Montag, 12. Dezember 2016

GEZ-Entrümpelungsparty

DIE PARTY FAND OHNE den Gerichtsvollzieher statt ;-) Ihm war es zu heikel oder gegen seine Prinzipien, einen VERTRAG zu unterzeichen, was in meiner Wohnung aber nötig gewesen wäre.
Er gibt den Fall wieder zurück an den Innendienst. Vielleicht verweigern sie die Zusammenarbeit mit dem rbb - zumind. in meinem Fall?

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Ich lade alle Freunde ein, mich bei der GEZ-Entrümpelungsparty zu besuchen!



Ort: ..... bei WENDT
Zeit: irgendwann zwischen 11 und 16 Uhr

Special Guest: Herr M., Vollstreckungsbeamter des Finanzamtes
Prenzlauer Berg

Im Angebot habe ich für die ca. 300 - 400 EUR GEZ-ZWANGSgebühren, die
ich nicht entrichten werde:

eine Waschmaschine (tip top, geht nur leider nicht mehr)
diverse abgelegte Kleidungsstücke
Einen Haufen Unrat und Müll- bringt gern auch eigenen Müll mit.

LG,
FriGGa

P.S.: da der Termin kurzfristig abgesagt werden kann, habt ein Handy
dabei, dass ich ne SMS schicke, wenn klar ist, dass der Mann nicht
kommen wird.
...


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meine Schreiben an ihn und an den rbb:


Sehr geehrter Herr M.,

in Vorbereitung unseres Treffens am 14. 12. 2016 zwischen 11 und 16
Uhr möchte ich Ihnen hiernmit gern die bislang unbeantworteten
Hinweisschreiben meinerseits an den rbb, "die Ersuchende Stelle"
zukommen lassen.

Bitte nehmen Sie dies alles inkl. der rechtlichen Grundlagen zur
Kenntnis, denn der Vorgang betrifft letztlich auch Sie, der Sie
persönlich in Haftung genommen werden für das, was Sie tun.

Mit besten Grüßen dann vermutlich bis Mittwoch (?)
F.W.
-grundrechtefähiger Mensch-


Date: Wed, 23 Nov 2016 12:15:07 +0100
Subject: Ihr Geschäftszeichen 499 654 718
To: beitragsservice@rbb-online.de, info@rundfunkbeitrag.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

letzte Woche erreichte den rbb beitragsservice ein Fax meinerseits, in
welchem ich Sie aufforderte, Ihre Grundrechtefähigkeit zu erklären.
Ich habe bis heute keine Antwort darauf erhalten.

Hier Ihr (nichtiges) Geschäftszeichen:499 654 718

Sind Sie eine Firma in staatlichem Auftrag bzw, eine AdÖR?
Zur Grundrechtebindung von Firmen in staatlichem Auftrag lege ich auch
Ihnen den Beschluss  2 BvR 470/08 des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Juli 2016 vor:
Punkte (aa) bis (b), Quelle:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/07/rk20160719_2bvr047008.html



Ich fasse hier nochmal zusammen, was ich auch dem von Ihnen
beauftragten Gerichtsvollzieher mitteilte:


1) Ich stehe in keinem Vertragsverhältnis zu sog. "ersuchenden Stelle" rbb.

Zeigen Sie mir anderweitig den Vertrag, den ICH mit Ihnen geschlossen habe.

2) Verträge zu Lasten Dritter sind ungültig, § 138 BGB

Was Sie von mir wollen ist ein Vertrag zu Lasten Dritter - und das
wird unter Nötigung durchgesetzt, wenn Sie einen Gerichtsvollzieher
für diese Aufgabe benutzen.

3)  Das Finanzamt darf laut seines eigenen Gesetzes nur Steuern
einziehen, nicht für Firmen als Inkassounternehmen auftreten.
Dazu gibt es aktuell ein Urteil aus Tübingen:
LG Tübingen, Beschluss vom 16.09.2016, 5 T 232 / 16

4)
Ich nutze Ihren Service nicht. Nutzen Sie meinen? Sonst könnten wir
auch mal über einen umgekehrten Zwangsvertrag nachdenken....

Ich habe keine Ihrer Serviceleistungen gebucht und habe das
freiwillig nicht vor zu tun. Falls Sie mich irgendein Vollzieher
heimsucht unddamit meinen Hausfrieden stört, öffne ich die Tür ggf.
nur aus Angst, dass mir
ansonsten schlimeres Übel, veranlasst durch Ihren "Gebühren"einzug zustößt.
Der Gerichtsvollzieher wird über die pesönloche Haftung, die er dabei
übernimmt, unterrichtet.

5) Ich habe nichts dagegen, dass Sie als medienbetreibende
Gemeinschaft Ihr "Grundrecht auf das Existenzminimum" mit allen nur
erdenklichen Mitteln umsetzen möchten - und solidarisiere mich auf der
Ebene tiefer mit Ihnen.

Ich bin selbst davon betroffen als Aktivistin gegen
Hartz-IV-Sanktionen und als Fürsprecherin und Umsetzende eines
bedingungslosen Grundeinkommens:

grundeinkommen-für-alle.org

Auf der Basis hätten wir ALLE ein Existenzminimum und könnten -
gekoppelt mit Crowdfunding für gute Unterhaltung und ehrlichen
Journalismus mit oder ohne Ihre Institution das öffentliche
Nachrichten- und Informationswesen verbessern.

Von daher LADE ICH SIE EIN mir auf der Ebene der Existenzsicherung zu
begegnen - die als GRUNDRECHT eines jeden INDIVIDUUMS umzusetzen ist
und für die es keine Zwangsabgben für eine bestimmte "Schicht" oder
"Klasse" geben muss.

7) Habe ich des öfteren unbezahlt an Radiosendungen (als Studiogast
bei verschiendenen Sendungen) auf Alex, dem offenen Kanal Berlins,
mitgewirkt.
Ich weiß zu schätzen, dass es dort Equipment gibt und Menschen, die
sich um die Hintergrundarbeit kümmern - viele ebenfalls ehrenamtlich.
Die Möglichkeit, dieses Engagement unmittelbar zu stärken und das
verrechnen zu lassen ohne eine Zwangsgebühr, die alles vergiftet, wäre
für mich ein gangbarer Weg.

Mit mitmenschlichem Gruß,
FriGGa Wendt

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ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Ort, Datum

Inhalt

    1 Betreff: Widerspruch
    2 Gesetzesgrundlagen
    3 Begründung

Betreff: Widerspruch

Bezug: sämtliche Gebührenbescheide zu Beitragsnummer 499 654 718

Hiermit wird Widerspruch gegen den o.a. Gebührenbescheid vom … erhoben.
Gesetzesgrundlagen

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Jeder hat das Recht, […] sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert zu unterrichten.

Art. 1 Abs. 3 GG

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 20 Abs. 3 GG

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden.
Begründung

Das vorbehaltlos garantierte Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung
aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
2 GG bindet die öffentliche Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als
unmittelbar geltendes Recht. Die öffentliche Gewalt ist zudem gemäß
Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz und zuvörderst an das Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland gebunden.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist eine allgemein zugängliche
Quelle im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG.

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice als öffentlich-rechtliche
Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des
ZDF und des Deutschlandradio ist Bestandteil der öffentlichen Gewalt
im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.

Mit dem vorbehaltlosen Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus
allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
GG ist es unvereinbar, für die Gewährung und Wahrnehmung dieses
Grundrechts gesonderte Gebühren zu erheben, weil so die
grundgesetzliche Garantie der Ungehindertheit nicht mehr vorbehaltlos
gewährleistet wird, obwohl sie von der öffentlichen Gewalt gemäß Art.
1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vorbehaltlos zu gewährleisten
ist.

Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag –
RStV) vom 31.08.1991, in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember
2010 (vgl. GVBl. Berlin 2011, S. 211), in Kraft getreten am
01.01.2013, ist zudem eine verfassungswidrige
Verfassungsdurchbrechung, da es den Ländern an der grundgesetzlichen
Gesetzgebungskompetenz, somit den Rundfunkanstalten an der
Ertragskompetenz und dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice an
der Erhebungskompetenz hierzu fehlt.

Damit verstößt die öffentliche Gewalt selbst gegen das Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland und entzieht sich unzulässig ihrem
grundgesetzlichen Auftrag zur Garantie und zum Schutze der
Grundrechte.

Aus vorbenannten Gründen muss der hier mit dem rechtswidrigen
Gebührenbescheid Belastete keine sein Grundrecht auf ungehinderte
Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 2 GG einschränkenden Rundfunkgebühren zahlen und macht
somit dieses gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltende Grundrecht
als Abwehrrecht (status negativus) gegenüber dem ARD ZDF
Deutschlandradio Beitragsservice, der Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des
ZDF und des Deutschlandradio sowie allen weiterhin beteiligten
öffentlich-rechtlichen Institutionen geltend.

Sämtliche Gebührenbescheide zu o.g. Beitragsnummer  schränken
unzulässig das gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltende Grundrecht
des Widerspruchsführers auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein
zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG ein und
verletzen somit dieses Grundrecht sowie die Vorschriften des
Grundgesetzes über die Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG) und
Gesetzesbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und sind
aus o.a. Gründen nichtig und deklaratorisch aufzuheben.


Gruß
FriGGa Wendt

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Dieser Hinweis wurde maschinell erstellt und ist Ausdruck einer
Willenserklärung, die keiner Unterschrift bedarf. Postsendungen mit
handschriftlicher Unterschrift zu Ihren Unterlagen werden Ihnen in
Rechnung gestellt.
Weitere unerwünschte Werbung wird Ihnen kostenpflichtig ggf. mit einer
Bearbeitungspauschale zurückgeschickt.

1 Kommentar:

  1. Alle "GEZ" Gegner*innen und ein guter einstieg Volksentscheide zu üben anhand der Rundfunkgebühren: https://rundfunk-frei.de/rundfunk-frei_rundfunk-volksentscheid_berlin.html

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