Freitag, 29. Dezember 2023

Doch wieder (volle) Sanktionen?! Hubertus Heil mit einem "neuen Plan"

Arbeitsmininster Hubertus Heil will "wieder sanktionieren" bzw. das verfassungsrechtlich auf 30% zurückgestutzte Sanktionsinstrument wieder ausbauen auf zwei Monate "Totalentzug" ("bis auf Kosten der Unterkunft und Heizung)...

https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/heil-buergergeld-100.html

 oha! Jetzt bekommen Warnende vor dem "schrödingers-Katze-haften" Sanktionsurteil des Bundesverfasssungsgerichts von 2019 eine Bestätigung:

die damals umstrittene Randnummer 209** hat sich nun nach der Coronakrise, dem Ukrainekrieg und weiteren Krisen und Kriegen auch zu Hubertus Heil herumgesprochen.

Oder aber er plant "ganz von neuem" wie "auf eine logische Beobachtung aufbauend" "erzieherische Leistungskürzungen": Ganzen Regelsatz weg für "Totalverweigerer".

mein Kommentar: Wie das AUSZULEGEN sei, wird wohl dann in der Praxis nach nunmehr 4 Jahren (gerichtlich) erstritten... denn was Herr Heil sich vorstellt, kann ggf. mit anderen Lesarten des Passus und den anderen Passagen des besagten Verfassungsurteils auch angegangen werden... oder der nächste Mensch muss bis zum BVerfG prozessieren... lebenspraktisch sich zu wehren, sanktionsfrei e.V. und weitere Solitöpfe, Soli-Bande und Vereine werden demzufolge nicht überflüssig und ein BGE bleibt weiterhin "Kontrastprogramm" und ist alles andere als bereits jetzt schon "schleichend eingeführt". Denn Bürgergeld ist nur Hartz IV und nicht besseres!

 

** RN 209: "Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen."


Hier meine Einladung(en) an Hubertus Heil: 

und der Verlauf Stand 2.1. 2024

Statistik: eine Einladung - einmal ist er nicht gekommen  - bisher 100% der Termine "versäumt" - mal sehen, wieviel Termine er ohne Sanktionen wahrnimmt.