Schreiben an BSG wegen Nicht-Anerkennung der Coronainfektion bzw. deren Nachweisen als Verhandlungsverschiebungsgrund

 Es geht um den hier schon beschriebenen Fall:

https://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2022/09/schwurbelt-oder-verharmlost-das.html


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FriGGa Wendt,  10409 Berlin


Bundessozialgericht

Graf-Bernadotte-Platz 5

34119 Kassel

Telefax: +49 (0) 561 3107 475


Betrifft den Fall: B 7 AS 10/22 B

Zeichen der Vorinstanzen: LSG Berlin/Brandenburg vom 21.12.2021 L -29 AS 1225/20

SG Berlin vom 23. 07. 2020 S 144 AS 12645/16


02. 09. 2022


Sehr geehrte ---,

sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit möchte ich meinen Unmut darüber bekunden, dass mir die PKH zur Wahrnehmung einer Nichtzulassungebeschwerde verweigert wurde.


Dabei rüge ich, dass Beweismittel und logische Abläufe/Offenkundigkeiten Ihrerseits ignoriert bzw. völlig ausgeblendet werden.


Meine Quarantäneanordnung (siehe Anlage) erreichte mich postalisch 2 Tage nach dem
PCR-Ergebnis (Testdruchführung am 20. 12.2021, Ergebnis telfonische mitgeteilt vom Hausartzt am 21. 12. 2021 spätnachmittags, Brief Gesundheitsamt am 23. 12. in meinem Briefkasten)
- das ist extrem früh, bei anderen dauerte es zwei bis 4 Wochen nach
Ablauf der Quarantäne, bis sowas eintraf.


Das Urteil jedoch datiert auf den 21. 12. 2021. Es wurde also noch nichteinmal seitens des LSG abgewartet, ob innerhalb der nächsten Wochen ein weiterer Nachweis erfolgen würde!


Ich kann leider nicht mit einer Zeitmaschine in die Vergangenheit reisen, um den Gesundheitsamtlichen Quarantäneaufruf nebst der Klausel, ab SYMPTOMBEGINN frühestens nach 14 Tagen mich „freitesten“ zu können (was 09. 12. 2021 + 14 Tage = 23. 12. 2021 wäre, eigentlich bei Schnelltest 09.12. 2021+1 und dann erst + 14 = 24. 12. 2021, weil erst der Tag nach dem Schnelltest als erster Quarantänetag gezählt wird), der mich am 23. 12. 2021 per Post erreichte, noch vor dem 21. 12. 2021 dem Gericht vorzulegen.

Nachweise anderer Art (von positiven Schnelltests sowie der Mitteilung vom Testcenter vom 09. 12. 2021) habe ich rechtzeitig eingereicht. Ebenso die diese Verdachtsmomente unterstützende Krankschreibung. Ich hätte die Quarantäne eigentlich nur „ausgesessen“, wenn ich nicht wegen der Äußerungen des LSG gedrängt worden wäre, mich für einen PCR-Test vorzeitig aus dem Haus zu bewegen. Dazu nutzte ich das Rad, denn auch dafür durfte ich keinen ÖPNV nutzen. Wäre ich auf dem Rad verunglückt oder meine Kräfte falsch eingeschätzt und jemand hätte mich versorgen müssen etc., hätte das ggf. unwissentlich fremde Leute gefährdet. Trotzdem nahm ich das Risiko in Kauf und folgte meinem Recht, „für einen PCR-Test die Wohnung verlassen zu dürfen“. Das Gericht schickte mir keinerlei Information, im Sinne, dass es noch auf eine Quarantäneverfügung zuwarten würde, um einen neuen Gerichtstermin anzuberaumen oder die Glaubwürdigkeit meiner Aussagen nachträglich zu bewerten, sondern im Gegenteil, laut Protokoll hat es ja bereits das Urteil verkündet am 21. 12. 2021 – und somit bereits ohne Kenntnis späterer Klarstellmöglichkeiten unverrückbare Tatsachen geschaffen, die auch mit einem Nachreichen der Quarantäneauflage des Pankower Gesundheitsamtes nicht mehr aufgehoben worden wäre, da das LSG sich ja jegliche Korrekturmöglichkeit verbeten hat und die Revision ebenfalls nicht zugelassen hat.



Das Messen mit zweierlei Maß (nicht nur) in Corona-Fragen ist zudem äußerst problematisch und beschwerdebegründend! In einem anderen Verfahrung anfang 2022 ruft mich das Gericht an, dass die Richterin einen positiven Schnelltest hat und sagt die Verhandlung ab. Dagegen kann ich nichts machen und mir steht auch nicht zu, das nachzuprüfen. Der Termin entfällt und sobald die Richterin wieder gesund ist, legt sie einen neuen Termin fest.

Ich selber aber erhalte realiter Nachteile dafür, nicht entgegen der Coronaauflagen mich "durchgeschummelt" zu haben.

Faktisch und physisch entgegen der Moral und die Regeln brechend hätte ich womöglich Bahn fahren können - verstoßend gegen sämtliche in Berlin und bundesweit sowie konkret gegen mich geltenden Auflagen. Ich hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit einfach in die Bahn steigen können, ohne dass ich physisch daran gehindert worden wäre wie ich das auch ohne Ticket erstmal hätte tun können - jedoch hätte ich u.a. gegen die Hausordnung der Verkehrsbetriebe und gegen bundesweite Vorgaben zur Testpflicht im ÖPNV zum damaligen Zeitpunkt verstoßen.

Diese gesamten Auflagen dazu waren sowohl dem LSG bekannt und sollten auch aus allgemein zugänglichen Quellen dem BSG bekannt sein – zudem hat Anwalt Kay Füßlein diese Ihnen zugeschickt im Rahmen des PKH-Antrages und als Anlage zur Beschwerde.


Ebenso hätte ich gegen Hausordnung des Gerichts, die Auflagen des LSG "auch bei unspezifischen Erkältungssymptomen" das Haus nicht betreten zu dürfen, verstoßen müssen (durch Vertuschung oder Herunterspielung von Rest-Symptomen, die noch vorlagen, in meinem Fall konkret durch Anlügen auf Nachfrage (denn ich hatte meine Corona-Gefahr ja schon zuvor mitgeteilt und sicher hätte die Richterschaft dazu Fragen an mich gehabt, die ich bewusst hätte unwahr beantworten müssen, um selber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Kauf oder auf‘s Spiel setzen zu müssen).

Ich hätte umgekehrt dem Gericht zum Zeitpunkt der Verhandlung KEINEN Nachweis einer "Symptomfreiheit oder gar ein offizielles negatives Testergebnis" liefern können.


Um sich „freizutesten“, musste nach damals gültiger Allgemeinverfügung mindestens (!) 14 Tage gewartet werden nach Feststellung der ersten Symptome bzw. des ersten positiven Schnelltests.


Während man als "(noch)Krankheitsverdächtiger" auf einen PCR-Test wartet, muss man auch in Quarantäne verweilen. Man durfte und darf im Falle einer Infektion, die als fremdgefährdend eingeschätzt wird wie damals SARS-COV-2, erst das Haus verlassen, wenn offiziell die „Entwarnung“ vom Gesundheitsamt, der Teststelle oder von Ärzt:innen erfolgt.


Das Gericht hatte schon frühzeitig genug Hinweise von mir auf einen Corona-Verdacht aufgrund eines offiziell in einem Testcenter durchgeführten Schnelltests erhalten und selbst wenn ich nach 10 Tagen schon wieder PCR-negativ gewesen wäre, hätte es nicht im Umkehrschluss davon ausgehen dürfen, dass ich nicht noch möglicherweise infiziert
sei und dass mir zuzumuten gewesen wäre, während der Unklarheit auf gut Glück die Hausordnung des Gerichts, der BVG und sämtliche Anordnungen und lokalen wie bundesweiten Maßnahmen abgesehen vom Maskentragen (was ich immer brav machte) zu brechen!

Die Auflage des Gesundheitsamtes besagte eine vorsorgliche Quarantänepflicht für „meine Kontaktpersonen“ - nicht für mich! Ich selber musste – wie Sie in dem Schreiben hätten ersehen können – mindestens 14 Tage in Quarantäne und konnte nach der Rechnung für die „früheste Freitestung“ nach Symptombeginn die Freitestung erst am 24. 12. 2021 durchführen, da sowohl symptome als auch der 1. positive Test am 09. 12. 2021 auftraten. Anmerkung: durch Arbeit in verschiedenen Bildungseinrichtungen und die Fahrt mit dem ÖPNV dorthin habe ich mich fast täglich getestet, manchmal sogar mehrfach am Tag.

Indirekt fordert mich das Landes-Sozialgericht durch seine Nichtachtung meiner prozessualen Rechte (konkret die Verunmöglichung des rechtlichen Gehörs) auf zum Regelbrechen oder Lügen, um Zutritt zum Haus zu erhalten und auf diesem Wege andere ggf. zu gefährden und mich daher strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.


Denn nun habe ich ja „den Salat“: ich war ehrlich und wollte keinen anstecken, das führt dazu, dass ich im Prozess, konkret im rechtlichen Gehör, das Nachsehen habe!


Es darf mir in einem in sich stimmigen Sozial- und Rechtsstaat aber gerade nicht zum Nachteil ausgelegt werden – auch nicht durch „Tatsachenschaffung“ - dass ich bewusst die Coronaregeln und Auflagen (bis auf meinen Gang durch den Hausflur zum Briefkasten, was strenggenommen auch verboten gewesen wäre!!) eingehalten habe!


Bitte machen Sie sich einnmal bewusst, was das alles im Umkehrschluss bedeutet. Um sein Recht zu bekommen, hätte man krank (bei ärztlichem Attest!) und andere ggf. noch gefährdend (bei noch nicht erwiesener Genesung) das Gericht betreten, bzw. sich da „hereinschummeln“ müssen – entgegen der Hausordnung und Coronaverfügung des LSG selber.


Zur Vermeidung von Prozessnachteilen kann einer Klägerin aber nicht zugemutet
werden, auf Risiko sich selber strafrechtlicher oder ordnungsrechtlicher Verfolgung auszusetzen oder andere Menschen gesundheitlich zu gefährden.


Allein schon die Möglichkeit, Corona-infiziert zu sein, hätte eine automatische Verschiebung des Gerichtstermins zur Folge haben müssen - wie bei der besagten Richterin im anderen Verfahren (Frau Richterin Jonas im Verfahren: AZ: S 202 AS 8823/17 - vormals S 137 AS 8823/17 am SG Berlin), deren Mitarbeiterin mich vor der Verhandlung anrief, um mich über den KrankheitsVERDACHT-bedingten Ausfall der Verhandlung zu informieren.

Zu einer inhaltlichen Würdigung der Position der Klägerin im o.g. Verfahren um Leistungserstattungen kam es indessen vor Gericht nicht. Was überhaupt an Worten während der mündlichen Verhandlung gesprochen wurde, ist der Klägerin bisher
unbekannt.


Die Klage hat zudem inhaltlich tiefgreifende Bedeutung, da die Höhe von Leistungsansprüchen bzw. deren Erstattung strittig ist. Es geht dabei unter anderem um die Frage, wie sehr das Jobcenter "in den Markt eingreifen darf", indem es konkrete Werbemaßnahmen von Selbständigen willkürlich in der abschließenden EKS zulassen oder ablehnen darf, oder welche Ausgaben generell es als beruflich relevant betrachtet. Das Jobcenter ist weder unternehmensberatung noch seiner qualifikation
nach dazu imstande, investitionen oder Ausgaben von Selbständigen "zu optimieren". Es vermischt hier mit befangenem (weil eigennützigen) Blick sozialrechtliche Wunschvorstellungen auf "möglichst viel Liquidität anrechnen zu können" mit vermeintlicher Beurteilung von Ausgaben-Wirkungen - über die das Jobcenter insgesamt mangels komplexer Marktanalyse keine Kenntnis hat - etwa welche Aufträge in welchem Umfang aufgrund von kostenpflichtigen Werbemaßnahmen der Klägerin zustande kamen etc. pp.
Sind Regelsätze ohnehin derart knapp bemessen (wie diverse Fachgutachten beziffern, etwa das siehe Anlage vom Paritätischen Wohlfahrtsverband), dass sie schon für
Alltagsausgaben nicht auskömmlich sind, sondern chronischer Mangel, Verzicht oder Verschuldung bei vielen Antragsteller:innen eine Folgeerscheinung sind, so kann noch weniger erwartet werden, Defizite auszugleichen, weil betriebliche Überlegungen plötzlich per
definitionem zu "privaten Ausgaben" deklariert werden. In wieweit das Jobcenter mangels Qualifikation und faktischer Berechtigung, sich als Unternehmensberatung zu betätigen, dazu
berechtigt ist, Ausgaben "nachträglich zu privatisieren", stellt eine Frage von weitreichendem Interesse dar - es gibt viele Verfahren viele Selbständige betreffend, die sich über ihre Ausgaben mit den Jobcentern streiten!

Als Klägerin hätte ich das gern ausführlich in der mündlichen Verhandlung am LSG dargelegt und sehe mich in meinen Rechten überfahren – nunmehr gestützt durch das BSG, falls das BSG seinen eigenen Beschluss nicht aufhebt oder nochmal überdenkt, was es da verzapft hat!


Wie gesagt, am inhaltlichen Sachvortrag war ich gehindert - etwa am Hinzuziehen des am 2021 (erneut) für verfassungswidrig erklärten Regelsatz:


https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/neues-rechtsgutachten-hartz-iv-regelsatz-verfassungswidrig/


Dieses und viel mehr hätte ja in die mündliche Verhandlung einfließen können, wenn man sie so gelegt hätte, dass ich daran hätte teilnehmen können.


Was das BSG bewertet, indem es mir die Revision und die PKH verweigert, und sich dem LSG anschließt, dass ich da nichts vorgebracht habe in Bezug auf die von mir ausgehende Infektionsgefahr, ist ja gerade AUSNUTZUNG der Tatsache, dass ich weder die Akteneinsicht in der Woche vor Prozesstermin noch am Prozesstermin selber wahrnehmen konnte.

Und mit (wenn auch leichten) Symptomen wäre ich zudem nicht auf der Höhe meiner Leistungsfähigkeit gewesen. Dass eine Krankschreibung aka Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, egal weswegen einfach ignoriert wird, ist auch krass. Das Gericht vertreten durch die Person im Büro des richtenden Senats, hat mir bei meinem Anruf, den ich beim Warten auf die ärztliche PCR-Untersuchung am 20.12.2021 draußen vor der Tür durchführte (ich wollte ja auch im Wartezimmer möglichst niemanden anstecken), selber nur gesagt, dass ich dann eine Krankschreibung schicken solle und das nicht näher spezifiziert. Die Tatsachen, dass man auf ein Laborergebnis warten muss, hatte ich der Geschäftsstelle auch mitgeteilt, obwohl das ja eigentlich offenkundig war in einer Phase, wo in den Medien und im Alltag fast nur das Thema Corona sowie die Überlastung aller Gesundheitsämter und Teststellen und überhaupt im ganzen Gesundheitswesen präsent war.


Wieso erklärt man ein ärztliches Attest mal eben als „nicht glaubwürdig“? Ein Gerichtstermin ist womöglich für viele Menschen eher eine Zitterpartie oder Anstrengung als die eigene gewohnte Arbeit... es sei denn, man kann ggf. im Bett verhandeln, im Homeoffice usw. - alles nicht Thema im vorliegenden Verfahren oder vor Gericht überhaupt!


Radfahren** vom Prenzlauer Berg (wo ich wohne) bis nach Potsdam (zum LSG) mag ein netter Ausflug im Sommer bei Sonnenschein sein, ohne feste Zeitvorgabe, meinetwegen auch mit einer Lecknase oder Halskratzen. Bei Kreislaufschwäche, um die Genesung zu unterstützen, halt etwas langsamer über viele Stunden mit Pausen.

Nicht aber im Winter auf Termindruck mit einer in den Medien zusätzlich mit Angstbildern unterlegten Krankheit, für die man zudem stigmatisiert und mit Schuld überfrachtet wurde, wenn man sie hatte. Ich selber kannte damals auch schon den einen oder anderen Fall schweren oder tödlichen Verlaufs und nahm die Krankheit, eher aber noch die Ansteckungsgefahr von mir aus ernst. Schutzimpfungen hatten schon damals gezeigt, dass sie eben wenn dann nur einen kleinen Teilschutz bieten würden und zudem gab es nur Schutzimpfungen gegen bereits von neuen Virusvarianten verdrängte Mutationen. Ich selber hatte mich keiner damals nur notzugelassenen Impfung vor meiner Infektion unterzogen und recherchierte damals noch, inwiefern andere als die marktüblichen Impfstoffe oder Präventionsbehandlungen für mich geeigneter wären. Das hatte aber wie gesagt den Nebeneffekt engmaschiger Testungen für die Benutzung von ÖPNV oder Betretung von Schulen oder auch vielen Gerichten, so dass die Infektion frühzeitig bekannt geworden ist. Auf damalige Virusvarianten haben die Tests noch etwas schneller reagiert als auf heutige, wo viele Leute erst bei abklingenden Symptomen einen positiven Schnelltest haben.


Sich gegen Allgemeinverfügungen (z.B. Mit Rechtsmitteln) zu wehren, galt als „verschwurbelt“, sich aber über sie eigenmächtig hinwegzusetzen, als kriminell.

Selbst sich auf Impfschutz, Masken oder geöffnete Fenster zu verlassen und „zu machen wie immer“, galt als fahrlässig und wurde vielerorts nicht akzeptiert bzw. befreite es nicht von der Testpflicht, nicht von Kontaktnachverfolgungslisten etc. pp. Und bei „Vorliegen von Symptomen“ wurde generell gebeten oder verfügt, dass man Menschenansammlungen mied – egal ob man nun Corona oder eine andere, früher nie beachtete, Infektion hatte.


** mit einem Fahrrad, für dessen Anschaffung übrigens keinerlei Budget im Hartz IV Regelsatz vorgesehen ist, und für dessen Instandhaltung mehrere Monate gespart werden muss, um nur einen Ersatzschlauch Marke Billig für 4 oder 5 EUR nachzukaufen.

Das Mobilitätsgeld hatte ich bereits überzogen für Dezember 2021, da ich mir wie üblich die Monatskarte von 27,50 EUR angeschafft hatte und für Potsdam hätte ich ein "Anschlussticket" berappen müssen für die Hin- und für die Rückreise – Kosten, die einem, wie Sie wissen, nicht erstattet werden, wenn man "nicht verpflichtend geladen" ist, sondern nur "eingeladen" wurde zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins.



Die mündliche Verhandlung in ihrer Dynamik ist nicht zu ersetzen durch die Möglichkeit, auch schriftlich etwas einzureichen.

Ich habe ausdrücklich schon in der ersten Instanz auf mein Recht auf mündliche Verhandlung mit meinen Mittel gedrungen, aber bis zum 21. 12. 2021 wurde das ignoriert bzw. übergangen und am 21. 12. 2021 wurde es bewusst trotz meiner Hinweise auf eine Coronainfektion zersägt.

Das ist nicht rechtsstaatlich, das ist nicht fair, das ist peinlich und könnte sogar "verschwurbelt" genannt werden, wenn man das LSG mit den selben Worten betiteln würde, wie Presse und Öffentlichkeit jeden Bürger und jede Bürgerin betitelten, der/die sich ggf. nur kleinlaut-kritisch gegen irgendwelche Coronamaßnahmen echauffierte oder sich ggf. nur minimal darüber hinwegsetzte.


Weitere Sachvorträge in dieser Angelegenheit und Rechtsmittel (eines Anwalts) vorbehalten.



Mit freundlichem Gruß FriGGa Wendt

 

P.S.: ich weiß nicht, wie man das alles besser juristisch formuliert. Daher wollte ich ja auch PKH haben für einen Anwalt

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Zum Fall: https://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2022/09/schwurbelt-oder-verharmlost-das.html

 

Coronaspezifische Hinweise zur Ladung (Betretungsverbot für Symptomatische oder KrankheitsVERDÄCHTIGE Personen): https://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/p/anlage-der-ladung-zum-gerichtstermin-am.html

 


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