Dienstag, 3. April 2018

Die Bundesagentur für Arbeit zur BEISTANDS-Anonymität

Korrespondenz mit einem Herrn N. - beauftragt von Detlef Scheele, der mindestens schon einmal die Ehre mit mir hatte letztes Jahr... Herr N. will abwarten, wie das Jobcenter konkret mit mir verfährt und meint, Ausweisvorlegen sei zweckmäßig und legitim wegen Hausordnung. Keine fundierte Antwort. Anlass weiterer Nachfragen >>


VORGESCHICHTE (scrollt runter - in grün seine Antwort)
Ich schrieb am 23. Februar 2018:
Von: Frigga Wendt
Gesendet: Freitag, 23. Februar 2018 10:10
An: Scheele Detlef ; Kundenreaktionsmanagement arbeitsagentur.de>
Betreff: Datenschutz + Anonymität des Beistandes nach § 13 SGB X im Rahmen von Jobcenterbegleitungen

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Scheele,

ich möchte Sie darüber informieren, dass ich soeben beim BFID die
Situation meines Beistandes bei Jobcenterterminen beschrieben habe und
angefragt habe, in wie weit sich ein Drängen auf Personalausweisdaten
(und das aktenkundige Aufzeichnen derer) mit dem Datenschutz
vereinbaren lässt.

Sie sollen darüber in Kenntnis gesetzt werden und selber die
Möglichkeit haben ,die von mir kritisierte Praxis, Beistandsdaten
unnötigerweise zu erfragen und darauf zu drängen, andernfalls Termine
abzusagen, intern zu diskutieren und mir dazu Auskunft zu geben.

Vorsorglich: ich habe KEIN Interesse daran, Behauptungen zu hören,
dass die Aufnahme von Daten über meinen Beistand "meinem Schutz"
dienlich sei.
Nein, das ist ausdrücklich komplett gegen meine Interessen gerichtet!!!

Als Anregung zur Lösung gebe ich Folgendes mit/ in der Akte zu mir
oder anderen Betroffenen kann in solchen Fällen wahrheitsgemäß stehen:
"Frau Wendt hat vor den zuständigen Jobcentermitarbeitern 3 Menschen
zu ihrem Beistand nach § 13 SGB-X ernannt. Sie besteht auf dem Recht
einen dreiköpfigen Beistand nach §13 SGBX an Jobcenterterminen
teilnehmen zu lassen (ggf.: wie dies auch in einem von ihr zitierten
Urteil [...] genehmigt wurde). Die Menschen sind ihr vertraute
Menschen, die nach ihren Angaben keine Rechtsdienstleistungen
erbringen. Schriftliche Erklärung von Frau Wendt dazu liegt vor. Im
Interesse von Frau Wendt und dem Beistand erfolgt keine Erhebung und
Aufzeichnung von Personaldaten dieser Menschen durch die Abteilung.
Das Jobcenter Berlin Pankow übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die
Frau Wendt ggf. gegenüber den anonymen Menschen stellt."

Kann das aus Gründen, die das Jobcenter zu vertreten hat - etwa eine
einschränkende Hausordnung oder interne Anweisungen -  einmal nicht
umgesetzt werden, muss der Beratungstermin sanktionsfrei/nachteilsfrei
ausfallen oder an einen anderen Ort verlegt werden, außer  die
Betroffene (in dem Fall ich) ist von sich aus bereit, ohne Anspruch
auf Allgemeingültigkeit freiwillig auf einen Teil ihrer Rechte zu
verzichten.

Legen Beistandsmenschen freiwillig und zur Beruhigung des
verunsicherten Jobcenterpersonals ihre Ausweise vor oder verzichten
auf die Teilnahme an Gesprächen (wie das schon öfter bei Terminen
vorgekommen ist), so ist darin ein freiwilliger Akt zu sehen, der
nicht jobenterseitig erwartet oder für folgende Gespräche
vorausgesetzt werden kann.

Mit besten Grüßen,
FriGGa Wendt
-freiberufliche Bildungsträgerin -
-lebenspraktische Forschung zur Vereinbarkeit von Sozialhilfe- und
Arbeitsverhältnissen mit Grundrechten/offenem Bekunden wahrer Aussagen
-  sowie zur Entkopplungsmöglichkeit von intrinsisch motivierter
Tätigkeit und Erwerbseinkommen.
-Transformationshilfe in Übergangszeitaltern-

im Jobcenter geführt unter der "Kunden" Nummer: 033A261642

zu kontaktieren auf dem Postwege an FriGGa Wendt, Prenzlauer Allee
105, 10409 Berlin
oder über diese Maladresse.


zu Ihrer Kenntnis:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Kontakt/kontakt_node.html

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wie sehen Sie das Recht eines "sozialen Beistandes"* bei Begleitungen
ins Jobcenter, namentlich anonym zu bleiben und zudem nicht namentlich
aktenkundig zu bleiben?

In meinem Fall legen mich begleitende Menschen wert darauf, nicht vom
Jobcenter "verzeichnet" (und ggf. nachträglich
"ausgewertet"/"profiliert") zu werden.
Schon die Namensnennung kann bei den Mitarbeiter dazu führen, dass sie
intern mal nachschauen, ob diese Leute auch "Kunden" eines Berliner
Jobcenters sind und diese ggf. dann extra einladen oder abweichend
behandeln. Wer einen Namen vernommen hat, kann faktisch googlen oder
Nachforschungen anstellen mit seinen ihm zugänglichen Systeme - privat
oder beruflich. Privat darf man alles in eine Suchnmaschine eingeben,
was einen interessiert. Die ERkenntnisse daraus können aber auch den
normalen Dienstweg beeinflussen - eben an allen den Bereichen, wo
"Ermessensspielräume" vorliegen.
Daher möchten die Beistandsmenschen in jedem Fall keine unnötigen
Daten von sich preisgeben, wenn sie mich ins Jobcenter begleiten.
Es würde unnötigen Raum für Spekulationen hinsichtlich der
Lebensgestaltung der Beistandsmenschen und der privaten Beziehungen zu
mir geben, die das Jobcenter im Rahmen seiner Beratungsaufträge für
mich nichts angehen.
Ferner gilt ja ohnehin das vom Beistand Vorgetragene als das von mir
selber Vorgetragene, außer ich widerspreche. Im Falle von Straftaten
hätten zuständige Ermittlungsbehörden eigene Methoden an die Identität
der Beistände zu kommen  und es müsste nicht vorab unter
Generalverdacht jeder Name von Begleitpersonen aktenkundig
dokumentiert werden.

Dass das Jobcenter diese Argumente aber nie brachte - auch nicht gegen
mich gerichtet - iritiert mich zudem. Es argumentiert immer mit einem
"Schutz für mich", dass DIE die Namen MEINER Beistandsmenschen
aufzeichnen möchten. Ich lehne das aber dankend ab. Darauf verweigern
sie mir die Gespräche (was wiederum Nachteile für mich bringen kann
und schon gebracht hat - sprich Sanktionen, weil die nicht-möglichkeit
ein Gespräch zu führen dan mir angelastet wird.)

Ich freue mich, dazu in Kürze mehr von Ihnen zu hören aus
Datenschutzperspektive.

Mit besten Grüßen,
FriGGa Wendt - freiberufliche Bildungsträgerin -

Bitte beachten Sie, um unnötige Ausführungen am Kern der Sache vorbei
zu vermeiden:

-zu *: bei dem "sozialen Beistand" handelt es sich um die
Inanspruchnahme des § 13 SGB X, es ist kein Bevollmächtigter, sondern
ein Mensch/eine Gruppe von Menschen, der/die keine
Rechtsdienstleitungen erbringt und sich nicht dafür bezahlen lässt.

-eine Möglichkeit, jeden Anwesenden im Haus (öffentliches Gebäude) zu
erfassen, bestünde über eine generelle Passvorlage o.ä. am Eingang.
Dazu wäre aber nicht notwendig festzuhalten, wie die Menschen heißen,
die jemanden zu einem Termin begleiten.
Das ist erst nötig, wenn aufgrund polizeilicher oder gerichtlicher
Ermittlungen zum Vorsprachetermin oder Vorladungstermin ZEUGEN
notwendig werden.
Solange das nicht so ist, ist es aus meiner Sicht unnötig und zu
vermeiden, Daten, also auch schon Personalausweisdaten, von
Beistandsmenschen zu erheben abgesehen von denen des Antragstellers.

- ich stehe in der Öffentlichkeit und blogge meine Erlebnisse  - genau
deswegen lege ich aufden Schutz personenbezogener Daten meiner
Begleiter besonders großen Wert. Hier zu diesem Vorgang:
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.de/2018/01/umstande-einer-akteneinsicht-schutz-von.html



ANTWORT DES HERRN N.:

3. April 2018 um 14:14 
_BA-Service-Haus-Kundenreaktionsmanagement

Sehr geehrte Frau Wendt,

Ihr Schreiben habe ich vom Büro des Vorstandsvorsitzenden, Herrn Scheele, zur Bearbeitung erhalten. Zu Ihrem Anliegen kann ich, nach Rücksprache mit dem Fachbereich Datenschutz, folgende Aussage treffen:

Es ist Ihr Recht zu einem persönlichen Vorsprachetermin mit einem Beistand zu erscheinen. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Dieses Recht wird auch vom Jobcenter  nicht in Frage gestellt. Sie haben jedoch kein Recht auf Feststellung, dass ein solcher Beistand sich nicht ausweisen muss. Das Jobcenter kann jederzeit Namen und Personalien von Beiständen erfragen und ggf. ein Gespräch beenden, wenn der Beistand der Ausweispflicht nicht nachkommt.

Dazu gibt es mehrere Gründe. Zum einen ist für eine Ausweispflicht das öffentlich-rechtliche Hausrecht als Rechtsgrundlage ausreichend. Denn es muss einer Behörde die Möglichkeit gegeben werden, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit ihrer Beschäftigten Kenntnis darüber zu erlangen, wer sich in den Amtszimmern dieser Beschäftigten befindet.

Zum anderen ergibt sich eine Ausweispflicht eines Beistandes auch aus der gesetzlichen Systematik des § 13 SGB X. Dort ist u.a. für Beistände geregelt, dass sie vom Vortrag zurückgewiesen werden können, wenn sie hierzu ungeeignet sind. Das gilt auch für den mündlichen Vortrag, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind.

Bevor eine formelle Zurückweisung erfolgt, muss die Behörde die Voraussetzungen dafür prüfen können. Voraussetzung für die Tätigkeit als Beistand ist zudem, dass dieser gem. § 11 SGB X zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig ist. Hier ist insbesondere die Geschäftsfähigkeit zu beachten. Alleine für diese Prüfung ist eine Ausweispflicht sinnvoll.

Ich hoffe, dass ich mit meinen Ausführungen rechtliche und gerichtliche Vorgaben darlegen konnte. Ansonsten bleibt die Entscheidung des Jobcenters Berlin Pankow, an das Sie Ihr Anliegen ja ebenfalls gerichtet haben, abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen

      [ Herr N.]

       Zentrales Kundenreaktionsmanagement
       Telefon:    0911/179 7843
       Telefax:    0911/179 2123
       E-Mail:     Service-Haus.

Kundenreaktionsmanagement et arbeitsagentur.de
       Internet:   www.arbeitsagentur.de

       Bundesagentur für Arbeit
       Regensburger Str. 104
       90478 Nürnberg

MEINE ANTWORT UMGEHEND DARAUF

3. April 15:41
Sehr geehrter Herr N.,
danke für Ihre Antwort, die aber wie bei allem, was ich an
Korrespondenzen mit dem Jobcenter erlebe, unvollständig ist.

Ich lese auch in dem von Ihnen Genannten keine gesetzliche
Verpflichtung heraus, Ausweise zu prüfen und schon gar nicht durch die
Sachbearbeiter, die in einem öffentlichen Gebäude sind, wo jeder zur
Öffentlichkeit gehörige Mensch durchlaufen kann.
Da alles, was der Beistand vorbringt, als vom "Eingeladenen" gezählt
wird, besteht keine Notwendigkeit, den Namen einesBeistandes zu
NOTIEREN. Die gesetzliche Grundlage dazu, die das zwingend erfordern
würde, ist mir noch immer unbekannt.
Auch geht aus al den von Ihnen genanten Paragraphen nicht hervor, dass
der SAchbearbeiter die Identität prüfen MUSS.
Zur Identität gehört nicht nur ein Name, sondern auch ein Geburtsdatum
und meist auch die Anschrift - das alles sind Daten, die aus meiner
Sicht nicht für die Augen der Mitarbeiter - die sowohl
Behördendienende als auch Privatmenschen mit einem Gedächtnis sind,
bestimmt sind.*

Also biotte beantworten Sie mir den anderen Part meiner Fragen: gibt
es eine RECHTSGRUNDLAGE, die höher ist als das individuelle
Datenschutzinteresse, einen Beistand abzulehnen, nachdem klar ist,
dass er "kundig" ist und sich als räumlich und zeitlich sicher
orientiert gezeigt hat (sprich "zurechnungsfähig" ist!) nur weil er
NICHT IN DEN AKTEN namentlich erfasst werden möchte und DEN
BETREFFENDEN VERMITTLUNGSKRÄFTEN nicht seine Identität preisgeben
möchte - bei gleichzeitigem Angebot, ohne Datenspeicherung sich als
Besucher des Hauses am Empfangstresen auszuweisen? Ggf. auch mit einem
"Besucherausweis" wie das in anderen öffentlichen Gebäuden üblich ist?

Ich bitte Sie auf diese Gedanken noch einmal konkretisierend und
klärend einzugehen.

Besten Dank und menschlich-aufklärerische Grüße,
FriGGa Wendt
-Betroffene von dieser Thematik-

*Zur INFO an Sie ohen weitere Veranlassungswünsche:
Ich beantrage im Folgenden - Ihnen nur zur Kentnis übersandt -
ebenfalls die Vorlage der Personalausweise der mit mir im Jobcenter
zusammenkommenden ArbeitsvermittlerInnen - auch ich möchte dann für
meine Akten und Unterlagen genau wissen, mit wem persönich ich es zu
tun habe.
Bevor Herr oder Frau XY dann selbige Daten von einem meiner
Beistandsmenschen "einsieht", möchte ich die gleichen von ihm oder ihr
- sowie eine Bestätigung der Eignung für die Aufgaben, die an mir
vollzogen werden - auch ich muss wissen, ob die betreffende Person zur
sachgemäßen Vermittlung und Integrationsarbeit mit mir geeignet ist -
ich habe ja schon öfter das Gegenteil erlebt und geballte
Kundenunfreundlichkeit bezogen auf meine Person erleben dürfen, die
bis zu Sanktionen führte, die mein Existenzminimum bedrohten und dann
juristisch für falsch befunden wurden HINTERHER.





Weiteres Schreiben von mir danach



Sehr geehrter Herr N.,

ich gebe mal Folgendes an Sie zum NACHDENKEN, bevor Sie nochmal
antworten. Nach mehrfacher Würdigung Ihrer ersten Antwort frage ich
mich, in wie fern Sie sich inhaltlich überhaupt auf meine Fragen
eingelassen haben?!

Jemand ergänzte für mich meine Analyse und dies gebe ich Ihnen weiter,
denn die Thematik Beistand ungleich BETREUER (!!!) hatte ich schon
sehr intensiv aber inhaltlich erfolglos mit dem Jobcenter Berlin
Pankow:

"Im § 11 SGB X geht es nicht um "Beistände", sondern um die Vornahme
von Verfahrenshandlungen von sogenannten "Betreuern".
Also, wenn Leistungsberechtigte (aus welchen Gründen auch immer) nicht
geschäftsfähig sind (oder dazu erklärt wurden) und auf Grund dieser
Tatsache mit einem (gesetzlichen) Betreuer im Jobcenter erscheinen und
durch diesen Betreuer Verfahrenshandlungen vornehmen lassen. Im
Weiteren noch um Beauftragte, Behördenleiter, deren Vertreter,
Vereinigungen und deren gesetzlichen Vertretern (wie Hilfevereine,
etc.)


MIT KEINEM WORT GEHT ES HIER IN DIESEM PARAGRAPHEN UM EINEN BEISTAND
UND SCHON GAR NICHT UM EINE AUSWEISPFLICHT EINES BEISTANDS!!!


Nicht mal um eine Ausweispflicht der oben genannten "Betreuer" und
anderen dort genannten.


Gruß nach Nürnberg."


FriGGa Wendt im eigenen Auftrag und dem eines Mitlesenden meiner
Veröffentlichungen
in der Hoffnung auf konstruktive weitere Auskünfte zur Sache von
Ihnen, Herrn Scheele oder anderen in KÜRZE







am heutigen 05. 04. 2018 gegen 11 Uhr erhielt ich diese

Folgeantwort des Herrn N. aus Nürnberg:


Sehr geehrte Frau Wendt,

vielen Dank für Ihr erneutes Schreiben.

Ich habe Ihre Anfrage vom 23.02.2018 nach Rücksprache mit den Datenschutzbeauftragten der Bundesagentur für Arbeit beantwortet. Dabei wurde inhaltlich auch auf ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.11.2014, Aktenzeichen: S 4 AS 6236/14 ER, verwiesen. Seitens der Bundesagentur für Arbeit ist Ihre Anfrage damit, wenn auch leider nicht zu Ihrer Zufriedenheit, beantwortet. Weitere Schreiben in dieser Angelegenheit sind daher entbehrlich, da ich keine andere Aussage treffen kann.

Gleichwohl habe ich Ihre Anregung zum Nachdenken gerne aufgenommen. So habe ich auch an den gesetzlichen Auftrag der Jobcenter gedacht, leistungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Integrationsplanung zu Beratungsgesprächen einzuladen. Um hierbei einen zeitlich geregelten Ablauf zu garantieren, ist eine terminierte Einladung zwingend erforderlich. Diese Terminierung dann von der Verfügbarkeit einer unbenannten ( in Ihrem Falle 3 – in anderen Fällen ? ) Anzahl von sogenannten Beiständen abhängig zu machen, ist zur Aufrechterhaltung eines regulären Dienstbetriebes nicht machbar.

Auch die Möglichkeit, dass dann eine Vielzahl von Personen, die eigentlich gar keine Jobcenter Kunden sind, Flure und Wartezonen füllen, dürfte örtlich zu nicht unerheblichen Problemen führen.

Vielleicht kann ich Sie mit diesen Aspekten überzeugen.

Letztlich liegt das Hausrecht immer beim zuständigen Jobcenter und die entsprechenden Regelungen sind in der jeweiligen Hausordnung festgelegt. Deshalb nachstehend nochmals ein diesbezüglicher Auszug aus der Urteilsverkündung das Sozialgerichts Stuttgart, den Sie bei meiner ersten Antwort eventuell überlesen haben.

“Für eine Ausweispflicht ist das öffentlich-rechtliche Hausrecht als Rechtsgrundlage ausreichend. Denn es muss einer Behörde die Möglichkeit gegeben werden, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit ihrer Beschäftigten Kenntnis darüber zu erlangen, wer sich in den Amtszimmern dieser Beschäftigten befindet.“

Da Ihr Widerspruch gegen die Zurückweisung der Gesprächsführung mit drei nicht identifizierten Beiständen zwischenzeitlich vom Jobcenter Berlin Pankow als unbegründet zurückgewiesen wurde, steht Ihnen nun der Klageweg offen.

Ich bedauere Ihnen in dieser Angelegenheit keine andere Entscheidung mitteilen zu können, hoffe jedoch auf Ihr Verständnis.

Freundliche Grüße aus Nürnberg


[HERR N.]



Sonntag, 08.04.2018 Antwort an Herrn N. aus Nürnberg:


Sehr geehrte Herr N.,

Sie wissen schon, dass viele Termine im Jobcenter stattfinden, in
welchen NICHT die Namen von Beiständen in Akten eingetragen werden?
Manchmal werden die Namen noch nichtmal "geprüft" - sprich man stellt
sich mit "Beistand" oder Nachname (der völlig fiktiv sein könnte) vor
und muss keinen Ausweis vorlegen.
Dem dazu zugrundeliegenden ZWANG, Namen in Akten zu schreiben, weichen
Sie hier aber aus - der kann offenbar nicht bestehen, sonst würde das
ja immer so sein und nicht nur in wenigen brisanten Fällen wie bei
mir.
Es muss doch für einen Jobcentermitarbeiter ein klares Raster oder
Muster geben, welches ihm gebietet: "schreib den Namen in die Akte,
wenn... oder lass es bleiben, wenn..." Auch die Frage bei WELCHEN
Umständen oder (persönlichen)Merkmalen ein Beistand den Ausweis
überhaupt vorlegen muss, muss für einen Arbeitsvermittler schnell
beantwortet sein.
Oder ist es eben die gute alte WILLKÜR - Neusprech: "Ermessen"? Ggf.
im Team in einer Sitzung beschlossen?

Mir ist schonmal aufgefallen, dass Sie offenbar nicht die zuständige
Adresse für kompetente Gesetzesauslegungen sind, sondern nur
vorgeschaltet werden, um eine "Stimmung" zu übermitteln. Das ist nicht
Ihre Schuld.
Geben Sie bitte an den Verantwortlichen weiter, ich fände es gut,
nicht von jemand Vorgeschaltetem unvollständige Auskünfte mehr zu
erhalten, sondern von den Verantwortlichen selber.
Ich habe die Mail damals ja auch an andere Stellen geschickt und nicht
nur an Sie.

Ebenso war es mit den mir bis heute NICHT beantworteten Fragen zum:
""Lex superior vs. Lex inferior" - Ihr RANKING bitte - und: Wie wird
meine Menschenwürde durch Sanktionen geschützt?"
Darüber haben wir letztes Jahr diskutiert und auch da haben Sie nach
zwei Mailantworten die Diskussion abgebrochen.
Da haben Sie mich gebeten das Karlsruheurteil abzuwarten - aber das
lässt ja offenbar auf sich warten?! Derweil muss ich aber weitermachen
(Zitat meines ehemaligen Arbeitsvermittlers).

Ich bitte Sie also, die ursprünglichen Fragen zur Beistandsanonymität
(in der AKTE!!) an die sachlich und fachlich dafür zuständige Stelle
weiterzuleiten, dass man mir von da aus antworten möge. Das ist in
meinem Jobcenter bei allem Schriftverkehr nämlich bislang
unterblieben.

Damals schrieben Sie zum Sanktionsthema:
"Die geringe durchschnittliche Sanktionsquote von 3,3% bei allen
Leistungsberechtigten im Jahre 2013 zeigt, dass die Spielregeln von
der übergroßen Mehrheit der Leistungsberechtigten akzeptiert werden
und dass die Jobcenter verantwortungsbewusst mit dem Instrumentarium
umgehen."*

Ihnen ist schon der Unterschied zwischen "Spielregeln" und "Gesetzen" bekannt?
Ich hatte nicht nach Spielregeln gefragt.

Apropos: Spielregeln, gegen die man (gefühlt) nichts machen kann und
bei denen Protest oft unerhört bleibt (wenn man nicht demonstriert,
klagt und über all das bloggt), werden nicht aktiv akzeptiert -für
diese Aussage fehlen empirische Daten Ihrerseits. Ich kann wenigstens
Fälle benennen - zu Hauf - in denen das anders empfunden wird - und
auch auf eine Zeit zurückblicken, in der ich "einfach nicht im Radar
war" und vermutlich daher Null Anlass für eine Sanktionierung gegeben
war.
Vieles verläuft nach Aussage einer Insiderin aus einem Jobcenter nur
deswegen "unauffällig", wenn die Fachkraft kraft ihres Ermessens
bestimmte Fragen gar nicht stellt - um so genauer sie hinschaut, um so
eher findet sich irgend ein Anlass, eine Auslegungsmöglichkeit zu
sanktionieren. Somit bestimmt sie allein durch ihren Fokus auf einen
Antragstellenden schon die "Richtung", in dies es mit ihm geht.
Das ist ein Spiel, das alles andere als gerecht ist.
Ebenso hat es für mich nichts mit Gerechtigkeit zu tun, wenn für alle
das gleiche Risiko besteht, ungerecht behandelt zu werden.

In dem Sinne wünsche ich Ihnen ein schönes Wochenende (gehabt zu haben),
FriGGa Wendt

* die Verantwortung habe ich gesehen. Ich habe nur durch Eingreifen
des Gerichts Wohnungsverlust abwenden können. Der Geschäftsführer
unseres Jobcenters fand es so verantwortlich, gegen den
Sozialgerichtsbescheid vorzugehen und in der 2. Instanz auf sofortigen
Sanktionsvollzug OHNE Mietkostenübernahme in meinem Fall zu drängen.
Ich habe nur Glück gehabt, dass die zweite Instanz meine Mühen und
"Gegenwehr" nicht abgewiesen hat - hätte ich mich rein auf gute
Herrschaftlichkeit, sprich Jobcenterverantwortung verlassen, wäre ich
vielleicht obdachlos geworden. Aber das war für das Jobcenter auch
nicht so tragisch - denn "mein Kind könne ja auch bei seinem Vater
sein Wohnrecht sicherstellen". Schutz der Familie? Mein eigenes Recht
auf Wohnung? Hmmm... verantwortungsvoller Umgang mit dem
Sanktionsinstrument eben *hüstel*

P.S.: Spielregeln "akzeptieren" kann auch heißen: "Gefängnisse zu
verinnerlichen" - etwa in Hinblick auf "marktkonforme Verhaltensweisen
im ganzen Leben". In solchen Fällen  ist die direkte Ankündigung einer
Sanktion nicht nötig, weil man von sich aus gehorsam ist - um
schlimmeres Übel zu vermeiden und sich nach der Decke - dem Diktat des
Geldes-  zu strecken.






Hier der aktuelle bzw. nachfolgende Fall - Widerspruch gegen die Ablehnung des Beistandes am 15. 02. 2018
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/p/frigga-und-das-jobcenter-teil-24.html










2 Kommentare:

  1. Herr N.: „Denn es muss einer Behörde die Möglichkeit gegeben werden, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit ihrer Beschäftigten Kenntnis darüber zu erlangen, wer sich in den Amtszimmern dieser Beschäftigten befindet.“

    Eine echte Behörde schikaniert die Bürger eines Staates nicht und deshalb muss eine echte Behörde auch keine Angst vor den Bürgern haben. Wenn Herr N. von "Aufrechterhaltung der Sicherheit ihrer Beschäftigten [...] in den Amtszimmern" spricht, dann sollte Herr N. sich einmal fragen, warum so etwas in dieser 'Pseudobehörde', die sich Jobcenter nennt, überhaupt nötig ist?

    "Wer Gewalt sät, wird Gewalt ernten." - Mich wundert es eher, dass Millionen Hartz IV Empfänger, die täglich in den Jobcentern schikaniert werden, sich überhaupt noch so friedlich in den "Amtszimmern" der Jobcenter verhalten.

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  2. Nun hat auch die BUNDESDATENSCHUTZBEAUFTRAGTE eine Antwort gegeben:
    http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/p/bundesdatenschutzbeauftragter-zur.html

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