Auskunft aus dem Landratsamt auf Nachfrage eines von häufigeren Umzügen betroffenen Sozialhilfebeziehers:
Hier zwei Belege über diese der früheren Beratungsauskunft widersprechenden Behauptung:
Wann wohl Gerichte oder andere Beteiligte endlich wie jeder Mensch mit gesundem Menschenverstand merken, welcher Widersinn hier zu Lasten eines Antragstellers getrieben wird?
ALSO: Welcher Auskunft aus dem
geschätzten Landkreis Ludwigslust-Parchim - dem "Raum für Zukunft" -
soll man denn nun glauben - einem Landratsamt, das dem Gericht 2020 Folgendes mitteilt:
"[...]Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält den
Antrag für unbegründet. Obwohl dem Antragsteller aus dem Vorbezug von
Sozialleistungen das Wohnungswelchselverfahren bekannt sei, habe er
weder eine Zustimmung zum Umzug beantragt, noch ein Wohnungsangebot
zur Prüfung vorgelegt.[...]"
oder einer Sachbearbeiterin (Anm.: es ist in Person die gleiche 2018
gewesen die dann wieder 2020/2021 zuständig war):
" [...] sofern Sie keine Kosten wie Übernahme der Mietkaution oder
Umzugskosten geltend machen möchten, ist keine Zustimmung zum Umzug
notwendig. [...]"
In dem Sinne kann festgehalten werden: ja, das Gericht hat Recht. Dem
Antragsteller WAR laut Aktenlage über die eingeholte Auskunft das Prozedere des Wohnungswechsels bekannt (er ist danach mehrfach umgezogen) und stets bis auf das jetzige strittige Mal lief das OHNE eine VORGESCHALTETE "Genehmigung" und UNTERLASSUNGSTATSACHENSCHAFFENDE Mietkostenübernahmeverweigerung ab...
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