Sonntag, 3. Dezember 2017

Sanktionen und Maßnahmen - eine Sammlung von Argumenten

entsteht hier...

gern dürft Ihr weiteres kommentieren oder verlinken.

Ausgelöst von meinem eigenen Fall des Einspruchs gegen meine Sanktionsfreistellung durch den Geschäftsführer des Jobcenters an das Landessozialgericht haben hier einige Leute einiges zusammengetragen...


Kommentare eines Mitdenkenden:

noch ein Hinweis/Anmerkung zu
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/31a.html
§ 31a Abs. 3 Satz 1 u. 2 SGB II
...
(3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.
Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben.

Mir liegt gerade die Rechtsfolgenbelehrung sowohl einer EGV als auch eines sog. Angebots einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger vor.
Darin wird - standardisiert - nur allgemein auf die Sanktionsregelungen bei Pflichtverstößen verwiesen: "Die §§ 31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei Verstößen gegen die...Pflichten Leistungsminderungen vor...".
§ 31a Abs. 3 Satz 1 u. 2 SGB II werden explizit nicht ausgeführt. Es erfolgt nur der Hinweis."Diese[i.S. ergänzende Sachleistungen] sind (grundsätzlich) zu erbringen, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft (bzw. im Haushalt) leben."
Es wird nicht explizit angegeben, dass man diese ergänzenden Sachleistungen auch beantragen muss.
Dies hätte aber hinreichend deutlich gemacht werden müssen.
Die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass sie vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen ist, und dies liegt somit hier nicht vor, wenn ein Kind im Haushalt lebt, dass dennoch ein Antrag gestellt werden muss. Ergänzende Sachleistungen sind hier für die Sanktionierte von maßgeblicher/wesentlicher Bedeutung hinsichtlich Existenzsicherung, also kein zu vernachlässigender Aspekt.
Somit dürfte so eine Rechtsfolgenbelehrung, an die sowohl vom Gesetzgeber als auch von den Gerichten hohe Hürden gestellt werden[vgl. Link unten], nicht eindeutig genug bzw. zu unbestimmt formuliert sein und damit unzulässig sein, da hier im vorliegenden konkreten Fall ein Kind im Haushalt lebt.
Von einem SGB-Unkundigen kann nicht verlangt werden, den genauen Rechtssachverhalt zu recherchieren, geschweige wie ein Jurist zu erkennen und zu interpretieren.

Fazit: Es könnte gegen die Notwendigkeit der inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes (VA) als materielle Voraussetzung etc. gemäß § 33 SGB X in Anlehnung an der Vorschrift des § 37 VwVfG verstossen worden sein.
Die vom Gericht zu prüfende/klärende Frage ist also, ob die Rechtsfolgenbelehrung den fachrechtlich differenzierten und strengen Anforderungen genügt.
s. dazu Link auf BVerfG:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/05/lk20160506_1bvl000715.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-031.html;jsessionid=4A5905C6D62FD7BB2C986239ED1F95E7.1_cid394

weitere Link (ggf. hilfreich, aber immer kritisch behandeln):
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-rechtswidriger-sanktionsbescheid-9283.html
dort.."Es ist einzuräumen, dass mit diesen durch die Rechtsprechung insbesondere des Bundessozialgerichts formulierten strengen Rechtmäßigkeitsanforderungen die Hürde für rechtmäßiges Verwaltungshandeln im Bereich der Sanktionen hoch ist."

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/jansen-sgbx-33-bestimmtheit-und-form-des-verwaltungsaktes_idesk_PI10413_HI536652.html


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Meine eigenen Schreiben an das Sozialgericht - bezogen auf den Einzelfall aber auch auf Grundsätzliches:

tauchen hier auf: ab 25. 10. 2017
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.de/p/blog-page_24.html
sowie hier:
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.de/2017/10/sanktionieren-der-miete-bei-607080.html


Schreiben meines Anwalts vom 1. Dezember jetzt ans Landes-Sozialgericht (bei welchem sich das Jobcenter über mich beschwert hatte):

 In dem Rechtsstreit
der Frau Frigga Wendt,
[...]
Klägerin
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. F.


gegen
das JobCenter Pankow, Storkower Allee 133, 10407 Berlin
Beklagter
 

wird beantragt
 

Der Bescheid vom 23.10.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2017 wird aufgehoben.
 

Begründung
 

Die Kläger streiten sich um eine Sanktion.
Die Klägerin ist Physikerin und arbeitet freiberuflich als Physikdozentin an Schulen. Hierneben erhält sie Leistungen nach dem SGB II.
Die Klägerin wurde einer Maßnahme zum Erstellen von Bewerbungen zugewiesen. 

Sie war auch bei dieser Maßnahme vor Ort und ließ sich die Anwesenheit am 16.08.2017 bestätigen.
 

Die Klägerin unterhielt sich mit einer Mitarbeiter des Maßnahmenträgers. Hierbei wurde der Klägerin eröffnet, dass diese Maßnahme wohl nichts für die Klägerin sei. Vielmehr - so kristallisiere es sich in dem Gespräch heraus sei wegen der bestehen Selbstständigkeit ein Coaching sinnvoller.

Die Klage ist zulässig und begründet.


Es liegt kein Tatbestand es § 31 SGB II vor.
„Abbruch“ bzw. „Abbrechen“ meint die vorsätzliche, ausdrückliche oder konkludente, gleich in welcher Form erfolgende Beendigung einer zuvor begonnenen Eingliederungsmaßnahme. Das Verhalten kann gegenüber dem Leistungsträger erfolgen (etwa wenn der erwerbsfähige Leis
tungsberechtigte diesem mitteilt, er werde an der Maßnahme nicht mehr teilnehmen) oder aber gegenüber dem Dritten (Maßnahmeträger), der die Maßnahme durchführt.
 

Zudem ist kein Eingliederungskonzept erkennbar.
Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Zeitraum der Beklagte eine rechtswidrige Eingliederungsvereinbarung erlassen hatte, die keine Entscheidung über Bewerbungskosten vorsah. Insofern mutete es komisch an, wenn die Klägerin zu einem Bewerbungsseminar geschickt wird.


Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
[...]

17 Kommentare:

  1. Der Schrecken vom Jobcenter Treptow-Köpenick3. Dezember 2017 um 15:18

    Um solche - wie auch in diesem Fall hier von Frau Wendt - rechtswidrig erlassene Eingliederungsverwaltungsakte in Zukunft atomisieren zu können, läuft bereits ein Musterklageverfahren eines Betroffenen der Steglitz-Zehlendorfer Jobklinik vor dem SG Berlin. Die 126. Kammer und deren Vorsitzender, Richter S. hat hierzu am 27.11.2017 - im Sinne des Betroffenen - schon einemal die sprichwörtliche "Zündschnur" zur Atomisierung gelegt.

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    1. Leieber Köpenicker Jobcenterschrecken danke für Deine Arbeit!

      hier sehe ich gerade einen Link von Dir durch ;-) Falls es die anderen auch interessiert:

      https://derschreckenvomjobcentertreptowkoepenick.wordpress.com/2017/11/30/vorankuendigung-widerspruchsstelle-des-jobcenters-steglitz-zehlendorf-ist-mit-den-nerven-am-ende/

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  2. Es wäre doch gut, wenn man hier eine Seite, die oben auf der Startseite von Frigga verlinkt ist, mit kleinen Tipps und rechtlichen Tricks füllt, wie man sich gegen die Schikanen der Jobcenter zur Wehr setzt.

    Ich fange einfach mal mit der "Einladung" an, denn da haben wohl auch noch viele Hartz IV Empfänger, und auch Jobcentermitarbeiter, eine falsche Vorstellung, was so eine „Jobcenter-Einladung“ überhaupt ist und wie man sich gegen solche Einladung "behauptet".

    Fangen wir also mal mit der "Einladung" des Jobcenters an, die aber in Wirklichkeit eine Ladung ist. Eine Ladung (je nach Rechtsgebiet und behördlicher Praxis auch Vorladung genannt) ist eine Aufforderung zum persönlichen Erscheinen vor einer staatlichen Stelle (Behörde oder Gericht). Das Einladen, beziehungsweise die Einladung, ist dagegen eine Äußerung, mit der man jemanden einlädt. Hierzu schreibt der Duden: "Eine Einladung kann man annehmen oder ablehnen".

    Diese sogenannten Jobcenter "Einladungen" sind mit - „Dies ist eine Einladung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III“ - verziert. § 59 SGB II verweist allerdings nur auf § 309 SGB III, also kann man § 59 SGB II gleich vergessen. Der § 309 SGB III ist aber interessant, denn da steht in Absatz 3 Satz 2:

    „Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.“

    Was nichts anderes bedeutet, dass man der Meldepflicht auch nachgekommen ist, wenn man z.B. um 9 Uhr vom Jobcenter einbestellt wurde, aber erst um 11 Uhr dort erschienen ist. (Bitte die Öffnungszeiten des Jobcenters beachten, denn wenn man vor verschlossener Tür steht, hat man Pech gehabt und der Irrsinn mit der Sanktion, wegen Meldeversäumniss, nimmt seinen Gang).

    Allerdings gibt es noch etwas, was man kennen sollte und mit dem man den Jobcentern die Sanktionspeitsche aus der Hand nimmt, denn Sanktionen des Jobcenters wegen Meldeversäumnissen sind oftmals rechtswidrig.

    Beispiel: Das Jobcenter verschickt eine Meldeaufforderung an den Leistungsempfänger. Diese kommt bei dem Hartz-IV-Bezieher jedoch nicht an. Das Jobcenter sanktioniert daraufhin. Dies ist jedoch rechtswidrig, da das Jobcenter in der Beweispflicht steht. Verschickt das Jobcenter nämlich eine Einladung zum Meldetermin an einen Leistungsempfänger per Standardbrief, steht das Jobcenter in der Beweislast, dass die Einladung tatsächlich beim Hilfebedürftigen angekommen ist. Auch wenn der Leistungsempfänger keine Reaktion auf das Schreiben zeigt und nicht kommt, darf das Jobcenter nicht einfach Leistungskürzungen verhängen (SG Karlsruhe, Az. S 12 AS 184/13).

    Jobcenter müssen nämlich nicht nur den Versand, sondern auch den Zugang des Schreibens beweisen; also dessen tatsächliche Zustellung nachweisen. Das Jobcenter kann sich nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen, da es regelmäßig vorkommt, dass Postsendungen verloren gehen oder nicht ankommen. Auch kann das Jobcenter sich nicht auf § 37 Abs. 2 SGB X berufen, da diese nicht für Meldeaufforderungen gilt.

    Dort heißt es: „Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“

    Unabhängig davon: Im Zweifel hat das Jobcenter nach § 37 SGB X den Zugang eines Verwaltungsakts zu beweisen. Was nichts anderes bedeutet, dass die Jobcenter jede Einladung und jedes Schreiben als **Einschreiben** an die Leistungsempfänger versenden müssten um sich rechtlich abzusichern. Ab hier kann ja jeder Hartz IV Empfänger selbst weiterdenken!!!

    M.S.

    to be continued ...

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    1. Jetzt gibt es aber auch noch die andere "Richtung" die ein Schreiben nehmen kann - also wenn der Leistungsempfänger an das Jobcenter schreibt.

      Was für die Jobcenter gilt - eine Zustellung nachzuweisen - gilt natürlich auch für den Leistungsempfänger.

      Wenn man etwas per Briefpost ans Jobcenter schickt, das sehr wichtig ist (Widerspruch, Nachweise, etc.), dann bitte nur als **Einschreiben**. Ein Einschreiben kostet zwar etwas mehr als ein normaler Standardbrief, aber man hat einen rechtsverbindlichen Zustellnachweis inklusive Sendungsverfolgung in der Hand und das Jobcenter kann das Einschreiben dann nicht so einfach "ignorieren", um es mal vorsichtig auszudrücken. 3,20 € für ein Einschreiben ist billiger, als am Ende Hunderte von Euros zu verlieren, weil zum Beispiel ein Widerspruch im Jobcenter nicht angekommen ist.

      Eine andere Möglichkeit, und wohl auch die sicherste, ist ein Schreiben persönlich im Jobcenter abzugeben. Dann MUSS man aber IMMER eine Eingangsbestätigung verlangen, sonst hat man vielleicht das Pech, dass gerade dieses Schreiben auf "mysteriöse Weise" im Jobcenter doch noch abhanden kommt.

      M.S.

      to be continued ...

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    2. Nachdem der Hartz IV Empfänger also nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III ins Jobcenter "eingeladen" wurde, sitzt er jetzt vor einem Arbeitsvermittler – [Tun wir mal so, als ob in einem Jobcenter wirklich noch Arbeit vermittelt wird, von dem man als Bürger auch leben kann] - und soll einen Knebelvertrag, auch Eingliederungsvereinbarung (EGV) genannt, unterschreiben. Wie man so einen Vertrag am besten unterschreibt, findet man auf diesem Blog http://euronia.com/index.php/de/unter-vorbehalt-strategie

      Der Blog ist von einem Doktor der Biologie, der, nachdem er keine Lust mehr auf Schikane durch sein Jobcenter hatte, noch einen "Schnellkurs in Juristerei" gemacht hat und seinem Jobcenter zeigte (ähnlich wie Frigga es tut), dass Naturwissenschaftler sich gegen Jobcenter (der Name "Jobcenter" kommt übrigens daher, dass 100.000 BA- und Jobcenterangestellte einen "Job" haben) durchaus zur Wehr setzen können.

      Es geht hier um "Unterschrift unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung". Einige halten das für Blödsinn, aber auch ich habe mit der "Unter-Vorbehalt-Strategie" gute Erfahrungen gemacht.

      M.S.

      to be continued ...

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    3. Die EGV ist also unterschrieben (vielleicht sogar „unter Vorbehalt“), aber irgendwann merkt der Arbeitsvermittler (AV), dass er etwas in der EGV vergessen hat und schon fällt ihm § 59 SGB X ein. Aber davon erzählt er dem ALG II Bezieher lieber nichts, denn das würde ihm nur unnötige Arbeit verursachen, besonders wenn der ALG II Bezieher den Wortlaut von § 59 SGB X kennen würde. "Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen" nennt man diesen Paragraphen, der aber für den AV nichts anderes bedeutet als "Das Jobcenter legt dem ALG II Bezieher einfach einen neuen Vertrag vor" obwohl die alte EGV noch Gültigkeit hat. Dass der Jobcentermitarbeiter sich damit nicht an das Gesetz hält, das stört ihn nicht besonders, denn er hat es ja hier nur mit einem "Hartzer" zu tun, der ohnehin keine Ahnung davon hat, dass eine EGV, die noch Gültigkeit besitzt, vom Jobcenter zuerst gekündigt werden muss, bevor man eine neue EGV dem ALG II Bezieher vorlegen darf.

      Achtung!!! Hier sollte man immer darauf achten, bis wann die letzte unterschriebene EGV noch Gültigkeit hat, denn wenn die EGV noch nicht abgelaufen ist, dann immer von dem Jobcentermitarbeiter sich nach § 59 SGB X eine begründete Kündigung geben lassen, denn das ist laut § 59 SGB X Vorschrift. Ohne begründete Kündigung durch das Jobcenter hat die letzte unterschriebene EGV nämlich Gültigkeit bis zum Auslaufdatum, selbst dann, wenn man einen neuen AV bekommt.

      In § 59 SGB X steht auch noch dieser schöne Satz: "Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen". Wie diese "schweren Nachteile für das Gemeinwohl" dann von der Behörde und besonders von einem kleinen AV erklärt werden, darauf wäre ich ja mal gespannt.

      M.S.

      to be continued ...

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    4. Jetzt hat man als ALG II Bezieher also seine Eingliederungsvereinbarung (EGV) sicher und trocken nach Hause getragen. Ist es nicht ein schönes Gefühl, eine "Kundennummer" im Jobcenter zu sein und eine eigene EGV zu besitzen?

      Nun ja, die EGVs in deutschen Jobcentern, egal ob in Berlin, Hamburg, Köln oder Kleinkleckersdorf sind alle gleich aufgebaut. Man kann sich ja mal den Spaß machen und sich die einzelnen Punkte in seiner eigenen EGV anschauen. Wenn man die Wörter in den verschiedenen Punkten zählt, kann man prozentual errechnen, wer denn nun den schwarzen Peter in diesem Spiel gezogen hat. Es ist, glaube ich, keine große Überraschung, dass der ALG II Bezieher der "Dumme" ist, aber das war ja vorauszusehen.

      Schauen wir uns trotzdem einmal so eine EGV an - wie gesagt, in groben Zügen sind alle EGVs gleich aufgebaut, also nehmen wir einmal meine letzte EGV - und setzen gleich die Prozente dahinter. Es sind eigentlich nur 4 wichtige Punkte in einer EGV, die vom Jobcenter aufgeführt werden.

      1. Unterstützung durch das Jobcenter: ca. 6 Prozent des Textes.

      2. Bemühungen von XXX (hier steht der Name des ALG II Beziehers): ca. 17 Prozent des Textes.

      3. Rechtsvorschriften nach SGB II und SGB X (die aber bei genauerer Betrachtung nur zum Nachteil des ALG II Beziehers formuliert sind): ca. 28 Prozent des Textes.

      4. Rechtsfolgenbelehrung (also der Teil einer EGV, mit dem man Sanktionen "basteln" kann): ca. 49 Prozent des Textes.

      Diese Prozentzahlen können von EGV zu EGV etwas differieren, aber nur wenig. Man sieht, der ALG II Bezieher hätte nicht nur die Streckbank auf der er liegt eigenhändig gebaut, wenn er solche EGV ohne "Unterschrift unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung" einfach unterschrieben hätte, sondern er hätte sich auch noch mit der EGV selbst zum Sklaven, Leibeigenen, Prügelknaben, oder was es dafür auch immer für Ausdrücke gibt, gemacht.

      Der Text in der Rechtsfolgenbelehrung macht also schon einmal 49 % der gesamten EGV aus und dann kommen noch einmal ca. 28 % andere Rechtsvorschriften des Jobcenters dazu. Die restlichen 23 % verteilen sich in einem nicht ausgeglichenen Verhältnis auf den ALG II Bezieher und das Jobcenter, was aber so nicht ganz stimmt, denn die 49% + 28% = 77% befinden sich, bei Lichte betrachtet, ja auch auf der Seite des Jobcenters.

      Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren Fachlichen Hinweisen folgendes veröffentlicht - HEGA 08/2012 - 08 - Fachliche Hinweise (FH zu § 15 AZ: II-1202): „Es wurde klargestellt, dass es sich bei der Eingliederungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag als Austauschvertrag im Sinne des § 55 SGB X handelt.“

      Wann bei so einer EGV - und wir wissen ja, dass die EGVs alle gleich aufgebaut sind - ein Austausch stattgefunden haben soll, das wird und kann wohl weder die Bundesagentur für Arbeit (BA) noch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die ja die Aufsicht über die BA und damit auch über die Jobcenter hat, glaubwürdig beantworten, also muss zu gegebener Zeit wieder einmal das Sozialgericht über solche Pseudoverträge entscheiden und ob solche EGVs überhaupt rechtskonform sind. Das Bundesverfassungsgericht hat ja wohl scheinbar keine Lust, diesem Treiben endlich ein Ende zu setzen.

      M.S.

      to be continued ...

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    5. "Blindbewerbungen" - In eurer Eingliederungsvereinbarung (EGV) steht vielleicht so etwas, wie:

      "... jeweils mindestens XX Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum folgende Nachweise jeweils zum XX.XX.XXXX vor."

      Zu diesen sinnlosen Blindbewerbungen, die einem oft vom Jobcenter aufgezwungen werden, gibt es aber ein schönes Urteil vom Sozialgericht Berlin.

      Aktenzeichen: S 37 AS 11713/05
      Entscheidungsart: Urteil
      "[...] Es ist unzumutbar einem Hilfebedürftigen aufzubürden, monatlich eine starre Mindestanzahl an Bewerbungen vorzulegen und ihn damit zu verpflichten, aussichtslose Blindbewerbungen abzuschicken. Es ist zumindest geboten, die Verpflichtung zu einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen als Durchschnittswert vorzugeben, um eine flexible Handhabung zu ermöglichen. Der Kläger wehrt sich nicht pauschal gegen die festgelegte Anzahl der Bewerbungen pro Monat, sondern gegen die Vorgabe einer starren Mindestzahl von monatlichen Bewerbungen. Zu Recht fürchtet er dabei, bei Nichterfüllung dieses Mindestsolls mit einer Sanktion belegt werden zu können, die er nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes für die Verfehlung abwenden kann. Weil es leider auch zum Umfang der Nachweispflicht noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt, setzt die vorgegebene Mindestbewerbungszahl den Kläger unter massiven Druck. Die Kammer hält es für nicht zumutbar, einem ernsthaft um Eingliederung bemühten Arbeitsuchenden, woran hier keine Zweifel bestehen, die Verpflichtung aufzubürden, sein Monatspensum mit aussichtslosen Blindbewerbungen aufzufüllen. [...]" (Auszug aus einem Gerichtsurteil des Sozialgericht Berlin)

      Man sieht, selbst das Sozialgericht Berlin verliert langsam die Geduld mit den Jobcentern und spricht in seinem Urteil von "massiven Druck" und "aussichtslose Blindbewerbungen".

      M.S.

      to be continued ...

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    6. In der EGV gibt es "Kann-Leistungen" und "Muss-Leistungen". Ratet mal, wer "KANN" und wer "MUSS".

      "Kann-Leistungen" befinden sich IMMER auf der Seite des Jobcenters und "Muss-Leistungen" IMMER auf der Seite des ALG II Beziehers.

      "Kann-Leistungen" sind Leistungen, deren Gewährung in dem Ermessen der Jobcenter liegen, also sogenannte Ermessungsleistungen. "Muss-Leistungen" sind Leistungen die der ALG II Bezieher erbringen MUSS, weil sonst nämlich sein Existenzminimum als Prämie auf das Konto des JC-Teamleiter oder des JC-Geschäftsführers fließt.

      Nun gibt es aber Urteile einiger Sozialgerichte, die sich folgendermaßen anhören: „Unbestimmte Formulierungen, die sich immer nur bei den Pflichten der Jobcenter finden, widersprechen dem Bestimmtheitsgebot“.

      Das "Bestimmtheitsgebot" wird aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitet. Es ist eine hinreichende Bestimmtheit und Klarheit der gegenständlichen Norm zu fordern. Der Normgeber muss seine Regelungen so genau fassen, dass der Betroffene die Rechtslage (Inhalt und Grenzen der Gebots- oder Verbotsnormen) erkennen und sein Verhalten daran ausrichten kann. Der Bürger muss also erkennen können, welche Rechtsfolgen sich eventuell aus seinem Verhalten ergeben. Die staatliche Reaktion auf Handlungen muss voraussehbar sein, andernfalls wäre der Bürger der Willkür des Staates ausgesetzt. Eine nicht klar umrissene "Kann-Leistung" gehört natürlich auch zu dem Bestimmtheitsgebot, was die Sozialgerichte hier in Erinnerung rufen. Stehen Leistung und Gegenleistung in einem nicht ausgeglichenen Verhältnis, ist ein Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. (Dazu wollte ich aber erst zu einem späteren Zeitpunkt ausführlich etwas schreiben und dann auch noch einmal zu der Unterschrift "Unter Vorbehalt" zurückkommen).

      Wir können jetzt aber erst einmal davon ausgehen, dass die meisten ALG II Empfänger juristische Laien sind, egal ob sie nun Naturwissenschaftler, Ingenieure, Handwerker, Kaufleute oder bildungsstatistisch zur Gruppe der Geringqualifizierten gehören. Wir können auch davon ausgehen, dass die meisten ALG II Empfänger nicht einmal den Unterschied zwischen "Kann-Leistungen" und "Muss-Leistungen" kennen. Weshalb das Bundesverfassungsgericht diesen Knebelvertrag (EGV) nicht schon lange beanstandet hat, darüber KANN man nur mutmaßen. Dass aber in einem Staat etwas nicht stimmt, dass so einer "Behörde" soviel Spielraum einräumt, um arbeitslose Bürger mit juristischen Tricks und einem grundgesetzwidrigen SGB II ständig ein Bein zu stelllen, dafür MUSS man kein Verfassungsrichter sein.

      M.S.

      to be continued ...

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    7. Danke M.S. für Deine vielen Beiträge -
      mir fällt da grad was ein:
      "diese EGV KANN Spuren von Menschenwürde enthalten" ;-)))
      Aber auch nur, wenn sie MUSS (etwa weil Betroffene sich wehren) ;-)
      Nun, ein anderer Grundrechteaktivist, der hier schon kommentiert hat und einen eingen Blog betreibt, testet auch gerade mehrere EGVs im Schwebezustand hinsichtlich ihrer Sollbruchstellen aus. Er hat das mit seiner eigenen EGV mal super hinbekommen. Der Trend, dass man seinen "Trick" aber durchschaut und seine vorbehaltlichen Unterschriften als "nicht unterschriften" deklariert, folglich einen Verwaltungsakt erlässt, scheint voranzuschreiten. In meinem Jobcenter hat sich ein weiterer "berühmter Hartz-IV-Kläger" daran versucht schon vor Jahren - wer weiß, wie das dann bei mir werden wird.
      Ich kenne leute und war auch mal eine von denen, die haben eine EGV OHNE Rechtsfolgenbelehrung (weil faktisch durchgestrichen, im Nachwort eigenhängig entkräftet o.ä.) und die Vermittler haben das angenommen, weil sie einfach nur die Unterschrift haben wollten.
      Wir sind in einer bunten Welt, wo vieles möglich ist - NÖTIG ist eine EGV aber nie. Denn dass die Sicherung der Grundrechte in Existenzminimumsgeld von einem "freiwillig schließbaren Vertrag" abzuhängen hat, steht nirgends. Es ist einzig der parallel dazu verhängte "Erziehungsauftrag", der die Jobcenter drängt, mittels EGVs das Sanktionsrisiko zu "privatisieren" (an die Jobcenter"Kunden"). Doch da die Regel lautet: wer nicht will, der muss (wenn keine EGV, dann halt VA), ist keine EGV per Def. eine freiwillige. Es bedürfte dazu der ausdrücklichen Erklärung eines Betroffenen, völlig einvernehmlich trotz der ZWangslage diesen Wisch unterzeichnet zu haben. Sosnt besteht faktisch in keinem Fall Freiwilligkeit!
      Wer würde auch FREIWILLIG etwas abschließen, was Sanktionen beinhaltet?! Jemand, der geil drauf ist, sich bestrafen zu lassen ;-) oder jemand, der in der EGV einen VERTRAGSVORTEIL für sich sieht... etwa eine ZUSTATZLEISTUNG, die er bei seinem simplen "Hartzantrag" noch nicht drin hat...
      doch da hat M.S. ja schon sehr gut vor Augen geführt, wieso sich das nie für den "Hartzer" lohnt... ;-)

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    8. Frigga schreibt es ja: „Wer würde auch FREIWILLIG etwas abschließen, was Sanktionen beinhaltet?“ - Bis auf ein paar Masochisten wohl niemand, und die auch nur, wenn die Sanktionen ihren sexuellen Vorstellungen entspräche.

      Schauen wir uns doch aber einfach einmal an wie ein echter Vertrag definiert ist:

      "Ein Vertrag ist eine Einigung von mindestens zwei Parteien, von denen jede eine Willenserklärung abgibt. Er wird freiwillig zwischen den Parteien geschlossen. Die Abwicklung von Rechtsgeschäften ist möglich zwischen Privatpersonen, Institutionen, Behörden oder Unternehmen. Dabei entstehen von den beteiligten Parteien aus Verbindlichkeiten. Er ist üblicherweise in drei Teile gegliedert: Zu Beginn werden zuerst die Vertragspartner bzw. Teilnehmer benannt, im Hauptteil werden die Willenserklärungen dargelegt, denen sich die Vertragspartner verpflichten bzw. die sich die Teilnehmer auferlegen oder das Ziel, das sie durch den Vertrag erreichen wollen. Am Ende wird per Unterschrift, Siegel etc. bestätigt, dass die Vertragspartner den Vertragstext verstanden haben und damit übereinstimmen."

      Ist es euch aufgefallen? Das steht das Wort "freiwillig". Eine EGV bekommt man als ALG II Bezieher aber nicht nur aufgedrängt, sondern sie ist auch noch vom Inhalt her fremdbestimmt. Fremdbestimmung bedeutet "Bestimmtsein durch andere in einem Abhängigkeitsverhältnis".

      Des Weiteren steht da: "... den Vertragstext verstanden haben". Welcher ALG II Bezieher ist wirklich in der Lage eine Rechtsfolgenbelehrung mit sämtlichen SGB-Paragraphen zu verstehen? (Siehe dazu auch das "Bestimmtheitsgebot").

      Die EGV ist nicht nur ein von der BA vorformulierter Knebelvertrag (auch wenn die BA die EGV als öffentlich rechtlicher Vertrag in Form eines Austauschvertrages bezeichnet), sondern in der EGV ist das Grundrecht auf Vertragsfreiheit auch noch ausgehebelt worden. Das Grundrecht auf Vertragsfreiheit ergibt sich ja nach Art. 2 Abs. 1 GG. Die Vertragsfreiheit darf also nur nach Art. 19 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 2 GG eingeschränkt werden, aber nicht wie in § 2 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 15 Abs. 1 SGB II total aufgehoben werden.

      Entsprechende Klagen, die Vertragsfreiheit werde generell durch die Pflicht zum Abschluss rechtswidrig eingeschränkt, wurden jedoch mehrfach von Sozialgerichten abgewiesen.

      Ab hier könnte man sich eigentlich jeden weiteren Kommentar sparen, denn wenn Sozialgerichte der verlängerte Arm der BA sind, dann kämpfen wir einen aussichtslosen Kampf. Warum sollten wir trotzdem den Kampf nicht aufgeben? Wir sollten den Kampf nicht aufgeben, weil es in einigen deutschen Sozialgerichten auch noch Richter wie Jens Petermann gibt. Sozialrichter die das Wort Sozial noch richtig interpretieren können und die auch wissen was Demokratie ist – also Richter die sich noch nicht dem Hartz IV System verschworen haben. Im Mai 2015 hat eine Kammer des Sozialgerichtes Gotha mit Petermann als Vorsitzendem einen Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht erlassen, in dem die Rechtsauffassung vertreten wird, die Sanktionsnormen §§ 31-31b SGB II seien mit dem Grundgesetz unvereinbar. Zweieinhalb Jahre sind seitdem verstrichen und es hat sich noch nichts getan. Ich bin fest davon überzeugt, wenn die Richter am Bundesverfassungsgericht nur 4 Wochen den "Freuden des Hartz IV Lebens" ausgesetzt wären, dann würde man nach den vier Wochen das Hartzsystem nur noch in einem Geschichtsbuch finden.

      M.S.

      to be continued ...

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    9. Warum muss man im Jobcenter eigentlich "zwei Verträge" unterschreiben?

      Ihr füllt doch einen Antrag aus und unterschreibt diesen, um die "Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" zu bekommen. Also Grundmiete, Heizkosten, Nebenkosten und den Regelbedarf; von dem ihr aber noch Strom, Telefon und Weiteres bezahlen müsst. Am Ende bleibt gerade einmal soviel Geld vom Regelbedarf übrig, dass man nicht verhungert.

      Also, zuerst bewilligt man euch die Leistungen - die euch ohnehin gesetzlich zustehen - aber danach werdet ihr sofort zu einer Unterschrift genötigt einen "zweiten Vertrag" zu unterzeichnen; die sogenannte Eingliederungsvereinbarung (EGV). In der EGV werden aber weder eure gesetzlich zustehenden Leistungen erwähnt, noch liest man dort irgend etwas von Zahlungspflichten des Vertragspartners, also der Bundesagentur für Arbeit/Jobcenter (BA/JC).

      Die EGV ist im Grunde eine Abtretungserklärung eurer Grundrechte und gleichzeitig eine Entbindung des Staates für seine Hilfsbedürftigen eine "Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts" zu erbringen, wenn der Bürger sich nicht an irgendwelche MUSS-Verpflichtungen hält, in die er sich in der EGV auch noch zwangsweise selbst verpflichten musste. Alle, die schon einmal sanktioniert wurden, werden sich daran erinnern, dass Leistungen willkürlich "auf Eis gelegt" werden können.

      In der EGV hat die BA/JC also für sich nicht nur unbestimmte Formulierungen, also KANN-Leistungen, hineingeschrieben, sondern die Verpflichtung des Staates, die gesetzlich zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen, sind gleich gänzlich herausgelassen worden. So etwas wie "Sicherung des Lebensunterhalts" in der EGV zu erwähnen, davon hat wohl ein gewiefter BA-Jurist abgeraten. Warum wohl?

      Auf gut deutsch: In der EGV werden keine gesetzlich zustehenden Leistungen (Geldleistungen) erwähnt und der EGV ist auch nirgends etwas von Zahlungspflichten des Vertragspartners, also der BA/JC, zu entnehmen. Warum will die BA/JC den Antrag (indem die Bewilligung auf Leistungen niedergeschrieben steht) nicht in die EGV mit aufnehmen, obwohl die Bewilligung sämtlicher Leistung doch in einem Vertrag festgehalten werden sollte? Habt ihr jemals einen Arbeitsvertrag unterschrieben indem nichts von Lohn steht?

      Wenn Frigga demnächst eine EGV - wieder einmal - unterschreiben soll beziehungsweise muss, dann kann sie ja ihr Jobcenter daraufhin ansprechen, dass sie die gesetzlichen Leistungsverpflichtungen (Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) durch das BA/JC in ihrer EGV schriftlich festgehalten sehen möchte. Wir können ja mal abwarten, was dann passiert und welche juristischen Möglichkeiten sich daraus entwickeln.

      M.S.

      to be continued ...

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    10. Vertragsfreiheit

      https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit


      Kontrahierungszwang

      https://de.wikipedia.org/wiki/Kontrahierungszwang

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    11. LiebeR Anonym - danke für die Links- Kontrahierungszwang - das ist dann eine Situation, in der ein Vertragsabschluss erzwungen ist... das heißt also keine Freiheit sondern Zwang.
      In den dort auftauchenden Beispielen werden immer Firmen (im staatlichen Auftrag) oder (semi)staatliche Organe verpflichtet, etwas zu tun - das RECHT hat dann der MENSCH, bei denen etwas zu beanspruchen... wie wäre das im Falle der EGV? Magst Du selber dazu was schreiben, was Dein Gedanke da war?

      meiner ist dann, dass ICH eine EGV einfordern DARF, das Jobcenter MIR aber keine zwanghaft verpassen darf. Also wie ich auch nicht gezwungen werden darf zum Busfahren, den Bus aber im Rahmen seines Fahrplanes benutzen DARF... ein Konto aufmachen DARF und keiner mich ZWINGEN kann, ein Konto aufzumachen bei einer Bank, die dazu verdonnert ist, mich nicht aus privaten Gründen abzulehnen...

      Wäre schön, von Dir dazu genaueres zu hören. Danke und Gruß
      FriGGa

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    12. Eigentlich wollte ich mit den beiden LINKS nur zeigen wie komplex die Welt der Verträge ist und das man als einfacher Bürger, der nicht beruflich mit solchen Dingen tagtäglich zu tun hat, sehr schnell die Orientierung verliert und nicht mehr begreift um was es in derartigen Verträgen (EGV) überhaupt geht.

      Dass Du das Problem des Kontrahierungszwang gleich in seine Bestandteile zerlegt hast (z.B. Busfahren; Konto eröffnen), zeigt dass die Physikausbildung in Deutschland immer noch hervorragend ist, denn ich habe nur den Abschlusszwang gesehen ohne tiefer darüber nachzudenken. Du hast es aber sofort durchschaut und dies anhand der EGV deutlich gemacht.

      Unter Kontrahierungszwang (auch Abschlusszwang) versteht man ja die rechtliche Verpflichtung, mit einem anderen ein Rechtsverhältnis zu begründen, das heißt in der Regel einen Vertrag zu schließen. Kurz gesagt: Der Kontrahierungszwang ist die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages bei allen notwendigen Dingen die eine Gesellschaft oder ein Staat zum Gedeihen seiner Bürger benötigt (Krankenversicherung, Verkehrsbetriebe, Banken und Sparkassen, u. v. m.). Zum Beispiel müssen Gesetzliche Krankenkassen jeden Beitrittswilligen aufnehmen. Niemand wird bestreiten, dass der Gesetzgeber hier richtig mit dem Kontrahierungszwang gehandelt hat, denn wer möchte als Bürger schon ohne Krankenversicherung durch sein Leben laufen, weil keine Krankenkasse einen aufnehmen will?

      Wer ist jetzt aber in einer EGV der Beitrittswillige und wer ist der Anbieter der aufnehmen muss? Dumme Frage, denn wir wissen doch alle wer der „Anbieter“ einer EGV ist, aber das der ALG II Bezieher auch der „Beitrittswillige“ sein soll, das steht wohl auf einem anderen Blatt. Es ist schon grotesk, dass auf der einen Seite die Eingliederungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag als Austauschvertrag im Sinne des § 55 SGB X sein soll, aber auf der anderen Seite ein Abschlusszwang besteht.

      Ich muss darüber aber noch einmal gründlich nachdenken, aber ich denke, wir kommen so langsam hinter das Geheimnis dieser EGV und weshalb die Bundesagentur für Arbeit so erpicht darauf ist, dass alle ALG II Empfänger diesen sogenannten Vertrag unterschreiben sollen.

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    13. Da ist man mal einige Wochen nicht online, aber trotzdem ist hier eine Diskussion in Gange. Darüber freut man sich doch, dass dieser Blog nicht nur als Zeitvertreib von Frigga Wendt dient.

      Eigentlich wollte ich noch etwas zu der Feststellungsklage nach § 55 SGG schreiben, aber ich verweise da lieber noch einmal auf den Blog des Dr. der Biologie:

      http://euronia.com/index.php/de/unter-vorbehalt-strategie

      Da steht zum Beispiel über die EGV so etwas drin, wie:

      "Sinn und Zweck der Eingliederungsvereinbarung ist die Entwicklung einer individuellen Eingliederungsstrategie, bzw. die Eingliederungsvereinbarung soll aus sich heraus ein schlüssiges Vermittlungs- bzw. Eingliederungskonzept beinhalten – hieran mangelt es. Ohne Eingliederungskonzept ist jede Eingliederungsvereinbarung willkürlich und unbegründet. Weil die zurückliegenden Eingliederungsvereinbarungen nachweislich keine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zur Folge hatten, ist bei dem zugrunde liegenden Exemplar angesichts eines fehlenden individuellen Eingliederungskonzepts eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Statt dessen beruht der Vertrag vornehmlich auf inhaltsleeren Verpflichtungserklärungen (siehe hierzu SG Hamburg – Az.: S 12 AS 820/07 ER - vom 08.05.2007 sowie SG Berlin - Az.: S 37 AS 11713/05 - vom 12.05, 2006 sowie insbesondere LSG Niedersachsen-Bremen, L 15 AS 77/12 B ER vom 04.04.2012)."

      Frigga hat weiter oben geschrieben: „Der Trend, dass man den "Trick" durchschaut und die vorbehaltlichen Unterschriften als "nicht Unterschriften" deklariert, folglich einen Verwaltungsakt erlässt, scheint voranzuschreiten.“ – Natürlich denkt sich die BA, und leider auch einige Sozialgerichte, solche juristischen Tricks aus, um die "dreckigen Sozialschmarotzer" in ihre Schranken zu weisen, aber wer lässt sich davon schon beeindrucken?

      Wer hat nicht schon einmal in das blöde Gesicht seines Arbeitsvermittlers geschaut und sich gefragt: "Wenn ich jetzt an seine/ihre Kopfmurmel klopfe, klingt es dann hohl?"

      M.S.

      to be continued ...? - Nein, ich bin nur einer von 5,3 Millionen Hartz IV Empfänger und überlasse es jetzt den anderen 5.299.999 Hartz IV Empfängern, auch einmal ihre Meinung hier kundzutun.

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  3. Beachtet den neuesten Beitrag von heute - darin verlinkt: es wurde eine Frau von einer Maßnahme "freigesprochen" weil bekannt war, dass sie dazu (und zu einer Änderung ihrer beruflichen Situation) gar nicht motiviert sei ;-)
    Mich erreichte auch die Nachricht, dass es mindestens einen weiteren Fall gibt, wo ein Hartz-IV-Betroffener auf dieser Schiene fährt.
    Solange Maßnahmen dann nicht offen als (gewaltsame) "Umerziehung" bezeichnet werden, ist KEINE Maßnahme, die die beruflichen Tagesabläufe eines Antragstellenden durchkreuzen könnte, überhaupt geeignet... ;-)
    Das wäre ein MEILENSTEIN, wenn sich das schnellstens auf alle Maßnahmen (auch bei Nicht-Selbständigen) übertragen ließe und diese dann NUR freiwillig möglich wären...

    http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2018/02/fur-alle-manahmegeschadigten-bedrohten.html

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