Schreiben zum Einstweiligen Rechtsschutz nach versagter Leistung in schwerer Krankheitsphase

Der Antragsteller (siehe Artikel:

https://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2024/09/wegen-krankheit-aus-allen-hilfssystemen.html) hatte Erfolg mit seinem Antrag!

Schlimm, dass er überhaupt einen schreiben musste in seiner gesundheitlichen Lage!

Format und Hervorhebungen von mir.

Mit freundlicher Genehmigung durch ihn veröffentliche ich hier anonymisiert:

" Antragsteller an Sozialgericht


Eilt! Bitte sofort vorlegen!
 

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG
(Sozialgerichtsgesetz) zur Verpflichtung des Antragsgegners auf Fortzahlung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch)


Berlin, den 01.09.2024
 

Im Antragsverfahren

XXX

- Antragsteller -
gegen das Jobcenter Berlin XXX
- Antragsgegner -
 

wird beantragt, gemäß § 86b Abs. 2 SGG
 

1.) im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zur Fortzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1. September 2024 zu verpflichten,
und
 

2.) die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Antragsgegner gemäß § 193 SGG aufzuerlegen.
 

I. Begründung
Der Antragsteller steht beim Antragsgegner im laufenden Leistungsbezug.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2023 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 in Höhe von monatlich insgesamt XXX Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2023 änderte der Antragsgegner die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Antragsteller auf monatlich insgesamt
XXX Euro. Hierin enthalten sind Kosten der Unterkunft des Antragstellers in Höhe von monatlich ... Euro.
Mit Schreiben vom 22. August 2024 stellte der Antragsgegner die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an den Antragsteller für mindesten zwei Monate zum 1. September 2024 vorläufig komplett ein. Eine Kopie des Schreibens des Antragsgegners vom
22. August 2024 ist als Anlage beigefügt.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wurden mit Stand vom 1. September 2024 für den Monat September 2024 vom Antragsgegner auch nicht überwiesen. Die vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen vom 22. August 2024 entspricht einer rechtswidrigen Totalsanktion für einen Zeitraum von zwei Monaten, ist somit in seiner unmittelbaren Rechtswirkung nach außen gerichtet, dem Entzug der Lebensgrundlage für zwei
Monate in Form des Entzugs des Regelsatzes, der Kosten der Unterkunft und fehlender Abführung
der Krankenversicherungsbeiträge an die Krankenkasse in diesem Zeitraum
, ist somit als Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) anzusehen, da es sich hierbei eindeutig um eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme handelt, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft.
Mit Schreiben zur Mitwirkung vom 3. Juli 2024 und erneut vom 17. Juli 2024 wurde dem Antragsgegner durch den Antragsteller mitgeteilt, dass ein stationärer Krankenhausaufenthalt besteht, dessen zeitlicher Umfang zu diesen Zeitpunkten ungewiss war.
Weiterhin wurde dem Antragsgegner mit dem Schreiben zur Mitwirkung vom 17. Juli 2024 vom Antragsteller mitgeteilt, dass der stationäre Krankenhausaufenthalt wegen einer schweren Erkrankung besteht und dem Antragsgegner ein Nachweis über diesen stationären Krankenhausaufenthalt zu gegebener Zeit übersandt wird.
Der stationäre Krankenhausaufenthalt bestand nach vorläufigem Entlassungsbrief des [...] Krankenhauses [...] vom 18. Juli 2024 in der Zeit vom 4. Juli 2024
bis 19. Juli 2024. Eine Kopie des des vorläufigen Entlassungsbriefs des [KH] ist zum Nachweis beigefügt.
Sämtliche ärztliche und medizinische Diagnosen, Befunde, Berichte und sonstige Gesundheitsdaten, welche den Antragsteller betreffen, wie der Inhalt des vorläufigen Entlassungsbriefs des [KH]vom 18. Juli 2024, sind ausschließlich für das Gericht bestimmt und gemäß den Datenschutzbestimmungen, nach denen Gesundheitsinformationen zu den besonderen Arten personenbezogener Daten gehören und dem Datenschutz im Gesundheitswesen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, nicht an den Antragsgegner zur Kenntnis weiterzuleiten.

Eine Schweigepflichtsentbindung vom Antragsteller an den Antragsgegner ist nicht
vorliegend und wird hiermit ausdrücklich auch nicht erteilt.
Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bleibt gemäß § 7 Abs. 4 S. 3 Ziffer 1 SGB II bestehen, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person sich für voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus aufhält.
Dies ist vorliegend der Fall. Mit Widerspruch vom 29. August 2024 gegen den Verwaltungsakt vom 22. August 2024 wurde dem Antragsgegner der Nachweis über den stationären Krankenhausaufenthalt in Form einer Kopie der ersten Seite des vorläufigen Entlassungsbriefs des [KH] vom 18. Juli 2024 übersandt. Eine Kopie des Widerspruchs des Antragstellers an den Antragsgegner vom 29. August 2024 ist als Anlage beigefügt. Von einem stationären Aufenthalt von sechs Monaten war nach gesundem Menschenverstand nach wenigen Wochen des Krankenhausaufenthalts ab dem 4. Juli 2024 nicht einmal ansatzweise
auszugehen und eine Prüfung der Leistungsberechtigung gemäß § 7 Abs. 4 S. 3 SGB II überhaupt noch nicht erforderlich, die mit Schreiben vom 24. Juli 2024 geforderte Mitwirkungshandlung durch den Antragsgegner rechtswidrig.
Gemäß § 65 Abs. 1 Nummer 1 und 2 SGB I (Erstes Buch Sozialgesetzbuch) bestehen hier Grenzen der Mitwirkung, was der Bearbeiterin Frau XXX bereits durch den Antragsteller mit dessen Schreiben zur Mitwirkung vom 17. Juli 2024 und erneut vom 18. Juli 2024 erschöpfend mitgeteilt wurde.
Die Erfüllung der Mitwirkung stand gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung und war dem Betroffenen gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I auch nicht in der gesundheitlichen Situation zumutbar. Der Antragsteller war wegen des unvorhersehbaren stationären Krankenhausaufenthalts über Wochen nicht in der Lage, seinen Briefkasten zu sichten, um zeitnah auf mehrere aufeinanderfolgende Mitwirkungsschreiben des Jobcenters überhaupt reagieren zu können. Trotz dieser Kenntnis wurden durch Frau [Sachbearbeiterin] immer neue unerfüllbare Aufforderungen zur Mitwirkung an den Antragsteller gesandt. Hieraus resultiert menschliche und fachliche Inkompetenz gegenüber Leistungsbeziehern in schwerwiegender gesundheitlicher Lebenslage.
Die tatsächliche vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen zum 1. September 2024 zeigt indes die menschliche und fachliche Inkompetenz eindrucksvoll, zielt eindeutig auf die Schädigung der Genesung und Gesundheit des Antragstellers und ist somit auf den puren Vernichtungswillen
dessen gerichtet.
Der Antragsteller ist nach Krankenhausaufenthalt und mehrerer dort erfolgter Operationen wegen einer schweren Erkrankung derzeit und über Monate nicht mobil, an seine Wohnung gebunden, die dieser nicht ohne fremde Hilfe von mindestens zwei Personen verlassen kann und in der Wohnung fast ausschließlich bettlägerig.
Unter diesen Umständen ist die stete Forderung der Beibringung von Unterlagen oder Belegen durch eine regelrechte Flut von Aufforderungen zur Mitwirkung des Antragsgegners an den Antragsteller schwer umsetzbar bis teils unmöglich.
Die vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen zum 1. September 2024 für mindestens zwei Monate ist umso perfider und den bereits angeführten Vernichtungswillen durch das Jobcenter unterstreichend, da der Antragsteller in der derzeitigen gesundheitlichen Situation auf täglich zehn verschiedene Medikamente und Einwegspritzen, welche teilweise mehrmals täglich erforderlich
sind, angewiesen ist. Eine Nichtverfügbarkeit bestimmter Medikamente wegen fehlender Eigenleistungsmittel kann akute Lebensgefahr bedeuten.

Weiterhin ist der Antragsteller für Monate auf spezielle Verbandsmaterialien für mehrmals wöchentlich stattfindende Verbandswechsel der häuslichen Krankenpflege angewiesen. Und letztlich auf eine Haushaltshilfe zur Führung des Haushalts, der Zubereitung vom Mahlzeiten sowie der Erledigung von Einkäufen und Besorgungen, beispielsweise von Medikamenten und Verbandsmaterialien aus der Apotheke.
Hierfür sind derzeit wöchentlich stete Zuzahlungen für Medikamente, Verbandsmaterialien, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und Transporte mit Krankentransportwagen zu ambulanten Arztterminen erforderlich, da bislang auch keine Befreiung von der Zuzahlung von der Krankenkasse besteht und eine Bearbeitung des Antrags auf Befreiung von der Zuzahlung durch die Krankenkasse auch nicht absehbar ist.
Aus den vorgenannten Gründen wurde vom Antragsteller am 28. August 2024 vorsorglich Strafanzeige gegen die Verantwortlichen im Jobcenter [...], Frau [...] und weiter gegen Unbekannt bei der Polizei Berlin zum Aktenzeichen XXXX
(Bestätigung in der Anlage) wegen des Verdachts der Nötigung gemäß § 240 StGB (Strafgesetzbuch) und des Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB erstattet.

Eine Gefährdung von körperlicher Unversehrtheit und Leben des Antragstellers wird durch die Beschuldigte(n) im Jobcenter [...] vorsätzlich, zumindest aber billigend in Kauf genommen.
Die Pflicht zur zügigen Leistungsgewährung folgt dem Grunde nach bereits aus § 41 SGB I, weil im Regelfall die gesetzlichen Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen kraft Gesetzes fällig werden und damit dann auch zu erfüllen sind; dies gilt insbesondere dann, wenn diese von existentieller Bedeutung für den Berechtigten sind (Klose, Kommentar SGB I § 17 Ausführung der Sozialleistungen / 2.1.1 Hinwirkungspflichten der Leistungsträger (Abs. 1 Nr. 1 Randziffer 6).
Da nicht abzusehen ist, wann der Antragsgegner hier seinen gesetzlichen Verpflichtungen aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I nachkommen wird, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG dringend erforderlich.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, diese sind mithin von existenzieller Bedeutung für diesen. So auch die Sicherstellung der Deckung der laufenden Kosten der Unterkunft.


II. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes mit Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen
Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist) voraus. Maßgebend für die Beurteilung sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung); die
Tatsachen müssen überwiegend wahrscheinlich sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Randnummer 16b). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg der Hauptsache ab und erfordert in der Regel lediglich eine summarische Prüfung. Der Anordnungsgrund setzt eine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Bei einer Eilentscheidung, welche die Hauptsache vorweg nimmt, kann der Anordnungsgrund, also die Dringlichkeit, in aller Regel nur dann bejaht werden, wenn dem Antragsteller schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 31. August 2006 – L 13 AS 2759/06 B ER).
 

II a. Anordnungsanspruch
Der Anordnungsanspruch lässt sich aus dem materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers als unabweisbarer Bedarf herleiten und ergibt sich aus dem Anspruchsbegehren und dessen inhaltlicher Darlegung. Der Anspruch des Antragstellers auf die beantragte Leistung besteht gemäß den hier getätigten Ausführungen zweifelsfrei. Der Leistungsantrag beim Antragsgegner ist rechtzeitig und nachweislich durch den Antragsteller gestellt. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Rechtsschutzbedürfnis.
Ein Anordnungsanspruch besteht, da nach den hiesigen Ausführungen nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ein Obsiegen in der Hauptsache - und somit der zu sichernde Hauptsacheanspruch - überwiegend wahrscheinlich erscheint. Eine umfangreiche Beweisaufnahme erscheint auch nicht notwendig, da die Tatsachen erwiesen sind, beziehungsweise der Tatbestand eindeutig ist.
Der Antragsteller macht die schutzwürdigen Belange seiner Grundrechte zur Sicherstellung des grundgesetzlich zu garantierenden menschenwürdigen Existenzminimums geltend, das als sogenanntes Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 - aus dem Zusammenspiel der verfassungsrechtlich verbürgten Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet wurde. Dieses Grundrecht umfasst nach dem ersten Leitsatz dieser grundlegenden Entscheidung „diejenigen materiellen Voraussetzungen(...), die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich“ sind.
Der Antragsteller hat insoweit Anspruch auf angemessene rechtliche Verteidigung und Durchsetzung seiner Interessen und insbesondere seiner Grundrechte. Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf Willkürverbot mit Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip), ferner Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz und Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention).
Die Voraussetzungen dafür liegen vor.


II b. Anordnungsgrund
Als Anordnungsgrund sieht der Antragsteller die Eilbedürftigkeit.
Die besondere Eile ist zur Abwehr wesentlicher Nachteile für den Antragsteller geboten. Die besondere Eilbedürftigkeit ist in der Regel gegeben, wenn dem Antragsteller die Änderung des bisherigen Zustands oder dessen Aufrechterhaltung in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann und Selbsthilfemöglichkeiten, wie beispielsweise der Einsatz des eigenen Vermögens fehlen. Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 18. März 2011, L 7 AS 687/10 B ER, Rn. 19: „Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; das heißt es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.“
Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird. Bei gebotenem Rechtsanspruch auf die beantragte Leistung im Wege der Einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG zur notwendigen Abwendung wesentlicher Nachteile und zur effektiven und zeitnahen Rechtsverfolgung ist ein Zuwarten/Abwarten auf eine Entscheidung in der folgenden Hauptsache nicht zumutbar, da wesentliche Nachteile bis hin zu einer schweren Notlage für den Antragsteller drohen. Zudem
dürften die Voraussetzungen dafür hinreichend begründet vorliegen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Gericht in der Hauptsache dem Eilantrag folgen wird.
Gemäß § 86b Abs. 2 SGG sind mit obigem Vortrag sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung sind hinreichend erfüllt.
 

Mit freundlichen Grüßen
XXXX

Antragsteller

Anlagen:
- Kopie des Schreibens zur vorläufigen Einstellung der Zahlung von Leistungen des Antragsgegners
vom 22. August 2024 (2 Seiten)
- Kopie des vorläufigen Entlassungsbriefs des [KH] vom 18. Juli 2024 (10 Seiten)
- Kopie des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. August 2024 (3 Seiten)
- Kopie der Bestätigung einer Strafanzeige vom 28. August 2024 (1 Seite)"


Auch in Hinblick auf die Krankenkasse hatte der Antragsteller Erfolg im einstweiligen Rechtsschutz.

Hier der Blogartikel und "offener Brief" zu diesem Thema: https://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2024/09/wegen-krankheit-aus-allen-hilfssystemen.html

"Wie schön, dass es Gerichte gibt?"

JEIN! Gut, dass das Gericht hier zügig gehandelt hat - ABER:

es wäre höchst wünschenswert, solche recht "einfach gelagerten" Fälle würden zuverlässig im Sinne der Betroffenen/Antragstellenden direkt von den Ämtern und Kassen menschenwürdig umgesetzt! Also im Sinne einer SOZIAL-Gesetzgebung, nicht dass man "gerichtliches Mining" zustehender Leistungen" wie einen Leistungssport betreiben muss, noch dazu wenn man (schwer) krank ist!


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