Samstag, 18. Februar 2017

Horst Murken: Gerichtsverhandlung und Soligruppe

Horst Murken gegen sein Jobcenter

 Termin war am 22.2.17., LSG, Försterweg 2-6, 12:15 Uhr, Saal 1



"Es geht hauptsächlich um die KdU seit 2006. Allerdings vermutlich aus formalen Gründen nur bis zur Klage

vom 4.11.2006.

Das LSG macht - wie in den Verfahren vorher bei anderen Kammern - keine Anstalten, das Verfahren vorzubereiten.

So habe ich Vollmacht und Auftrag der Beklagten erbeten, aber nicht bekommen."

Hier zum Anliegen von Horst und seine Kontaktadresse

Von: "Horst Murken" <Horst.Murken@gmx.de>


"Ich bin dabei, eine Gruppe von Prozeßbeobachtern zu bilden, damit wir
den Richtern nicht alleine ausgesetzt sind.
Der Gedanke ist mir erst im Januar gekommen, da ich vor dem LSG
unsäglich niedergemacht wurde. Von Rechtsstaat ist beim SG und LSG
nichts mehr vorhanden.
Mein nächster Termin ist 22.2.17., LSG, Försterweg 2-6, 12:15 Uhr, Saal 1.
Ein paar Leute kommen, aber es reicht noch nicht, um gegenzuhalten.
Bitte habt Eure Visitenkarte dabei. Wenn keine vorhanden, gerne Zettel
mit Mail-Adresse und Namen.
Ich verspreche, daß es interessant wird, weil sich schon gute Leute
gefunden haben. Und wir tauschen darüber hinaus Informationen aus, die
uns allen nutzen."


 Eine Zusammenfssung des Verfahrens folgt ggf. hier..
ein Schreiben, das Horst Murken nach der Verhandlung verfasste, dieses >>



Mein nächster Termin beim LSG ist Do., 16.3., 12:30 Uhr, Saal 2. Es geht um
Nachteilsausgleich bei überlangen Gerichtsverfahren. In diesem Fall wird mein
Sohn durch Herrn RA Füßlein vertreten.


Nachtrag FriGGa vom 23. 03.2017:
---> dieser Prozess ging zu Ungunsten von Horst Murken aus.

Zur Gerichtskostenfrage schrieb Herr Murken folgenden Text:


Landeshauptkass Brandenburg

Die Gerichtspräsidentin des LSG
-         persönlich

Dem Ministerpräsidenten von Brandenburg
-         persönlich

Dem Finanzminister von Brandenburg

Dem Justizminister von Brandenburg

Dem Petitionsausschuß im Landtag Brandenburg




Per Telefax



Berlin, 23. Mrz. 2017




Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich (erneut) den Erlass, hilfsweise die Niederschlagung, hilfsweise die kostenlose, dauerhafte Stundung sämtlicher Gerichtskosten gegen meine Söhne Fabien Murken, Felix Thielecke und mich, Horst Murken, die im Zusammenhang mit Verfahren wegen überlanger Gerichtsdauer erhoben wurden oder erhoben werden sollen


Die Erhebung ist aus den unterschiedlichen Gründen unstatthaft:

Grund 1: In besagten Verfahren übe ich ein (uneingeschränkbares  Art. 19 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG zum Schutze unserer durch die Verwaltung des Staates verletztes Grund- und Freiheitsrecht aus, indem ich den ausdrücklich dazu bestimmten gesetzlichen Richter (oder wollen Sie hier behaupten, es wäre gar ein für Grundrechtsschutz unzuständiger Richter?) mit dem Zusprechen bzw. Achten unseres Grundrechtsschutzes beauftragt. Diese – genau genommen wohl öffentlich-rechtliche Klage verfassungsrechtlicher Art – ist als Grundrechtsschutzklage gebühren-/abgabenfrei zu stellen, weil sie die einzige Möglichkeit des gewaltfreien Widerstandes gegen staatliche Grundrechtseingriffe darstellt. Die Ausübung dieses Grundrechtes wäre aber bereits dann unzulässig eingeschränkt, wenn dessen Ausübung von PKH (welche beantragt wurde) – also hier von einer möglichen Erfolgsaussicht in den Augen eines systeminvolvierten, in den (Erziehungs-)Ansichten meist gleichgeschalteten Staatsbediensteten – oder eben der Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel abhängig gemacht werden kann. Notwendige friedfertige Gegenwehr darf niemals die Existenzgrundlage gefährden.

Grund 2: Es fehlt an der Erbringung der mit diesen Gebühren verbundenen Gegenleistung (Äquivalenzprinzip). Dem Grundrechtskläger steht eine vollständige richterliche Prüfung und ein richterlicher Schutz seiner Grundrechte zu, § 17 Abs. 2 GVG u.a.. Dieser verweigern sich die Richter, indem sie weder die Grundrechtsverletzung überhaupt erkennen wollen, noch in den Fällen, wo sie eine ggf. da das einfache Recht – vom Richter erkannt – keine Ausnahem zum Grundrechtsschutz zulässt, eine alleine dem gesetzlichen Verfassungsrichter zustehende Entscheidung, diesem durch Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 100 GG zuführen, damit dort ggf. ein grundrechtverletzendes Gesetz aufgehoben oder abgemildert werden kann.

G. Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin i.R.
Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte

„Der in der Falsch- oder Nachtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne, dass es darauf ankommt, ob z. B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.“


Grund 3: Es dürfte sich daher gar sogar noch um eine unzulässige Abgaben-/Gebührenübererhebung handeln, wenn der Staat zunächst – obwohl verfassungsrechtlich an den Markenkern Deutschlands – die Rechtsstaatlichkeit – gebunden (Art. 79 GG; Art. 1 GG, Art. 20 GG, Art. 19 GG) diesen verlässt und dann genau dafür, dass man ihn auf seine Übergrifflichkeit durch seine Ver(ge)walt(ig)unsvorgang hinweist und dessen Abstellung durch richterliche Prüfung erbittet, dann Geldmittel abverlangt. Dies kommt der Situation einer raffinierten Schutzgelderpressung nach zuvor erfolgten Prügeln gleich.

Anträge/Anfragen auf finanzielle Hilfen zum Begleichen dieser Gerichtskostenforderungen wurden leider negativ beantwortet.

Denn Klägern ist es zudem in Bezug auf (angeblich) menschenwürdig die Existenzsicherung darstellenden viel zu geringen und wohl vorsätzlich unzureichenden Sozialleistungen unmöglich gemacht, Schulden zu tilgen, weil dafür keine Beträge im RB und anderen Bedarfsdeckungsanteilen (§ 19 Abs. 3 SGB II) vorgesehen wurden. Auch eine Teilhabe am Rechtsstaat selbst ist – sofern Gebühren als Existenzminimum nicht anerkannt werden – durch diese Form der Existenzsicherung nicht gewährleistet.

Dem Willen des Bundesgesetzgebers, Armen das (unpfändbare) Existenzminimum nicht wegnehmen zu wollen zur Folge, hat der Staat einen Abgabenverzicht zumindest immer dann
Vorzunehmen und anzuordnen, wenn sich Menschen, wie hier, in der prekären Situation befinden und keine Aussicht auf Besserung mehr haben.

Zudem sind wir als Kläger letztlich durch Staatsversagen – oder muß man es gar organisierte Existenzvernichtung nennen -, erst in eine so schlechte finanzielle Lage gebracht worden, dass uns normales Leben und Klagen (mit Gebühren) nicht mehr möglich ist.

Dies geschah u.a., indem man meinen Söhnen während der Ausbildung eine Kopfteil der KDUH zusprach, obgleich diese kein entsprechendes Einkommen hatten, vgl. SG Leipzig, S 17 AS 1584/13 vom 10.10.2016.

Auch sprach man meinen Söhnen das soz-kult ExMin ab, was ein klarer Verfassungsverstoß ist, da jedem, selbst Asylanten, dieses zugesprochen wird. Vgl. Richtervorlage, SG Main, S 3 AS 99/14 vom 18.4.16.

Unter diesen Rahmenbedingungen bitte ich Sie nun um pflichtgemäße ermessensfehlerfreie Amtsausübung.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


8 Kommentare:

  1. @Horst Murken: Gibt es Details und nähere Begründungen für diese ÜGG-Klage? Welche Entschädigungshöhe wird beansprucht? Wurde dem Kläger PKH ohne Ratenzahlungsbestimmung für einen Prozeßbevollmächtigten seiner Wahl bewilligt? Mußte ein Gerichtskostenvorschuß gezahlt werden?

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  2. Hallo Ferenz,
    kann ich Dir so nicht sagen, die Akte müßte bei dem RA Füßlein sein. Sehr vermutlich habe ich PKH für meinen Sohn1 beantragt und auch vollständig und ohne Auflagen bekommen. Das Aktenzeichen ist L 37 SF 139/14 EK AS. Es geht um S 99 AS 19027/10 und L 29 AS 152/12.
    Von den mir am 25.8.15 zugesprochenen 2900 Euro habe ich weiterhin erst 600 bekommen. Keine gesetzliche Zinsen und keine Abrechnung der Gerichtskosten.

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  3. Hallo Horst - Ich werde am LSG-Termin in Potsdam 16.3.2017 anwesend sein.

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  4. Hallo Ferenz,
    das freut mich.
    Ich kenne Herrn RA Füßlein auch noch nicht persönlich, aber er wurde wohl von Willi2 positiv erwähnt.
    U. a. wird es wohl darum gehen, daß das LSG bei uns 18 Monate pro Instanz anrechnen will, weil wir angeblich viel klagen. Siehe B 10 ÜG 8/14 B, über 1200 Klagen. Und das für sich alleine, während SG/LSG Klagen, in denen ich für uns drei klage, zu drei Klagen macht.
    Zu L 5 kann ich Dir wohl erst am Sonntag eine Mail senden.

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  5. Leider wurde die Klage abgewiesen:

    1. Keine Feststellung durch das LSG über den Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers (RA F.), daß die gerügten Ausgangsverfahren der 1. und 2. Instanz überlang waren,

    2. Keine Zuerkennung einer beantragten Entschädigung in Höhe von 3400,00 EUR für die vom Klägeranwalt gerügten 34 Monate überlanger Verfahrensdauer,

    3. Erweiterung der den Gerichten je Instanz zustehenden - und entschädigungslos hinzunehmende - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten auf 18 Monate mit Hinweis auf aktuelle stRsp. des Bundessozialgerichts, weil der 37. Senat des LSG im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung das Prozeßverhalten des Klägers und seines Vaters im Allgemeinen berücksichtigt und dabei auch in Rechnung stellt, daß sich dieses letztlich zum Nachteil aller anderer Rechtsschutz Suchenden auswirkt angesichts von insgesamt bisher 272 von den Klägern M. registrierten Sozialgerichtsverfahren in erheblichen Umfang gerichtliche Arbeitskraft bindet,

    3. Keine Freistellung des Klägers von den angefallenen Gerichtskosten,

    4. Keine Zulassung der Revision.




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  6. ich habe den Text - ein Fax zur Gerichtskostenentscheidung - im SInne von Herrn Murken oben mit eingefügt.

    Gruß,
    FriGGa

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  7. Das LSG Berlin-Brandenburg hat das Urteil L 37 SF 139/14 EK AS vom 16.3.2017 bereits im Internet veröffentlicht. Dort >

    https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=LSG%20Berlin-Brandenburg

    kann jeder Interessierte den Volltext und die Urteilsgründe nachlesen. Den Link kennt auch Horst Murken, vielleicht schafft er es mal, seine Sichtweise zu diesem Urteil darzulegen. Wo bleiben die Kommentare der Grundeinkommensunterstützer, die in Potsdam am 16.3.2017 bei der öffentlichen LSG-Verhandlung anwesend waren?

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  8. Ich habe inzwischen Verfassungsbeschwerde wegen der Pfändung gegen meinen Sohn1 eingelegt: https://prozesskosten.blogger.de/
    Das Aktenzeichen ist VfGBbg 29/18.
    Gleichzeitig habe ich eine einstweilige Anordnung beantragt, damit die Pfändung aufgehoben wird.

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