Termin war am 22.2.17., LSG, Försterweg 2-6, 12:15 Uhr, Saal 1
"Es geht hauptsächlich um die KdU seit 2006. Allerdings vermutlich aus formalen Gründen nur bis zur Klage
vom 4.11.2006.
Das LSG macht - wie in den Verfahren vorher bei anderen Kammern - keine Anstalten, das Verfahren vorzubereiten.
So habe ich Vollmacht und Auftrag der Beklagten erbeten, aber nicht bekommen."
Hier zum Anliegen von Horst und seine Kontaktadresse
Von: "Horst Murken" <Horst.Murken@gmx.de>
"Ich bin dabei, eine Gruppe von Prozeßbeobachtern zu bilden, damit wir
den Richtern nicht alleine ausgesetzt sind.
Der Gedanke ist mir erst im Januar gekommen, da ich vor dem LSG
unsäglich niedergemacht wurde. Von Rechtsstaat ist beim SG und LSG
nichts mehr vorhanden. Mein nächster Termin ist 22.2.17., LSG, Försterweg 2-6, 12:15 Uhr, Saal 1.
Ein paar Leute kommen, aber es reicht noch nicht, um gegenzuhalten.
Bitte habt Eure Visitenkarte dabei. Wenn keine vorhanden, gerne Zettel
mit Mail-Adresse und Namen.
Ich verspreche, daß es interessant wird, weil sich schon gute Leute
gefunden haben. Und wir tauschen darüber hinaus Informationen aus, die
uns allen nutzen."
Eine Zusammenfssung des Verfahrens folgt ggf. hier..
ein Schreiben, das Horst Murken nach der Verhandlung verfasste, dieses >>
Mein nächster Termin beim LSG ist Do., 16.3., 12:30 Uhr, Saal 2. Es geht um
Nachteilsausgleich bei überlangen Gerichtsverfahren. In diesem Fall wird mein
Sohn durch Herrn RA Füßlein vertreten.
Nachtrag FriGGa vom 23. 03.2017:
---> dieser Prozess ging zu Ungunsten von Horst Murken aus.
Zur Gerichtskostenfrage schrieb Herr Murken folgenden Text:
Landeshauptkass Brandenburg
Die Gerichtspräsidentin des LSG
-
persönlich
Dem Ministerpräsidenten von Brandenburg
-
persönlich
Dem Finanzminister von Brandenburg
Dem Justizminister von Brandenburg
Dem Petitionsausschuß im Landtag Brandenburg
Per Telefax
Berlin, 23. Mrz. 2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich (erneut) den Erlass,
hilfsweise die
Niederschlagung, hilfsweise die kostenlose, dauerhafte Stundung
sämtlicher
Gerichtskosten gegen meine Söhne Fabien Murken, Felix Thielecke
und mich, Horst
Murken, die im Zusammenhang mit Verfahren wegen überlanger
Gerichtsdauer
erhoben wurden oder erhoben werden sollen
Die Erhebung ist aus den unterschiedlichen
Gründen
unstatthaft:
Grund 1: In besagten Verfahren übe ich ein
(uneingeschränkbares Art.
19 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG)
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG zum Schutze unserer durch die
Verwaltung des
Staates verletztes Grund- und Freiheitsrecht aus, indem ich den
ausdrücklich
dazu bestimmten gesetzlichen Richter (oder wollen Sie hier
behaupten, es wäre
gar ein für Grundrechtsschutz unzuständiger Richter?) mit dem
Zusprechen bzw.
Achten unseres Grundrechtsschutzes beauftragt. Diese – genau
genommen wohl
öffentlich-rechtliche Klage verfassungsrechtlicher Art – ist als
Grundrechtsschutzklage
gebühren-/abgabenfrei zu stellen, weil sie die einzige
Möglichkeit des
gewaltfreien Widerstandes gegen staatliche Grundrechtseingriffe
darstellt. Die
Ausübung dieses Grundrechtes wäre aber bereits dann unzulässig
eingeschränkt,
wenn dessen Ausübung von PKH (welche beantragt wurde) – also
hier von einer
möglichen Erfolgsaussicht in den Augen eines systeminvolvierten,
in den
(Erziehungs-)Ansichten meist gleichgeschalteten
Staatsbediensteten – oder eben
der Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel abhängig
gemacht werden
kann. Notwendige friedfertige Gegenwehr darf niemals die
Existenzgrundlage
gefährden.
Grund 2: Es fehlt an der Erbringung der mit
diesen Gebühren
verbundenen Gegenleistung (Äquivalenzprinzip). Dem
Grundrechtskläger steht eine
vollständige richterliche Prüfung und ein richterlicher Schutz
seiner
Grundrechte zu, § 17 Abs. 2 GVG u.a.. Dieser verweigern sich die
Richter, indem
sie weder die Grundrechtsverletzung überhaupt erkennen wollen,
noch in den
Fällen, wo sie eine ggf. da das einfache Recht – vom Richter
erkannt – keine
Ausnahem zum Grundrechtsschutz zulässt, eine alleine dem
gesetzlichen
Verfassungsrichter zustehende Entscheidung, diesem durch
Aussetzung des
Verfahrens und Vorlage nach Art. 100 GG zuführen, damit dort
ggf. ein
grundrechtverletzendes Gesetz aufgehoben oder abgemildert werden
kann.
G. Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin
i.R.
Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte
„Der in der Falsch- oder Nachtanwendung
einfachen
Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per
definitionem nie
durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht
nur in das
betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies
auch stets,
ohne, dass es darauf ankommt, ob z. B. eine in Rede stehende
Leistung
grundrechtlich definitiv geboten ist.“
Grund 3: Es dürfte sich daher gar sogar noch
um eine
unzulässige Abgaben-/Gebührenübererhebung handeln, wenn der
Staat zunächst –
obwohl verfassungsrechtlich an den Markenkern Deutschlands – die
Rechtsstaatlichkeit – gebunden (Art. 79 GG; Art. 1 GG, Art. 20
GG, Art. 19 GG)
diesen verlässt und dann genau dafür, dass man ihn auf seine
Übergrifflichkeit
durch seine Ver(ge)walt(ig)unsvorgang hinweist und dessen
Abstellung durch
richterliche Prüfung erbittet, dann Geldmittel abverlangt. Dies
kommt der
Situation einer raffinierten Schutzgelderpressung nach zuvor
erfolgten Prügeln
gleich.
Anträge/Anfragen auf finanzielle Hilfen zum
Begleichen
dieser Gerichtskostenforderungen wurden leider negativ
beantwortet.
Denn Klägern ist es zudem in Bezug auf
(angeblich) menschenwürdig
die Existenzsicherung darstellenden viel zu geringen und wohl
vorsätzlich
unzureichenden Sozialleistungen unmöglich gemacht, Schulden zu
tilgen, weil
dafür keine Beträge im RB und anderen Bedarfsdeckungsanteilen (§
19 Abs. 3 SGB
II) vorgesehen wurden. Auch eine Teilhabe am Rechtsstaat selbst
ist – sofern
Gebühren als Existenzminimum nicht anerkannt werden – durch
diese Form der
Existenzsicherung nicht gewährleistet.
Dem Willen des Bundesgesetzgebers, Armen das
(unpfändbare)
Existenzminimum nicht wegnehmen zu wollen zur Folge, hat der
Staat einen
Abgabenverzicht zumindest immer dann
Vorzunehmen und anzuordnen, wenn sich
Menschen, wie hier, in
der prekären Situation befinden und keine Aussicht auf Besserung
mehr haben.
Zudem sind wir als Kläger letztlich durch
Staatsversagen –
oder muß man es gar organisierte Existenzvernichtung nennen -,
erst in eine so
schlechte finanzielle Lage gebracht worden, dass uns normales
Leben und Klagen
(mit Gebühren) nicht mehr möglich ist.
Dies geschah u.a., indem man meinen Söhnen
während der
Ausbildung eine Kopfteil der KDUH zusprach, obgleich diese kein
entsprechendes
Einkommen hatten, vgl. SG Leipzig, S 17 AS 1584/13 vom
10.10.2016.
Auch sprach man meinen Söhnen das soz-kult
ExMin ab, was ein
klarer Verfassungsverstoß ist, da jedem, selbst Asylanten,
dieses zugesprochen
wird. Vgl. Richtervorlage, SG Main, S 3 AS 99/14 vom 18.4.16.
Unter diesen Rahmenbedingungen bitte ich Sie
nun um
pflichtgemäße ermessensfehlerfreie Amtsausübung.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
@Horst Murken: Gibt es Details und nähere Begründungen für diese ÜGG-Klage? Welche Entschädigungshöhe wird beansprucht? Wurde dem Kläger PKH ohne Ratenzahlungsbestimmung für einen Prozeßbevollmächtigten seiner Wahl bewilligt? Mußte ein Gerichtskostenvorschuß gezahlt werden?
AntwortenLöschenHallo Ferenz,
AntwortenLöschenkann ich Dir so nicht sagen, die Akte müßte bei dem RA Füßlein sein. Sehr vermutlich habe ich PKH für meinen Sohn1 beantragt und auch vollständig und ohne Auflagen bekommen. Das Aktenzeichen ist L 37 SF 139/14 EK AS. Es geht um S 99 AS 19027/10 und L 29 AS 152/12.
Von den mir am 25.8.15 zugesprochenen 2900 Euro habe ich weiterhin erst 600 bekommen. Keine gesetzliche Zinsen und keine Abrechnung der Gerichtskosten.
Hallo Horst - Ich werde am LSG-Termin in Potsdam 16.3.2017 anwesend sein.
AntwortenLöschenHallo Ferenz,
AntwortenLöschendas freut mich.
Ich kenne Herrn RA Füßlein auch noch nicht persönlich, aber er wurde wohl von Willi2 positiv erwähnt.
U. a. wird es wohl darum gehen, daß das LSG bei uns 18 Monate pro Instanz anrechnen will, weil wir angeblich viel klagen. Siehe B 10 ÜG 8/14 B, über 1200 Klagen. Und das für sich alleine, während SG/LSG Klagen, in denen ich für uns drei klage, zu drei Klagen macht.
Zu L 5 kann ich Dir wohl erst am Sonntag eine Mail senden.
Leider wurde die Klage abgewiesen:
AntwortenLöschen1. Keine Feststellung durch das LSG über den Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers (RA F.), daß die gerügten Ausgangsverfahren der 1. und 2. Instanz überlang waren,
2. Keine Zuerkennung einer beantragten Entschädigung in Höhe von 3400,00 EUR für die vom Klägeranwalt gerügten 34 Monate überlanger Verfahrensdauer,
3. Erweiterung der den Gerichten je Instanz zustehenden - und entschädigungslos hinzunehmende - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten auf 18 Monate mit Hinweis auf aktuelle stRsp. des Bundessozialgerichts, weil der 37. Senat des LSG im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung das Prozeßverhalten des Klägers und seines Vaters im Allgemeinen berücksichtigt und dabei auch in Rechnung stellt, daß sich dieses letztlich zum Nachteil aller anderer Rechtsschutz Suchenden auswirkt angesichts von insgesamt bisher 272 von den Klägern M. registrierten Sozialgerichtsverfahren in erheblichen Umfang gerichtliche Arbeitskraft bindet,
3. Keine Freistellung des Klägers von den angefallenen Gerichtskosten,
4. Keine Zulassung der Revision.
ich habe den Text - ein Fax zur Gerichtskostenentscheidung - im SInne von Herrn Murken oben mit eingefügt.
AntwortenLöschenGruß,
FriGGa
Das LSG Berlin-Brandenburg hat das Urteil L 37 SF 139/14 EK AS vom 16.3.2017 bereits im Internet veröffentlicht. Dort >
AntwortenLöschenhttps://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=LSG%20Berlin-Brandenburg
kann jeder Interessierte den Volltext und die Urteilsgründe nachlesen. Den Link kennt auch Horst Murken, vielleicht schafft er es mal, seine Sichtweise zu diesem Urteil darzulegen. Wo bleiben die Kommentare der Grundeinkommensunterstützer, die in Potsdam am 16.3.2017 bei der öffentlichen LSG-Verhandlung anwesend waren?
Ich habe inzwischen Verfassungsbeschwerde wegen der Pfändung gegen meinen Sohn1 eingelegt: https://prozesskosten.blogger.de/
AntwortenLöschenDas Aktenzeichen ist VfGBbg 29/18.
Gleichzeitig habe ich eine einstweilige Anordnung beantragt, damit die Pfändung aufgehoben wird.