Thema dieser Veröffentlichung: sich wehren gegen Vollstreckungen/Zwangsgelder im Zuges des Zwanges, einen Personalausweis zu beantragen.
Der Zwang zu "Mitwirkungshandlungen" (="erzwungenen Scheinfreiwilligkeit"=LÜGE) wurde in zuvorigen "nicht juristisch formulierten Schreiben" und Begegnungen immer wieder deutlich von einigen Betroffenen offengelegt.
Hier legt jemand Klage im Verwaltungsgericht ein.
Ältere Schreiben eines Betroffenen (zum Thema erzwungene Unterschrift im Zuge der Beantragung eines Passes) sind hier veröffentlicht >> (folgt)
Verwaltungsgericht Berlin
Präsidentin Frau XXX
Postanschrift:
Kirchstraße 7
10557 Berlin
Ich übereiche anliegend eine PKH - Erklärung nebst Belegen sowie meineKlageschrift unter dem Vorbehalt der PKH-Bewilligung, es wird gebeten die
Klage erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuzustellen.
Klage als "Entwurf"
- gekennzeichnet -
des
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
-Kläger-
gegen
Land Berlin,
Bürgeramt Prenzlauer Berg, Fröbelstr. 17 Haus 6, 10405
Berlin, - Beklagter-
………………………………………………………………………………
Der Kläger beantragt,
unter Hinweis auf
§ 86 Absatz 3 VwGO;
mit Schriftsatz,
den Bescheid des Beklagten, Bürgeramt Prenzlauer Berg, Fröbelstr, .vom
16.02.2017
aufzuheben,
mit welchem er durch Zwangsgeld, zu bestimmten Mitwirkungshandlungen bei der
Passbeschaffung verpflichtet wurde. die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds
sei auch-nicht - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Klägers nicht angemessen, der Kläger sei im Übrigen seiner Verpflichtung
aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise (PAuswG)
nachgekommen
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer
Klage, § 80 Absatz 5 VwGO
Ich beantrage,
unter Hinweis auf
§ 86 Absatz 3 VwGO
;
die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen
den Bescheid des Beklagten vom ................. in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom
................. wiederherzustellen, eine (vorläufige) Aussetzung von
Vollstreckungsmaßnahmen Zwangsgeld durch die zuständige Behörde
Der auf § 80 Abs. 5 VwGO mit gestützte Antrag des Klägers, die aufschiebende
Wirkung der Klage anzuordnen, ist zulässig (zur Zuständigkeit des BVerwG
vgl. Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 5 C 51.87 - Buchholz 310 § 80
VwGO Nr. 47 S. 1 m. weit. Nachw.) sowie begründet.
Es wird um gerichtliche Hinweise ausdrücklich nach gesucht, es wird
ausdrücklich, auf die Aufklärungs- und Hinweispflicht des
Verwaltungsgerichts, unter Bezugnahme auf § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 1
ZPO hingewiesen
Der Rechtssache kommt die von der Kläger geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
Es wird hier ausdrücklich,
der Entwurfscharakter der vorliegenden Klageschrift betont, nach Gewährung
der Prozesskostenhilfe wird der Kläger in der mündlichen Verhandlung
folgende Anträge mit Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip stellen
Die zustellenden Beweisanträge in der mündlichen Hauptverhandlung werden
das Beweisthema und das Beweismittel enthalten, dabei wird das Beweismittel
konkret bezeichnet dann werden und eine zu beweisende Tatsache als
Beweisthema genannt sein, zudem wird nach gerichtlichen Hinweis, unter
Bezugnahme auf § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 1 ZPO hingewiesen , Hinweis
weiter auf . § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) auch
nötigenfalls die Entscheidungserheblichkeit des jeweiligen angebotenen
Beweises dargelegt werden.
Bei der Beantragung des Zeugenbeweises wird die vollständige Anschrift des
Zeugen genannt werden.
Der Kläger begehrt Hilfsweise ,
unter Hinweis auf § 86 Absatz 3 VwGO
mit die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen,
im Zusammenhang mit dem Zwang zur Beantragung von neuen Ausweispapieren, die
behördlichen Verfügungen, Zwangsgeld sei nicht auf konkrete Tatsachen
gestützt, sondern auf dortige unbewiesene Behauptungen und Vermutungen, es
mangelt an konkrete und belegbare Erkenntnisse im Verwaltungsverfahrens, er
könne sich an die , Vorgänge hinsichtlich einer mangelhaften Beantragung
von Ausweispapieren , die ihm zur Last gelegt würden, nicht mehr ,
vollständig -in allen Einzelheiten erinnern und sei deshalb in Beweisnot.
Der Kläger macht Gebrauch,
von der
Rüge der Versagung rechtlichen
Gehörs
im Widerspruchsverfahren es war die vorherige Ausschöpfung sämtlicher
verfahrensrechtlich und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich
rechtliches Gehör zu verschaffen dort nicht eröffnetet worden.
Es lag Unentschlossenheit der Behörde vor
Hinweis auf § 100 Absatz 2 VwGO
Auf die Postlaufzeiten, die nach den organisatorischen und betrieblichen
Vorkehrungen
der Post für den Normalfall bekannt gemacht werden, kann vertraut werden.
Das Verwaltungsgericht Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG, § 86 VwGO)
müsse daher Beweis
wegen
unzureichender und widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen,
Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, wegen
gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten der Mitarbeiter, des
Beklagten ,die ernstlich zweifelhaft sind. erheben
und die in den Behördenakten zitierten Mitarbeiter,
als
Zeugen vernehmen,
die Androhung unmittelbaren Zwangsgeldern sei schon deshalb rechtswidrig,
weil sie nur formelhaft begründet worden sei; außerdem sei sie
unverhältnismäßig gewesen, der darin liegende zusätzliche Eingriff ist hier
unverhältnismäßig, weil sich das Ziel, das mit der Maßnahme verfolgt wird,
nicht nur in gleicher Weise, sondern sogar besser auch mit der weniger
belastenden Maßnahme erreichen lässt. die gesetzliche Ermächtigung muss den
rechtstaatlichen Anforderungen der Bestimmtheit und Klarheit genügen.
Das Bestimmtheitsgebot soll sicherstellen, dass der demokratisch
legitimierte Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über
Grundrechtseingriffe und deren Reichweite selbst trifft, dass Regierung und
Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden
und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können,
ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Normen, dass der
betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann.
Der Gesetzgeber hat deshalb Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs
hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen.
Förmlicher B e w e i s a n t r a g ;
unter Verweis auf die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO),
konkret der . Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung. weil die
Anträge außerhalb der mündlichen Verhandlung hier gestellt werden (vgl. § 86
Abs. 2 VwGO)erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass alle (formelle)
Beweisanträge - erneut –, die der Kläger – zumutbar dann konkret in der
mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben wird.
Ein Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gehört zu den wesentlichen Vorgängen der
mündlichen Verhandlung, die gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 2
ZPO in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen sind
(vgl. Urteil vom 6. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 17.80 - Buchholz 310 § 86 Abs.
2 VwGO Nr. 26 S. 1 <2 f.=""> m. weit. Nachw.; Beschluß vom 2. November 1987 -
BVerwG 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32 S. 2 <3>) -
Es wird die Behauptung unter Beweis gestellt,
Beweisthema
dass entgegen der unzutreffenden Behauptung des Beklagten im
Widerspruchsbescheid mit dem Geschäftszeichen; BD BüAl, vom 16,02.2017, hier3>2> Bearbeiter Herr F., eine Beantragung von Ausweisdokumenten sehr wohl
konkret erfolgte, sowohl , dieses am 25.08.2016, als auch am 08.09 2016
Zum Beweis der Tatsache, dieses diene der Bestätigung einer bestimmten
Behauptung,
die Vorlage der Schriftsätze zur Beantragung von Ausweispapieren unter dem
Eingangsdatum 25.08.2016, als auch am 08.09 2016, versehen mit jeweiligen
Eingangsbestätigungen
B e w e i s a n t r a g ;
Es wird die Behauptung unter Beweis gestellt,
Beweisthema
Die erfolgte Zahlung für die beantragten Ausweispapiere, erfolgte am
24.08.2016 in Höhe von 26,00.-Euro als auch am 08.09 2016
Zum Beweis der Tatsache, dieses diene der Bestätigung einer bestimmten
Behauptung
die Vorlage der Einzahlungsbelege zu Gunsten des Bezirksamt Pankow Bürgeramt
, vom 24.08.2016 in Höhe von 26,00.-Euro als auch am 08.09 2016,
Verwendungszweck : BD BueAxxxxxxxxxxxxxxx- 16 Gebuer f erzwungenen
vorläufigen Reisepass
B e w e i s a n t r a g ;
Es wird die Behauptung Beweisthema unter Beweis gestellt,
Beweisthema
dass im Übrigen das Bezirksamt Pankow Bürgeramt das überwiesene Zwangsgeld
,von xxxxxxxxxxx-Euro vom 08.09.2016, zurücküberwiesen hat , am13.09.2016
Zum Beweis der Tatsache, dieses diene der Bestätigung einer bestimmten
Behauptung,
die Vorlage der Einzahlungsbelege vom 08.09.2016, an Bezirksamt Pankow
Bürgeramt und des Rücküberweisungsbeleg ,vom 13.09.2016,des Bezirksamt
Pankow Bürgeramt
Angesichts des Akteninhalts und nach dem Vorbringen des Klägers bestünden
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die bislang die Behörde nicht Verfassung
konform und rechtswidrig handle
Es wird beantragt,
Beweisthema:
zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger Ausweispapieren unter dem
Eingangsdatum 25.08.2016, als auch am 08.09 2016 beantragt hat, zur
Erforschung der Wahrheit erforderlich,
wird die Einvernahme der Frau …N.N., Mitarbeiterin beim Beklagten, als
Zeugin verlangt.
Ladung fähige Anschrift über den Beklagten
Es wird ausdrücklich auf die Aufklärungs- und Hinweispflicht des
Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 1 ZPO
hingewiesen
Es wird die Behauptung unter Beweis gestellt,
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Zum Beweis der Tatsache, dieses diene der Bestätigung einer bestimmten
Behauptung, muss das Tatsachengericht in Ermangelung der erforderlichen
eigenen besonderen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben,
um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig
aufzuklären
Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens sei das Verwaltungsgericht
auch mit Blick darauf
verpflichtet,,,,,,,,,,,,,,,,,,
Die Tatsache, dass ein Beweisantrag , auch in Gestalt der Einholung eines
Sachverständigengutachtens auf der Höhe der Zeit , noch nicht umfassend
substantiiert gestellt wurde, sei unerheblich, da sich dem Gericht auf der
Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine
weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müsste, eine
sachgerechte Handhabung dieses Amtsermittlungsgrundsatzes hat unter dem
Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO,)
verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BVerfG vom
19.10.2004 EuGRZ 2004, 656). damit soll sichergestellt werden, dass die
Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in einer
unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags in
der Verfahrensbeteiligten haben (vgl. BVerfG
Rechtsgespräch im Sinne von § 104 Absatz 1 VwGO
Ich beantrage ,
die Durchführung eines Rechtsgespräch im Sinne von § 104 Absatz 1 VwGO im
Anschluss an eine Beweisaufnahme; dass der Vorsitzende auf alle rechtlichen
Gesichtspunkte und Tatsachen hinweist, die bis dato nicht behandelt
odergewürdigt wurden; Im Falle der Verletzung einer Hinweispflicht und
Ergehen einer Entscheidung, die auf eine Vorschrift gestützt wird, die weder
im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstreitverfahren erörtert worden ist,
liegt ein so genanntes Überraschungsurteil vor, welches einen Verstoßgegen
Art. 103 Absatz 1 GG darstellt; in einem solchen Fall wäre gemäß 124 Abs. 2
Nr.
5 VwGO die Berufung zuzulassen; zudem handelt es sich dann um einen
absoluten
Revisionsgrund i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
Ich beantrage,
die Erstellung eines Protokolls in der mündlichen Verhandlung, die
Beiziehung einer geeigneten Protokollführerin , eine wörtliche
Protokollierung auch Weitergehender Hinweise oder Erörterungen,
Zeugenaussagen, es wird um ausdrückliche Aufnahme des vollständigen
richterlichen Hinweises ins Protokoll gebeten
Es wird gerügt;
dass Bundesinnenministerium (BMI) argumentiert in einer Stellungnahme
vom 14. Oktober 2010, dass Pass- und
Personalausweis nach Aushändigung im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland
bleiben, dieses unter Berufung auf § 4 Abs. 2 PAuswG und § 1 Abs. 4 2. Hs.
PassG., danach erlangen die Inhaber lediglich Besitz an Pass und
Personalausweis
Es wird weiter gerügt,
als nicht verfassungsrechtlichen Vorgaben und Anforderungen
entsprechend §20 PAuswG weiter insgesamt die Auffassung des BMI das
die Vorlage eines
Reisepasses oder Personalausweises primär der Erfüllung der gesetzlich
vorgeschriebenen Ausweispflichten im öffentlichen Bereich, vgl. § 1 Abs. 1
S. 1 PassG sowie § 1 Abs. 2 PAuswG. Dient, es darüber hinaus ist es zulässig
sei, Pässe und Personalausweis im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis- und
Legitimationspapier zu verwenden, hierbei beruft sich das BMI auf § 18 Abs.
1 PassG sowie auf § 20 Abs. 1 PAuswG., eine generelle Befugnis zur
Vervielfältigung von Pässen und Personalausweisen wird vom BMI aus folgenden
Gründen als grundsätzlich unzulässig angesehen: Pass und Personalausweis
wird eine Legitimationswirkung zugeschrieben, die durch Kopien gefährdet
wird., allein die Anfertigung einer „Sicherungskopie“ des Personalausweises
oder Passes durch den Dokumenteninhaber wird als zulässig angesehen.
weiterhin wird die Kopie des Passes oder Personalausweises vom BMI nicht als
erforderlich angesehen, vielmehr wird auf die Möglichkeit eines
Aktenvermerks zu Identifizierungszwecken und auf den seit dem 01.01.2010
gültigen Personalausweis mit seiner freiwilligen elektronischen
Identifizierungsmöglichkeit abgestellt.
Nach Art. 18 Abs. 1 EG hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in
den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen
frei zu bewegen und aufzuhalten, auf dieses Recht kann sich der Unionsbürger
auch gegenüber Beschränkungen des Mitgliedstaates berufen, dessen
Staatsangehöriger er ist, gründet, dass sie unterschiedlich interpretiert
wird
Es wird gerügt
dass Kopieren von Ausweisdokumenten und Reisepässen sei regelmäßig von
Bedeutung, ein solches Vorgehen ist datenschutzrechtlich heikel, die
datenschutzrechtliche Zulässigkeit dieser Form der Datenerhebung richtet
sich für Personalausweise nach dem Personalausweisgesetz (PAuswG) und für
Reisepässe nach dem Passgesetz (PassG).
Die Kopie des Personalausweises sei grundsätzlich unzulässig.
Es wird gerügt;
die abgelaufenen Ausweispapiere des Kläger wurden mehrfach durch Behörden
unbeanstandet gelassen hätten, für den Kläger sei ein Vertrauenstatbestand
gesetzt worden, der einer vollstreckungsrechtlichen Zurechenbarkeit des
(unterstellten) Verstoßes gegen das Ausweis und Passgesetz völlig rechtlich
entgegenstehe, es könne dem Kläger im vorliegenden Einzelfall aufgrund der
mangelnden Erkennbarkeit des Verstoßes gerade nicht zur Last gelegt werden,
zudem ergebe sich insbesondere aus dem behördlichen Vorverhalten und der
mehrfachen, für die Kläger erkennbaren Nichtbeanstandung des abgelaufenen
Ausweis, Passes ein erhebliches Mitverschulden „bei Beachtung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt" der staatlichen Stellen, das ein etwaiges
Verschulden der Kläger in jedem Fall überwiege.
Es wird gerügt;
der § 4 Abs. 2 PAuswG und § 1 Abs. 4 2. Hs. PassG entsprechen nicht
verfassungsrechtlichen Vorgaben und Anforderungen , die herangezogene
Vorschrift des Pass- und Personalausweisgesetzes, Zwangsgeld u.s.w. ist mit
dem Grundgesetz nicht vereinbar, auch nicht nur bei einer engen Auslegung
diese knüpft an subjektive Wertungen an, und dementsprechend liegt es in
seiner Natur begründet
Es wird gerügt;
die Zwangsgeldfestsetzung im Leistungsbescheid des Beklagten vom ……………………..
ist nicht rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO, denn die nachträgliche Festsetzung eines Zwangsgeldes
bei Zuwiderhandlungen gegen Ausweißpflichten hat stets keine präventive
Beugefunktion mehr und verstößt gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip
Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten an einer wiederholten
Zwangsmittelfestsetzung ist nur dann gegeben, wenn das zuvor angeordnete
Zwangsgeld überhaupt vollstreckt ist.
Es wird gerügt;
die Festsetzung eines Zwangsgeldes „strafähnliche Ahndung von Unrecht“ ,kann
- für sich allein betrachtet - in dem besonderen Fall eines Verstoßes gegen
Ausweißpflichten bezogen auf den bereits eingetretenen Verstoß kann keine
präventive Beugefunktion entfalten, sie wäre weitgehend nicht mehr
geeignet, den Adressaten zur Rechtstreue anzuhalten stehen auch weder Art.
103 Abs. 2 GG noch Art. 7 EMRK der Festsetzung eines Zwangsgeldes nach
Ablauf der Geltungsdauer der Grundverfügung hinsichtlich des Ausweises
entgegen, die Zwangsmittelfestsetzung war schließlich aus besonderen
Gründen des Einzelfalls ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, es
liegen besonderen Gründe vor, die dem Beklagten berücksichtigungsfähig
hätten Anlass geben können oder gar müssen, von der Zwangsgeldfestsetzung
konkret abzusehen.
Es wird als nicht Verfassung konform gerügt;
der pragmatische Gesichtspunkt, dass die Beugefunktion entsprechender
Verfügungen ihre Wirkung behalten solle, rechtfertige wegen Art. 103 Abs. 2
GG und Art. 7 Abs. 2 EMRK keine Maßnahmen, denen der Sache nach
Strafcharakter zukomme, die Beugefunktion von Zwangsmitteln wandele sich
mit Ablauf der Geltungsdauer der angedrohten Zwangsgelds Verfügung in eine
Straffunktion.
Es wird gerügt;
dass die Zwangshaft wegen der schwerwiegenden Folgen dieses Eingriffs in die
persönliche Freiheit des Vollstreckungsschuldners nur das aller l e t z t e
Mittel darstellen kann, das ein Träger staatlicher Gewalt zur Durchsetzung
seiner Anordnung; Verpflichtung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über
Personalausweise (PAuswG) gegenüber dem Pflichtigen anwenden darf, bereits
gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PAusG kann der Ausweispflicht auch durch die
Beantragung und Vorlage eines vorläufigen Personalausweises, genügt
werden.
Es wird gerügt;
Der Auszug aus dem Landespersonalausweisgesetz von: Zitat: § 5 Ungültigkeit
von Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen, ein
Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ist ungültig,
wenn 5, 4. seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Ab 01.11.2010 gibt es in Deutschland elektronische Personalausweise mit
Funk-Chip, dies sei ein Übergriff des Staates in die Freiheit des einzelnen
Bürgers Verletzung des Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dies lädt
zur Frage ein, wie mit dem Thema in anderen EU-Staaten umgegangen wird.
Es wird gerügt,
sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 2
Abs. 2 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG werden nicht schon dadurch
gefährdet, dass ein Pass abgelaufen in der Gültigkeit, oder unzureichend
unterschrieben sei, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im
Ausland möglicherweise hierdurch Schaden zu nehmen droht.
Aufgeworfene zu klärende Höchstrichterliche Rechtsfrage,
ob der Kläger versehentlich oder vorschriftswidrig über ein ungültiges Pass
und Ausweisdokument verfügte, ob die vorgeworfene Verletzung einer
Gültigkeitsdauer der Pass- und Ausweisflicht im Einzelfall dem Kläger
vollstreckungsrechtlich zuzurechnen ist oder ihm unzumutbar überspannte, mit
dem Gesetzestext unvereinbare Anforderungen gestellt werden?
Angesichts dieses strikten Beugecharakters des Zwangsgeldes dürfte es
unzulässig und mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar sein, Zwangsgelder über
eine lange Zeit wegen wiederholter Verstöße festzusetzen, ohne diese jemals
beizutreiben, dieser Zeitraum ist nicht durch ein völliges Untätig bleiben
der Beklagten gekennzeichnet.
Ein generell anerkannter Pass, oder Personalausweis kann ohne weiteres im
Einzelfall ungültig sein, etwa nur weil seine Gültigkeitsdauer abgelaufen,
eine solche Ungültigkeit im Einzelfall kann durch eine „Anerkennung“ des
Passes durch Behörden bereits aber überwunden werden. im
Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung wegen eines einzelnen
Verstoßes - Gültigkeitsdauer- besteht konkreter gerichtlicher Anlass zur
Überprüfung, ob die vorgeworfene Verletzung einer Gültigkeitsdauer der Pass-
und Ausweisflicht im Einzelfall dem Kläger vollstreckungsrechtlich
zuzurechnen ist oder ihm unzumutbar überspannte, mit dem Gesetzestext
unvereinbare Anforderungen gestellt werden
Es wird gerügt;
bei der Ermessensentscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung muss die
Behörde den in § 9 Abs. 2 VwVG geregelten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beachten, woran es vorliegend mangelt
Es wird gerügt;
jedenfalls sei es unverhältnismäßig, eine Unterschrift
(signature of bearer, signature du
titulaire)
zu fordern, die kein zwingendes Gültigkeitsmerkmal von Pässen sei, der
Kläger vertritt die Auffassung, die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsgeldern lägen nicht vor, auch
sei der Grundsatz der vollstreckungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit nicht
gewahrt, es bedarf auch näheren substantiierten Ausführungen, ob die
Unterschrift als Bindeglied zwischen Person und Ausweispapier unter einer
Vielzahl von Gesichtspunkten, namentlich solchen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung, von –überhaupt- , von außerordentlicher Bedeutung ist.
Es wird als nicht Verfassung konform gerügt;
eine Verweigerung von PKH wäre mit seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz
gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
unvereinbar, aus dem Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass der
Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen
Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werden darf (vgl. BVerfGE 69, 381 <385> ;
BVerfGK 9, 225 <228>).wird der Antrag einer unbemittelten Partei auf
Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mangels
hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, ist mittels der Vorschriften über
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich sicherzustellen,
dass ihr der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren
eröffnet wird, wie er Bemittelten eröffnet ist (vgl. BVerfGE 22, 83 <86 f.="">
; Dabei dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung
maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen daran nicht überspannt werden,
was der Betroffene tun muss, um Wiedereinsetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE
41, 332 <334 f.="">; 110, 339 <342> ; BVerfGK 12, 303 <306>; stRspr). Wenn der
rechtsuchende Bürger bei der Wahrung von Fristen auf die eindeutige
Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut, darf ihm eine anders
lautende, nachteilige Rechtsprechung eines anderen Gerichts, das
Verfahrensvorschriften strenger handhabt, nur vorgehalten werden, wenn er
mit einer solchen rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372 <376 f.=""> ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. September 2002 - 1 BvR
1419/01 -, NVwZ 2003, S. 341). BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 26. September 2002 - 1 BvR 1419/01 -, NVwZ 2003, S. 341)
Es wird gerügt;
es hat der Beklagte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum
strafähnlichen Charakter der zivilrechtlichen Unterlassungsvollstreckung
nach § 890 ZPO in seinen Entscheidungen nicht umfassend berücksichtigt und
nicht einschlägig gewürdigt.
Streitwertfestsetzung
Die Streitwertfestsetzung beruht wohl auf § 52 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes und entspricht möglicherweise, in ihrer Höhe dem
durch die Verfügung festgesetzten Zwangsgeld einschließlich der weiter
aufgelaufenen Gebühren.
Es wird beantragt;
die Zulassung der Berufung –mit auch - wegen grundsätzlicher Bedeutung
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt wohl voraus, dass im Zulassungsantrag eine klärungsfähige und
klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt wird, die für die
Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im
Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei
tatsächlichen Fragen oder nicht revisibel Rechtsfragen - durch die
Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu
entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO,
13. Auflage, § 124 VwGO RdNr. 36).
Daran fehlt es hier jedoch nicht376>306>342>334>86>228>385>
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