Samstag, 28. Juli 2018

EGV-"Blockadeklage" - Empfehlungsschreiben zur Einstellung und interessanter BEIFANG

Es geht um die Feststellungsklage zur "vorbehaltlich unterschriebenen EGV" als Teil der "Verhandlung" darüber und zum "Stoppen" eines sofortigen EGV-Verwaltungsaktes
ebenfalls gleich mit beantragt: "Nichtigkeit von SGB-II"

Das Gericht schickte mir dazu folgendes Schreiben und daran angehängt interessanten Beifang...







Hmmm... ich "muss eine EGV abschließen"?
So schön, wieso sie das eigentlich nie ZWANGSVERTRAG nennen?
Wozu gibt es Verwaltungsakte, wenn ich "einen öffentlich rechtlichen Austauschvertrag" abschließen "muss"? Doch noch mal überlegen, wie das mit ORWELL gemeint war?
Diesmal betrifft es ja nicht Frau K., sondern Frau S. aus der Rechtsbehelfsstelle (SGG-Stelle).


BEIFANG:

VerBIS Einträge zu meinen Terminen! Mein Beistand wird optisch/äußerlich und anhand der Äußerungen beschrieben - weil man die Namen ja nicht wusste!
Nun, da versuchten die beiden Damen, meine AV Frau K. und ihre Vorgesetzte Frau W. offenbar ein Wortprotokoll und dazu soll man die Sprechrollen natürlich identifizieren.
Einfach "Beistand1, Beistand 2, Beistand3" so wie in einem anderen Termin in einem anderen Jobcenter vor einigen Monaten, bei dem ich mit zwei weiteren Menschen Beistand sein konnte, geht hier wohl nicht. Immerhin weiß man jetzt was über die Körpergröße und - fülle meines 3-menschigen-Beistandes.
Soll ich mal ein Phantombild von Frau K. anfertigen?
Herrn Hieb könnt Ihr selber googlen, der ist ja schon in den Medien gewesen.

Übrigens: so knuffig haben wir alle mal ausgesehen, an Orten, wo keiner so einfach reinschauen durfte:
Herr L., Herr M., Frau K., jeder Beistand und ich - egal wie unterschiedlich wir uns inzwischen weiterentwickelt haben...


 

Beistandsmenschen ergänzen der Richtigkeit halber:

-Personenbeschreibungen nicht zutreffend bzw. teilweise irreführend (das ist aber o.k.)
-einer erinnert sich: "mal abgesehen davon, das ich mich erst in das Gespräch chronologisch eingemischt habe, nachdem sie Deinen Vorschlag sich innerhalb eines anderen Kontextes ausserhalb des Jobcenters zu treffen, abgelehnt haben, habe ich ergänzend erläutert, dass es sich um eine Vorladung und nicht Einladung handele.."





Die weiteren Seiten sind teilweise Leerseiten oder enthalten die EGV im Wortlaut und meine Rückfragen, ob die EGV denn genauso aussähe wie der Entwurf - alles habe ich ja schon mehrfach in besserer Qualität veröffentlicht damals (Link).


Hier das letzte Gespräch mit Frau K. aus ihrer Sicht protokolliert - bei der Akteneinsicht am 12. Juni:



Und nun ein Beleg dafür, dass die gute Frau K. sich bemüht hat, die Frage nach der "Vollständigkeit der Aktenvorlage" zu klären:



Ebenfalls irgendwie rührend: man hat dem Gericht diesmal akribisch beigefügt, was ich selber mit dem JC zur "Verhandlung über die EGV" angeboten habe!
Nun kommt das Gericht hoffentlich mal auf andere Gedanken, ganz unabhängig davon, was es jetzt aus der Klage macht.



Der Text ist auch nachzulesen genau wie der Rest des Vorgangs hier:
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/p/frigga-und-das-jobcenter-teil-25.html

Inzwischen wurde erstinstanzlich entschieden:
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2018/09/gerichtsentscheid-zur-egv-unter.html

9 Kommentare:

  1. Frigga: ... ich "muss eine EGV abschließen"? So schön, wieso sie das eigentlich nie ZWANGSVERTRAG nennen?

    Eine sehr gute Frage, die die Idiotie der EGV deutlich macht.

    Eine EGV ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 53 SGB X. Geregelt ist diese Vertragsart in den §§ 54 bis § 62 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetze). Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihren Fachlichen Hinweisen folgendes veröffentlicht: „Es wurde klargestellt, dass es sich bei der Eingliederungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag als Austauschvertrag im Sinne des § 55 SGB X handelt.“

    Stehen Leistung und Gegenleistung in einem Austauschvertrag in einem nicht ausgeglichenen Verhältnis, so ist der Vertrag aber nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Insbesonders gilt die Nichtigkeit, wenn so ein Vertrag erzwungen wurde. Nach § 154 BGB ist ein Rechtsgeschäft ebenso nichtig, solange ein offener Einigungsmangel besteht. Die in der Rechtsfolgenbelehrung der EGV vorgesehenen Sanktionen stellen darüber hinaus Vertragsstrafen (Sanktionen) dar, die einseitig gegen den ALG II Bezieher ausgerichtet sind. Für die BA/JC sind hingegen keine Vertragsstrafen in der EGV vorgesehen.

    Das Grundrecht auf Vertragsautonomie ergibt sich aus dem Recht auf Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Demnach darf die Vertragsfreiheit nur unter Beachtung des Zitiergebots gem. Art. 19 Abs. 1 GG eingeschränkt, aber nicht, wie in § 2 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 15 Abs. 1 SGB II vorgeschrieben, unter Beachtung des Abs. 2 (Art. 19 GG) vollständig aufgehoben und daher in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

    Fremdbestimmung charakterisiert hier sehr gut die von der BA/JC mit Textbausteinen vorformulierte und aufgezwungene EGV. Dazu sagte schon vor einigen Jahren das Hamburger Sozialgericht: Der Gesetzgeber hat bewusst die Formulierung “vereinbart“ gewählt, um zu verdeutlichen, dass ein Vertragsschluss zwischen zwei gleichberechtigten Partnern und gerade keine einseitige Vorgabe durch den Leistungsträger erfolgen soll. Sofern die durch den faktischen Kontrahierungszwang begründete Machtposition so ausgenutzt wird, dass die Vorstellungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen inhaltlich unberücksichtigt bleiben und lediglich ein vorgefertigtes Angebot zur Unterschrift vorgelegt wird, wäre ein so zustande gekommener Vertrag als nichtig anzusehen. SG Hamburg, Az.: S 12 AS 820/07 ER

    ZWANGSVERTRAG. Wenn also der ALG II Bezieher den Vertrag (EGV) auf der einen Seite unterschreiben muss, aber auf der anderen Seite den Vertrag (EGV) gar nicht als echten Vertrag ansehen soll, dann macht doch eine Unterschrift unter so einem "Vertrag" überhaupt keinen Sinn mehr. Die Unterschrift soll wohl dem Bürger nur suggerieren, dass es sich hier immer noch um einen demokratischen Staat und eine demokratische Behörde handelt. Dieser Witz ist aber schon lange kein Witz mehr, denn das wir mit so einer Behörde, wie der BA und ihre Jobcenter, schon lange nicht mehr in einer Demokratie leben, sollte langsam jedem klar geworden sein. In einer echten Demokratie müsste man in einer Behörde keine "Verträge" unterschreiben, in denen sogar steht, dass der Staat einen Bürger jederzeit verhungern lassen darf, wenn der Bürger aufbegehrt und seine Grundrechte in Anspruch nehmen möchte.

    Der Abschlusssatz der Rechtsstelle des Jobcenters ist auch "lustig": "Die Klage kann somit keine Aussicht auf Erfolg haben."

    Sollte die Rechtsstelle der Jobcenter so ein abschließendes Urteil nicht den Sozialrichtern überlassen, anstatt gleich frech den Richtern zu sagen, dass sie sich das alles sparen können? Frigga nennt das ja "Empfehlungsschreiben zur Einstellung" und damit hat sie den Nagel auf den Kopf getroffen.

    Die JC-Juristen haben aber sicherlich während ihrer Studentenzeit auch einmal davon geträumt, in einem schicken Anwaltsbüro zu arbeiten und echte Rechtsfälle zu bearbeiten, und nicht in einem muffigen Behördenzimmer dafür zu sorgen, dass man mit juristischer Hermeneutik arme Menschen noch mehr drangsaliert und demütigt.

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    1. § 58 Abs. 1 SGB X schreibt vor, dass ein Vertrag ungültig ist, sobald sich dies aus einer Vorschrift des BGB ergibt. Um Rechtskraft entfalten zu können, muss ein Vertrag von beiden Vertragsparteien durch Abgabe einer Willenserklärung – freiwillig – geschlossen werden. Diese Freiwilligkeit wird aber durch Zwang zum Abschluss einer EGV nach § 15 Abs. 1 SGB II untergraben. Demnach offenbart die EGV einen Rechtsmangel in Sachen Vertragsfreiheit. Das Wesen der Vertragsfreiheit umschrieb das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 06.02.2001 wie folgt: "Bei besonders einseitiger Lastenverteilung und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner muss das Recht jedoch auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in Fremdbestimmung verkehrt."

      Unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, vom 09.02.2010 wonach das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unverfügbar erklärt und der Bundesagentur für Arbeit eine Gewährleistungspflicht auferlegt wurde, wird mit dem Versuch, dieses Grundrecht mit einer EGV, und falls das misslingt durch einen einseitig erzwungenen Verwaltungsakt, zu umgehen, eine eindeutige Grenze seitens der BA/Jobcenter überschritten.

      Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, als judikative Staatsgewalt, sind auch für die Bundesagentur für Arbeit bzw. den Mitarbeitern des Jobcenters bindend. (Zitierung: BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. (1 - 220), http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html).

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  2. Ich erhielt zum "Beifang" hinsichtlich der Beistandsthemen folgenden Hinweis:

    "Allerdings widerspricht sich Frau K. in den "verbis"-Vermerken vom 15.02.18 und 12.06.2018.
    Im "verbis"-Vermerk vom 15.02.18 wird von einem "Beistand, bestehend aus drei Personen" gesprochen, welcher dann kurz darauf (zwar außerhalb des Büros auf dem Flur/"Kunden"-Gespräche müssen ja nicht zwangsläufig in Büroräumen statt finden) "unaufgefordert" einbringt. Ein vom Leistungsbezieher zuvor ernannter Beistand (auch bestehend aus drei Einzelpersonen) braucht auch keine vorherige "Aufforderung" der "Fachkraft" zum Sprechen. Das Vorgetragene gilt ja bekanntermaßen als das Vorgetragene des Leistungsbeziehers, bis dieser widerspricht.
    Also, wenn ein Beistand, bestehend aus drei Einzelpersonen Frau K. zuvor als solcher kenntlich gemacht wurde, dann haben auch drei Einzelpersonen innerhalb eines Beistandes "unaufgefordert" Rederecht - gern auch durcheinander. Denn, die Verantwortung und das Auseinanderhalten des Geäußerten der einzelnen Beistandspersonen obliegt letztlich der Leistungsbezieherin, also Dir.
    Und die Beistandschaft endet nicht an der Bürotür, bzw. ist auf dem Flur vor der Bürotür obsolet.


    Gleiches gilt für den "verbis"-Vermerk vom 12.06.18.
    Beistand vor der Bürotür ist immer noch Beistand, da zuvor bekannt gegeben. Daher sind auch Äußerungen von dort nicht von der "Fachkraft" zu untersagen.

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  3. VerBIS Eintrag vom 15.02.2018 / 14:45

    „Ein großer Herr mit Hut trug vor ...“

    „Ein großer kräftiger Herr mit schulterlangem Haar ...“

    „Der dritte etwas kleinere und untersetzte Herr ...“

    Man hört ja immer wieder, dass viele Jobcentermitarbeiter nicht nur arbeitslose Juristen und BWLer sein sollen, sondern auch Germanisten und Literaturwissenschaftler, die in einem Schnellkurs zum "Arbeitsvermittler" umgeschult wurden. Wenn man sich den VerBIS Eintrag vom 15.02.2018/14:45 durchliest, dann kann das durchaus stimmen, denn hier wollte wohl jemand ein literarisches Werk zum Besten geben. Nun gut, zu einem Thomas Mann oder Franz Kafka reicht das Gestammel dann doch nicht aus, aber wir haben ja auch noch nicht alle Einträge in VerBIS gesehen.

    Apropos VerBIS. Ist das eigentlich noch ein demokratischer Staat nach Art. 20 GG, wenn der Staat seine arbeitslosen Bürger von zweitklassigen Möchtegern-Schriftstellern beurteilen lässt? Wer kontrolliert überhaupt diese Leute im Jobcenter? Wer überprüft eigentlich, ob die "Arbeitsvermittler" sich nicht einfach etwas frech aus den Fingern saugen? Wer sagt überhaupt, dass das, was die Jobcentermitarbeiter in VerBIS von sich geben, auch der Wahrheit entspricht? Steht so etwas überhaupt mit dem Grundgesetz in Einklang, wenn ein Jobcenter – die ja keine ermittelnde Behörde ist, wie zum Beispiel die Polizei, Staatsanwaltschaft etc. – alles protokolliert was der "Kunde" von sich gibt oder angeblich von sich gegeben hat? Was sagt eigentlich der Datenschutz dazu? – und damit meine ich nicht die von der Regierung bezahlten "Ja-Sager" die sich Datenschutzbeauftragte nennen.

    In den VerBIS Einträgen steht: "Sichtbarkeit* Berechtigte Mitarbeiter/-innen". Das bedeutet ja, dass jeder Mitarbeiter (bis auf der Pförtner und die mit Hartz IV aufstockenden Leute vom "Sicherheitsdienst") im Jobcenter Zugriff darauf hat. Sieht so Datenschutz in Deutschland im Jahr 2018 aus?

    M.S.

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    1. Hey M.S., da ich nicht weiß, wer alles zu den "berechtigten" gehört,lade ich das eben kurzerhand hoch.
      Wert auf Datenschutz legen wir vor allem mit den Namen, wobei da mein jc diesbezüglich u.bei mir abweichend zu sonstigem verfährt.
      Entsprechende klagen sind noch nicht in letzter Instanz entschieden u.sicher geht es nicht weiter nach oben, solange alle bis zur zweiten Instanz das Hausrecht höher werten als andere Interessen.
      Behörden werden von grundrechtebewussten Bürgern kontrolliert u.jeder könnte seine Erlebnisse anfangen zu bloggen...

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    2. Sicher geht es noch weiter nach oben... Sorry, blöde autokorrektur :-)

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  4. Der dritte etwas kleinere und untersetzte Herr29. Juli 2018 um 15:13

    Ja es gibt ihn wirklich, Werte "Fachkraft 762.N". Den dritten etwas kleineren und untersetzten Herrn. Dieser benötigt auch keinen Hut und schulterlanges Haar. Kräftig ist er aber dennoch - Rechtskräftig im Umgang mit "VerBIS"-Pamphleten. Hat er doch das Schriftstück aus der Feder von "762.N" vom 15.02.2018 genau gelesen. Dies hätte zuvor wohl auch Teamleiterin "762.A" tun sollen.

    Unter "Text" im zweiten Absatz lautet es dort doch tatsächlich:

    …"Begleitet wurde sie (Anmerkung: die sogenannte "Kundin") von drei Herren, die sie als ihren Beistand bezeichnete." …

    Liebe "Fach- und Führungskräfte N und A aus 762", hiermit ist schriftlich anerkannt und bestätigt worden, dass die geschätzte "Kundin" Wendt zum Termin mit einem Beistand, bestehend aus drei Herren erschienen ist und diesen als solchen deklariert hat. Mehr verlangt der § 13 Absatz 4 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - "Beistände und Bevollmächtigte") auch nicht zur gültigen Beistandschaft. Alle nachfolgenden ehrenrührigen Bemühungen hinsichtlich der Beistandsverweigerung von "762.A" und "762.N" - in Gestalt von Frau W. und Frau K. - ihrem berüchtigtem Geschäftsführer H. und der Hausordnung gerecht zu werden, sind - dank "VerBIS" - damit obsolet.


    Man schlage sie mit ihren eigenen Waffen!

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    1. Hehe, "Beistand", dessen Namen ich hier auch nicht nenne ;-)
      Übrigens wurde einer von Euch auch schonmal als "kundiger" Beistand betitelt.
      Dann werden die sich freuen, wenn man den doppeldeutigen Umgang ("Beistand oder kein Beistand", das ist hier die Frage - "wann ist ein Beistand ein Beistand"?) als Anfrage mal dort einreicht.

      Ach ja, 762.N schreibt eigentlich gut aus ihrer Perspektive, woran sie sich erinnert. Auch nicht schlechter als M. oder L. oder ich auf meinem Blog ;-)
      Dass sie da aber selber nicht durchblickt bei all der widersprüchlichen Praxis, ist an sich kein Makel, deswegen erkundigt sie sich auch und gibt Dinge weiter, siehe Vollständigkeit der Akten... die Frage ist, was weiter oben angewiesen wird und ob ihr da jemand hilft, solche Unstimmigkeiten zu erkennen oder eher einfach nur anweist, wie sie "durchzugreifen" hat.

      Übrigens schützt ein bekanntgegebener Name nicht vor Straftaten. Würde jemand Amok laufen wollen, brächte der sicher wie alle ordentlichen Attentäter der jüngeren Geschichte seinen Pass mit.
      Will man aber nur seinen eigenen Namen wegen der schon häufiger aufgetretenen und technisch möglichen "Querverbindungsrecherche" inkl. gezielter, hinterher nicht eindeutig beweisbarer "Zersetzung" technisch unterbinden, dann ist das nicht zu schützendes Gut... es wird davon ausgegangen, Namen unbedingt kennen zu dürfen präventiv aus Sorge vor Verbrechen... ich kann ja auch sagen, ich habe Angst, dass Jobcentermitarbeiter mir und benannten Beiständen illegalerweise nachspionieren, daher reicht es, wenn sie demnächst BESUCHERAUSWEISE an der Eingangstür erhalten, auf denen selber die Namen NICHT vermerkt sind. Bei der Einlasskontrolle bekommt dann jeder Anwalt ein anderes Kärtchen und jeder Nicht-Anwalt eben einen BESUCHER-Ausweis. Namen werden nicht notiert.
      Ups, sowas gibt es in Pankow nicht?
      können ja mich beauftragen, sowas umzusetzen.
      Ansonsten unbegründete Ängste:
      Sobald es zu einem körperlichen Übergriff kommt, ermittelt eh die Polizei und es braucht gar kein Hausrecht für die Namensbekanntgabe zuvor. Es wird ja auch schon ermittelt, wenn man BLOGGT...

      Nirgendwo im Rahmen des SGB steht drin, dass man beim Betreten des Hauses einen Ausweis mitzuführen hat oder generell einen besitzen muss. Das ist alles anderweitig geregelt und wer nicht Polizei ist, dem muss man auch keinen Ausweis zeigen. Privatrechtliche Klausel (wie beim Bootsverleih oder Postidentverfahren)? Hat nix zu suchen bzw. sich nicht vorzudrängeln in einem Haus, in dem es um grundrechtliche Ansprüche geht. Wie gesagt, wenn das alles nicht geht, sollen die sich ein anderes HAUS suchen und nur dahin einladen, wo man als Mitarbeiter angstfrei und datenspeicherungsfrei für den Beistand einen Termin haben kann...

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  5. http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2018/09/gerichtsentscheid-zur-egv-unter.html

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