Freitag, 28. September 2018

Gerichtsentscheid zur EGV unter Vorbehalt (Experimentelle Ergebnisse)

Hallo Freunde, hier nun die Auswertung des Experimentes  "EGV-Lahmlegen- Tutorial", was ich auf youtube veröffentlicht hatte:

https://www.youtube.com/watch?v=eIQYAy2pvTk

Geschrieben für "Jobcenter review" aus der Forschungsgruppe um FriGGa Wendt et. al.*
Abstract:
Recievers of unemployment/social benefits tested different strategies to neutralize the "integration contract", which is a "forced contract" (it advices the benefit reciever to follow the top-down-directives for "integration into capitalism" and if he/she doesn´t sign the contract, it will be valid anyway as an administrative deed).
The test person in this paper tried a strategy invented by another scientist with hidden name, chiffre "derschreckenvomjobcentertreptowkoepenick.wordpress.com".
This strategy didn´t lead to a goal in the court, but was efficient in setting the "integration contract" ineffectiv.








technischer Hinweis: Warum das letzte Bild automatisch von Blogger verdreht wurde, lässt sich nicht klären derzeit. Auf dem Rechner ist es andersherum gespeichert...
neue Forschung in Richtung "skurrile Web-Programm-Fehler" ggf. möglich ;-)

 5. Seite: unterschrift der Justizbeschäftigten und Hinweise zum möglichen Berufungsverfahren am Landessozialgericht.


FAZIT: die EGV war mit der Unterschrift "unter Vorbehalt" rechtlich unwirksam. 

Das JC hat sie aber akzeptiert und auch so zu den Akten genommen - es liegt kein Hinweis über die eigenständig Bewertung des JC zu dieser EGV als "ungültig" vor.

In dem Sinne war nie ein sanktionsfähiges Verhältnis während der EGV-Laufzeit vorhanden. Solange solch eine EGV NICHT durch  Verwaltungsakt ersetzt wird, ist der/die Betroffene damit besser dran als wenn er/sie gleich den sofort gültigen Verwaltungsakt bekommt oder sogar noch einfordert (um dagegen zu klagen).
Risiko: Natürlich können Jobcenter - wie im Fall des gerichtsbekannten V. P. - auch eigenständig nach solcher vorbehaltlicher Unterschrift einen VA erlassen - doch wenn dann schon die Klage erhoben wurde, soll auch das ein Hindernis zur rechtlichen Wirksamkeit wegen des dann (nicht) rechtmäßigen Zustandekommens des VA darstellen...

BEIFANG: Aussage zur "Nichtigkeit von SGB-II" zwar umgangen, aber die Nicht-Zuständigkeit solcher Fragen sichtbar gemacht - weitere Proben dazu erforderlich über andere Kammern oder Sozialgerichte.


Abschätzung ohne statistisch signifikante Erhebungen zu diesem und wenigen weiteren Einzelfällen:

Gefahrenpotential für den Antragsteller/die Antragstellerin: gering - denn der VA kann (nicht darf...) sowieso, wenn es dem Amt nicht schnell genug oder nicht in die "richtige Richtung" geht IMMER erlassen werden (Tatsachenschaffung), so dass jede gewonnene Zeitspanne ohne EGV (VA) sich positiv auf seinen Sanktionsschutz auswirkt. Ist das EGV-Abschluss-Verfahren bereits aufgenommen, ist diese Strategie ein Versuch, wenn auch keine garantierte Abschirmung, das Sanktionsrisiko zu minimieren.

Hinweis für "Kläger*innen, die gezielt einen VA bekämpfen möchten": für jene ist dieses Verfahren, weil verschleppend, nicht anzuraten. Im Falle eines VA muss dann Abwehrklage eingereicht werden, weil Feststellungsklagen da laut früheren Testergebnissen (siehe auch bei mir im Jahr 2016) nicht funktionieren.

Realer Arbeitsaufwand: mittel. Wenn es die erste Klage ist, die man schreibt: doch recht groß.
Ohne Klage mit "einfach abwarten ob was vom JC kommt": GERING.
Alternativen: RfB-durchstreichen und unterzeichnen, warten ob und was vom JC darauf kommt.
Sollte im jeweiligen Fall die Reaktion des JC darauf kommen "EGV ist ungültig, Verhandlung gescheitert, daher EGV-VA", kann ab da die Strategie der Abwehrklage gegen den VA verfolgt werden.


*diese "Fachzeitschrift" existiert nicht bisher - es ist eine scherzhafte Anspielung auf Veröffentlichungen von wissenschaftlichen "Papers" in deren Fachzeitschriften ;-)))

HINWEIS:
am 10.07.2019 wird die Feststellungsklage zu diesem Thema im Landessozialgericht Berlin Brandenburg verhandelt (Försterweg 2-6 Potsdam Babelsberg (von Berlin erreichbar mit S 7 gen Potsdam, Haltestellte Griebnitzsee, oder (ohne Anschlussticket) mit Bus 118 "Stahnsdorfer Brücke"))
mit mir oder ohne mich um 9:30 Saal 1 Etage 1 (kann verlegt werden)


chronologische Einordnung in "FriGGas Jobcenterdokumente":

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen