THEMA RECHTSQUELLEN UND NACHTEILSAUSGLEICH
Land Brandenburg
Ministerium der Justiz
(l,1)
3133 E –
l.001/17
per
Telefax
Berlin,
25. März
2017
Sehr geehrter Herr Dr. Matusch,
ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 20. März
2017, mit dem
Sie auf einige Probleme meiner Familien mit der Justiz in
Brandenburg eingehen.
Leider nennen Sie überhaupt keine
Rechtsquellen, so dass
eine Verifizierung Ihrer Aussagen nicht möglich ist. Dies gilt
natürlich auch
für die Falsifizierung.
Die mir mit 25.8.2015 zugesprochenen 2900 Euro
sind ein
Nachteilsausgleich. Schmerzensgeld ist wohl auch ein
Nachteilsausgleich und
darf nicht gepfändet oder verrechnet werden. Wo haben Sie bitte
für mich eine
Rechtsquelle, dass der Nachteilsausgleich gepfändet werden darf?
Und überdies
hatte ich einen vollstreckbaren Titel schon mit 30.8.2015
beantragt, dieser
wurde mir aber verweigert. Auch meinem Anwalt hat man diesen nicht
ausgestellt,
er musste sich erst an den zuständigen Senator in Berlin wenden.
Dies alles
tragen Sie und sehen keinen Handlungsbedarf?
Und wenn wider erwarten doch hätte gepfändet
werden dürfen,
hätte dies nicht interessewahrend geschehen müssen, z. B. § 677
BGB? Dies ist
aber nicht geschehen, es wurde eindeutig widerrechtlich mit
Schlussrechnungen
verrechnet. Und damit erkennbar gegen meinen Willen und meine
Interessen
verstoßen.
Da uns PKH bewilligt wurde, hätte es nie und
nimmer zu
Kostenrechnungen kommen dürfen. Ich sehe darin einen schweren
Verstoß gegen §
122 ZPO und § 14 GKG. Wenn Sie dies anders sehen, bitte ich um
eine kurze,
nachvollziehbare Erläuterung.
Daß die Verfahren nicht betrieben wurden, ist
ein klarer
Rechtsverstoß – meint zumindest der Vorsitzende Richter in NRW: http://www. bunddeutschersozialrichter.de/ download.php?cat=18_ Verbandsarbeit&file=LSG.pdf,
S. 6 oben. Sind Sie auch dieser Meinung oder können Sie dessen
Stellungnahme
widerlegen? Ansonsten sollten unsere Verfahren zügig bearbeitet
werden, da
sonst weitere Nachteilsausgleiche anfallen.
Richter sind nicht unabhängig, wie der Fall
Schudoma doch
offensichtlich zeigt. Aber Richter sind allemal dem Gesetz
verpflichtet, was
diese aber in Brandenburg nicht zu interessieren scheint. Art. 97
I GG, § 38 DRiG und Art.
20 III GG sind aber
eindeutig.
Ich sehe in dem Verhalten der Richter der 37.
und 38. Kammer
einen Verstoß gegen § 225 StGB – Sie auch?
Über eine baldige Antwort würde ich mich
freuen.
Mit freundlichen Grüßen
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