Es geht um den hier schon beschriebenen Fall:
https://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2022/09/schwurbelt-oder-verharmlost-das.html
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FriGGa Wendt, 10409 Berlin
Bundessozialgericht
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel
Telefax: +49 (0) 561 3107 475
Betrifft den Fall: B 7 AS 10/22 B
Zeichen der Vorinstanzen: LSG Berlin/Brandenburg vom 21.12.2021 L -29 AS 1225/20
SG Berlin vom 23. 07. 2020 S 144 AS 12645/16
02. 09. 2022
Sehr geehrte ---,
sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich meinen Unmut darüber bekunden, dass mir die PKH zur Wahrnehmung einer Nichtzulassungebeschwerde verweigert wurde.
Dabei rüge ich, dass Beweismittel und logische Abläufe/Offenkundigkeiten Ihrerseits ignoriert bzw. völlig ausgeblendet werden.
Meine
Quarantäneanordnung (siehe Anlage) erreichte mich postalisch 2 Tage
nach dem
PCR-Ergebnis (Testdruchführung am 20. 12.2021,
Ergebnis telfonische mitgeteilt vom Hausartzt am 21. 12. 2021
spätnachmittags, Brief Gesundheitsamt am 23. 12. in meinem
Briefkasten)
- das ist extrem früh, bei anderen dauerte es zwei
bis 4 Wochen nach
Ablauf der Quarantäne, bis sowas eintraf.
Das
Urteil jedoch datiert auf den 21. 12. 2021. Es wurde also noch
nichteinmal seitens des LSG abgewartet, ob innerhalb der nächsten
Wochen ein weiterer Nachweis erfolgen würde!
Ich kann leider nicht mit einer Zeitmaschine in die Vergangenheit reisen, um den Gesundheitsamtlichen Quarantäneaufruf nebst der Klausel, ab SYMPTOMBEGINN frühestens nach 14 Tagen mich „freitesten“ zu können (was 09. 12. 2021 + 14 Tage = 23. 12. 2021 wäre, eigentlich bei Schnelltest 09.12. 2021+1 und dann erst + 14 = 24. 12. 2021, weil erst der Tag nach dem Schnelltest als erster Quarantänetag gezählt wird), der mich am 23. 12. 2021 per Post erreichte, noch vor dem 21. 12. 2021 dem Gericht vorzulegen.
Nachweise anderer Art (von positiven Schnelltests sowie der Mitteilung vom Testcenter vom 09. 12. 2021) habe ich rechtzeitig eingereicht. Ebenso die diese Verdachtsmomente unterstützende Krankschreibung. Ich hätte die Quarantäne eigentlich nur „ausgesessen“, wenn ich nicht wegen der Äußerungen des LSG gedrängt worden wäre, mich für einen PCR-Test vorzeitig aus dem Haus zu bewegen. Dazu nutzte ich das Rad, denn auch dafür durfte ich keinen ÖPNV nutzen. Wäre ich auf dem Rad verunglückt oder meine Kräfte falsch eingeschätzt und jemand hätte mich versorgen müssen etc., hätte das ggf. unwissentlich fremde Leute gefährdet. Trotzdem nahm ich das Risiko in Kauf und folgte meinem Recht, „für einen PCR-Test die Wohnung verlassen zu dürfen“. Das Gericht schickte mir keinerlei Information, im Sinne, dass es noch auf eine Quarantäneverfügung zuwarten würde, um einen neuen Gerichtstermin anzuberaumen oder die Glaubwürdigkeit meiner Aussagen nachträglich zu bewerten, sondern im Gegenteil, laut Protokoll hat es ja bereits das Urteil verkündet am 21. 12. 2021 – und somit bereits ohne Kenntnis späterer Klarstellmöglichkeiten unverrückbare Tatsachen geschaffen, die auch mit einem Nachreichen der Quarantäneauflage des Pankower Gesundheitsamtes nicht mehr aufgehoben worden wäre, da das LSG sich ja jegliche Korrekturmöglichkeit verbeten hat und die Revision ebenfalls nicht zugelassen hat.
Das
Messen mit zweierlei Maß (nicht nur) in Corona-Fragen ist zudem
äußerst problematisch und beschwerdebegründend! In einem anderen
Verfahrung anfang 2022 ruft mich das Gericht an, dass die Richterin
einen positiven Schnelltest hat und sagt die Verhandlung ab. Dagegen
kann ich nichts machen und mir steht auch nicht zu, das nachzuprüfen.
Der Termin entfällt und sobald die Richterin wieder gesund ist, legt
sie einen neuen Termin fest.
Ich selber aber erhalte realiter Nachteile dafür, nicht entgegen der Coronaauflagen mich "durchgeschummelt" zu haben.
Faktisch und physisch entgegen der Moral und die Regeln brechend hätte ich womöglich Bahn fahren können - verstoßend gegen sämtliche in Berlin und bundesweit sowie konkret gegen mich geltenden Auflagen. Ich hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit einfach in die Bahn steigen können, ohne dass ich physisch daran gehindert worden wäre wie ich das auch ohne Ticket erstmal hätte tun können - jedoch hätte ich u.a. gegen die Hausordnung der Verkehrsbetriebe und gegen bundesweite Vorgaben zur Testpflicht im ÖPNV zum damaligen Zeitpunkt verstoßen.
Diese gesamten Auflagen dazu waren sowohl dem LSG bekannt und sollten auch aus allgemein zugänglichen Quellen dem BSG bekannt sein – zudem hat Anwalt Kay Füßlein diese Ihnen zugeschickt im Rahmen des PKH-Antrages und als Anlage zur Beschwerde.
Ebenso
hätte ich gegen Hausordnung des Gerichts, die Auflagen des LSG "auch
bei unspezifischen Erkältungssymptomen" das Haus nicht betreten
zu dürfen, verstoßen müssen (durch Vertuschung oder
Herunterspielung von Rest-Symptomen, die noch vorlagen, in meinem
Fall konkret durch Anlügen auf Nachfrage (denn ich hatte meine
Corona-Gefahr ja schon zuvor mitgeteilt und sicher hätte die
Richterschaft dazu Fragen an mich gehabt, die ich bewusst hätte
unwahr beantworten müssen, um selber keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs in Kauf oder auf‘s Spiel setzen zu müssen).
Ich hätte umgekehrt dem Gericht zum Zeitpunkt der Verhandlung KEINEN Nachweis einer "Symptomfreiheit oder gar ein offizielles negatives Testergebnis" liefern können.
Um sich „freizutesten“, musste nach damals gültiger Allgemeinverfügung mindestens (!) 14 Tage gewartet werden nach Feststellung der ersten Symptome bzw. des ersten positiven Schnelltests.
Während
man als "(noch)Krankheitsverdächtiger" auf einen PCR-Test
wartet, muss man auch in Quarantäne verweilen. Man durfte und darf
im Falle einer Infektion, die als fremdgefährdend eingeschätzt wird
wie damals SARS-COV-2, erst das Haus verlassen, wenn offiziell die
„Entwarnung“ vom Gesundheitsamt, der Teststelle oder von
Ärzt:innen erfolgt.
Das
Gericht hatte schon frühzeitig genug Hinweise von mir auf einen
Corona-Verdacht aufgrund eines offiziell in einem Testcenter
durchgeführten Schnelltests erhalten und selbst wenn ich nach 10
Tagen schon wieder PCR-negativ gewesen wäre, hätte es nicht im
Umkehrschluss davon ausgehen dürfen, dass ich nicht noch
möglicherweise infiziert
sei und dass mir zuzumuten gewesen
wäre, während der Unklarheit auf gut Glück die Hausordnung des
Gerichts, der BVG und sämtliche Anordnungen und lokalen wie
bundesweiten Maßnahmen abgesehen vom Maskentragen (was ich immer
brav machte) zu brechen!
Die
Auflage des Gesundheitsamtes besagte eine vorsorgliche
Quarantänepflicht für „meine Kontaktpersonen“ - nicht für
mich! Ich selber musste – wie Sie in dem Schreiben hätten ersehen
können – mindestens 14 Tage in Quarantäne und konnte nach der
Rechnung für die „früheste Freitestung“ nach Symptombeginn die
Freitestung erst am 24. 12. 2021 durchführen, da sowohl symptome als
auch der 1. positive Test am 09. 12. 2021 auftraten. Anmerkung: durch
Arbeit in verschiedenen Bildungseinrichtungen und die Fahrt mit dem
ÖPNV dorthin habe ich mich fast täglich getestet, manchmal sogar
mehrfach am Tag.
Indirekt fordert mich das Landes-Sozialgericht durch seine Nichtachtung meiner prozessualen Rechte (konkret die Verunmöglichung des rechtlichen Gehörs) auf zum Regelbrechen oder Lügen, um Zutritt zum Haus zu erhalten und auf diesem Wege andere ggf. zu gefährden und mich daher strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.
Denn nun habe ich ja „den Salat“: ich war ehrlich und wollte keinen anstecken, das führt dazu, dass ich im Prozess, konkret im rechtlichen Gehör, das Nachsehen habe!
Es darf mir in einem in sich stimmigen Sozial- und Rechtsstaat aber gerade nicht zum Nachteil ausgelegt werden – auch nicht durch „Tatsachenschaffung“ - dass ich bewusst die Coronaregeln und Auflagen (bis auf meinen Gang durch den Hausflur zum Briefkasten, was strenggenommen auch verboten gewesen wäre!!) eingehalten habe!
Bitte machen Sie sich einnmal bewusst, was das alles im Umkehrschluss bedeutet. Um sein Recht zu bekommen, hätte man krank (bei ärztlichem Attest!) und andere ggf. noch gefährdend (bei noch nicht erwiesener Genesung) das Gericht betreten, bzw. sich da „hereinschummeln“ müssen – entgegen der Hausordnung und Coronaverfügung des LSG selber.
Zur
Vermeidung von Prozessnachteilen kann einer Klägerin aber nicht
zugemutet
werden, auf Risiko sich selber strafrechtlicher oder
ordnungsrechtlicher Verfolgung auszusetzen oder andere Menschen
gesundheitlich zu gefährden.
Allein
schon die Möglichkeit, Corona-infiziert zu sein, hätte eine
automatische Verschiebung des Gerichtstermins zur Folge haben müssen
- wie bei der besagten Richterin im anderen Verfahren (Frau Richterin
Jonas im Verfahren: AZ:
S 202 AS 8823/17 - vormals S 137 AS 8823/17 am
SG Berlin), deren Mitarbeiterin mich vor der
Verhandlung anrief, um mich über den KrankheitsVERDACHT-bedingten
Ausfall der Verhandlung zu informieren.
Zu einer
inhaltlichen Würdigung der Position der Klägerin im o.g. Verfahren
um Leistungserstattungen kam es indessen vor Gericht nicht. Was
überhaupt an Worten während der mündlichen Verhandlung gesprochen
wurde, ist der Klägerin bisher
unbekannt.
Die
Klage hat zudem inhaltlich tiefgreifende Bedeutung, da die Höhe von
Leistungsansprüchen bzw. deren Erstattung strittig ist. Es geht
dabei unter anderem um die Frage, wie sehr das Jobcenter "in den
Markt eingreifen darf", indem es konkrete Werbemaßnahmen von
Selbständigen willkürlich in der abschließenden EKS zulassen oder
ablehnen darf, oder welche Ausgaben generell es als beruflich
relevant betrachtet. Das Jobcenter ist weder unternehmensberatung
noch seiner qualifikation
nach dazu imstande, investitionen oder
Ausgaben von Selbständigen "zu optimieren". Es vermischt
hier mit befangenem (weil eigennützigen) Blick sozialrechtliche
Wunschvorstellungen auf "möglichst viel Liquidität anrechnen
zu können" mit vermeintlicher Beurteilung von
Ausgaben-Wirkungen - über die das Jobcenter insgesamt mangels
komplexer Marktanalyse keine Kenntnis hat - etwa welche Aufträge in
welchem Umfang aufgrund von kostenpflichtigen Werbemaßnahmen der
Klägerin zustande kamen etc. pp.
Sind Regelsätze ohnehin
derart knapp bemessen (wie diverse Fachgutachten beziffern, etwa das
siehe Anlage vom Paritätischen Wohlfahrtsverband), dass sie schon
für
Alltagsausgaben nicht auskömmlich sind, sondern
chronischer Mangel, Verzicht oder Verschuldung bei vielen
Antragsteller:innen eine Folgeerscheinung sind, so kann noch weniger
erwartet werden, Defizite auszugleichen, weil betriebliche
Überlegungen plötzlich per
definitionem zu "privaten
Ausgaben" deklariert werden. In wieweit das Jobcenter mangels
Qualifikation und faktischer Berechtigung, sich als
Unternehmensberatung zu betätigen, dazu
berechtigt ist,
Ausgaben "nachträglich zu privatisieren", stellt eine
Frage von weitreichendem Interesse dar - es gibt viele Verfahren
viele Selbständige betreffend, die sich über ihre Ausgaben mit den
Jobcentern streiten!
Als Klägerin hätte ich das gern
ausführlich in der mündlichen Verhandlung am LSG dargelegt und sehe
mich in meinen Rechten überfahren – nunmehr gestützt durch das
BSG, falls das BSG seinen eigenen Beschluss nicht aufhebt oder
nochmal überdenkt, was es da verzapft hat!
Wie gesagt, am inhaltlichen Sachvortrag war ich gehindert - etwa am Hinzuziehen des am 2021 (erneut) für verfassungswidrig erklärten Regelsatz:
Dieses und viel mehr hätte ja in die mündliche Verhandlung einfließen können, wenn man sie so gelegt hätte, dass ich daran hätte teilnehmen können.
Was das BSG bewertet, indem es mir die Revision und die PKH verweigert, und sich dem LSG anschließt, dass ich da nichts vorgebracht habe in Bezug auf die von mir ausgehende Infektionsgefahr, ist ja gerade AUSNUTZUNG der Tatsache, dass ich weder die Akteneinsicht in der Woche vor Prozesstermin noch am Prozesstermin selber wahrnehmen konnte.
Und mit (wenn auch leichten) Symptomen wäre ich zudem nicht auf der Höhe meiner Leistungsfähigkeit gewesen. Dass eine Krankschreibung aka Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, egal weswegen einfach ignoriert wird, ist auch krass. Das Gericht vertreten durch die Person im Büro des richtenden Senats, hat mir bei meinem Anruf, den ich beim Warten auf die ärztliche PCR-Untersuchung am 20.12.2021 draußen vor der Tür durchführte (ich wollte ja auch im Wartezimmer möglichst niemanden anstecken), selber nur gesagt, dass ich dann eine Krankschreibung schicken solle und das nicht näher spezifiziert. Die Tatsachen, dass man auf ein Laborergebnis warten muss, hatte ich der Geschäftsstelle auch mitgeteilt, obwohl das ja eigentlich offenkundig war in einer Phase, wo in den Medien und im Alltag fast nur das Thema Corona sowie die Überlastung aller Gesundheitsämter und Teststellen und überhaupt im ganzen Gesundheitswesen präsent war.
Wieso erklärt man ein ärztliches Attest mal eben als „nicht glaubwürdig“? Ein Gerichtstermin ist womöglich für viele Menschen eher eine Zitterpartie oder Anstrengung als die eigene gewohnte Arbeit... es sei denn, man kann ggf. im Bett verhandeln, im Homeoffice usw. - alles nicht Thema im vorliegenden Verfahren oder vor Gericht überhaupt!
Radfahren** vom Prenzlauer Berg (wo ich wohne) bis nach Potsdam (zum LSG) mag ein netter Ausflug im Sommer bei Sonnenschein sein, ohne feste Zeitvorgabe, meinetwegen auch mit einer Lecknase oder Halskratzen. Bei Kreislaufschwäche, um die Genesung zu unterstützen, halt etwas langsamer über viele Stunden mit Pausen.
Nicht aber im Winter auf Termindruck mit einer in den Medien zusätzlich mit Angstbildern unterlegten Krankheit, für die man zudem stigmatisiert und mit Schuld überfrachtet wurde, wenn man sie hatte. Ich selber kannte damals auch schon den einen oder anderen Fall schweren oder tödlichen Verlaufs und nahm die Krankheit, eher aber noch die Ansteckungsgefahr von mir aus ernst. Schutzimpfungen hatten schon damals gezeigt, dass sie eben wenn dann nur einen kleinen Teilschutz bieten würden und zudem gab es nur Schutzimpfungen gegen bereits von neuen Virusvarianten verdrängte Mutationen. Ich selber hatte mich keiner damals nur notzugelassenen Impfung vor meiner Infektion unterzogen und recherchierte damals noch, inwiefern andere als die marktüblichen Impfstoffe oder Präventionsbehandlungen für mich geeigneter wären. Das hatte aber wie gesagt den Nebeneffekt engmaschiger Testungen für die Benutzung von ÖPNV oder Betretung von Schulen oder auch vielen Gerichten, so dass die Infektion frühzeitig bekannt geworden ist. Auf damalige Virusvarianten haben die Tests noch etwas schneller reagiert als auf heutige, wo viele Leute erst bei abklingenden Symptomen einen positiven Schnelltest haben.
Sich gegen Allgemeinverfügungen (z.B. Mit Rechtsmitteln) zu wehren, galt als „verschwurbelt“, sich aber über sie eigenmächtig hinwegzusetzen, als kriminell.
Selbst sich auf Impfschutz, Masken oder geöffnete Fenster zu verlassen und „zu machen wie immer“, galt als fahrlässig und wurde vielerorts nicht akzeptiert bzw. befreite es nicht von der Testpflicht, nicht von Kontaktnachverfolgungslisten etc. pp. Und bei „Vorliegen von Symptomen“ wurde generell gebeten oder verfügt, dass man Menschenansammlungen mied – egal ob man nun Corona oder eine andere, früher nie beachtete, Infektion hatte.
** mit einem Fahrrad, für dessen Anschaffung übrigens keinerlei Budget im Hartz IV Regelsatz vorgesehen ist, und für dessen Instandhaltung mehrere Monate gespart werden muss, um nur einen Ersatzschlauch Marke Billig für 4 oder 5 EUR nachzukaufen.
Das Mobilitätsgeld hatte ich bereits überzogen für Dezember 2021, da ich mir wie üblich die Monatskarte von 27,50 EUR angeschafft hatte und für Potsdam hätte ich ein "Anschlussticket" berappen müssen für die Hin- und für die Rückreise – Kosten, die einem, wie Sie wissen, nicht erstattet werden, wenn man "nicht verpflichtend geladen" ist, sondern nur "eingeladen" wurde zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins.
Die mündliche Verhandlung in ihrer Dynamik ist nicht zu ersetzen durch die Möglichkeit, auch schriftlich etwas einzureichen.
Ich habe ausdrücklich schon in der ersten Instanz auf mein Recht auf mündliche Verhandlung mit meinen Mittel gedrungen, aber bis zum 21. 12. 2021 wurde das ignoriert bzw. übergangen und am 21. 12. 2021 wurde es bewusst trotz meiner Hinweise auf eine Coronainfektion zersägt.
Das ist nicht rechtsstaatlich, das ist nicht fair, das ist peinlich und könnte sogar "verschwurbelt" genannt werden, wenn man das LSG mit den selben Worten betiteln würde, wie Presse und Öffentlichkeit jeden Bürger und jede Bürgerin betitelten, der/die sich ggf. nur kleinlaut-kritisch gegen irgendwelche Coronamaßnahmen echauffierte oder sich ggf. nur minimal darüber hinwegsetzte.
Weitere Sachvorträge in dieser Angelegenheit und Rechtsmittel (eines Anwalts) vorbehalten.
Mit freundlichem Gruß FriGGa Wendt
P.S.: ich weiß nicht, wie man das alles besser juristisch formuliert. Daher wollte ich ja auch PKH haben für einen Anwalt
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Zum Fall: https://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2022/09/schwurbelt-oder-verharmlost-das.html
Coronaspezifische Hinweise zur Ladung (Betretungsverbot für Symptomatische oder KrankheitsVERDÄCHTIGE Personen): https://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/p/anlage-der-ladung-zum-gerichtstermin-am.html
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