Montag, 22. Januar 2018

Umstände einer Akteneinsicht - Schutz von meinen Daten vor meinem anonymen Beistand?

Witz des Tages (sinngemäß):

FriGGa und Beistand kommen zum Datenschutzbeauftragten, Herrn K. im Jobcenter Pankow.

FriGGa:
"Wie ist mit dem Datenschutz zu vereinbaren, dass ein Beistand sich ausweisen muss und namentlich erfasst werden soll für die Akte?"

Herr K.: "Dann brauche ich erstmal Ihren Namen und den Ausweis Ihres Beistandes, damit ich den ggf. in Ihrer Akte vermerken kann."

-Artikel wird gerade noch bearbeitet -
Hintergrund:


... ich kam gerade von meinem Termin zur Akteneinsicht aus der Abteilung "762" und dabei kam es praktisch zu diesem Witz in der Widerspruchsabteilung.

In echt war es umgekehrt, dass Herr K. erst die Ausweispapiere des Beistandes verlangte, um das in den Akten zu vermerken, (von mir reichte die Mitteilung meines Namens), um für mich "tätig zu werden".


Zur vorangegangenen Akteneinsicht:

Frau K. meinte, extra wegen mir sei sie am heutigen Tage ins Jobcenter gekommen ;-)

 Ihre Teamleiterin Frau W. stand daneben. Beide waren sehr freundlich im Tonfall. Es führte für sie aber kein Weg daran vorbei, dass mein Beistand (diesmal hatte ich nur einen Menschen dabei)  sich auszuweisen hätte. Dabei fielen interessante Bemerkungen und Beispiele.


Ja, ich habe es doch geschafft, die Deckblätter/Sammelübersichten unzähliger Einträge (24 Seiten) ausdrucken zu lassen und Frau K. zu bitten, mir sämtliche  dahinterstehenden Einträge auszudrucken.  vom 1. 11. 2016 bis 12. 01. 2018.

 Ich habe ihr angeboten 500 Seiten Kopierpapier dafür abzugeben. Aber sie meinte, das sei in Ordnung und ginge ohne dem.
Sie wird mir Bescheid geben, dass ich mir die Ausdrucke dann abholen kann.


Doch zuvor war erst ein längeres Gespräch über die Beistandsfrage nötig.

"Der Beistand muss sich ausweisen und wir schreiben den Namen dann auchin den Vermerk."
Offenbar hat es dazu eine explizite Anweisung gegeben, die den beiden Frauen sehr präsent vor Augen war, die sie mir aber beim Termin nicht aushändigen konnten.

Ich fragte Frau K., warum sie denn den Namen des Beistandes aufschreiben wollte bzw. überhaupt seine namentliche Identität wissen wolle.
Sie führte als Beispiel an, dass mal ein Journalist sich einer Kundin aufgedrängelt hatte, der dann nicht im Sinne dieser Frau etwas über den Termin veröffentlichte.
;-))))
Es war mir eine Freude zu erklären, dass ich hier in meinemFall die Bloggerin sei und der Beistand von mir bestellt sei, würde er gegen meine Interessen handeln, sei es meine Sache, nicht die des Jobcenters, mich dagegen zu wehren bzw. mich davon zudistanzieren oder ihn seiner Beistandsaufgabe zu entlassen.
 Immerhin hatte sich mein Beistand mir nicht aufgedrängt, sondern war extra so früh am Morgen angereist ;-)

Mein Beistand und ich gingen vor die Tür und warteten einen Moment, damit man uns die Unterlagen heraussuchen könnte.
Als wir eintraten, bzw. ich eintrat, bekam ich dieses Schreiben:

 [Dokument]

Das Ganze erbat in in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides und unterlegte diesen Wunsch später auch in der Widerspruchsabteilung.



Frau K. ließ sich dann darauf ein, dass auf meinen Wunsch - schriftlich bestätigt von mir mit Unterschrift, die Tür zum Gang offen bliebe. Mein Beistand stand dann draußen und schaute zu bzw. führte eigene Gespräche mit der Teamleiterin und wenn man vor der Tür wartet, macht man auch so seine Beobachtungen. Etwa fragte jemand:
"Ist die immer noch da?" was wie er sich gut vorstellen könnte, mich betreffen sollte.

Ich war natürlich während der Akteneinsicht (für die 2 Stunden Zeit anberaumt waren, die wir nicht voll ausschöpften) sehr neugierig und wollte zu gern gleich schon in die Unterlagen gucken, die Herr L., Frau H., Herr M. über mich angelegt haben - Frau K. und ich guckten gemeinsam nach bestimmten Vermerken und suchten zusammen - am Beispiel eines im Sande verlaufenen nie wieder kommentierten Sanktionsverfahrens nach dessen "Veranlassung". Das war gar nicht so einfach!
Als wir es endlich gefunden hatten, war uns beiden klar, dass es mit einer Auswahl zu druckender und nicht zu druckender Dokumente schwierig würde - also wird Frau K. ALLES drucken ;-)


Ansonsten sprach ich Frau K. vorsichtig darauf an, dass ich ja auch zu einem EGV-Verhandlungstermin oder Beratungsterminen, zu denen ich Bereitschaft wenn auch weniger eigenen Bedarf ankündigte, wieder Beistandsmenschen (auch mehr) mitbrignen würde - dann müsse sie diese absweisen usw., Verhandlung gewünscht, aber nur mit Beistand - neuer Termin - es käme zur Endlosschleife. Frau K. schien das jetzt nicht weiter schlimm zu finden, ich konnte ihr glaub ich rüberbringen, dass es in unserer Zusammenarbeit um juristische Grundsatzklärung ginge.
Ich entschuldigte mich im Zuge dessen für die vielen Umstände und dass ich ihr nichts persönlich krumm nähme und bat Frau K. auch, für den Fall einer ggf. mal wieder passierenden 100% Sanktion bei Zeiten, ebenso auf dieser Klärung suchenden Ebene mit mir zu arbeiten.

* in der Widerspruchabteilung nahm eine Mitarbeiterin sofort meinen Widerspruch auf:

[Dokument]


Danach gingen wir zu dem Datenschutzbeauftragen (der auch für die Widerspruchsabteilung sowie die OWiG-Abteilung tätig ist), Herrn K, wo sich die eingangs zugetragene Pointe eigentlich so ereignete:

Mein Beistand ging vor die Tür - diese blieb aber von allein offen stehen - niemand hatte ihm gesagt, er müsse die schließen ;-)

Ich beauftragte Herrn K., hinsichtlich des Datenschutzes zu klären, wie das ginge, dass Namen (auch gegen den expliziten Wunsch von Kunden und Beiständen) aufgezeichnet würden.
Dabei produzierte er das Zitat:
"Der Datenschutz wird im Rahmen der Gesetze gewährleistet und besteht nicht grenzenlos."
was ich notierte.
Ebenso:
"Je nach Ergebnis des Termins kann es notwendig sein, den Namen des Beistandes einzutragen (in einen Vermerk)".

Wie kam es denn dann bei diversen Jobcenterkontakten, unter anderem bei Team 765 und dem Bereichsleiter für Markt und Integration zu anderen Bekundungen in der Art: "wir schauen die Namen nur an, wir schreiben die nicht in die Akte?"

Herr K. und ich führten dann noch eine kurze Unterhaltung über diese Thematik. Ich versuchte ihm (erfolglos?) bewusst zu machen, in was für einem Dilemma ein Arbeitsvermittler stecken könnte, der so einen Spielraum habe. Woran würde der sich orientieren in der Praxis - wo man in Sekundenschnelle entscheiden müsse? Gäbe es dazu wie auch zum "unbestimmten Rechtsbegriff" "ein Beistand sei ungeeignet" nun Ermessensspielraum (auf Deutsch: Willkür) oder ein klares Raster? Welche Merkmale muss ein Beistand erfüllen, um als "ungeeignet" zurückgewiesen zu werden? Und noch interessanter: welche Indikatoren führen dazu, dass ein Arbeitsvermittler den Namen eines Beistandes dann wirklich auch in den Vermerk einträgt?
Das sei ja alles themenabhängig... Herr K. wand sich hin und her - wies mich drauf hin, dass er nicht die Worte Willkür und Ermessensspielraum mit dem Fachbegriff "unbestimmter Rechtsbegriff" gleichsetzen würde, sondern dass ich das täte.
O.K. - meine Erfindung, nicht seine demnach.


Über eine (anonymisierte) Veröffentlichung aller Zitate und subjektiven Eindrücke sowie (einiger) Dokumente wurden alle Jobcentermitarbeiter von mir hingewiesen.

Herr K. korrigierte einen meiner Nebensätze, er würde nämlich nicht im Namen des Volkes dort Entscheidungen treffen - weil ich das einmal erwähnt hatte, um meine Klärungsabsicht auf der gerichtlichen Ebene zu betonen, wo andere Klärung nicht möglich sei.
Er meinte vielmehr, Ordnungen und Gesetze umzusetzen - wozu ich in den Raum stellte, dass Gesetze nicht immer Recht (oder Gerechtigkeit) wären.
Klar, man kennt das "das müssen andere entscheiden, nicht ich". ;-)

Er nahm jedenfalls den mündlichen Antrag schriftlich auf, dass ich eine datenschutzrechtliche Bewertung der Praxis der Beistandsnamenserfassung wünschte ;-)

Sehen wir, was kommt. Frau K., Herr K., andere Widerspruchsstellenmitarbeiter sind am Zug ;-)


NACHTRAG vom 28. 01. 2018:
Ein Herr K. - der freundliche Herr, der mir schonmal ein Urteil zum Thema "Bewerbungsverhalten" schickte, nahm sich meiner Widersprüche gegen die aktenkundige Dokumentation von gern anonym bleibenden Beistandsmenschen an und schrieb Folgendes (auch hier im Tageseintrag zu lesen):


Da freu ich mich über Eure Kommentare!

HIER geht es weiter mit dem rechtsmittelfähigen Bescheid und dort auch angefügt meinem Antwortschreiben an Herrn K.s Brief!
http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2018/02/anonymer-beistand-mit.html

Es geht schon wieder weiter - die Klage ist im Anmarsch ;-)
Immer witzigere Schreiben von Herrn K. erreichen mich... 
se FOLGEN... 
 

6 Kommentare:

  1. Hier wurde ich gerade von Freunden erinnert an die BEISTANDSFRAGE in Form eines Beschlusses.

    Allerdings ist damit die Passfrage noch nicht geklärt und auch nicht die datenschutzrechtliche Bewertung der namentlichen Akteneinträge von Beiständen (!)

    http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1986507

    SG Kassel S 7 AS 554/08 ER
    Text: Leider weder bei sozialgerichtsbarkeit.de noch lexetius.com noch openjur.de
    SG Kassel, B. v. 12.09.2008 - S 7 AS 554/08 ER
    Ein Hartz-IV-Bezieher hat das Recht, zu Terminen mit der Hartz-IV-Behörde (ARGE) bis zu 3 Personen als Beistände gemäß § 13 Abs 4 SGB X zwecks Wahrung seiner Interessen mitzunehmen.
    Das Gericht entschied auch, dass der Begriff "ein Beistand" im Text des § 13 Abs 4 SGB X eben nicht als Zahlenbegriff zu werten ist, also nicht numerativ, sondern nominativ und bezog sich dabei auf die Kommentare zum SGB X von Wannagat und Hauke/Noftz.
    ...

    www.elo-forum.org/erfolgreiche-gegenwehr/29322-sozialgericht-kassel-erlaubt-mehrere-beistaende-termine-sozialbehoerden.html

    Über die E-Mail-Adresse des dort angegebenen Sozialvereins ARCA Soziales Netzwerk e. V.

    arca.sozial-eschwege@gmx.de

    soll es auf Nachfrage eine Abschrift des Beschlusses geben.

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  2. Kommentar eines Facebookers auch hier für den Blog:

    "Wird der Beistand nun wegen § 13 Absatz 5 SGB X oder § 13 Absatz 6 SGB X zurückgewiesen? In jedem Fall fehlt die Begründung, wie das Jobcenter zu seiner Ansicht gelangt ist. Vielleicht sollte sich Herr K. nochmal § 35 Abs. 1 SGB X ganz genau durchlesen."

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  3. humorvoll und gut nachvollziehbar geschrieben zu dieser Thematik:
    https://derschreckenvomjobcentertreptowkoepenick.wordpress.com/2018/01/31/akteneinsicht-im-jobcenter-berlin-pankow/

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  4. Mal bei der Agentur für Arbeit beschweren ( Kundenreaktionsmanganment ) ,die sollen mal die Mitarbeiter beim jC nachschulen . Auch dem Datenschutz des JC .Ich würde mich beim Bundesdatenschutz https://www.bfdi.bund.de/DE/Home/home_node.html über den Datenschutz des JC und deren Mitarbeiter beschweren ,die nicht einmal den Datenschutz zur Beistand kennen wollen und einhalten .Viel Glück Scheele wird sich sicherlich über eine Anfrage freuen ?

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    1. Danke bfid-Kontaktformular - hab ich soeben gemacht :-)
      Scheele kriegt das in CC - habe ja seine Mailadresse noch irgendwo von der Bewerbung bei ihm letztes Jahr.

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  5. Hey - ich habe Antwort vom Kundenreaktionsmanagement! Das kommt dann hier:
    http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2018/04/die-bundesagentur-fur-arbeit-zur.html

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