Mittwoch, 8. August 2018

Mietkostenübernahme, wenn Miete "zu hoch" gestiegen ist

Darf die "GESAMTE MIETE schlagartig bei Erhöhung über die jeweilige "Mietobergrenze" ERSATZLOS ENTFALLEN", in welcher Höhe darf sie ggf. dem Mieter anteilig auferlegt werden?

Achtung: genau so gemeint: Miete "komplett NICHT übernommen" und nicht "nicht mehr
komplett übernommen"...


Dies möchte ich aufgrund von Nachfragen und Hinweisen einmal nachrecherchieren - als "Stimmungsbild"! Gern dürft Ihr/dürfen Sie ohne Anspruch auf Haftung oder Ersatz einer (anwaltlichen) rechtlichen Beratung Meinungen und Hinweise aus Ihrer/Eurer Sicht in die Kommentare schreiben!

Man bedenke: JEDE*r Antragstellende könnte betroffen sein, dass die Miete die Mietobergrenze übersteigt und selbiges dann den Sozialleistungsträger zu Reaktionen herausfordert...

(m)eine Zuschrift an diverse Sozialleistungsträger/Jobcenter/Sozialämter/Kommunen - immer wieder nach Bedarf oder pauschal -

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Bloggerin zur Thematik Hartz IV, Grundrechte und soziale Gerechtigkeit erreichen mich immer wieder Zuschriften und Aussagen von Mitmenschen, die mich mitunter auch dazu bringen, öffentlich Fragen zur Klärung anzuregen.
So etwa bewegt mich und einen Teil meiner Leserschaft derzeit unter anderem die Frage, wie es um folgende Thematik aus Ihrer Sicht bestellt ist:

"Mensch im Leistungsbezug (ALG-II oder SGB-XII) hat (vor Jahren) eine Wohnung innerhalb der kommunalen Obergrenzen für die Bruttowarmmiete angemietet und das jeweilige Amt zahlt regelmäßig den vollen Mietsatz.
Nun kommt es vermieterseitig zu Preissteigerungen, etwa wegen erhöhter Hausversicherungen, teureren Reinigungsdiensten usw., was direkt in die Betriebskosten umgelegt wird.
Nun ensteht eine neue monatliche Warmmiete, die (leicht) über dem kommunalen Höchstpreis für eine Sozialwohnung ist."


0.) Wie würde nun korrekterweise amtlicherseits mit dieser Ausgangssituation Ihrerseits verfahren? Nehmen wir der Einfachheit halber mal jemand Alleinstehendes, wo sich die Thematik rein auf dieses Leistungsthema "plötzlich verteuerte Miete" beschränkt und ggf. nach Aktenlage zu entscheiden ist.

Einzelne ggf. mögliche Szenarien, auf die Sie detaillierter eingehen können, folgen.


Vorab erteile ich den Hinweis, dass ich diese Mailanfrage bereits veröffentlicht habe.
Ich bitte Sie, mir ausschließlich Antworten zu schicken, die keine zu schützenden (persönlichen) Daten außer ggf. MEINEN enthalten, über die ich die alleinige Bestimmungsgewalt habe.
Schreiben Sie mir eine Antwort, stimmen Sie damit automatisch einer (Mitarbeiter-namentlich-anonymisierten) Weiterleitung dieser auf meine Internetpräsenzen zu und dürfen selbstverständlich auch direkt dort in Form von "Stimmungsbild und Meinungsäußerung" ohne rechtsverbindlichen Charakter kommentieren.

1). Kann es der korrekten Handhabung in Ihrer Zuständigkeit/bei Ihnen z.B. vorkommen (und wenn ja, wie begründet), dass:

dem Mieter im Leistungsbezug (schlagartig bei Mieterhöhung) die GESAMTE Miete nicht mehr übernommen wird, so dass er spätestens wegen der auflaufenden Mietschulden binnen kürzester Zeit eine neue Wohnung resp. Notunterkunft zu suchen gezwungen ist auf eigene Faust ohne Umzugskostenübernahme?

2.) Wie wäre der korrekte Dienstweg, wenn so etwas (entgegen Ihrer Anordungen, Weisungen und Gepflogenheiten) doch einmal auftreten sollte und die/der Betroffene mit Hilfe Ihrer Trägerschaft seinen Wohnraum auf die Schnelle retten will?


3.) In welchem zeitl. und finanziellen Ermessensrahmen (von-bis) darf ein Mieter nach einer Mietgrenzenüberschreitung weiter in der Wohnung wohnen bleiben mit geregelter erhöhter Kostenübernahme -

3.a) in welchem Maße werden ggf. sofort oder auf absehbare Zeit Mieterhöhungen auf das Regelsatzbudget des Mieters umgelegt?


4.) Darf einem Mieter der Umzug in eine günstigere Wohnung nahegelegt werden, sofern die Umzugskosten in Ihrer Behörde übernommen werden?

5.) Ist das Auffinden einer geeigneten Wohnung inkl. Umzug und Umzugskosten allein Aufgabe des betroffenen Mieters?

6.) Was wird getan, wenn preisgünstiger Wohnraum in der Region/dem Stadtteil nicht findbar ist/nicht zur Vermietung frei ist?

7.) Kann der Umzug in eine andere Stadt/Region zugemutet werden und wenn ja, in wie fern muss der Mieter dann allein die Kosten für den Umzug und alles weitere tragen?

8.) Gibt es eine Stelle/Team/spezielle Zuständigkeit zur (Akut)Klärung von solchen leistungsrelevanten Anliegen in Konfliktfällen, die die Vermeidung von Obdachlosigkeit und den Erhalt der (jahrelang angestammten) Wohnung für den Mieter betreffen? Wenn ja, teilen Sie mir bitte diese Zuständigkeit mit.

Bitte teilen Sie mir beim Antworten die Nummer der jeweiligen Frage(n) mit, für die eine Antwort Ihrerseits gedacht ist.


Herzlichen Dank und beste Grüße
FriGGa Wendt

-freiberufliche Bildungsträgerin -
-außerparlamentarische Politikerin-
-(unkommerziell) Bloggende-


Hintergrund/zur allgemeinen Info:
Die sozialgerichtliche Praxis zeigt eine Vielfalt von Urteilen, die immer einzelfallbezogen etwas entschieden haben.
Im letzten Jahr gab es in Speyer ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, das dem Sozialleistungsträger die Übernahme der real anfallenden Mietkosten auferlegte, siehe: S 16 AS 1466/17 ER.
Nichts desto trotz sind auch schon trotz zugesicherter Mietkostenübernahme Mieter zwangsgeräumt worden, wie etwa die Berlinerin Rosemarie Fließ, die kurz darauf verstarb.

Mir selber wurde im Rahmen einer komplexen Sanktionssituation vom Jobcenter zuerst sinngemäß mitgeteilt, dass meine Wohnung nicht durch beantragte Mietkostenübernahme "gerettet" werden müsse - mein Kind könne ja "sein Wohnrecht bei dessen (von mir getrennten) Vater sicherstellen" - mein eigenes Recht auf Wohnen fand keine Erwähnung.
Eine Abwendung von auflaufenden kündigungs- und obdachlosigkeitsgeeigneten Mietschulden kam dann aufgrund von starken Eigenanstrengungen und schnellen gerichtlichen Reaktionen bis zur zweiten Instanz zu Formfehlern in den Bescheiden, so dass die inhaltliche Frage, wie weit man einer "ungehorsamen" Freiberuflerin und Mutter die Miete faktisch wegsanktionieren dürfe, gerichtlich nicht mehr ausdiskutiert wurde.
Unter meiner Berichterstattung an die Öffentlichkeit und häufigen unangemeldeten Vorsprachen meinerseits im Jobcenter wiesen die Mitarbeiter der Leistungsabteilung zeitnah und vollständig die ausstehenden Mietforderungen an.

Das Recht auf Wohnen ist ein hohes Gut und Teil der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte - welches jedoch nicht explizit als Anspruchs- und Einforderungsrecht im Grundgesetz der BRD auftaucht, weswegen es auch Politiker im Jahr 1949 gab (wie KPD-Chef Max Reimann), die deswegen den Entwurf des Grundgesetzes nicht unterzeichneten.
Viele Sozialrechtsstreite basieren auf Fragen zum angemessenen Wohnraum und der vollen oder anteiligen Kostenübernahme.
Die Miete einhergehend mit der Krankenversicherung ist meist der größte und regelmäßig verpflichtendste Posten, also die bindendere Kraft als nur Nahrung, Kleidung usw., die Menschen dazu treibt, sich gemäß sog. "Markterfordernisse" zu disziplinieren, vorauseilend duldsam und wegduckend gegenüber Jobcentern aufzutreten oder Beschäftigungsbedingungen zu akzeptieren, die weit abseits dessen angesiedelt sind, was sie auf Augenhöhe mit Arbeit- oder Auftraggebern zum Tausch ihrer Arbeitskraft eigentlich auszuhandeln bereit wären.
Dass es so viele Obdachlose gibt, die es nach Berlin und andere Großstädte oder in prekäre, teils illegalisierte, in der Regel unangemeldete/unerfasste "Dauergast-" oder "verkorkste-Beziehung-Weiterführen-" Situationen bei Dritten treibt, zeigt, dass in der Praxis das Wohnrecht nicht immer voll beansprucht werden kann, auch dann nicht, wenn einmal ein bewilligter Leistungsbezug da war und auch eine Wohnung vorhanden war.
Spricht man mit diesen Menschen oder erfährt mehr über ihre Geschichte, so ist nicht bei allen der Fall, dass sie einfach "keine Post mehr geöffnet, keine Miete mehr angewiesen" haben, einige haben schlichtweg den Kampf um die Wohnung verloren, der von Vermietern oder kostensparenden Sozialämtern und Jobcentern gegen sie geführt wurde - ungeachtet der Möglichkeiten, die in der Theorie noch bestünden oder bestanden hätten, vorrangig und in sofortiger Verfügung (auch bei möglicher späterer Verschuldung) die Wohnung für die Betroffenen zu erhalten.
Ich beobachte auch die Entstehung von Sozialprojekten anlässlich von Wohnungslosigkeit oder Wohnungsnot, die hauptsächlich auf der "Bearbeitung der Psyche und dem Verhalten des Betroffenen" basieren, sich teilweise selber als Sozialgeschäftsmodell entwickeln und an systemischen Ursachen selber nicht rütteln.**
[Anmerkung: Nicht alle, die in ihrem Leben schonmal eine Wohnung verloren haben, waren zuvordert psychisch und geistig sowie "lebensorganisatorisch" nicht auf der Höhe, suchtkrank etc. pp., sondern gerieten in psychische Abwärtsspiralen erst im Zuge existenzieller Nöte/Wohnungsverlustangst bzw. explizit wegen bereits erlebten Wohnungsverlustes.]

(mit freundlicher Genehmigung der Fotografin, Bildrechte geschützt)


[weitere Anmerkung: Ggf. eine Aussage des Leipziger Anwaltes Dirk Feiertag einfügen, den ich gerade als Quelle anfrage]-

Natürlich beschuldige ich mit diesen von mir getätigten Gedanken-Äußerungen und Fragen explizit niemanden aus Ihrer Zuständigkeit persönlich, vorsätzlich auf Wohnungslosigkeit Dritter hinzuarbeiten.

** in diesem Sinne empfehle ich unserer Gesellschaft die "weltrettung-durch-therapie.de", denn in einer von Grund auf auf Gesundung und Intakthaltung angelegten Gesellschaft, kann auch der/die Einzelne/Grundrechtsträger*in bestmöglich gedeihen. Erster Schritt wäre aus meiner Sicht ein vollumfängliches Höherranking der Grundrechte des Individuums über z.B. Profit- oder Maßregelungsinteressen.
Selbst "Verschrobenheiten", "Unangepasstheiten" oder "Beschwerden auf einem anderen Sektor" würden dabei nicht den betroffenen Menschen in eine prekäre persönliche Notlage führen, wie es heutzutage leider vielfach vorkommt.



Weitergeschrieben am 02.10.2018:

Hier eine ANTWORT per POST... ich hatte diverse Jobcenter (im Berliner Umland) angeschrieben, aber nur das aus SEELOW reagierte mit folgendem Schreiben:



Ergänzung: Es wurde vom Leipziger Rechtsanwalt Dirk Feiertag sinngemäß
medial geäußert, dass Kommunen, die frei die Höchstgrenze für die
Miete festlegen, diese oft zu niedrig ansetzen.


Man denke das mal weiter:  
ein Teil der Sozialleistungsbetroffenen müsste dann
seinen Wohnraum verändern oder könnte ihn ggf. auch (gleich ganz) verlieren...







Der Rechtsanwalt Dirk Feiertag bezweifelte aufgrund seines Erfahrungswissens zwar in einer Korrespondenz mit mir eine bewusste Taktik, das Jobcenter Leute reihenweise wegen (gestiegener) Mieten gar nicht mehr mit Mietzahlung versorgen würden,  räumte solche Möglichkeiten als Einzelfälle jedoch ein.

Allerdings hier hat jemand anderes mal einen Artikel zum JC Strausberg (ebenfalls im Landkreis Märkisch-Oderland) gefunden, in welchem z.B. von zwei erwachsenen Frauen die Rede ist, denen die NEUANMIETUNG von Wohnungen nicht gestattet wurde (also auch nicht bei eigenständiger "Differenzbetragszahlung"), weil die Mieten wenige EUR zu hoch lagen:

https://www.moz.de/landkreise/maerkisch-oderland/strausberg/artikel8/dg/0/1/982537/

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