Mittwoch, 12. April 2017

Wort "Sanktionsbescheid" außen lesbar auf gelbem Brief

AUCH WENN ICH MEINE SANKTIONSBESCHEIDE (1 und 2)
eigenmächtig mit STOLZ (an der JACKE) herumtrage:
DARF das auf einem BRIEFUMSCHLAG außen vom Jobcenter raufgeschrieben werden, dass ich eine Sanktion bekommen habe???



Ich schrieb vor einigen Stunden diesen Brief an mein Jobcenter:
 (12. 04. 2017)

Jobcenter-Berlin-Pankow.Datenschutz@jobcenter-ge.de

Sehr geehrteR DatenschutzbeauftragteR des Jobcenters Berlin Pankow,

ist es eigentlich erlaubt, dass auf einem Brief Ihres Hauses nicht nur
für alle sichtbar der Jobcenter-Poststempel abgebildet ist, sondern
auch das Wort SANKTIONSBESCHEID außen auf den Umschlag geschrieben
ist?*

Ich habe mir die Freiheit genommen, meine eigenen Daten betreffend,
diesen Umschlag inkl. des Inhaltes hier abzubilden und im Internet zu
veröffentlichen:
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.de/p/blog-page_73.html

Mit besten Grüßen

FriGGa Wendt


*ob es den jungen Mann der PIN-AG, der mir diesen Brief neulich am
Samstag in den Kasten schob, gefreut hat, mal so etwas gegen
vermeintliche "Drückeberger" auszuteilen oder ob er ggf. an seinen
eigenen Zwang, eine schlecht bezahlte Tätigkeit (unter ggf.
"Aufstockung") auszuführen, erinnert wurde, entzieht sich meiner
Kenntnis.


vollständige Korrespondenz diesbezüglich>>

Hier die schriftliche Antwort des Datenschutzbeauftragten Kuzina>>




Das Wort Sanktionsbescheid gehört nicht auf eine gelben Umschlag! --------------------------------------

das bezieht sich auf diesen Bescheid>>
der hier angekündigt worden war>>

alle meine Jobcenterdokumente>>

14 Kommentare:

  1. "Sehr geehrteR DatenschutzbeauftragteR des Jobcenters Berlin Pankow, ..."

    Der Datenschutzbeauftragte des Jobcenters Berlin Pankow ist ein Mitarbeiter der BA. Der wird sich irgend etwas aus den Fingern saugen, weshalb es doch erlaubt ist einen Briefumschlag mit "Sanktionsbescheid" zu beschriften. Eine Anfrage im BMAS würde sicherlich auch im Sande verlaufen, denn da sitzt doch immer noch Gabriele Lösekrug-Möller (SPD) und die hat schon bei Abgeordnetenwatch sämtliche Anfragen bezüglich ALG II Sanktionen ignoriert. Die Frau ist ja Diplom-Sozialpädagogin, also ein Beruf in dem man menschliche Problemsituationen wissenschaftlich begegnet ohne von der wirklichen Materie aber auch nur einen Hauch von Ahnung haben zu müssen. Da ist es also nur folgerichtig, dass Frau Lösekrug-Möller in die SPD gegangen ist, denn die Leute in der SPD kennen die Bedeutung des Wortes Sozial ja auch nicht (mehr).

    Wenn man eine Querulantin noch etwas mehr gegen das Schienbein treten will, dann beschriftet man natürlich mit voller Absicht einen Behördenbrief mit "Sanktionsbescheid", denn diese "Behörde" kann ohnehin machen was sie will, ohne das jemand diese "Behörde" endlich einmal zügelt. Hätten wir noch echte Journalisten und nicht diese Journaille, dann würden jeden Monat einige Sauereien dieser "Behörde" aufgedeckt werden. Unsere Journalisten haben dafür aber keine Zeit, denn sie müssen die Demokratie in anderen Ländern verteidigen, sehen aber nicht mehr, dass unsere eigene Demokratie mit so einer "Behörde" schon am Beatmungsgerät hängt und kurz vor dem Sterben ist.

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    1. Anmerkung: Damit man mich nicht mißversteht. Ich habe das Wort "Querulantin" benutzt, weil Inge Hannemann einmal sagte, dass im Sprachgebrauch der BA alle ALG II Empfänger, die sich gegen das Unrecht der BA und der Jobcenter wehren, als Querulanten bezeichnet werden. Ich wollte Frigga hier sicherlich nicht als Querulantin bezeichnen.

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    2. Hey - ich möchte mit dem GOLDENEN Q ausgezeichnet werden - habe es leider bei den letzten 4 Akteneinsichtsterminen aber nicht gefunden ;-)))

      Die "Journalisten" sind wir selbst in diesem Fall und wir können das auch alle beschleunigen.

      Ich bin gespannt, was sich der Datenschutzbeauftragte aus den Fingern saugen wird und was ggf. auch der Bundes- oder Landesdatenschutzbeauftragte sagt...

      Das Gute ist, dass es in JEDEM FALL gut ist - wenn Sanktionsbescheid auf dem Brief steht, ist das zwar nicht ERLAUBT nach dem, was mir jetzt unzählige Stellen mitteilten, aber es ist in meinem speziellen Fall WERBUNG.

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    3. denn sie müssen die Demokratie in anderen Ländern verteidigen, sehen aber nicht mehr, dass unsere eigene Demokratie mit so einer "Behörde" schon am Beatmungsgerät hängt und kurz vor dem Sterben ist.

      Völlig richtig!

      Ich bin dann auch ein sog. "Querulant", wenn ich meine Rechte geltend machen möchte...

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  2. Der fortschrittliche Freistaat Bayern z.B. regelt in einer Dienstanweisung für die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen (Arbeitsgerichtsbarkeitsdienstanweisung - DAnw-ArbG) AllMBl. 2014 S. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
    für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 30. Juli 2014 Az.: A5/0063.01-1/5 die hier in Frage kommenden Pflichten der Urkundsbeamten zur Beachtung der Datenschutzrechte von Betroffenen Bürgern bei Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 ff. ZPO):

    "2. Zustellungen, formlose Mitteilungen, Benachrichtigungen und Tätigkeiten ohne besondere richterliche Anordnung...

    2.5.5.1 - Postzustellungsurkunde

    Für die Zustellung nach Nr. 2.4.2 ist gemäß § 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung in gerichtlichen Verfahren (ZustVV) in der jeweils gültigen Fassung die Postzustellungsurkunde zu verwenden. Wegen des Briefgeheimnisses (Art. 10 Grundgesetz – GG) und des Datenschutzes (Art. 1, 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG) sind für Zuordnungshinweise auf dem Zustellungsumschlag und der Zustellungsurkunde Formulierungen zu verwenden, die keinen Rückschluss auf den Briefinhalt erlauben. Dies können Abkürzungen sein (z.B. „KLT“ für Klage und Ladung zum Termin, „LT“ für Ladung zum Termin, „EU“ für Endurteil, „VU“ für Versäumnisurteil etc.) oder Hinweise auf die Beurkundung der Zustellungsveranlassung in der Akte (z.B. „zu Bl. 15“).

    Dass die Zustellung auf diese Weise veranlasst wurde, ist in der Akte zu vermerken."

    Link:

    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDAnwArbG

    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDAnwArbG-52

    Wichtig ist hierbei die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 10 Grundgesetz – GG (Postgeheimnis) und Art. 1, 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz – BayDSG als Rechtsgrundlage.

    Eine gleichartige Rechtsgrundlage nennt das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
    (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) in der Fassung vom 17. Dezember 1990 in der zum 17.04.2017 aktuellsten verfügbaren Fassung

    https://datenschutz-berlin.de/attachments/1039/BerlDatenschges_Aufl08_INTERNET.pdf?1402569685

    Da das Berlin als Stadt eine Großkomune und zugleich SGB II-Optionskomune ist, gilt für gemeinsame Einrichtungen wie die Berliner Jobcenter es sind, das Landesdatenschutzgesetz.

    Es ist davon auszugehen, daß auch in berliner Justizbehörden und Gerichten bei der förmlichen Zustellung von Bescheiden, Urteilen oder sonstigen Entscheidungen (z.B. Beschlüssen) ähnliche Vorschriften des Zustellverfahrens zur Anwendung kommen.

    Daher wäre es bei der Beschriftung eines PZU-Briefumschlags auch für das JC-Pankow allenfalls zulässig gewesen, die Inhaltsbezeichnung des übergebenen Schriftstücks mit einem behördlich festgelegten Kürzel zu versehen -z.B. Bd-.


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  3. Deutscher Bundestag Drucksache 14/4554

    14. Wahlperiode 09. 11. 2000

    Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen
    im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG)

    ZITAT aus der Gesetzesbegründung:

    Zu § 186 ZPO
    ...
    Zu Absatz 2

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist im Verfahren
    bei Zustellung uneingeschränkt zu gewährleisten. So darf bei einer Zustellung durch die Post das zuzustellende Schriftstück dem Zusteller nur in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden, auf dessen Umschlag zudem keine Angaben enthalten sein dürfen, die auf den Inhalt der verschlossenen Sendung schließen lassen.

    Dieser Schutz der Persönlichkeitssphäre des Zustellungsadressaten gilt uneingeschränkt auch bei der öffentlichen Zustellung.

    Die Vorschrift sieht deshalb nicht mehr vor, das zuzustellende Schriftstück oder einen Auszug aus diesem Schriftstück an der Gerichtstafel öffentlich auszuhängen. Der bisher mit dem Aushang eines Auszuges des zuzustellenden Schriftstücks verfolgte Zweck wird dadurch erreicht, dass an dieser Stelle eine Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung angeheftet wird. Aus der Benachrichtigung muss die Person, für die zugestellt werden soll, der Name und im Allgemeinen die letzte bekannte Anschrift der Person, der zugestellt wird, das Datum und das Aktenzeichen des Schriftstücks sowie ein aussagefähiger inhaltlicher Betreff des
    Schriftstücks zu erkennen sein...

    Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/045/1404554.pdf

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    1. Danke Ferenz für diesen Kommentar - ich sehe ihn JETZT erst, da er in einem mir bisher nicht bekannten offenbar selbsttätig markierenden Ordner für SPAMnachrichten gelandet ist!

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  4. Hat sich der Datenschutzbeauftragte des Jobcenter Berlin Pankow eigentlich schon gemeldet? Das Jobcenter Pankow hat ja den Artikel 10 des Grundgesetzes grob missachtet (Briefgeheimnis).

    Art. 10 GG [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
    (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
    (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

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    1. Hier hat das Jobcenter auf meine Anfrage zum MITARBEITER reagiert, der den Brief mit dem Wort "Sanktionsbescheid" an mich adressiert hat:

      http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.de/2017/04/mein-antrag-auf-lebensmittelgutscheine.html

      ansonsten hab ich noch einen Brief mit einer ENTSCHULDIGUNG bekommen, den ich noch nicht gescannt habe - sie geben zu, dass außen auf dem Umschlag so etwas nicht hätte stehen dürfen. Ich warte aber noch auf die Reaktionen der Datenschutzbeauftragten - ich hatte diese mehrfach bemüht und sie wollten sich unaufgefordert wieder an mich wenden... auch im Falle einer Sanktionsanhörung von 2016... ich kommentiere dann auch hier, wenn ich was hochgeladen habe ;-)

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    2. Mit einer einfachen Entschuldigung des Jobcenter Berlin Pankow ist es ja wohl nicht getan, oder glauben die Herrschaften aus dem Jobcenter, dass sie mit einer schriftlichen Entschuldigung so einen massiven Verstoß gegen den Datenschutz und den Art. 10 GG so einfach wegwischen können? Mir ist aber jetzt schon klar, mit welchen juristischen oder behördlichen Taschenspielertricks sich der Datenschutzbeauftragte des Jobcenter Berlin Pankow da herauswinden wird, nur um seinen Arbeitgeber zu schützen.

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    3. Gibt es Deiner Meinung nach eine Klageform oder ein anderes Rechtsmittel, was man wirksam einlegen kann?
      Briefgeheimnis sehe ich eher bei den BEWERBUNGSSCHREIBEN (die pflichtmäßig vorgezeigt werden mussten) verletzt - im anderen Fall hier gibt die Behörde einfach meine Daten preis - es ist aber nur mein REcht das zu tun. ICH darf meine Bescheide herumzeigen, die Behörde darf mich nicht "outen"... konstruktive Tipps bitter GERN per PN (Mail an Kontakt) - danke!

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    4. Tut mir leid, ich bin auch kein Jurist. Ich sehe aber, dass Du in absehbarer Zeit ohne einen juristischen Beistand an Deiner Seite gegen das Jobcenter Pankow keine Chance mehr hast.

      Gibt es nicht eine Möglichkeit Dir einen Rechtsanwalt an die Seite zu stellen? Vielleicht einmal beim "SoVD" oder bei "Sanktionsfrei" fragen, ob man Dir da juristisch beistehen könnte. Kennt Ralph Boes keine Anwälte, die für einen Hartz IV Bezieher "bezahlbar" sind?

      Die Jobcenter haben Tausende Anwälte, die geprügelten ALG II Empfänger haben nur eine Hoffnung, dass es in ihrem Leben wieder einmal besser wird.

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    5. ich habe Anwälte (dazu) kontaktiert, datenschützer rhein Main, Freunde und bekannte und auch Sanktionsfrei - es ist hier zwar eine Nebenschaustätte, aber wenn man darüber in die anderen Themen auch kommt, nutze ich das natürlich - geht doch hierzulande viel nur über Umwege...

      Ich verlasse mich nicht auf das "Recht" von oben, sondern probiere das lediglich als Bereicherung meines Aktionsspektrums aus, um den gesamtgesellschaftlichen Diskurs in Richtung Freibestimmung und Grundrecht auf die Absicherung der eigenen Existenz voranzutreiben.

      Apropos: Ich mag mir von außen durch Leute, die sagen sie wissen alles besser, nichts aus der Hand nehmen lassen, auch wenn ich zu Lern- und Testzwecken gern auch mal Dinge abgebe oder zuschaue, wie andere das machen würden!

      Ein formaler juristischer Weg darf sich nicht daran stören, wie ich von mir aus vorgehe und parallel dazu mit den Dingen umgehe. Er darf das Ergänzen und zwar als Erleichterung und nicht als Erschwernis. Ist da konkrete, zielgerichtete, aufrichtige Unterstützung da - ohne diese HORROR-PKH-Anträge usw. - dann bin ich dafür offen (natürlich OHNE Haftungsübernahme für mein Leben!), dann gern. Ich habe wie gesagt eine Mailadresse.

      Konkrete Tipps sind für mich nicht "such Dir mal einen Anwalt", sondern z.B. (anwaltliche) Bekundungen zum Thema oder Berichte, was andere schon erlebt haben, hat schon wer geklagt wegen Datenschutz oder irgendeine Art Entschädigung bekommen, das Jobcenter in die Schranken gewiesen?
      Musterschreiben hier posten, Links zu abgeschlossenen Fällen, Kontaktdaten von Leuten, die umstandsfrei in mir verständlicher Sprache mit klarer Ansage, was sie von mir brauchen VORAB, helfen. Danke für Euer Verständnis

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    6. ... ich danke an dieser Stelle dem user "mArcus" - er hat zwar später ein negatives Bild von mir gehabt, aber er hat konkret und klar Adressen gepostet, an die ich mich sofort wenden konnte!
      Von dort kam dann keine "Hilfe" - aber sicher wurde da intern viel diskutiert - ich konnte meine Erlebnisse (in Sachen der ersten Sanktionen) an passende Stellen weiterreichen.

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