FriGGa und das Jobcenter Teil 20 - ToDos mit Frau K. und weiteres im Dezember

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08. 12. 2017

SO liebe Freunde,

ich habe eine NEUE!

Ob damit meine Anträge erhört wurden, endlich jemand anderes zu bekommen nach dem Sexshop Skandal oder ob es nur eine Abschiebung in die Welt der Selbständigkeitslosigkeit sein soll oder aber etwas ganz anders, wird sich zeigen.

Ich persönlich bin ja für das URLAUBS-Team, das sich auch mal wieder an mir ausprobieren könnte.

Aber eigentlich kann diese Neue ja nur Gutes bringen.

Entweder lässt sie mich in Ruhe alles verdauen und durchdringen bis die Gerichtsverfahren und auch Karlsruhe vorangeschritten sein werden oder sie wird weiterhin öffentlichkeitsrelevante Geschichten produzieren helfen, wofür sie ja einen gewissen Baukasten hat, den sie auch ganz bewusst anders einsetzen könnte als M. oder L. zuvor.

Welche Funktion Frau K. genau hat, wie der Vermittlerwechsel inkl. ungewolltem Teamwechsel  von statten ging, möge Frau K. selbst darlegen oder jemand anderen - gern aus dem Team 765 oder höherer Zuständigkeit- darlegen lassen.
 
Nun hat Frau K. mir schon einen eigenen Entwurf einer EGV zugeschickt, worüber sie mit mir sprechen möchte. Haltmal - nicht über die wirklich interessanten Punkte, sondern nur über Punkt 3 bis 5.


Nehmen wir mal die neueste EGV im ANGEBOT auf's Korn:

 Das Anschreiben:






Ich freue mich schon sehr darauf, von Frau K. mündlich erläutert zu bekommen, was wann welche Rechtsfolgen sein werden.*



Meine Zusätze als Ideen/Textbausteine:

Das Jobcenter Berlin Pankow antwortet zeitnah auf alle Fragen, die Frau Wendt hinsichtlich der ihr (gegen ihren freien Willen) übertragenen  Pflichten an das Jobcenter stellt.
Eine Auskunft, die anders als eine Meinungsäußerung, zu vollbewussten und rechtswirksamen Handlungsentscheidungen bei Frau Wendt führen soll, ist stets schriftlich durch die zuständige Vermittlungsfachkraft oder Kollegen mit ähnlicher oder höherer Qualifikation, möglichst in Form eines Rechtsmittelfähigen Bescheides, zu erteilen.
Ein Ausweichen hinsichtlich der Antworten auf sog. "Arbeitsmarktdienstleister" wird ausgeschlossen.
Frau Wendt ist hinsichtlich der Risiken und konkreten Gefährdungen für ihr Existenzminimum im Einzelfall sowie hinsichtlich aller möglichen Ansprüche zu ihrem Vorteil bestmöglich zu beraten. 

Das Jobcenter Berlin Pankow verpflichtet sich, Frau Wendt im Falle einer Anhörung freiwillig alle akteneingängigen Daten und Korrespondenzen sowie sonstigen Belege im Original und immer vollständig zur Einsicht vorzulegen und Kopien zur Mitgabe zuzusenden, so dass Frau Wendt vor Ende der Anhörungsfrist immer mindestens eine Woche Zeit hat, sich bestmöglich darauf einzulassen.


Die Jobcenterfachkraft haftet im Falle einer zu Unrecht erlassenen Sanktion persönlich (feststellung der Unrechtmäßigkeit ist die spätere Rücknahme der Sanktion an jeder juristischen Stelle - egal ob durch die SGG-Stelle, das Gericht oder den Gesetzgeber).
Sie kommt für den anfallenden Schaden - so auch immaterielle Schäden oder indirekt verursachte Kosten und Umstände, persönlich auf.
Es steht ihr selbstverständlich frei, die Haftungsansprüche eigenständig bei etwaigen Sanktionsausführungsauftraggebern geltend zu machen und sich das Geld zurückzuholen.
Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich Frau Wendt stets nur an die Unterzeichnerin der EGV wenden wird mit ihren konkreten Forderungen, da sie mit Unterzeichnung dieser EGV NICHT einen Vertrag mit einem DRITTEN sondern nur mit der anderen Unterzeichnerin eingeht.


Die unterzeichnende Frau K. wurde darüber informiert:

alles, was sich zwischen ihr und Frau Wendt im Behördenkontext ergibt, kann jederzeit von Frau Wendt veröffentlicht werden.
Frau K. wurde hinsichtlich der Menschenrechtsaushebelung von Sanktionen, das von Frau Wendt als nichtig und nicht zielführend verworfene Prinzip der strafenden "schwarzen weißen" Pädagogik, des Unterschiedes von Zwang und Freiwilligkeit, der Thematik "erzwungene Unterschrift" mindestens mündlich oder schriftlich belehrt.

*falls wir bis in diese Ebene zu ihr/von ihr durchgelassen werden.
Erstmal liegt die Grundsatzklärung - ggf. mit Gericht - an, wie es hinsichtlich der Beistandsfrage sein wird und auch welche "Endlosspiralen" dann ggf. auftauchen**.
Sie hat die Möglichkeit, mich mit dem von mir ernannten Beistand so wie dieser ist und ohne dass dieser sich ausweisen muss, am Gespräch teilnehmen zu lassen (auch aktiv) und mein Formular anzunehmen, falls das für sie relevant ist.


** von wegen:
Vorsprache "nicht ohne meinen Beistand" - Beistand wird abgelehnt (weil zu viele, weil keine Ausweisvorlage) - ich darf gehen ohne Sanktionen nachdem mein Erscheinen vermerkt worden ist und bekomme einen neuen Termin der genauso abläuft...




10. 12. 2017, sehr spät am Abend
UPDATE

DA EINE ANDERE HONORARKRAFT für einen WORKSHOP morgen vormittag ausgefallen ist, habe ich die Ehre und Möglichkeit, für sie einzuspringen und mir die Stunden zusätzlich abzurechnen!
Frau K. - wegen Arbeit bin ich verhindert zu unserem ersten Date, Meeting oder "Tänzchen" - wir sehen uns ggf. später im Laufe des Tages zwecks MELDUNG.



11. 12. 2017
Ich habe den Kampf mit der Uhr gewonnen und noch vor 13 Uhr meinen Fuß in der Tür gehabt.
Von vier Menschen begleitet suchte ich die neue Abteilung auf, in der die Neue ihr Büro hat.
Diese war gerade in die Mittagspause raus.
Ihre Kollegin schien mich sofort erkennen und einordnen zu können, ohne dass ich viel erklären musste.
Ich hatte am Morgen telefonisch abgesagt wegen der Arbeit, das schien die andere Mitarbeiterin auch schon irgendwie zu wissen.

Wir warteten dann auf Geheiß dieser Dame im Wartezimmer ein Weilchen, bis Frau K. dann zu uns kam mit einem Schreiben in der Hand.
Darauf ist vermerkt, dass ich einen NAchweis bringen soll über meine Tätigkeit und ihr meine Termine für Januar mitteilen soll, damit sie mich dann nochmal einladen könne.
Frau K. spricht nur mit mir und scheint die vielen anderen Menschen rauszufiltern. 
Ich schaue da kurz rauf und erkläre ihr, dass sich der "Nachweis" erledigt hat, da ich mich am selben Tag noch gemeldet habe.
[Anm.: ich hätte auch verschlafen haben oder irgendwas "Privates" machen können - der Meldezweck ist auch erfüllt, wenn ich am selben Tag zu anderer Zeit vorstellig werde].
Ich erkläre Frau K., dass ich nicht alle Termine im Voraus planen kann, dass das mitunter Betriebsbesonderheiten seien, wozu es Vertrauens bedürfe, das zu erörtern - Vertrauen, das erstmal aufgebaut werden muss mit irgendwem.
Statt ihr Termine mitzuteilen, an denen ich verhindert bin, schlage ich ihr vor ihr 3 Optionen zu geben für Januar, so dass Sie sich etwas aussuchen kann. Ohne Garantie natürlich - weil Honoraraufträge auch mal spontan reinkommen können - so ist das nunmal grad bei Selbständigen aber auch bei Angestellten hin und wieder.
Frau K. gibt auf Nachfrage bekannt, dass sie nicht für Selbständig zuständig ist.
Folglich steht in ihrem Schreiben:

"Da ich beabsichtige Sie im Januar 2018 wieder zum Gespräch einzuladen, wäre es schön, wenn sich der Termin dann nicht mit der Ausübung Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit überschneiden würde."

Nebenberuflich?*

Nebensächlich ist wohl eher, was sie mir anbieten wird zu meinen fokussierten und forcierten Tätigkeiten... zur Hauptsache wird auch das Nebensächliche, wenn ein Hauptsacheverfahren draus wird wegen der Sanktionen ;-)

Aber wer weiß, wie sanktionserfahren die gute Frau K. ist und wie sehr man sie diesbezüglich unter Druck setzt. Sie macht erstmal einen menschlichen Eindruck, wo man doch alles irgendwie klären kann...
auf meine klaren Ansagen kamen keine Gegenreaktionen bisher... aber wir werden sehen.
Jetzt ist erstmal Zeit für meine freiwilligen Adventsbewerbungen (11 weitere hab ich mir ja noch auferlegt), meinen Jahresabschluss inkl. der REchnungen für außergerichtliche Kosten und die Vorbereitung all der Untätigkeitsklagen wegen der nicht bearbeiteten Anträge auf der Ebene Bereichsleiter Herr T. et. al.
Und wer weiß, was die Strafverfahren sonst so machen...

Ansonsten gibt es leistungsrechtlich noch eine vorausschauende EKS auszufüllen - Ihr wisst ja, dieses Wahrsagemodul, wo man Zahlen einschreiben soll...


Übrigens: die EGV ist in vielen Punkten total "verbuggt" - jeder Compiler würde bei dem Quelltext streiken - gerade in den Punkten, die lt. Frau K.'s Einladungsergänzung nicht zur Diskussion stünden... und die sie vermutlich auch selber nicht verfasst hat ;-)
Die Frage ist, wie lange die Jobcenter sowas noch anbieten... und die Sozialgerichte beschäftigen... das erinnert mich an die Virenerfinder, denen man Beauftragungen durch die Virenschutzindustrie zuweilen nachsagt...

* Das Wort "selbständig" fehlt komplett in allem - auch in der EGV fehlt es - was auch wieder geil ist - dann kann ich ja massig Kosten produzieren, weil mir dazu nun rein gar nichts gesagt wird - warum sollte es dann anders gehandhabt werden als gegenüber dem Finanzamt?


12. 12. 2017: 

Ich habe hier mal eine kleine Sammlung von Kniffen und Tipps aus Zuschriften und Auskünften zusammengestellt - es ist nur wenig, aber interessant.
Besonders schön: Das Recht AKTENEINSICHT in laufende, eingestellte oder abgelaufene (vollzogene) Sanktionsverfahren zu verlangen - gemaäß § 25 SGB X... probiert es bei JEDER Sanktion und schon bei den ANHÖRUNGEN, so meine unverbindliche Idee ;-)

Heyho! Heute ging die 2. Nachzahlung des HARTZ IV auf meinem Konto ein -
der Rest soll an den Vermieter gegangen sein...
Die Lebensmittelgutscheine wurden offenbar damit verrechnet - falls dazu jemand noch offene Fragen hatte...


21. 12. 2017:

Hallo Freunde! In der letzten Woche war ich neben meiner Arbeit auch mit dem ZDF beschäftigt sowie dem Ausgeben und weiterleiten der Gelder, die wieder geflossen sind.
Ich habe im Jobcenter meine letzten Anlagen zur Weiterbewilligung nachgereicht - und da ich unter Zeitdruck war, reichte ein wildfremder Mann die Sachen für mich ein. In Sachen unkomploizierter zwischenmenschlicher Solidarität ist noch viel mehr möglich, was ich z.B. im Prinzip "AKKUMENSCH" veranschauliche.
Ich rief ein paar Tage später im Servicecenter an und erfuhr so vom sicheren Eingang der Schreiben. Sonst hätte ich die Sachen nochmal per Fax geschickt.
Außerdem wurde mir bei dem Telefonat URLAUB bewilligt vom 25. 12. 2017 bis 31.12. 2017 - mit der Lizenz zum anlasslosen Wegfahren, faul sein usw.
Nebenbei vermerkte die Callcenteragentin, dass am 4. Januar 2018 die BearbeitungsFRIST zu meinen 37 Anträgen vom 4. Juli ablaufen wird und ich dringend bis dato die AKTENEINSICHT haben möchte in VerBIS und mir noch unbekannte weitere Akten außer der Leistungsabteilung, die schon Einblick gewährt hat.
Vom Jobcenter bekam ich noch einen netten Brief, dass mein Widerspruch gegen die o.g. Terminladung zu Frau K. zurückgewiesen wurde.
Nun kann ich "aus Prinzip gegen so eine Einladung klagen" (bei Herrn M.s Vorladungen habe ich das zeitlich versäumt, weil es da wichtigeres zu tun gab wie die Sanktionsabwehr und die Wahl). Das wird nur um's Prinzip gehen - die Bedrohung mit Sanktionen in Verbindung mit dem irreführenden Namen "Einladung". Das Jobcenter sanktioniert, weil es sein REcht ist - also klage ich, weil mir der Weg dazu offen steht. Schleißlich sind sanktionsbehafete "Einladungen" kein Einzelfall, sondern Massenware, weswegen es auf individuelle Konstellationen auch überhaupt nicht ankommt.

Ich habe meine Adventskalenderbewerbungen schon fortgesetzt und werde die hochladen... alle 16 schaffe ich wohl aber nicht vor Weihnachten - gut dass ich mich selber dafür nicht sanktionieren werde ;-))


22.12.2017

Huch ich habe Post vom Landessozialgericht... ich kann am 25.01.2018 um 13:45 zu einer Verhandlung kommen...
Etage 1 Saal 2, LSG Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6 in 14482 Potsdam...
diese wird unter dem Aktenzeichen L 31 AS 1500/17 geführt.
Wenn ich doch nur wüsste, zu WELCHEM VERFAHREN dieses Aktenzeichen führt...
ich habe leider noch kein "google Papier", das in meinem WUST von PAPIEREN genau diese Nummer findet oder meine lebendigen inhaltlich gefärbten Erfahrungen an nichtssagende Aktenzeichen koppelt... ;-)
Dass da der Vermerk gemacht wurde, dass ich nicht erscheinen MÜSSE, ergo keine Fahrtkosten etc. übernommen werden, kann Spargründe bedeuten oder FREUDNLICHKEIT, dass ich nicht GEZWUNGEN werde, in meinem eigenen Anliegen im Gericht zu erscheinen... ich frage mich: gibt das dem Jobcenter freie Hand, mich zu dieser Zeit anderweitig zu verpflichten?
Dazu stelle ich am besten mal wieder EINEN ANTRAG auf behördliche Rechtsauskunft ;-)


23. 12. 2017

Ich habe Post vom BEZIRKSAMT (dem "kommunalen Träger" für die Kosten der Unterkunft) bekommen, in der gerechtfertigt wird, wie das Einkommen und die Miete anteilig verteilt sind auf mein Kind und mich  - sprich wieso mein Kind nur so wenig bekommt seit es halb halb bei seinem Vater und mir lebt. Auf die REALEN UMSTÄNDE und meine eigentlichen Fragen wird darin so gar nicht eingegangen.

Ebenso erhielt ich heute 3 Briefe vom Jobcenter
1) Bewilligung ab 2018 (vorläufig) wurde stattgegeben - allerdings vorab keine Bewilligung von Ausgaben, die ich selber für nötig erachte
2) Kind bekommt irgendwann seine 30 EUR Mehrbedarf für Schulequipment (wie jedes Jahr)
3) Ich soll begründen, wieso ich eine Fortbildung abgerechnet habe im Bereich "gewaltfreie Kommunikation/berufliche Neuorientierung" im Zeitfenster vor der Wahl sowie mich zur Mieterhöhung äußern (meine Antwort in einem bewusstmachenden Schreiben ist schon fast auf dem Weg).

Interessant zu 1):
anders als vom Bezirksamt argumentiert, wird
meinem Kind jetzt wieder zur HÄLFTE die Wohnung bei mir anerkannt. Ich hatte im Antrag vermerkt, dass mein Sohn auch Mieter ist hier und nicht für einen halben Monat tageweise jemand anderes in sein Zimmer einziehen kann, er das Zimmer belegt egal ober er vor Ort ist über Nacht oder nicht. Das Kindergeld wird auch jetzt fair gesplittet angerechnet - weil der Vater genau wie ich das halbe Kindergeld beanspruchen kann.

Das ist ein lustiges Phänomen: auch schon als Herr B. (der Geschäftsführungsebenen-Leiter)  mir seinen Brief zum "Vermittlungsbudget" schrieb mit dem er die vorherigen restriktiven Argumente seiner Leute bestätigte, wurden alle nach seiner Argumentation möglichen Sanktionen umgehend gerichtlich gekippt - die Vertretung meines Herrn M. damals zahlte mir kurz darauf auch ohne EGV 3 EUR für eine Pflichtbewerbung, die sie von mir verlangte (und mit der sie mir etwas Gutes tun wollte, weil es eine Stelle als Lehrerin war, die erst nächstes Jahr beginnt).


27. 12. 2017 
Das Aktenzeichen  L 31 AS 1500/17 gehört zum EGV VA, den ich mittels Feststellungsklage habe loswerden wollen - ich freue mich jetzt schon riesig auf den Gerichtstermin im Januar und kümmere mich um die Zeugenliste und die Einladungskarten ;-)


28. 12. 2017:
Habe eine weitere Bewerbung geschickt ;-)
 ich habe noch 4 weitere Bewerbungen offen in der NACHSPIELZEIT für die Adventsbewerbungen


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Alle Jobcenterdokumente>>

FriGGa und das JC Teil 21>>

22 Kommentare:

  1. Erst einmal muss man sich wundern, dass die Jobcenter überhaupt jedem Leistungsempfänger so eine "Eingliederungsvereinbarung" vorlegen müssen. Sämtliche gesetzliche Vorschriften sind doch bereits im Sozialgesetzbuch geregelt...

    Wie in der "Eingliederungsvereinbarung" unter Punkt 1. Einleitung steht, handelt es sich hierbei um einen "öffentlich-rechtlichen Vertrag in Form eines Austauschvertrages".

    Wikipedia:

    Der öffentlich-rechtliche Vertrag (örV) ist im öffentlichen Recht ein Vertrag über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand, bei dem mindestens ein Rechtssubjekt eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein muss.

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen.

    Generell wird unterschieden zwischen:

    - Körperschaften des öffentlichen Rechts,
    - Anstalten des öffentlichen Rechts und
    - Stiftungen öffentlichen Rechts.

    Die Jobcenter sind meist kommunale Einrichtungen. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ist eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution, deren Aufgabe ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden ist.

    Vergleichs- und Austauschverträge

    Es findet im Gesetz eine weitere Differenzierung nach Vergleichs- und Austauschverträgen statt (§ 55 bzw. § 56 VwVfG), wobei diese Spezialregeln aufgrund der Verweisung auf § 54 Satz 2 VwVfG nur auf subordinationsrechtliche Verträge unmittelbar anwendbar sind. Bei entsprechender Ausgestaltung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ergibt sich für die Behörde bei Vertragsverstößen durch den Vertragspartner der Vorteil einer erheblichen Verfahrens-vereinfachung gegenüber den strengen Vorgaben des VwVfG.

    Ein Austauschvertrag ist gemäß § 56 Abs. 1 VwVfG dann gegeben, sobald sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet. Bedingung hierfür ist, dass die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Zudem muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. Zu beachten ist hierbei § 56 Abs. 2 VwVfG, wonach bei Bestehen eines Anspruchs auf die Leistung der Behörde nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden darf, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

    VwVfG
    § 56 Austauschvertrag
    (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn...(...)

    d.h. er KANN geschlossen werden, MUSS aber nicht.

    Es besteht nämlich nach Art. 2 Abs. 1 GG eine geschützte Vertragsfreiheit. Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht, sich zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will oder nicht.

    Lehnt man es aber ab, diese "Eingliederungsvereinbarung" zu unterschreiben, so setzt das Jobcenter diese als "Verwaltungsakt" selbständig fest.

    Was hat das dann mit "Vertragsfreiheit" oder "Abschlussfreiheit" zu tun?

    Und wie ist das mit dem Grundgesetz vereinbar?
    Art 2
    (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
    (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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  2. Frigga Wendt: "Aber eigentlich kann diese Neue ja nur Gutes bringen."

    Natürlich könnte das Jobcenter Berlin Pankow Frau Wendt auch endlich in Ruhe lassen, aber das würde Frau Wendt sicherlich auch gleich wieder hier auf dem Blog öffentlich machen. Der Geschäftsführer und die Teamleiterin des Jobcenter Pankow müssten sich dann eventuell vor einem höheren Vorgesetzten dafür rechtfertigen, dass sie es nicht schaffen Frau Wendt „kleinzukriegen“.

    Jetzt soll also die „Arbeitsvermittlerin“ Frau K. verheizt werden, nur damit die Chefetage im Jobcenter Pankow weiterhin ihre hohen Gehälter und ihre Bonis einstreichen können. Ist die „Arbeitsvermittlerin“ Frau K. auch wieder eine arbeitslose Juristin, Germanistin, Sozialpädagogin, etc., oder gibt es doch noch zwei oder drei echte Beamte in den deutschen Jobcentern? Wie auch immer, denn mit einer Behörde hat man es doch bei den Jobcentern ohnehin nicht zu tun, sondern mit einer Pseudobehörde die 1.) Arbeitssklaven erzeugt, die 2.) die Arbeitslosenstatistik fälscht und aus ehemals freien Bürgern 3.) kleine „Untertanen“ macht. Frau Wendt hat jedenfalls viel Spaß mit dem Jobcenter Pankow und wir, die Leser und Kommentierenden, natürlich auch. Irgendwann sollte der Spaß mit dieser kafkaesken Pseudobehörde - damit ist nicht nur das Jobcenter Berlin Pankow gemeint, sondern alle Jobcenter in Deutschland - aber auch mal ein Ende haben.

    Kafkaesk? Absolut. In Asterix und Obelix „Haus, das Verrückte macht“ befänden wir uns im Erdgeschoss.

    "Willkommen bei der Bundesagentur für Arbeit"

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  3. Also erstmal - Verträge mit Bedürftigen Menschen machen ist grundsätzlich unsittlich!
    Jeder bedürftige Mensch sollte keine Verträge unterschreiben!

    Und dass die "Kunden" von diesen Jobcentern wirklich bedürftig sind, sichern sie sich ja dadurch dass sie sich per quasi Offenbarungseid dies immer vorher von diesen sogenannten "Kunden" versichern lassen !!
    Also - wer in diesen Jobcentern so einen "Vertrag" bekommt, ist mit Sicherheit (!) bedürftig !

    Was sich mir immer noch nicht ganz erschließt ist, was ist denn die Leistung dieser Jobcentermitarbeiter in diesen "Verträgen" für die "Kunden"!?
    Und was für Möglichkeiten hat der "Kunde" denn eigentlich, Leistungen von dem Jobcentermitarbeiter wirksam einzufordern?
    Ich meine, Sanktionen für einen Kunden (ausgesprochen Kunden feindlich) ist die eine Seite. Aber was für Konsequenzen gibt es da für die Jobcenter(-Mitarbeiter) ??

    Also ich will sagen, diese ganze Sache kommt mir irgendwie ziemlich einseitig vor - und daher total sittenwidrig bis eigentlich auch in gewisser Weise irgendwo kriminell !?!

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    1. Na, das haben wir Betroffenen doch nur falsch verstanden ;-)
      Die meinen das doch als DIENSTLEISTUNG für uns und strafen uns zu unserem GUTEN...
      Sie wollen doch nur unser Bestes....
      *Ironie off*
      Obwohl, das ist sicher nichtmal als Ironie gemeint und auch nicht als "(Arbeits)Luststeigerung" durch Bestrafungsspielchen - sondern es wird einfach durchgereicht und umgesetzt - Logik? Hinterfragen?
      Wozu denn, es gibt doch ein "gemeinsames Ziel" ;-)))
      Und das ist EINSEITIG vorgegeben... halt mal... man selber hat dem Ziel doch ZUGESTIMMT, indem man das in den Antrag (vermeintlich) geschrieben hat...

      Ja, einseitige Verträge haben was Kriminelles. Also dann, wenn sie "aufgedrängt" werden und nicht freiwillig sind. Gibt es auch in anderen Zusammenhängen...
      Es wäre sehr schön, Jobcentermitarbeiter würden mal die Konsequenzen, die es für sie gibt, offenlegen.
      Was ich für Angebote für Frau K. habe, seht Ihr oben. Mal sehen, ob ich das jemals mit Ihr durchsprechen werde.
      Heute war es ja nur ein kurzes "Hallo" ;-)

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    2. "Strafen zu unserem Guten".
      Der Clou hier ist ja auch sogar - sie nennen sowas ja auch nicht mal Bestrafung, sondern "Anreiz"!
      Das ist also eine ganz “reizende“ Angelegenheit.
      Und ich würde diesen Begriff “Anreiz“ als Unwort von dieses und letztes Jahrzehnt vorschlagen !!

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    3. @ Andreas

      "Zumutbarkeit" ist auch ein schönes Unwort. Der § 10 SGB II (Zumutbarkeitsparagraph) war aber ein genialer Schachzug unserer Volksvertreter, denn damit hat man aus den Bürgern, die arbeitslos sind, so etwas wie Leibeigene der Jobcenter gemacht.

      In der EGV hat Frau K. auch sofort den § 10 SGB II unter "Ziele" aufgeführt. Allerdings war sie in Punkt 5. (Zur Integration in Arbeit) dann wohl doch etwas überfordert und redet einerseits von „zumutbarer Tätigkeit“ - also vom Lieblingsparagraphen der Jobcenter, den § 10 SGB II - aber andererseits von „entsprechend der individuellen beruflichen Kompetenzen“ von Frau Wendt. Was denn nun? Kondomverkäuferin im Sexshop oder doch studierte Physikerin?

      Am besten ist aber Punkt 8. (Schlussformel): „Die in dieser Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden von den Vertragspartnern gemeinsam erarbeitet.“

      „... gemeinsam erarbeitet“. Entweder ist der Alkoholgenuss in den Jobcentern jetzt für alle Mitarbeiter während der Arbeitszeit freigegeben worden oder das Jobcenter Pankow will diesem Blog jetzt noch Zusatzmaterial liefern, damit die Erheiterung hier nicht abreißt und wir nicht gelangweilt nach Hause gehen. Danke liebes Jobcenter Pankow, du hast es endlich verstanden, dass man dem Hartzsystem nur mit Witz beikommt. Bitte weiter so!!!

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    4. Na jaaa, Kondome z.B. sind ja ein biophysikalisches Equipment.
      Also Kondome beispielsweise sind streng genommen sogenannte manuelle Verhütungsmittel für den Mann. Dazu gehört schon ein gewisses technisch-physikalisches Verständnis und eine korrekte Handhabung - könnte man sagen.

      Aber klar - grundsätzlich - auch Zumutbarkeit ist immer eine Zumutung !

      Und übrigens - sogenannte Sexarbeit ist in Deutschland schon seit Jahren eine sog. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, auch sogar mit Krankenversicherung. Wusstet Ihr hier in dem Blog das? Das hat mal so eine spezielle Frauenrechtsbewegung (Hydra oder so ähnlich hießen die, glaub ich) in den 9ziger Jahren schon ins Arbeitsrecht hinein gekämpft bekommen, damit die “Sexarbeiterinnen“ nicht mehr der oft problematischen Bezahlungsmoral und widrigen “Arbeitsbedingungen“ von/bei Zuhältern in Deutschland ausgesetzt sind.
      Und deswegen habe ich mich eigentlich eher etwas über die Haltung von Katja Kipping zu dem Fall mit FriGGa im Sexshop gewundert.
      Aber gut…

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    5. @ Andreas

      Darum geht es aber hier nicht in erster Linie. Es geht darum, dass Jobcenter sich in Deutschland anmaßen für Arbeitslose irgendwelche Jobs aus dem Kasten zu ziehen, um 1.) die Arbeitslosenstatistik zu schönen und 2.) Arbeitssklaven für Zeitarbeitsfirmen etc. mit § 10 SGB II zu basteln. Bei dem "Stellenangebot" für Frigga, in einem Sexshop mit angeschlossenen Puff, ging es aber auch nicht vorrangig um 1.) oder 2.), sondern nur darum eine Hartz IV Kritikerin - die auch noch studierte Naturwissenschaftlerin ist - zu demütigen und sie endlich mundtot zu machen.

      Es geht dem Jobcenter Pankow primär nur um diesen Blog, der für den Geschäftsführer des Jobcenter Pankow (Herr H.) wohl langsam zu einer Gefahr für seinen eigenen lukrativen Job wird. Bei dem Aufwand der gegen Frigga betrieben wird, begreift doch langsam selbst der dümmste Dorftrottel, dass es nur noch um die "Vernichtung" einer unliebsamen Kritikerin des Hartz-IV-Systems geht.

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    6. Ok -Schuljung!
      Ich hatte hier auch nur mal wieder einen kleinen Empathieanfall (in dem Fall für die Denkstruktur dieser Jobcentermitarbeiter).
      Ich erleide anscheinend auch schon so ein "Stockholmsyndrom" und denke mich vielleicht zu sehr in die Psyche und Beweggründe dieser Jobcenter (-mitarbeiter) - aber eben auch in diesen Arbeitsmarkt insgesamt - hinein.

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    7. Ich würde auch gern nochmal was zur "Sexarbeit" sagen an dieser Stelle - auch wenn ich mich wiederhole: nicht die DILDOS sind PERVERS, sondern der ZWANG, mit dem sie verkauft werden sollen ;-)

      Von daher denke ich bin ich auf dieser Linie mit Frau Kipping völlig d'accord - nicht die Bewertung eines Gewerbes als "schmuddelig" oder "höherwertig" sei Aufgabe des Jobcenters - sondern die SPIEGELUNG der SCHAMGRENZE für den ZWANG treffe des Jobcenter.

      Eine freiwillige Prosituierte - wovon es ja selbsterklärte gibt (im Meer der vielen unfreiwilligen!) - ist besser dran als jemand, der zum Putzen oder auch Denken auf Höchstleistungsniveau unter ZWang gestellt ist. Ähnlich schlimm wie der Zwang fühlt sich das Verbot an - gehindert sein am tätig sein...
      Daher gehe ich persönlich nicht in die Schiene: "Sexarbeit" oder sogar "Sex" ist "gut, erlaubt, richtig, falsch, verwerflich, unanständig" sondern immer in die Frage, in wie fern ZWANG/resp.Verbot zugemutet wird und WERDEN DARF. In Punkto Zwang und SEX sind aber wohl sogar das Jobcenter und ich uns einig... wenn auch erst seit der besagten GESCHICHTE mit Hilfe der Presse und EUCH...

      @Andreas: wir ALLE haben stückweit Stockholm ;-) Aber bitte verwechsle (auch Deine) eigenen freien geistigen Ergüsse und "Hineindenkmöglichkeiten" nicht mit "Gleichsetzungen von Entschuldigungen" - wie ich Dich hier im Blog erlebt habe, hast Du letzteres nicht getan - vorausgesetzt Du bist immer der gleich Andreas ;-)))

      Schönen Abend Euch allen

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    8. @ Andreas

      Wen bezeichnest Du denn als "Schuljung"? Ich habe - genau wie Frigga - nur gesagt, dass es hier NICHT vorrangig um "Sexarbeit" geht, sondern um Zwangsarbeit, die auch noch frecherweise mit einen "Zwangsarbeits"-Paragraphen (§ 10 SGB II) durch unseren Staat abgesichert wurde.

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    9. Schuljung ist die Berlinerische Kurzform von Entschuldigung.
      Also Schuljung mit Betonung auf das l, und ein ganz kurzes und flaches u.
      Schuljung ist kein "wen", sondern ein "was".
      Vielleicht hätte ich auch lieber "Schulljung" schreiben sollen!? :-)

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    10. @ Andreas

      Okay, alles klar!!! Ich bin halt kein Berliner und habe das missverstanden.

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  4. Die Eingliederungsvereinbarung (EGV) ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag in Form eines AUSTAUSCHVERTRAGES. Obiger „vorläufiger Entwurf“ eines Austauschvertrags sieht aber wieder stark nach einem Knebelvertrag der BA aus. Wir werden ja sehen, inwieweit Frau Wendt hier ihre Vorstellungen eines Vertrages, besonders eines „Austauschvertrages“, einbringen kann.

    Die mit Textbausteinen vorformulierte und aufgezwungene EGV durch das Jobcenter, charakterisiert sehr schön die Fremdbestimmung durch die BA. Dazu sagte das Hamburger Sozialgericht schon in Az.: S 12 AS 820/07 ER: "[...] Der Gesetzgeber hat bewusst die Formulierung “vereinbart“ gewählt, um zu verdeutlichen, dass ein Vertragsschluss zwischen zwei gleichberechtigten Partnern und gerade keine einseitige Vorgabe durch den Leistungsträger erfolgen soll. Sofern die durch den faktischen Kontrahierungszwang begründete Machtposition so ausgenutzt wird, dass die Vorstellungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen inhaltlich unberücksichtigt bleiben und lediglich ein vorgefertigtes Angebot zur Unterschrift vorgelegt wird, wäre ein so zustande gekommener Vertrag als nichtig anzusehen.[...]"

    Nehmen wir einmal Punkt 4 (Unterstützung durch das Jobcenter). Auch hier lesen wir wieder nur „Kann-Leistungen“ aber keine „Muss-Leistungen“ wie in Punkt 5, wo es um die Pflichten von Frau Wendt geht; auch wenn hier seitens des Jobcenters wieder einmal nicht nachgedacht wurde und die „Ich“-Person gewählt wurde. Wer ist denn „Ich“ in dieser EGV - Frau Wendt oder Frau K.? Wir waren aber bei den „Kann-Leistungen“ der Jobcenter. Der Verweis in den EGV's auf die Möglichkeit zur Antragstellung für Leistungen (Bewerbungskosten, Fahrkosten, etc.), über den die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter dann gesondert entscheidet, gibt durch unbestimmte Formulierungen zu viel Spielraum für Interpretationen, die dann nicht einforderbar oder einklagbar sind (sog. „Kann-Leistungen“). Unbestimmte Formulierungen, die sich aber immer nur bei den Pflichten des Jobcenter finden, widersprechen dem Bestimmtheitsgebot. Zu den inhaltsleeren Verpflichtungserklärungen („Kann-Leistungen“) von den Jobcentern, hat das SG Hamburg - Az.: S 12 AS 820/07 ER sowie das SG Berlin - Az.: S 37 AS 11713/05 und insbesondere das LSG Niedersachsen-Bremen, L 15 AS 77/12 B ER schon etwas geschrieben.

    Dass obige EGV ein Anfangsdatum aber kein Enddatum hat, macht es für das Jobcenter Pankow einerseits einfach, diesen Vertrag „bis auf Weiteres“ weiter laufen zu lassen, aber andererseits stellt sich das Jobcenter damit selbst ein Bein. In Punkt 7 wird nämlich von Kündigung der EGV gesprochen, aber mit der schriftlichen Kündigung nach § 59 SGB X nehmen es die Jobcentermitarbeiter oftmals nicht so genau, besonders nicht mit Absatz 2, denn da steht „Die Kündigung bedarf der Schriftform“. Die Jobcentermitarbeiter, die keine echten Beamten sind, wissen wohl gar nicht, dass eine EGV, die nicht von sich aus „ausläuft“, schriftlich gekündigt werden muss und die echten Beamten haben anscheinend keine Lust oder sind schon so überarbeitet, dass sie § 59 SGB X oft unter den Tisch fallen lassen. Warum sollte man sich auch zusätzlich Arbeit machen, denn der Großteil der ALG II Empfänger hat ohnehin keine Ahnung von den Pflichten eines Jobcentermitarbeiters. Frau K. hat es aber schön sauber in obiger EGV formuliert. Hoffentlich vergisst sie dann aber zu gegebener Zeit nicht, die EGV nicht nur zu kündigen, sondern diese Kündigung auch zu begründen. Da fällt mir gerade ein: Darf Frau Wendt die EGV eigentlich auch kündigen? Wenn Frau Wendt das allerdings nicht darf, dann können unsere Gerichte sich ja demnächst mit dieser Frage befassen.

    M.S.

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    1. Nachtrag:
      § 59 SGB X - Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
      (1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
      (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

      Dass Frau Wendt oder ein anderer ALG II Bezieher den Vertrag (EGV) kündigen darf, das halte ich für sehr unwahrscheinlich, denn die EGV ist ja gerade die „Peitsche“ mit der man die ALG II Bezieher gefügig macht. Trotzdem kann der ALG II Bezieher sich den § 59 SGB X zunutze machen. Oftmals sind EGVs heute schon ohne ein Enddatum ausgestellt oder aber der „Arbeitsvermittler“ möchte etwas ändern und schon legt er dem ALG II Bezieher eine neue EGV zur Unterschrift vor. Es kann auch sein, dass man einen neuen „Arbeitsvermittler“ bekommt und bei dem „Neuen“ dann sofort eine neue EGV unterschreiben soll. Hier sollte man immer darauf achten, bis wann die letzte unterschriebene EGV noch Gültigkeit hat, denn wenn die EGV noch nicht abgelaufen ist oder sogar mit „bis auf Weiteres“ verziert wurde, dann immer von dem Jobcentermitarbeiter sich nach § 59 SGB X eine begründete Kündigung geben lassen. Wir sollten diese Leute aus den Jobcentern so lange mit unsinnigen Dingen beschäftigen, bis sie endlich von sich aus aufgeben. Wenn sie sich beschweren wollen, dann können sie das ja in der Chefzentrale der BA oder am besten gleich im BMAS machen, denn die haben sich doch den Blödsinn ausgedacht, also auch § 59 SGB X.

      Wenn die letzte EGV von Frau Wendt noch gültig ist, dann braucht sie auch solange keine neue EGV zu unterschreiben, bis entweder die letzte EGV ausläuft oder diese vom Jobcenter nach § 59 SGB X gekündigt wurde. Interessant ist aber der Nebensatz in § 59 Abs. 2 Satz 1 SGB X („ ... soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist“) denn da könnte wieder eine Trickserei der BA drin stecken.

      M.S.

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    2. @ M.S.: "Wer ist denn „Ich“ in dieser EGV - Frau Wendt oder Frau K.?"

      Ich hatte den kleinen Satz in der EGV auch erst überlesen, aber da steht: *Im nachfolgenden Vertragstext werden die Vertragsparteien mit „Ich“ für die oben genannte Person und „Jobcenter“ für das oben konkret bezeichnete Jobcenter benannt.*

      „Ich“ ist ja ein Personalpronomen, mit dem die aussagende Person auf sich selbst verweist. Wenn man jetzt von Intelligenz im Jobcenter ausgehen würde, dann wäre das natürlich sehr geschickt vom Jobcenter gemacht, denn es schaut so aus, als ob die Abschnitte, die in „Ich“-Form sind auch von der „Ich“-Person eigenständig formuliert wurden, also von Frau Wendt. Man kann aber davon ausgehen, dass es sich hier nur um Textbausteine handelt, damit im Zuge der Zeitersparnis, nicht der jeweilige Name des Jobcenterkunden eingefügt werden muss, sondern ein „Ich“ dafür herhalten muss. Es deutet also alles wieder in dieser EGV auf Textbausteine hin und der Anteil, der hier von Frau K. ist, wird sich wohl auf ihren eigenen Namen ganz oben in der EGV beschränken.

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    3. @ Anonym 15. Dezember 2017 um 17:20 - "Es deutet also alles wieder in dieser EGV auf Textbausteine hin ..."

      Wie schon M.S. geschrieben hatte.

      Hamburger Sozialgericht, Az.: S 12 AS 820/07 ER: "Der Gesetzgeber hat bewusst die Formulierung “vereinbart“ gewählt, um zu verdeutlichen, dass ein Vertragsschluss zwischen zwei gleichberechtigten Partnern und gerade keine einseitige Vorgabe durch den Leistungsträger erfolgen soll. Sofern die durch den faktischen Kontrahierungszwang begründete Machtposition so ausgenutzt wird, dass die Vorstellungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen inhaltlich unberücksichtigt bleiben und lediglich ein vorgefertigtes Angebot zur Unterschrift vorgelegt wird, wäre ein so zustande gekommener Vertrag als nichtig anzusehen.[...]"

      Damit ist der Vorschlag der EGV von Frau K. als Toilettenpapier anzusehen und auch nur auf der Toilette sollte dieser "Vorschlag" benutzt werden.

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  5. F.W.: "Ich schaue da kurz rauf und erkläre ihr, dass sich der "Nachweis" erledigt hat, da ich mich am selben Tag noch gemeldet habe." [Anm.: ich hätte auch verschlafen haben oder irgendwas "Privates" machen können - der Meldezweck ist auch erfüllt, wenn ich am selben Tag zu anderer Zeit vorstellig werde].

    Warum müssen wir "dummen Hartzer" den Jobcentermitarbeitern eigentlich ständig das SGB erklären? Ein rascher Blick in § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III hätte Frau K. vielleicht diese Peinlichkeit erspart.

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  6. Frau K. übersendet Frau Wendt den "Vorschlag" einer Eingliederungsvereinbarung. So steht es jedenfalls in dem Schreiben von Frau K. vom 28. November 2017. Gleichzeitig macht Frau K. aber in der "vorgeschlagenen" EGV in 8) schon einmal mit dem Satz >"Die in dieser Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurden von den Vertragspartnern gemeinsam erarbeitet"< klar, wer hier die Inhalte und Formulierungen in der Eingliederungsvereinbarung wirklich bestimmt – oder war Frau Wendt bei dem Entwurf dabei?

    Wie viele Leute hat Frau Wendt eigentlich schon im Jobcenter Pankow eingeschleust, die ihr da hilfreich zur Seite stehen um den "Laden" hier vorzuführen, oder sind die Mitarbeiter dort wirklich so naiv und denken nicht nach? Haben die Leute im Jobcenter Pankow immer noch nicht begriffen, dass man, bevor man so etwas Frau Wendt schickt, dass Hirn einschalten muss, weil nämlich jede Dummheit aus dem Jobcenter hier im Blog veröffentlicht wird?

    Man sollte den Geschäftsführer des Jobcenter Berlin Pankow, also Herrn H., einmal daran erinnern, dass Physiker ausgefuchste Leute sind – also auch Frau Wendt. Hätte Herr H. einige Physiker in seinem Team, würde es so eine infantile Unbedarftheit, wie oben zu lesen ist, sicherlich nicht in seinem Jobcenter geben. Zum Glück besitzen die meisten Physiker aber Moral und Anstand und lassen sich auf einen Jobcenterjob nicht ein, um dort für einige Silberlinge arme Menschen zu demütigen und zu sanktionieren. Wie es aussieht, muss Herr H. also weiterhin mit dem "Material" arbeiten, was ihm als Mitarbeiter im Jobcenter Pankow nur zur Verfügung steht.

    Es bleibt also lustig und Frau Wendt wird weiterhin mit Dummheiten aus dem Jobcenter für ihren Blog versorgt!!!

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  7. In '3. Ziele' steht: "..... unter Beachtung von § 10 SGB II (Zumutbarkeit) durch Integration in den Allgemeinen Arbeitsmarkt."

    Der Satz in der EGV, Frau Wendt mit § 10 SGB II Stellenangebote zu unterbreiten, stellt keine adäquate Leistungserbringung dar. Vornehmlich das Offerieren von Stellenangeboten ist die primäre Aufgabe der Jobcenter und bedarf keiner besonderen vertraglichen Regelung. Die vertragliche Regelung dem ALG II Bezieher Stellenangebote zu unterbreiten, hat nur die Absicht den Artikel 12 des Grundgesetzes (Berufsfreiheit) auszuhebeln, damit die Jobcenter den Zumutbarkeitsparagraphen (§ 10 SGB II) zum "Einsatz" bringen können. Das BMAS oder die BA erteilen also den Jobcentern das Recht, oder was sie für Recht halten, zum Beispiel eine Diplom-Physikerin in eine Hilfsarbeiterin oder sogar in eine Sexarbeiterin umwandeln zu dürfen.

    Mehr als 10 Jahre erdulden ALG II Bezieher (Hartz IV) schon diese Frechheiten aus den Jobcentern und lassen sich zu Bürgern dritter Klasse abstempeln. Wie lange soll das noch so weitergehen?

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  8. Wo hat Frau K. eigentlich die Rechtsfolgenbelehrung in obiger EGV versteckt? Ohne Rechtsfolgenbelehrung ist die EGV doch für das Jobcenter Berlin Pankow total wertlos, denn nur mit der Rechtsfolgenbelehrung kann das Jobcenter die Sanktionskeule aus der Schublade ziehen. Ohne Rechtsfolgenbelehrung wird jedes Sozialgericht, bei einer Sanktion des Jobcenters gegen einen ALG II Bezieher, die EGV aber sofort als nichtig erklären. Letztendlich geht es Jobcentern doch nur um Sanktionen und nicht um echte Jobs.

    Jobvermittlung in einem Jobcenter (-;

    Der Witz war lustig. Ist Frau K. noch Anfängerin oder war sie einfach übermüdet? Da sollte ihre Teamleiterin aber aufpassen; nicht das Frau Wendt noch eine EGV ohne Rechtsfolgenbelehrung unterschreibt, die dann mindestens für 6 Monate Gültigkeit hat. Ich glaube aber eher, dass Frau K. dachte, dass Frau Wendt darauf hereinfällt. Halten diese Leute im Jobcenter, die es gerade einmal zum Arbeitsvermittler gebracht haben, eine Physikerin eigentlich für blöd???

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    1. Frau K. hat doch geschriebn, dass ich MÜNDLICH ber die Rechtsfolgen informiert wurde ;-))) nu ja, sie hätte auch schreiben können: Frau Wendt KENNT bereits diese Rechtsfolgen und zwar teilweise besser als das JC selber, sonst hätte sie sich dagegen nicht effektiv verteidigen können ;-)
      Vermutlich war das im ENTWURF nicht nötig, in dem EXEMPLAR, dass ich dann nä. mal bekomme (?!), wird sie den Textbaustein sicher nicht vergessen. Ich werde das Schreiben auf jeden Fall mitnehmen -sofern es zu einem GESPRÄCH zu meinen Grundrechtskonditionen und dem Beistandsrecht wie ich den Beistand mir vorstelle, überhaupt kommen wird ;-)
      Frau K. machte jetzt erstmal keineswegs einen fiesen Eindruck, wird sicher das eine oder andere von mir gelesen haben und sich ein wenig in Acht nehmen - aber grundsätzlich erstmal nicht sanktionslustig - so mein Eindruck. Hab sie ja nur ca. 2 Minuten gesprochen im Wartezimmer in einer Traube von KollegInnen mit meinem Beistandsteam. Übrigens habe ich WEihnachten das erste Mal seit des Ärgerbeginns URLAUB mit der Lizenz anlasslos wegzufahren ;-)

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