Montag, 18. Dezember 2017

Einem Arbeitsvermittler wird auch strafrechtlich betrachtet freie Hand gelassen

Um Verwechslungen vorzubeugen: es handelt sich NICHT um Herrn M. und die Anzeige wegen "Nötigung zur Bewerbung im Sexshop"!!

... das Experiment dieser Anzeige war, aufgrund der VerBIS-Einträge Straftatbestände gerichtlich prüfen zu lassen.

Dies unternahm ich angeregt durch andere Experimente anderer Leute im Oktober. 5-6 Wochen danach wurde das Verfahren gegen den besagten Vermittler eingestellt:


 Es handelt sich um von mir bemängelte Verhaltensweisen, die ich gern mal gerichtlich prüfen lassen wollte- eben weil jener Vermittler mir ständig damit kam, MICH anzuzeigen...
dass er (bzw. seine Geschäftsleitung) das ebenfalls inzwischen schon getan hatte, zeigte sich dann noch ein paar Wochen später.

Nun, diese Verfahrens-Einstellung sollte ein super Weihnachtsgeschenk für meinen damaligen Vermittler, 
den guten Herrn L., sein ;-)

Demnach darf ein AV sich so benehmen, wie er es getan hat.
Aus strafrechtlicher Perspektive ist er nicht schuld an Grundkonstellationen, die jemand anderes erschaffen hat...

 
*die hier abgebildete Anzeige wurde formuliert von einem Menschen, der meine VERBIS-Veröffentlichungen gelesen hatte:

Frigga Wendt
xxx


Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin


Erstattung einer Strafanzeige wegen des Verdachts der Nötigung nach § 240 StGB, des Verdachts der Bedrohung nach § 241 StGB, des Verdachts der Amtsanmaßung nach § 132 StGB, sowie wegen aller in Betracht kommenden Delikte.



[Anm.: wichtig: VERDACHT - nicht das Delikt allein benennen - es soll nur GEPRÜFT werden, nicht schon in der Anzeige "vorverurteilt" oder "abgestempelt" werden - was einem seinerseits Gegenanzeigen einbringen könnte. Bei Anzeigen "auf Verdacht" gibt man sich dieser unmittelbaren "Gegenanzeigenmethode" nicht preis.]

Berlin, den 04.10.2017
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige wegen des Verdachts der Nötigung nach § 240 StGB, des Verdachts der Bedrohung nach § 241 StGB, des Verdachts der Amtsanmaßung nach § 132 StGB, sowie wegen aller in Betracht kommenden Delikte gegen G. L., zu laden über das Jobcenter Berlin
Pankow, Storkower Straße 133 in 10407 Berlin.


Herr L. war von ... bis ... mein zuständiger Arbeitsvermittler.
Während dieser Zeit kam es zu nachfolgend aufgeführten Situationen.
 

Am 05.12.2016 kam es im Büro des Herrn L. im Jobcenter Berlin Pankow zwischen mir und diesem während eines Vorsprachetermins zu mehreren mutmaßlichen Nötigungssituationen.
Da diese Gespräche von den jeweiligen Arbeitsvermittlern im internen VerBIS-System des Jobcenters (VerBIS = Vermittlungs- Beratungs- und Informationssystem) schriftlich – unter Angabe des Namens des Erstellers des Eintrags – festgehalten werden, ist dieses als Beweismittel zur Untermauerung dieser Strafanzeige als Anlage beigefügt.


Auf dem VerBIS-Vermerk vom 05.12.2016, Gesprächsvermerk 2, auf Seite 2 von 2:
„... Bezogen auf die Kd (Anm.: = Kundin/Frigga Wendt) wird diese jedoch ausdrücklich darüber belehrt, dass in Bewerbungen keine Schlussformel „Ich bewerbe mich, um Sanktionen zu vermeiden“, etc., zulässig ist und durch Sozialgerichte bereits als Pflichtverletzung nach § 31 SGB II beurteilt wurde. Soweit die Kd ab heute, 05.12.2016, weiterhin solche Aussagen in Bewerbungsanschreiben verwendet, muss diesbezüglich ein Sanktionsverfahren eingeleitet werden.“ Zitat: G. L.
Dies stellt für mich den Verdacht der Nötigung nach § 240 StGB nahe, da ich hier von Seiten des Arbeitsvermittlers L. wohl rechtswidrig durch Drohung mit Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels (Sanktion – Herabsetzung des Arbeitslosengelds II/Existenzminimums, also eines wirtschaftlichen Nachteils) zu einer Unterlassung (Verwendung von bestimmten Formulierungen in
meinen Bewerbungsanschreiben) genötigt werden soll.


Weiterhin auf dem VerBIS-Vermerk vom 05.12.2016, Gesprächsvermerk 3, auf Seite 1 von 2:
„...Sie hält dem SAV (Anm.: = Arbeitsvermittler/G. L.) entgegen: „Sie können offensichtlich nicht mit kreativen Selbständigen umgehen.“ Die Kd wird als Reaktion aufgefordert, solche unsachlichen Äußerungen zu unterlassen, da gegebenenfalls das Vorliegen von Tatbeständen nach dem StGB zu prüfen sein wird.“ Zitat: G. L.
Hier liegt ebenfalls der Verdacht der Nötigung nach § 240 StGB nahe, da ich hier durch den Arbeitsvermittler L. ebenfalls durch Drohung mit Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels (strafrechtliche Konsequenzen) zu einer Unterlassung (Verwendung bestimmter Formulierungen – die im übrigen keinerlei strafrechtliche Relevanz aufweisen – meinerseits im Gespräch) genötigt
und eingeschüchtert werden soll.
Außerdem auf dem VerBIS-Vermerk vom 08.09.2016, Seite 1 von 2:
„... Frau Wendt fragt: „Wollen Sie hier Gewalt ausüben.“ Antwort SAV: „Ich bin teil der Exekutive und damit ist es mein Auftrag, staatliche Gewalt auszuüben.“ Zitat: G. L.
Hierzu liegt der Verdacht der Bedrohung nach § 241 StGB vor. Arbeitsvermittler G. L. droht hier augenscheinlich mit der Ausübung von Gewalt, also eines Verbrechens.
Weiterhin berührt diese angegebene Situation noch den Verdacht der Amtsanmaßung nach § 132 StGB. Es wird bezweifelt, dass Arbeitsvermittler in Jobcentern zur Ausübung von (staatlicher) Gewalt in jeglicher Form autorisiert sind. Diese Aufgabenbereiche der Gewaltanwendung sind eher
Polizeibeamten vorbehalten.


Mit freundlichen Grüßen
Frigga Wendt
 

Anlage: ... Seiten der angegebenen VerBIS-Vermerke.


... Ich druckte das Ding aus, fügte fehlende Zahlen ein und ab zur Post damit...

noch offen ist weiterhin die Frage, was es ist, wenn ich GEZWUNGEN werde entgegen der TATSACHEN und DER REALEN SITUATION nicht zu benennen, dass SANKTIONEN mich zwingen, mich zu bewerben - unabhängig von kreativen Weglassungen, Umschreibungen oder persönlichen Einstellungen zu konkreten Jobs. SANKTIONEN ZWINGEN MICH FAKTISCH und sind EIGENS DAFÜR ERFUNDEN WORDEN - für Länder wie Russland oder Nordkorea genau wie für ungehorsame Kinder, "freche" Hartz-IV-Betroffene wie Ralph Boes oder mich....

Der liebe Herr L. möge sich selber aber fragen, wie ER sich fühlen würde, wenn man ihm SO begegnen würde wie er mir bei unserem ersten Treffen... und was er getan hätte in den Folgetreffen.
Ich bin dann auch gern bereit, mir seinen Schmerz anzuhören, wenn er mit mir einmal aufrichtig eine Aussprache möchte über unsere "anstrengenden Begegnungen".

3 Kommentare:

  1. "Um Verwechslungen vorzubeugen: es handelt sich NICHT um Herrn M. und die Anzeige wegen "Nötigung"!!"

    Damit meint Frigga wohl das Stellenangebot in einem Sexshop wo auch noch Huren beschäftigt werden.

    Ich habe mir gerade das Video auf YouTube angeschaut und war schockiert. Nicht von dem Pressesprecher der Bundesagentur für Arbeit, der nur das sagt was er sagen soll, damit sein Gehalt weiterhin auf sein Konto fließt, sondern von den Kommentaren unter dem YouTube Video. Man merkt, dass YouTube zum großen Teil von pubertären Jungs aufgesucht wird und dementsprechend auch die Kommentare sind. Das man einer studierten Naturwisssenschaftlerin so einen Job in einem Sexshop mit Huren überhaupt angeboten hat, und welche Frechheit darin seitens des Jobcenters steckt, dass begreifen die kleinen Jungs die auf YouTube kommentieren und denen das Sperma wohl schon aus den Ohren tropft, ohnehin nicht.

    https://www.youtube.com/watch?v=9724IdB1DdM

    Noch schnell zu dem obigen Schreiben der Amtsanwaltschaft Berlin: "Hat jemand etwas anderes erwartet?"

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    1. Achtung NOCHMAL: das war eine ANZEIGE gegen Herrn L. - nicht gegen HERRN M., welcher mich in den SExshop hat vermittlen wollen - die Ermittlungen gegen Hern M. dauerten offenbar länger an oder dauern noch an...

      Deine Hinweise zum Video gehören also um Verwechslungen der beiden von mir überaus wertgeschätzten Herren auszuschließen, eher unter den Post "Das heißeste Angebot" ;-)

      Das Verfahren gegen Herrn L. war der Versuch, die von ihm verhängten und gerichtlich noch gar nicht beackerten Sanktionen mittels seiner eigenen im VerBis vermerkten Handlungen auszuhebeln. Ich freue mich für Herrn L., dass ihm auf diese Weise "strafrechtlich die Sanktionserlaubnis" erteilt wurde... da sollte sich der gute Mann drüber freuen. Was bei seinem Nachfolger nun gerichtlich passiert, wird sich noch klären - hoffe ich ;-)

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    2. nochmal zu youtube: ich habe kurz zuvor einen hinweis bekommen, dass mein eigenes in Datenvolumen-Sparversion hochgeladenes Video bei youtube gesperrt wurde... und dann habe ich - auch wiedr nur durch aktives Suchen - die Version von Sat! selber gefunden... hätte ich meine eigenen Kommentare rechtzeitig einstelen können, wären sie vermutlich von den anderen Kommentierenden auch noch wahrgenommen worden.. so habe ich das mal für die Nachwelt gemacht, also dort meine eigenen Kommentare eingestellt.

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