L S G
L 10 AS
2764/15
Horst Murken
Per Telefax
Berlin, 27.
März 2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage im Prinzip die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da in dem Prozeß doch so einiges widerrechtlich passierte.
So hatten wir einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung vor dem SG und deren Vorbereitung nach § 106 SGG. Auf diese dränge ich hiermit erneut.
Mein Befangenheitsantrag gegen den Richter B. war hochberechtigt, hatte er doch mit 25.11.15 eine völlig abwegige und gegen uns gerichtete Rechtsauffassung vertreten. Natürlich gibt es für einen Überprüfungsantrag keine Begrenzung auf 4 oder gar 1 Jahr. Dies würde dem Sinn des Grundgesetzes widersprechen, welches uns Bürgern eine fehlerfreie Verwaltung und Rechtssprechung garantieren will. Dies sollte auch ein Richter am LSG wissen und berücksichtigen.
Der Antrag ist auch deshalb berechtigt, da Frau K. den Leistungsträger nicht rechtswirksam vertritt. Zumindest sind mir in über 10 Verfahren weder die Vollmachten der Frau K. – wenn auch nur in der angeforderten Kopie – noch deren Auftrag (und die Frau K. unterschreibt mit „Im Auftrag“) nachgewiesen worden. Da ein paar Kopien für ein Gericht kein Problem darstellt, ist also klar, dass hier etwas nicht stimmt. Frau K. wird nur vorgeschickt und ist keine Vertretung nach dem Gesetz im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.
Das Verfahren ist also neu zu eröffnen und eine mündliche Verhandlung vor dem SG hat vorbereitet zu werden, § 106 SGG.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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