Dienstag, 28. März 2017

Horst Murken: Nachteilsausgleich Rechtsquellen

THEMA RECHTSQUELLEN UND NACHTEILSAUSGLEICH
Land Brandenburg
Ministerium der Justiz
(l,1) 3133 E – l.001/17
per Telefax
Berlin, 25. März 2017
Sehr geehrter Herr Dr. Matusch,
ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 20. März 2017, mit dem Sie auf einige Probleme meiner Familien mit der Justiz in Brandenburg eingehen.
Leider nennen Sie überhaupt keine Rechtsquellen, so dass eine Verifizierung Ihrer Aussagen nicht möglich ist. Dies gilt natürlich auch für die Falsifizierung.
Die mir mit 25.8.2015 zugesprochenen 2900 Euro sind ein Nachteilsausgleich. Schmerzensgeld ist wohl auch ein Nachteilsausgleich und darf nicht gepfändet oder verrechnet werden. Wo haben Sie bitte für mich eine Rechtsquelle, dass der Nachteilsausgleich gepfändet werden darf? Und überdies hatte ich einen vollstreckbaren Titel schon mit 30.8.2015 beantragt, dieser wurde mir aber verweigert. Auch meinem Anwalt hat man diesen nicht ausgestellt, er musste sich erst an den zuständigen Senator in Berlin wenden. Dies alles tragen Sie und sehen keinen Handlungsbedarf?
Und wenn wider erwarten doch hätte gepfändet werden dürfen, hätte dies nicht interessewahrend geschehen müssen, z. B. § 677 BGB? Dies ist aber nicht geschehen, es wurde eindeutig widerrechtlich mit Schlussrechnungen verrechnet. Und damit erkennbar gegen meinen Willen und meine Interessen verstoßen.
Da uns PKH bewilligt wurde, hätte es nie und nimmer zu Kostenrechnungen kommen dürfen. Ich sehe darin einen schweren Verstoß gegen § 122 ZPO und § 14 GKG. Wenn Sie dies anders sehen, bitte ich um eine kurze, nachvollziehbare Erläuterung.
Daß die Verfahren nicht betrieben wurden, ist ein klarer Rechtsverstoß – meint zumindest der Vorsitzende Richter in NRW: http://www.bunddeutschersozialrichter.de/download.php?cat=18_Verbandsarbeit&file=LSG.pdf, S. 6 oben. Sind Sie auch dieser Meinung oder können Sie dessen Stellungnahme widerlegen? Ansonsten sollten unsere Verfahren zügig bearbeitet werden, da sonst weitere Nachteilsausgleiche anfallen.
Richter sind nicht unabhängig, wie der Fall Schudoma doch offensichtlich zeigt. Aber Richter sind allemal dem Gesetz verpflichtet, was diese aber in Brandenburg nicht zu interessieren scheint. Art. 97 I GG,  § 38 DRiG und Art. 20 III GG sind aber eindeutig.
Ich sehe in dem Verhalten der Richter der 37. und 38. Kammer einen Verstoß gegen § 225 StGB – Sie auch?
Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen

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