Anlage der Ladung zum Gerichtstermin am 21. 12. 2021 ins LSG

 Fall: L 29 AS 1225/20

 zu den Corona-Maßnahmen des Hauses wurde im Rahmen der Ladung zum 21.12.2021 mitgeteilt:


 

 

Hinweis: Gerichtspräsidentin SCHUDOMA steht unter anderem in Wikipedia und muss hier nicht anonymisiert werden.

Bei Richter*innen habe ich das vorsichtshalber getan bisher im Ramen dieses Blogs.




Der Faux pas tritt ein, wenn Krankheitsverdächtige nicht ins Haus gelassen werden, der Krankeitsverdacht jedoch nicht als Terminsverlegungsgrund ausreicht, sondern eine Krankheit erst nachgewiesen werden muss und für das Nachweisen selber pauschal keine Zeit eingeplant wird, weil der Termin nebst Urteilsverkündung tatsachenschaffend sofort durchgezogen wird?

Wie kann man sich so dreist selber widersprechen und dadurch tatsachenschaffend Nachteile für Prozessteilnehmende und verhandlungsWILLIGE Personen konstruieren? 

Dazu: https://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2022/01/coronameldung-unglaubwurdig-l-29-as.html


Richter*innen in anderen Fällen lassen mal einfach die Vorzimmerdame bei Verfahrensbeteiligten anrufen, um über positiven Schnelltest der Vorsitzenden zu informieren... räusper...


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