Internet- und Stromkosten muss ich selber tragen, Postbewerbungen (=Briefmarken und Druckerfarbe) könnte ich aber über das Bewerbungsbudget finanziert bekommen. Nun stellt sich heraus, dass das an sich "immer nur der letzte Weg ist" eigentlich diese Kostenübernahme GAR NICHT VORGESEHEN ist.
Der Teamleiterin hatte ich zur Ansicht zwei Musterschreiben geschickt. Alle meine Bewerbungen sollten schließlich schon laut Herrn L. "vereinheitlicht" werden (!). Doch dazu wird sich konkret nicht geäußert - nur dass sie "FORMAL" (eben weil "vereinheitlicht") nicht geeignet seien ;-)
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Von ARBETISVERMITTLER HERRN M.
Datum: Fr, 30.06.2017, 16:34
An: FriGGa Wendt
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Sehr geehrte Frau Wendt,
Frau H. [Anmerkung: die von mir angeschriebene Teamleiterin] hat mir Ihre E-Mail zur Kenntnis und weiteren Bearbeitung weitergeleitet.
Ich möchte daher nochmal festhalten, dass eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget ohne Vorliegen der verschickten Bewerbungen nicht pauschal zugesagt werden kann. Die gesetzlichen Vorschriften sehen vor, dass Sie Ihrem Arbeitsvermittler den ausgefüllten Antrag mit Nachweisen für die versendeten Bewerbungen vorlegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Förderung eine "Kann"-Leistung ist, die gewährt wird, wenn die Förderung notwendig und angemessen. Es zeigt, dass eine Beurteilung über die zu leistende Förderung einer Grundlage bedarf. Die Förderleistungen sind nicht zwangsläufig für den gesamten Bewerbungsumfang gedacht, sondern sollen ergänzend unterstützen.
Die Anforderungen an eine solche Grundlage kann das von Ihnen sogenannte "Bewerbungs-Musterschreiben" nicht genügen. Es bedarf der Vorlage von aussagekräftigen, zielführenden und versendeten Bewerbungen, insbesondere der Anschreiben. Zudem wird von Ihnen als Bewerberin erwartet, jeweils individuell auf die Anforderungen der einzelnen Stelle einzugehen. Schon diesem Erfordernis können Sie mit einem einzigen Muster nicht nachkommen. Insbesondere, da die Stellenangebote der letzten Wochen aus vielen verschiedenen Branchen stammen.
Weiterhin mache ich darauf aufmerksam, dass ich Sie keinesfalls dazu verpflichtet habe, sich ausschließlich auf postalischem Wege zu bewerben und nur dafür werden Kosten übernommen. Eine Reihe von anderen Arten sind der Eingliederungsvereinbarung zu entnehmen. Selbst wenn das Stellenangebot die postalische oder elektronische Bewerbung zulässt, kann ich die Förderleistung nicht gewähren, da Sie die elektronische Bewerbung wählen können und die schriftliche Bewerbung somit nicht notwendig und umso mehr nicht wirtschaftlich ist. Die elektronische Bewerbung ist heute weit verbreitet und üblich, sollte also den überwiegenden Teil der Bewerbungen ausmachen.
All diese Voraussetzungen sind vor der Bewerbung nicht abzusehen und somit auch nicht bewertbar.
Einen Vorschlag kann ich Ihnen jedoch unterbreiten.
Bei dem Nachweis einer notwendig postalischen Bewerbung reichen Sie am Ende des Monats den ausgefüllten Antrag mit Nachweisen über die monatlichen Bewerbungen im Jobcenter Pankow ein, ich werde diesen dann zeitnah bearbeiten. Somit sollten die vorzuschießenden finanziellen Investitionen äußert gering gehalten werden. Grundsätzlich wird diesseits davon ausgegangen, dass nicht jeden Monat Kosten für Bewerbungen entstehen.
Ich mache auch nochmal deutlich, dass die Frist für die Einreichung Ihrer Bewerbungsbemühungen auf den 06.06.2017 festgesetzt war. Insoweit bedeutet unser Zuwarten ein deutliches Signal des Entgegenkommens.
Mit freundlichen Grüßen
P.M.
Arbeitsvermittler
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: FriGGa Wendt
Gesendet: Donnerstag, 29. Juni 2017 23:57
An: _BA-Jobcenter-Berlin-Pankow-Team765
Betreff: 033A261642 Frau H. Bewerbungskosten-erneut drängt
Sehr geehrte Frau H.,
hiermit erinnere ich an mein Schreiben bzgl. der Bewerbungskostenübernahme.
Herr M. hält an der von mir abgelehnten weil völlig unstimmigen
Reihenfolge fest, dass er mir ERST NACHTRÄGLICH nach einer Bewertung der
Bewerbungsunterlagen eine Kostenübernahme bewilligt oder ablehnt.
Um da nicht durch verstreichen des Monats erneut (Sanktions)tatsachen zu
schaffen, bitte ich Sie, mir auf die an Sie gerichteten
Bewerbungs-Musterschreiben folgendes mitzuteilen:
genehmigen Sie mir diese Schreiben an die Arbeitgeber zu schicken?
Sie sind wie gesagt an älteren NICHT seitens Ihres Hauses bemängelten
Schreiben orientiert und ich habe auch Hinweise von Herrn M.
übernommen. Beachten Sie: Mir geht es hier nicht um "Tipps" (die ich
übrigens als geistige Umerziehung meiner Persönlichkeit empfinde), sondern
um rechtliche Genemigung oder Versagung aus Ihrer Position.
Es genügt mir zu bescheiden - auch in Form einer nichtunterschriebenen
E-Mail - OB Sie mir die Entwürfe "genehmigen" und für diese nachträglich
eine Kostenübernahme zusichern, damit ich sie noch am Wochenende zur Post
bringen könnte, um dann auch die von Ihnen bei Sanktionen festgesetzten
Fristen einzuhalten.
Auch eine Versagung der Kostenübernahme ist ein Bescheid, mit dem ich
etwas anfangen kann.
Sollte ich keinen Bescheid - auch nicht per Mail - in Händen haben, wird
vermutlich nicht fristgerecht von mir die Bewerbungsauflage erfüllt
werden.
Gruß,
FriGGa Wendt
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*Zu dem Satz in Bewerbungsanschreiben, den Herr L. niemals beanstandete: "ich bin hoch motiviert, weil ich durch meine freiberufliche Tätigkeit derzeit nicht mein Einkommen sichern kann", KANN vermutlich jetzt kein "Verbot" verhängt werden... weil er nicht auf Sanktionen hinweist... und vor allem WEIL DAMALS dieser Satz "zugelassen" wurde?
Ob ich jetzt eine SANKTION bekomme, wenn ich die ANSCHREIBEN (der Bewerbungen vom Mai) nicht vorlege und das NUR, weil ich auf dem (Zitat vom) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bestehe?
Dazu gehörige
Musterbewerbungsschreiben-Entwürfe>>
Dokumente Bewerbungskostenübernahme>>
Jobcenterdokumente und Erlebnisse Teil 12>>
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AKTUALISIERUNG 23. 09. 2017
Ja, ich wurde bereits sanktioniert wegen nicht vorgelegter Bewerbungen - habe derzeit 60% dazu (+10% "Meldeversäumnis")
Hier die Argumentation meines Anwalts vom 18. 09. 2017
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/p/blog-page_63.html
Frau H. (Teamleiterin des Jobcenter Berlin Pankow): "Selbst wenn das Stellenangebot die postalische oder elektronische Bewerbung zulässt, kann ich die Förderleistung nicht gewähren, da Sie die elektronische Bewerbung wählen können und die schriftliche Bewerbung somit nicht notwendig und umso mehr nicht wirtschaftlich ist. Die elektronische Bewerbung ist heute weit verbreitet und üblich, sollte also den überwiegenden Teil der Bewerbungen ausmachen."
AntwortenLöschenDas Jobcenter unterbreitet Frigga Wendt Vermittlungsvorschläge (allein das Wort Vermittlungsvorschlag ist schon eine Frechheit, da es sich hier um Zwang handelt) worauf Frau Wendt sich sofort auf die Stellenangebote zu bewerben hat. Die Bewerbungskosten will das Jobcenter aber nicht übernehmen, da man sich heutzutage, nach Aussage der Teamleiterin Frau H., ausschließlich elektronisch bewirbt. Wie sieht das denn mit den ALG II Empfängern aus, die sich keinen Computer und auch keinen Internetanschluss leisten können, weil das ALG II Geld vielleicht gerade zum Überleben reicht? Es geht hier ja auch nicht nur um Frigga Wendt, die einen Internetanschluss besitzt, sondern um ALLE Hartz IV Empfänger, denn die BA kann ja nicht Einzelfälle basteln, sondern das Sozialgesetzbuch muss ja dann für alle ALG II Bezieher gelten. Entweder sorgt die Teamleiterin Frau H, dafür, dass alle ALG II Bezieher über einen Computer mit Internetanschluss verfügen oder Frigga Wendt darf dann auch selbst entscheiden, ob sie sich postalisch oder elektronisch bewirbt – oder will Frau H. für Frigga Wendt wieder eigene Gesetze machen?
Apropos Gesetze. Wo steht das denn geschrieben, dass ALG II Bezieher mit Internetanschluss sich ausschließlich elektronisch bewerben müssen? Gibt es da irgendwo einen Fachlichen Hinweis der Bundesagentur für Arbeit oder steht das vielleicht sogar im Sozialgesetzbuch?
Der Verweis in der EGV auf die Möglichkeit zur Antragstellung für Leistungen (Bewerbungskosten, Fahrkosten), über den die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter dann gesondert entscheidet, gibt durch unbestimmte Formulierungen zu viel Spielraum für Interpretationen, die dann - wie wir hier ja gut sehen - nicht einforderbar oder einklagbar sind (sog. "Kann-Leistungen"). Unbestimmte Formulierungen, die sich aber immer nur bei den Pflichten des Jobcenter finden, widersprechen dem Bestimmtheitsgebot.
Stehen Leistung und Gegenleistung in einem nicht ausgeglichenen Verhältnis, ist ein Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
Ich würde mir zuerst von der Teamleiterin Frau H. den Fachlichen Hinweis der BA schicken lassen beziehungsweise mir den den Paragraphen im Sozialgesetzbuch nennen lassen, in dem steht, dass man sich nicht auf schriftlichem Weg bewerben darf bzw. keine Bewerbungskosten erstattet bekommt, wenn man über einen Internetanschluss verfügt. Falls Frau H. das nicht kann oder will, dann würde ich bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) nachfragen oder sogar beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), wo der besagte Gesetzestext zu finden ist?
M.S.
Hoppla, das Schreiben ist ja gar nicht von der Teamleiterin Frau H., sondern von unserem "Juristen" Herrn M. der sich in der Mittagspause wieder einige Gesetze für Frau Wendt ausgedacht hat.
LöschenEgal - ob Frau H, Herr L. oder Herr M., die Leute aus dem Jobcenter Berlin Pankow benutzen alle das selbe Gehirn, das nach Dienstschluss in den Wandschrank gelegt wird.
M.S.
Tja, eine EGV bzw. ein VA wird "gern" mal irgendwann gekippt von einem Jobcenter aus FORMGRÜNDEN - also Bewerbungskosten sind da offenbar eines der Lieblingsthemen... siehe RALPH BOES
AntwortenLöschenhttp://grundrechte-brandbrief.de/BUKA-berichte-ereignisse-2017.htm#2017-06-22
- sein Verwaltungsakt, der ihn damals mti den DARAUS FOLGENDEN Sanktionen fast in den Hungertod trieb, ist seit Februar "für ungültig erklärt worden" aus Formfehlern (fehlende Bewerbungskostenübernahme, Pauschale für das ganze Jahr war zu gering angesetzt - auch wenn Ralph nicht eine einzige Eigenbemühung im Sinne dessen unternommen hat und das auch lautstark verkündet hat).
Nun, dann habe ich ja einen SCHÖNEN UNGÜLTIGEN VA, ich muss nur 2 bis 3 Jahre überleben, FALLS man mich jetzt erneut sanktioniert.
Mögliche solidarische Kreditvergabe sollte da recht entgegenkommend sein - EGAL wie ich mich anstelle - was wiederum aber KEINE Aufforderung an das JC ist, mittels Sanktionen an mir künstlich eine Rechtsfrage nach der anderen zu klären.