Mittwoch, 5. Juli 2017

Wer ist BevollmächtigeR des Leistungsträgers? und: Antrag gegen Richter auf Probe

Horst Murken lädt ein zum Termin 1.9.2017, 11:30 und 12:00Uhr, Saal 1 im Landessozialgericht (LSG) Potsdam/Babelsberg.
PROZESSBEOBACHTERinnen gesucht!
Gern viele (selbstverständlich friedliche) und gern mit Journalisten ;-)


"Ich habe sehr viel zu tun, um mich gegen Unrecht von Jobcenter/SG/LSG/BSG zu wehren.
Und ich brauche wieder Prozeßbeobachter, da mir erneut einfaches Recht
genommen werden soll. So wurde mein Antrag auf PKH ohne
nachvollziehbare Begründung verweigert. Es hieß nur, das LSG sei der
Meinung,
meine Klage habe keine Aussicht auf Erfolg.

In einem Fall geht es um "Richter auf Probe", was nach meiner Meinung
klar gegen Art. 101 GG verstößt.
Dazu habe ich hier einen Blog: https://rechtsstaat2.blogger.de/

Der Doppeltermin beim LSG ist am 1.9.2017, 11:30 und 12:00Uhr, Saal 1.
Bis dahin ist noch ein wenig Zeit,
sich auszutauschen und weitere Informationen zu bekommen.

Anschließend lade ich alle auf einen heißen Kakao oder ein anderes
Getränk in die Kantine der Filmstudios ein.

Unten mein heutiges Schreiben an den 25. Senat des LSG. Mal sehen, ob
die antworten. Vermutlich nicht, da die
mir und meinen Söhnen das Recht verweigern wollen.

Viele Grüße
Horst Murken



LSG

    L 25 AS 2837/16 zu S 108 AS 2552/16



    L 25 AS 2838/16 zu S 34 AS 5200/16



Per Telefax

Berlin, 5. Juli 2017

ANTRAG AUF VORBEREITUNG DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNGEN VOM 1.9.2017 NACH § 106 SGG


Sehr geehrte Damen und Herren,


da bei dem SG gegen Recht und Gesetz verstoßen wurde, sind die
Verfahren an das SG zurückzuverweisen oder uns die gewünschten
Leistungen direkt zuzusprechen:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-69069?hl=true
Dies hatte ich schon mit 17.1.17 zitiert.

 Als erstes ist zu klären, wer denn überhaupt der Leistungsträger ist,
vermutlich die Agentur für Arbeit des Bundes. Wenn der ermittelte
Leistungsträger ermittelt wurde, ist festzustellen, ob dieser
rechtmäßig vertreten ist, wer ihn vertritt, ob die Vollmacht
rechtskräftig ist und wenn mit i.A. unterzeichnet wurde, wie der
Auftrag lautet und von wem dieser ist. Ich bitte um Übersendung der
entsprechenden Kopien im Vorfeld der mündlichen Verhandlung.


Der Richter zu 1., Richter K., ist kein Richter auf Lebenszeit  und
damit nicht mein gesetzlicher Richter aus Art. 101 GG, vgl. auch schon
meine Berufung vom 3.12.2016. Hierzu schon BVerfG, 03.07.1962 – 2 BvR
628/60, 247/61 und bestätigend VG Anbach – 9 V 13.01534 vom 5.11.2013.

Auch bitte ich um Klärung meiner drei Punkte vom 3.12.16. Wie steht
das LSG zu seinem Auftrag aus Art. 20 III GG und § 38 DRiG?

 Weitere Punkte bitte ich von Amts wegen zu ermitteln und zu klären.

 Mit freundlichen Grüßen
H. M.

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