurde selbst VORAB nirgendwo für mich unzweideutig fixiert (sprich „dass ich vorauseilend gehorsam alles mitmachen müsse und nur im nachhinein – vermutlich wirkungslos – mich beschweren zu dürfen“).
Es besteht kundenseitig kein Vertrauen in irgendwelche Rechtmäßigkeiten, die der Sanktionär begründungslos niederschreibt – weder in die Beauftragung des Trägers noch in die Ausschreibung – hat doch der Träger selbst behauptet, „keinen Vertrag“ mit dem Jobcenter zu haben! Das Jobcenter hätte dies nachprüfen müssen und die Kundin aufklären müssen anstatt eine Anhörung zu eröffnen – was den Beigeschmack von (widerholten) Einschüchterungsversuchen mit sich bringt, die jeglicher einvernehmlichen Zusammenarbeit auch in Zukunft stark behindernd im Weg stehen.
Eine Zuweisung ist entgegen der Auffassung des Sanktionärs nicht ein GARANT für ein Zustandekommen einer Maßnahme oder einer Vertrages. Bedient sich ein Antragsteller einer gesetzlichen Lücke oder nur selten genutzen grundsätzlich berechtigten Methode, darf er nicht dafür bestraft werden, diese Methode benutzt zu haben, auch wenn er damit „aus dem vorgesehenen Erziehungs- und Maßregelungsrahmen“ gefallen ist. Vielmehr liegt es dann auf Seiten des Jobcenters, seine Pflichten alle zu erfüllen und von seiner Warte alles zu tun, dass es rechtmäßig auch zu einer Maßnahme oder sonstigen produktiveren Zusammenarbeit mit dem Antragsteller kommen kann. Nachträglich Bestrafungen trotz zuvoriger unbeantworteter Auskunftsersuchen sind daher haltlos und ggf. dem Schikaneparagraphen zuzuordnen.
Das Jobcenter muss meiner am eigenen Leib erlebten Einschätzung folgend stark an seiner Kundenorientierung arbeiten!



-vom Jobcenter verpasstes Eingehen auf meine Vorschläge, Eigenbewerbungen und Angebote bzgl. anderer Maßnahmen, die ich unter anderem in meinen Schreiben vom 12. 08. und 22. 08. 2017 zum Ausdruck brachte – das Jobcenter hat damit gezeigt, dass es an meinen eigenmotivierten Bewerbungsaktivitäten keinerlei unterstützendes Interesse hegt und vermutlich aus rein erzieherischer und persönlichkeitsbrechender Absicht stur an seiner mir gegen meinen Willen zwangsauferlegten Maßnahme festhält.
Insbesondere hat das Jobcenter von einer Umbuchung der Maßnahme beim gleichen Träger und der gleichen Dozentin, die dazu bereit gewesen wäre, zu einer einvernehmlich geeigneten, sanktionsfrei angebotenen Maßnahme keinen Gebrauch gemacht sondern die Konversation während der Laufzeit der Maßnahme komplett unterlassen.
-ich habe rechtzeitig die Eignung der Maßnahme in Frage gestellt und dies auch versucht mit dem Maßnahmeträger zu klären. Dass dieser mitteilte, keinen Vertrag mit dem Jobcenter zu haben, mir keinen Vertrag vorlegen konnte, lässt an der Zuständigkeit zweifeln. Eine vorauseilende Einsicht ohne akribische Nachprüfung aller Schritte, die das Jobcenter unternimmt, ist bei mir nicht gegeben und kann auch nicht verlangt werden – insbesondere dann nicht, wenn noch nie in ähnlich gelagerten Fällen auf meine Anliegen oder gar Rechtsansprüche adäquat eingegangen worden ist durch die Institution Jobcenter und ich in anderen Punkten Verhaltensweise und Verhaltensmuster ertragen musste, die ich regelmäßig rügte und zur Dienstaufsichtsbeschwerde oder Klage brachte.
-die unparteiische Ausübung seiner „Integrationsabsichten“ bei Herrn M. zweifle ich weiterhin stark an. Dass er exakt eine Maßnahme festsetzt in einer Art, wie mir alle Urlaubsanträge versagt werden, lässt auf persönliche Antizipation schließen.
Es war genügend Raum an Tagen in den Ferien, an denen dann auch Kinderbetreuung sichergestellt gewesen wäre für Honoraraufträge, Bewerbungen (nach vorheriger Kostenübernahme) und andere Aktivitäten hinsichtlich einer (erzwungenen) Neuorientierung auf den ersten Arbeitsmarkt gegeben.
Indem Herr M. speziell die Tage, die nicht für Urlaubszeitfenster benutzt waren, hätte auswählen können...
Dass ich einer grundsäztlichen Zuständigkeit des Herrn M. widerspreche, ist allen bekannt, und auch die Gründe dazu.
Nichts desto trotz hätte er oder jemand geeigneteres sein Behördenhandeln harmonischer und damit zielführender hinsichtlich einer Akzeptanz durch die schon stark im Vertrauen erschütterte „Kundin“ gestalten können.
Herr M. dürfte – seine für sein Fachgebiet notwendige Menschenkenntnis voraussetzend – bemerkt haben spätestens bei seinen ersten Sanktionsdrohungen und Sanktionsvollzügen, dass ich mich mit Strafe nicht erziehen lasse und meine Arbeitsmarktintegration in erzwungene abhängige Beschäftigungen (die er mir zuweist), damit nicht erreicht werden kann – sondern allerhöchstens mein auf politischen Ansichten und kreativer (Protest)kultur basierender „Marktwert“ durch die von seinem Zutun mitgenerierte Aufmerksamkeit steigen könnte – neben den persönlichen möglichen Einbußen in der Absicherung meiner Existenz!
Es ist dem Jobcenter (nicht nur über mich) bekannt, dass ein positiver Auskunfts- oder gar „Beratungseffekt“ nur eintreten und als solcher aufgenommen werden kann, wenn er nicht als feindseliger Akt begleitet von übergriffiger Bestrafungsdominanz empfunden wird.
Ich empfinde aber jegliche Sanktionsdrohung als das eben Genannte und zudem auch gegen meine Menschenrechte und meine Menschenwürde gerichtetes Instrument. Wenn die „Meinungen Dritter“ zu denen Juristen und Sprecher anderer Urteile zählen genau wie Sozialverbände, Politiker und mutige Einzelaktivisten, keinen Einfluss auf die vorliegende Sanktionierung haben sollen, so ist weiterhin die Frage, was einen P. M. so stark bewegt, mir eine Sanktion zu verpassen?
Es ist nicht von mir „unbeeinflussbar“ und auch nicht von „den Integrationskräften“ unbeeinflussbar, wie wir – eine jeder von uns – sich entscheiden, mit dem Druck der gesetzlich möglichen Sanktionen umzugehen! Es gäbe viele Wege, die gerade in dem konkret vorliegenden Fall das mildere Mittel gewesen wären und zudem geeigneter gewesen wären, wenn der Sanktions-Umsetzende sich ernsthaft mit den Ressourcen und eigenmotivierten Aktivitäten der Antragstellerin befasst hätte, die dazu diverse Anfragen und Vorschläge über den gesamten Sommer unterbreitet hatte.
Natürlich weise ich auch hier erneut darauf hin, dass eine Sanktion – gerade eine, die den vollständigen Wegfall der existenziellen Leistungen vorsieht – in keinem Fall gerechtfertigt ist oder gar geeignet ist, das Leben und die berufliche Situation der Antragstellerin nachhaltig zu verbessern. Dies kann, darf und MUSS abgewandt werden.
Eine Sanktion dieses Ausmaßes gefährdet nicht nur die Wohnung des minderjährigen Kindes, sondern auch die praktische Möglichkeit der Freiberuflerin, am Markt zu bleiben. Eine Sanktion dieses Ausmaßes ist nicht im Sinne der Allgemeinheit, weil sie Obdachlosigkeit und vollständigen Ausstieg aus dem gesellschaftlichen Leben – inkl. einer erschwerten zukünftigen Auftrags- und Anstellungsaufnahme – in Kauf nimmt. Eine Sanktion dieses Ausmaßes spart für den Steuerzahler keine Kosten – und das nicht nur, weil die Antragstellerin gegen JEDEN solcher Vorgänge JEDES ihr geeignete Rechtsmittel einlegt – sondern weil es mit dem LEBEN eines Menschen und dessen Angehörigen spielt – ungeachtet der Tatsache, ob in viel zu geringem Umfang zudem nicht problemlos einlösbare Lebensmittelgutscheine gewährt werden, mit denen man weder Strom zur Nahrungszubereitung noch Tüten zum Transport der Nahrung erwerben kann. Außerdem sind damit etliche Mehraufwendungen verbunden – wenn jemand eine elektrische Zahnbürste nutzt, kann er keine Batterien nachkaufen, sondern muss auf eine zuvor nicht gekaufte analoge Zahnbürste umsteigen – die er zusätzlich kaufen muss.
Manche Läden aus der veralteten Liste akzeptieren die Gutscheine von Sodexo nicht – andere nur einen Gutschein pro Tag (!) was einen zielgerichteten Einkauf unmöglich macht.
Die Gutscheine sind KEIN Ersatz für das soziokulturelle Existenzminimum, was aber verfügbar sein muss, DAMIT man sich bewerberisch oder berufstätig beteiligen kann.
Jemand, der mit Lebensmittelgutscheinen einkauft und ggf. keinen Strom hat, seinen Mietvertrag verliert oder nur um eines davon bangt, ist ggf. erkennbar deswegen und bekommt ggf. dadurch Probleme in bestehenden Arbeitsverhältnissen und bei der Anbahnung neuer.
Diese werden ihm dann erneut vom Jobcenter als Verschulden angerechnet – was einen Abwärtstrende begründen kann.
Um die bereits erlittenen traumatisierenden Sanktionstatsbestände effektiv für meine Karriere einzusetzen, habe ich mich intensivst eigenmotiviert um eine super gut bezahlte Stellen beworben.
Es waren auch im Nebeneffekt andere Bekanntmachungen damit verbunden, die die von mir mitbetriebenen Geschäfte und Kontakte intensivierten und meine Bekanntheit erhöhten. Eine gezielte Einlassung des Jobcenters auf diese Bewerbungsaktivitäten im Sektor der Erwachsenenbildung, Coaching, Unternehmensberatung und Grundrechteberatung in sämtlichen öffentlichen Ämtern hätte meine Einkommenssituation ggf. verbessert.
Statt dessen hat das Jobcenter neben Schweigen und Wegsehen alles nur erdenkliche getan, diese hochmotiverten Eigenaktivitäten zu behindern und sich davon loszusagen, statt ihren Bezug zur Bemühung als Einsatz, die „eigene finanzielle Hilfebedürftigkeit rasch zu beenden“ zu erkennen.
Herr M. hat damit auf ganzer Linie von Einfühlungsvermögen bis sachlicher Analyse, noch praktischer Unterstützung aus meiner Bewertung als „Kundin“ versagt. Er zeigte sich nicht einmal bemüht darum, seine gravierenden No-Gos in einer sexistisch anmutenden Vermittlung zu entschuldigen oder taktvoll die Zuständigkeit von sich aus abzugeben, wie das in einer kundenorientierten Firma durch die Kundenberater üblich wäre, wenn so etwas auftauchen würde.



(Auch) diese Sanktion IST verfassungs-, menschenrechts- und völkerrechtswidrig. Sie können OHNE weitere Begründung IMMER die Grundrechte geltend machen und mit Bezug auf diese ein 100%Sanktion ablehnen! Es gibt viele Vorlagen, die Sie verwenden können! Was weist man denn „von ganz oben“ gegen Sie an? Frau Stange, Frau Köselitz u. a. - Haben auch Sie MUT, sich Ihrer eigenen Menschenwürde zu bedienen und sich nicht länger für die Spaltung und Zersetzung mittels „schwarzer Pädagogik“ (die eigentlich „von weißen Menschen erfundene Pädagogik“ heißen sollte) benutzen zu lassen! Kommen Sie in Ihre eigene Macht und nutzen die ein einziges erstes Mal in meinem Sinne und dem Sinne der auf der MENSCHENWÜRDE basierenden „Allgemeinheit“: Kippen Sie diese Sanktion!
DANKE.





Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilverfahren) gegen den Bescheid des Jobcenters vom 23. 10. 2017 wegen Verweigerung von existenziellen Leistungen (rechtwidriger Kürzung der Mietzahlung)

Antag auf die sofortige vorläufige Aussetzung der Vollziehung

27. 10. 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich hiermit gegen den vollständigen Wegfall meiner existenziellen Leistungen nach dem SGB-II (wie sie am 26. 06. 2017 als Bedarf anerkannt worden waren) ab November 2017.
ich mache gravierende Regelbedarfsunterdeckung geltend und beantrage das Eilverfahren, da ich nicht einen erst in vielen Wochen zu erwartenden Widerspruchsbescheid abwarten kann, gegen den ich dann erst klagen könnte – bis dahin könnte ich ggf. durch Mietschulden bereits meine Wohnung verloren haben.
Es haben sich durch das zuvorige Vorgehen des Jobcenters ab der aufaddierten 60% Sanktion plus zwei vermeintlichen Meldeversäumnissanktionen bereits Mietrückstände ab September angesammelt.

Dieser Antrag schließt an den Antrag vom 24. 10. 2017 bzgl. einer Minderung von insgesamt 80% des maßgeblichen Regelbedarfes an und bezieht sich auf die faktische Kürzung – die im Monat November „zwei Standbeine“ gegen mich hat – den Bescheid über 80% UND den über den vollständigen Wegfall aller für mich gezahlten Leistungen.

Die vollständige Mietkostenübernahme ist auch im Falle der 100% Sanktion meinerseits beantragt worden sowie auch Lebensmittelgutscheine ohne dass es damit zu einem Anerkenntnis der Sanktion/der Sanktionsgründe durch mich gekommen ist.

Auch diesem Bescheid wird mit allen Rechtsmitteln widersprochen.

Da das Vorgehen und die Argumentation des Jobcenters darauf abzielen, dass ich meine Erwerbseinnahmen vorrangig zu Sicherung der Miete einsetzen soll, ist auch bei diesem Bescheid davon auszugehen, dass dies jobcenterseitig fortgesetzt wird und daher führe ich die Begründungen erneut an wie schon im vorangegangenen Fall.

Durch die jobcenterseitige Forderung, zuerst die Miete und nicht andere Dinge zu bestreiten, tun sich weitere Absurditäten, gesetzl. Widersprüche auf.

Das Jobcenter beruft sich in einem ablehnenden Bescheid zu meiner Mietkostenübernahmebeantragung darauf, dass ich vorranig meine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (die in Höhe von 160EUR/Monat prognostiziert wurden) für die Deckung der Unterkunftskosten einzusetzen hätte.
Dies widerspricht eklatant dem § 19 Abs. 3 SGB-II, wonach das Einkommen zuerst auf den Lebensunterhalt und nicht auf die Miete anzurechnen ist.
Ich widerspreche im Falle der Mietfortzahlung auch im Fall der 100% Sanktion, meine Einnahmen vorrangig zur Mietzahlung einzusetzen. Durch die Sanktion sind die realen Kosten meiner Lebensführung nicht gesunken und meine Miete ist dadurch nicht bezahlbarer geworden – im Gegenteil – der Vermieter will diese sogar anheben.

Zu meinem Haushalt zählt neben mir mein minderjähriges Kind, das hier automatisch in Sippenhaft genommen wird, indem die gemeinsame Wohnung durch das widerrechtliche Verwaltungshandeln des Jobcenters gefährdet wird.

Das Gericht möge mit sofortiger Wirkung beschließen, den Bescheid vom 23. 10. 2017 und den hiermit ergänzten vom 19. 10. 2017 aufzuheben und im Zuge dessen die Zahlung der vollständigen Miete an den Vermieter anordnen.

Ggf. kommt es zeitnah zu weiteren inhaltlichen Ergänzungen durch mich oder einen Rechtsanwalt.


Mit freundlichen Grüßen



FriGGa Wendt






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