http://bewerbungstrainingfuerdenbundestag.blogspot.com/2017/09/organisiertes-missverstandnis-jobcenter.html
JUHUU ich werde (zur Kandidatur) freigestellt - sogar die Sanktionen will man aussetzen... doch das mit der Kondition, KEINEN HARTZANSPRUCH für zwei Monate zu haben!
Ein Kuh-Handel zum Thema "FREISTELLUNG"!
Wieder was dazugelernt: Freistellung heißt Rausschmiss ohne LeistungsbezugIntro:
Ich war am 01. 09. 2017 abends bei einer Veranstaltung "Trinker fragen - Politiker antworten"
Da erzählten einige meiner Mitbewerber, dass "ein Anspruch auf Freistellung während der Wahlzeit bestünde" - auch für Hartz-IV-BezieherInnen.
Ich konnte mir das nicht wirklich vorstellen, dass man "verbindlich freigestellt werden müsse" und fragte daher in die Runde einiger MitbewerberInnen und Freunde - und natürlich fragte ich auch mein Jobcenter - mit dem Hintergedanken eine entgegenkommende Lösung für alle Beteiligten zu finden.
Und mir sind Fälle bekannt, in denen die Freistellung - bei weiterer Leistungsgewährung - de facto stattgefunden hat.
Hier unsere bisherige Korrespondenz:
Betreff: 033A261642 - Mögliche Freistellung durch das JC bei einer Wahlkandidatur
Von: frigga@...
Mo, 4.09.2017, 17:42
Jobcenter-Berlin-Pankow.Team765@jobcenter-ge.de
Sehr geehrte Damen und Herren, in wie weit besteht FREISTELLUNGSANSPRUCH für die Zeit einer WAHLKANDIDATUR? Welches Zeitfenster ist für eineN KandidierendeN vorgesehen? Bitte belegen Sie Ihre Auskünfte mit den dazu vorliegenden Gesetzen. Mir wurde kürzlich von mehreren Quellen mitgeteilt, dass einE aufgestellteR KandidatIn zur Bundestagswahl - auch jemand im Angestelltenverhältnis - von seinem Arbeitgeber (etwa ein Lehrer von der Schule) dafür freigestellt werden muss, und dass sich das auf Hartz-IV-BezieherInnen übertragen ließe. Solches ist - wie mir (nicht nur von Herrn Boes) bekannt - schon in vielen (auch strittigen) Fällen vorgekommen. Für den Fall, dass kein grundsätzlicher Anspruch besteht - gibt es eine RICHTLINIE oder DIENSTANWEISUNG wie generell oder wie im Einzelfall bei einer bestehenden Kandidatur vorgegangen werden soll, wenn die/der Kandidierende Leistungen nach ALG-II bezieht? Wie sieht es mit den Kulanzregelungen aus? Wie ist das mit der Gleichstellung (wenn es etwa einem Menschen genehmigt wurde und einem anderen aber versagt wird)? Kann eine Wahlkandidatur (zur Bundestagswahl oder einer anderen Wahl mit erwartbar höheren Diäten als SGB-II, wenn man die Wahl gewinnt) als Bewerbung/Bemühung um schnellstmögliches Ende des Leistungsbezuges gewertet und damit auch anerkannt werden (so dass man mit Alternaitvvorschlägen des Jobcenters nicht unter sanktionsdrohungen belästigt wird)? Bitte geben Sie mir schnellstmöglich Auskunft. Alle von Ihnen, bis auf den Kollegen Herrn M. aus bekannten Gründen, dürfen dazu den Weg der E-Mail verwenden. Konkretes: Dass ich derzeit zur Wahl kandidiere, zuvor neben der Ausführung meiner Honoraraufträge um meine Aufstellung bemüht war, sollten Sie auch dann mitbekommen haben, wenn Sie nur ganz am Rande irgendetwas von mir mitbekommen haben. Ich teile nochmals, falls das nicht zuvor ersichtlich war, mit, dass ich im Wahlkampf bin und dass ich eine offizielle Freistellung durch das Jobcenter (auch rückwirkend und damit ggf. sanktionsauflösend) akzeptieren würde. Mit besten Grüßen, FriGGa Wendt parteilose Direktkandidatin aus Wahlkreis 83
Anwort (am 05. 09.) vom Jobcenter, Frau F. (Kollegin meines Arbeitsvermittlers Herrn M.):
Sehr geehrte Frau Wendt, zu Ihrer Anfrage per E-Mail vom 04.09.2017 - "Mögliche Freistellung durch das JC bei einer Wahlkandidatur" Die Frage der Freistellung ist im Abgeordnetengesetz verankert: "Der Begriff Wahlvorbereitungsurlaub beschreibt unbezahlten Urlaub, der Kandidaten für den Deutschen Bundestag vor der Wahl zusteht, um ihnen die Durchführung eines Wahlkampfes zu ermöglichen. Ein Kandidat hat in Deutschland das Recht, innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu erhalten. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht. Dieses Recht findet sich in §3 Abgeordnetengesetz und ist im Grundgesetz Artikel 48 Absatz 1 verankert." Wir verstehen somit Ihre Anfrage so, dass Sie rückwirkend vom 24.07.2017 bis 23.09.2017 auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II verzichten, weil Sie den gesetzlich verankerten unbezahlten Urlaub in Anspruch nehmen und nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. In diesem Fall sind Sanktionen in diesem Zeitraum nichtig und stattdessen die an Sie gezahlten Leistungen zurückzufordern. Mit freundlichen Grüßen
Da liegt der Hase im Pfeffer - ein Wort, das ich so nicht verwenden würde - FREISTELLUNG - das heißt für mich ich werde nicht RAUSGESCHMISSEN, sondern mir wird durch Fortzahlung der Bezüge ermöglicht, dass ich
kandidieren kann, dass man das als "Bewerbung" akzeptiert.
Daraufhin war seit Wochen keine Antwort erfolgt. Ich habe da auch ohne das Wort
"Freistellung"
die Akzeptanz und Unterstützung meiner Bewerbungsaktivitäten angefragt.
Jetzt freut man sich offenbar, dass ich die Tragweite bzw. "Bedeutungsverzerrung" des Wortes FREISTELLUNG aus Sicht
des Jobcenters (=Leistungsversagung für zwei Monate, gleich "Rausschmiss" oder "freiwilliger Verzicht") nicht a priori kenne!
"Freiwillig verzichten" könnte ich übrigens IMMER - nicht nur anlässlich einer Wahl. Doch da wir derzeit kein umgesetztes praktisches "Grundrecht auf das Existenzminimum" unabhängig von Lohnsklavereibereitschaft oder Gehorsam in diesem Lande haben, BEANTRAGEN ja so viele Erwerbsarbeitslose, Aufstocker, Einkommensschwache usw. überhaupt nur Hartz IV!
Hier meine Reaktionen:
Sehr geehrte... ist das unten geschriebene
[Anm.: die "Freistellung"]
von Ihnen ein "Angebot" oder eine "Vollstreckung"? Ich habe mich in dem Schreiben erkundigen wollen, in wie fern ich freigestellt werden kann, sprich bei meiner Bewerbung auf den Platz im Bundestag von Ihnen unterstützt werden kann. Ich habe auch andere Möglichkeiten vorgeschlagen - etwa die Übernahme der Kosten für weitere Werbemittel, die über die Bewerbung um das Mandat hinaus gültigkeit oder Verwendbarkeit hätten. Mein Schreiben war kein Antrag darauf, von Ihnen in unbezahlten Zwangsurlaub bzw. Leistungssperre geschickt zu werden ohne zuvor diese Risiken zu kennen. Nach eben jener Gesetzeslage wollte ich mich erkundigen und ggf. einen Weg der gemeinsamen Übereinstimmung finden. Offenbar war das nicht möglich, ich muss also Ihrem Angebot, zwei Monate auf Hartz IV zu verzichten, sofortig widersprechen! Die Entscheidung, ob ich - zu diesen von Ihnen genannten Konditionen - den Urlaub annehme bzw. beantrage - ist nicht gegen meinen Willen von Ihnen festzustellen, sondern von mir dann, nach meiner Entscheidung zu beantragen. Diesen Antrag stelle ich momentan jedoch NICHT! Wie gesagt, SIE haben die Möglichkeit, meine Bundestagsbewerbungsaktivität auch als normale Bewerbung zu sehen, in der ich mich kreativ betätige. Ich habe Sie gefragt, was für Möglichkeiten es gäbe - nicht darum gebeten, von Ihnen vollständig aus dem Leistungsanspruch wegdefiniert zu werden, was für meine Existenzsicherheit fatal ist. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Chancengleichheit wäre ggf. von Ihrer Warte zu erwägen, mich nicht schlechter zubehandeln als andere Wahlkandidierende (früher) behandelt werden oder behandelt wurden, die bewusst während der Wahlkampagnenzeiten in Ruhe gelassen worden waren. Wenn Sie das nicht möchten oder Ihr Ermessen weiter in ander Richtungen geht, dann will ich diese "Freistellung" von Ihnen nicht! Übrigens wäre der unbezahlte Urlaub frühestens ab dann möglich, wo er wirklich stattgefunden hat - und das war definitiv NICHT der 24. 07. - ich musste ja noch zur Zwangsmaßnahme und habe auch Honoraraufträge angenommen bzw. vorbereitet usw. Ich fordere Sie also auf, von einer Streichung meiner Existenztenzmittel abzusehen auch wenn Sie mir die Kandidatur nicht anerkennen mögen und mir das schnellstmöglich (per Mail oder Post) zu bestätigen. Dieses Schreiben sowie alle weitere Korrespondenz wird weiterhin veröffentlicht. Gruß, F.W.
Weiterhin legte ich heute, am 06. 09. 2017, nach:
Um es nochmal klarzustellen: an einem "Leistungsversagen" als Angebot bin ich NICHT interessiert! Meine Frage bezog sich auf eine FREISTELLUNG bei fortlaufendem Leistungsbezug*, die NICHT die Versagung von Existenzmitteln bedeutet! *wie z.B. -ohne rechtsmittelfähigen Bescheid einfach geschehen- bei Ralph Boes 2009 Ich lerne Ihre juristischen Spezialbegriffe und deren Bedeutungs-Einschränkungen erst auf dem Wege der Auseinandersetzung, Diskussion und Kommunikation - weswegen ich nach Grundlagen und Möglichkeiten FRAGE und um umfassende Aufklärung bitte, bevor Ihre Einrichtung mir einem Automaten gleich einen Service vermeintlich auf meinen Knopfdruck "ausdruckt", den ich so gar nicht haben wollte.** Ich danke für Ihr Verständnis! FriGGa Wendt
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