Sonntag, 28. Januar 2018

Jobcenter Tempelhof-Schöneberg verstößt wiederholt u. erneut gegen "ein geltendes Bundesgesetz"

Kopiert von der Facebook-Gruppe "Freie HArtz IV Presse", die sich auf öfter auf Harald Thomé beruft.
https://web.facebook.com/FHPfreieharzIVpresse/posts/2048617175164701

 Es handelt von einem (verbindlich!) "vorgeschalteten Erstgespräch" bei Arbeitsvermittlern, bevor der Antrag auf SGB-II-Leistungen bewilligt wird - im Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg:

Achtung Berliner!
Das Jobcenter Tempelhof - Schöneberg verstößt wiederholt und erneut, gegen "ein geltendes Bundesgesetz" Es hat sich eine neue miese und rechtswidrige Schikane - Hürde zur Hartz IV - Antragsabgabe einfallen lassen!

Mit diesem rechtswidrigen Vorgehen ist sehr wahrscheinlich die Ambition - Motivation verbunden, dass Antragsaufkommen durch "furchteinflößende - und manipulierende Vorgespräche" zu begrenzen bzw. zu verringern!

Beim JC Berlin Tempelhof-Schöneberg werden die sog. „grünen Zettel“ als selbstverständlicher Teil des Antragprozesses dargestellt und den Antragsteller*innen vermittelt, dass das dort geforderte Gespräch vor und nicht nach Antragstellung erfolgen soll.

Hier mal wieder ein solcher Grüner Zettel zur Visualisierung:
http://harald-thome.de/…/H…/JC_B_T-S_Gruener_Zettel_2017.pdf

Im Kern verlangt das JC, bevor ein Antrag überhaupt abgegeben wurde, solle der Antragsteller/die Antragstellerin zum Arbeitsvermittler. Dieses wird nicht über eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II begründet, sondern über Mitwirkungspflichten.

Ein Verstoß gegen eine Meldeaufforderung bedeutet:
eine dreimonatige Kürzung des RB in Höhe von 10 %, ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten eine „ganz oder teilweise“ Streichung des gesamten Leistungsanspruchs (§ 66 Abs. 1 SGB I).

- Dass hier die gänzliche Leistungsversagung anvisiert ist, braucht keiner näheren Erläuterung. -

Die BA vertritt in ihren FH’s, dass hier eine Meldeaufforderung zu erfolgen hat (FH zu § 37, Rz 20 ff).

Die Aussage:
„Eine Abgabe des Antrages ohne Bestätigung der Vermittlungsfachkraft ist nicht möglich“ (Seite 2 im Kasten, hervorgehoben) ist, - definitiv rechtswidrig - !

Jede Behörde ist immer nach § 20 Abs. 3 SGB X zur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet, auch wenn sie diesen für falsch oder unbegründet hält (§ 20 Abs. 3 SGB X).

Das JC Berlin Tempelhof - Schöneberg hat offensichtlich eine etwas eigene Interpretation von Recht und Gesetz und scheint sich ein »Tempelhof-Schönberger Landrecht« zu kreieren, dieses ist aber nicht vom Bundesrecht gedeckt (§ 37 S. 1 SGB I), nach dem ist auch das JC Berlin Tempelhof - Schönberg, so wie jede Verwaltung, an das Gesetz gebunden.

Letzte Anmerkung:
wenn Menschen nach § 61 SGB I zum JC „eingeladen“ werden haben diese Anspruch auf Kostenersatz, das können Telefon-, Fahrtkosten, Porto, bei behinderten Menschen Kosten für Begleitpersonen oder aber auch Kinderbetreuungskosten sein (§ 65a Abs. 1 SGB II).

SGB II-Berechtigte dürften im Regelfall immer „Härtefälle“ im Sinne des § 65a Abs. 1 S. 2 SGB I sein.

Auch hier, wie so bei »Landrecht« üblich, kein Hinweis des JC Berlin Tempelhof-Schönberg dass hier möglicherweise ein Kostenerstattungsanspruch besteht.
(Quelle: Harald Thome)

Zusätzlicher Hinweis:
Jeder nach

Zusätzlicher Hinweis:
Jeder nachgewiesene Eingang eines Antrages (Post, Email, Fax, usw.) gilt als rechtskonform zugestellt und muss ab dem Eingang auch zeitnah - fristgerecht bearbeitet werden! Leistungen sind immer ab dem Datum der Antragsstellung zu gewähren, soweit dann ein gesetzlicher Anspruch tatsächlich besteht.

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