Donnerstag, 12. Januar 2017

Klage/Widerspruch gegen Sanktionen wegen GG-Unvereinbarkeit

PASSAGEN davon als Vorlage für (Eure) Sanktionsprozesse zu verwenden (auf eigenes Risiko - ohne Garantie oder Haftungsübernahme durch die Verbreiterin)
 
Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf


Die Leistungsberechtige ist der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 GG sowie mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar sei.


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Hellersdorf@jobcenter-ge.
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-Termin ,  Dienstag, den 10.Januar 2017 um 11:35Uhr in Zimmer 725-



Jeder Bedürftige hat einen Anspruch auf gegenleistungs- und diskriminierungsfreie Sicherung des Existenzminimums.es wird bereits zumindest ein Grundrecht auf Existenzsicherung in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelsätzen im SGB II und SGB XII bestätigt zu finden, die die Kriterien zur Ermittlung der Regelsätze konkretisiert und auch deutlich gemacht haben, dass bei der Ermittlung des Bedarfs keine nicht innerhalb der gewählten Methode begründbaren Einschränkungen, auch keine migrationspolitischer Art, stattfinden dürften und dies auf  Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG gestützt haben. Nach Auffassung von hier  habe das Gericht damit schon festgelegt, dass der einzige Maßstab des Existenzminimums der Bedarf sei.


                           „Es gibt kein Minimum vom Minimum"!


Sehr gehrte Damen und Herren,

die Leistungsberechtigte muss Ihr Verhalten bereits nicht näher begründen , weil es dann, wenn Sanktionen grundsätzlich verfassungswidrig sind, auf wichtige Gründe § 65 SGB I, von Ihrer  Seite bereits nicht mehr ankommt.

Die Leistungsberechtigte wirft ,

die Höchst richterlich zu klärende Rechtsfrage auf ob Sanktionen nach § 31a SGB II 32 SGB II in jedem Fall, d.h. unabhängig von der Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Leistungsberechtigten, - bereits - gegen die Verfassung verstoßen?.


Es gibt massive tragende Argumenten , die sowohl rechtlich als auch sozialpolitisch gegen  die grundsätzliche Zulässigkeit von Sanktionen sprechen.
II

Die Leistungsberechtigte wirft weiter die zuklärende, Rechtfrage auf,
ob Art. 1 i.V.m. Art.  20 GG ein unmittelbares Leistungsgrundrecht gegen den Staat formuliert, jederzeit und ohne weitere gesetzliche Voraussetzungen ein in einem transparenten Verfahren berechnetes Existenzminimum in voller Höhe zur Verfügung gestellt zu bekommen, auf das allenfalls anrechenbare Einkommen und verwertbare Vermögensteile angerechnet werden dürfen, und ob dieses Gewährleistungsrecht in seiner vollen Höhe genauso wenig angetastet werden darf wie die Menschenwürde als solche (Art. 1 GG).

Jede Kürzung, die nicht einen geminderten Existenzbedarf ausweist (wie bei der Einkommensanrechnung), ist dann ein Grundrechtseingriff.


Meldeaufforderungen die von Sanktionen bedroht sind, sind stehts als VAe zu qualifizieren.die eine Anhörung gem. § 24 SGB X in sich tragen


Das geht auch aus § 39 Ziff. 4 SGB II hervor (vgl. auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.07.2011, L 14 AS 999/11 B ER).
Ich erhebe, Form und fristgerecht den zulässigen und bgründeten
                                                             Widerspruch
Ich beantrage,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung meines Widerspruchs Verwaltungsintern
                                                                  sofort
anzuordnen


Ich beantrage,
die
                         sofortige Aussetzung, von 10 % Leistungskürzungen

wegen des Vorbehalts der Verfassungswidrigkeit. wegen eines eindeutigen „unverfügbaren menschenwürdigen Existenzminimums“ es ist eindeutig vorzustellen, dass es auch im Bundesverfassungsgericht Richter gibt, die auf eine Vorlagezu  den § 31 SGB II  § 32 SGB II warten.


Ich beantrage,


dass  Ruhen der Sanktions- Verfahren bis zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit aus Karlsruhe,spitzfindig vermeiden es die Job -Center immer  gerne , sich an dem heißen Eisen der Verfassungswidrigkeit des § 31 SGB II , § 32 SGB II die Finger zu verbrennen,ein  Schelm, wer glaubt, dass das hätte so lange gelingen können, ohne dass der politische Wille einer übergroßen Koalition seine schützende Hand über den Schikane-Paragrafen aus Gerhard Schröders Kreativschmiede von MacKinsey & Co. gehalten hätte“


Zunächst rüge  ich ausdrücklich ,
ihre Anschreiben völlig , ohne Unterschrift, dass Job Center sollte nicht immer erneut auf die „Regierungs-Postille“ und interessierte Kreise reinfallen.

Welches Gesetz gibt das eigentlich her?

Hinzu kommt, dass die Staatshaftung bereits im Jahre 1982 abgeschafft wurde und demnach die Bediensteten nach BGB§ 839 und BGB§823 persönlich für ihr tun nun haften, dahtgerechter wohl keine geleistete Unterschrift

Die Leistungsberechtigte ist der  der Auffassung, dass die Sanktionsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 12 Abs.1 GG sowie mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - völlig - unvereinbar sei, diese wird weiterr durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragestellungen auf werfen.

Diese wird gerichtlich beantragen ,

einen Vorlagebeschluss, gemäß Artikel 100 der Grundgesetze (GG) zum Bundesverfassungsgericht, unter Berücksichtigung der Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, insbesondere zur  Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 31a in Verbindung mit § 31 und 31b SGB II zur Entscheidung vorgelegen.

Darübes  hinaus wird Höchstrichterlich etwas zu klären sein, da bisher völlig unklar ist, ob die Rechtsfolgenbelehrungen zu den Sanktionsbescheiden überhaupt den gesetzlichen Anforderungen im vollen Umfange genügen

Es wird gerügt,

die Verletzung der Grundrechte, von Frau...................................... hier insbesondere von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GGund  Art. 12 GG  es genügen die Darlegungen der Leistungsberechtigten  zu Ihrer  Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II jedenfalls hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG den gesetzten Anforderungen., die  Frage der nicht ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung ist thematisiert.


Es wird gerügt;

die §§ 31 ff. SGB II seien bereits verfassungswidrig, weil der Minderung kein veränderter Bedarf zugrunde liege und das Grundgesetz bereits  keine Selbsthilfeobliegenheit kenne.

Es wird gerügt,

Bei Hartz-IV-Sanktionen bis zu 60 Prozent vom Lebensunterhalt müsste Mensch ein Lebenskünstler sein,

Es wird gerügt;

Es liegt ein Formmangel vor , der rechtlich eine Nichtigkeit zur Folge hat.

Es wird gerügt,

dass bereits die geringste Kürzung der Hartz IV Leistungen den Hilfebedürftigen immer unter das verfassungrechtlich garantierte Existenzminimum setzt.

Es wird gerügt,

es könne bereits kein „Minimum vom Minimum“ geben.
Jede Kürzung von Leistungen ein juristisch organisierter Verfassungsbruch –

Es mangelt,


an einer vorherigen,  schriftliche Rechtsfolgenbelehrung, die Belehrung zu den Rechtsfolgen muss je Einzelfall konkret, verständlich und ausreichend begründet erfolgen, alleine der Umstand, dass keine Belehrung nachgewiesen werden kann, setzt die Leistungskürzungen in Form von Sanktionen völlig außer Kraft


Es wird Verfassungsrechtlich zu klären sein ob,
a)
§ 31a in Verbindung mit §§ 31 und 31b SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl I S. 850, 2094), gültig ab .............................., insoweit mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG - Sozialstaatlichkeit - und dem sich daraus ergebenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist, als sich das für die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums maßgebliche Arbeitslosengeld II aufgrund von Pflichtverletzungen um10% beziehungsweise 20, oder 30 % oder 100 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs mindert beziehungsweise bei weiteren Pflichtverletzungen vollständig entfällt;
b)
§ 31a in Verbindung mit §§ 31 und 31b SGB II in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl I S. 850, 2094), gültig ab 1.............................., insoweit mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar ist, als Sanktionen, wenn sie zu einer erheblichen Lebensgefährdung, sozialen Ausgrenzung ,  oder Beeinträchtigung der Gesundheit der Sanktionierten führen, gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verstoßen;
c)
§ 31a in Verbindung mit §§ 31 und 31b SGB II in der Fassung vom ......................(BGBl I S. 850, 2094), gültig ab ................................, insoweit mit Art. 12 GG vereinbar ist, als Sanktionen gegen die Berufsfreiheit verstoßen


Die spannende Frage ist nun entstanden,

ob ein unabdingbares Grundrecht auf Überleben nach dem Grundgesetz von einem durch die Staatsmacht gewollten Wohlverhalten abhänigig ist und durch das brutale Hartz-IV-Sanktionsregime mit der völlig  menschenunwürdigen Sanktionspraxiseing, efordert werden kann.

Dahinter steht auch die zuklärende Frage der Zumutbarkeit von fragwürdigen Arbeitsbedingungen und die freie Berufswahl.



In der Sache wird wie folgt begründet
                                                                    vorgetragen:


Die Leistungsberechtigte muss Ihr  Verhalten bereits nicht näher begründen , weil es dann, wenn Sanktionen grundsätzlich verfassungswidrig sind, auf wichtige Gründe § 65 SGB I, vonIhrer  Seite nicht mehr ankommt.

Die Sanktionen sind bereits völlig systemfremd ins Sozialrecht hineingepresst worden und schlicht eine völlig einfallslose Reaktion darauf seien, dass sich die Beschäftigungschancen für Langzeitarbeitslose verschlechtern.Angesichts bereits umfangreicher Bundesweiter völlig zu geringer Förder- und Vermittlungsquoten seien Sanktionen im allerhöchsten Maße unredlich, jedenfalls seit den massiven Kürzungen bei den Hilfen für Arbeitslose sei „das - angebliche Recht auf Sanktionen durch Job -Center nun völlig rechtlich verwirkt“.


Eine künftige Anfechtungsklage gegen den künftigen Widerspruchsbescheid werde ich erheben , denn  . § 31a SGB II,  32 SGB II sei verfassungswidrig. ob § 31a,32 SGB II i.V.m. §§ 31, 31b SGB II in ihrer Gesamtheit gegen Art. 1 i.V.m. Art. 20, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 12 GG verstoßen,wird das Gericht zu klären haben.


 Um auch die Frage der Zulässigkeit der Sanktioen wegen Meldeversäumnissen (§ 32 SGB II) vorzulegen, die nach wie vor die Mehrzahl ausmachen, besteht hier konkreter Anlass.


Der Rechtsstreit müsse dann ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes eingeholt werden, denn die gerichtliche  Entscheidung über die Anfechtungsklage hänge von der Verfassungsmäßigkeit von § 31a in Verbindung mit § 31 und § 31b SGB II ab., das Fachgericht wird sich eingehender, mit der Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen auseinander zu setzen haben, die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Norm werden den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar und umfassend darlegen, darauf wird die Leistungsberechtiute drängen,zudem wird , darauf wird die Leistungsberechtite ein Auge haben , dass vorlegende Sozialgericht die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern  und vertretbar begründen, dass sie diese nicht für möglich hält 

Das Gericht wird hoffentlich  in der Begründung der Vorlage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG insbesondere hinreichend deutlich machen, dass und aus welchen Gründen es im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Normen zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit


Das Sozialgericht wird auch aufgefordert werden, sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage anhand der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen auseinanderzusetzen und zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, soweit sie für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sein können  desgleichen wird dannnaufgefordert , dass das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände aufklären hat , die für die Vorlage Bedeutung erlangen können.


Die Leistungsberechtigte sei aber bereits völlig davon überzeugt, dass § 31a in Verbindung mit § 31 und 31b SGB II verfassungswidrig seien, weil die Regelung gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art.12 Abs.1 sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße.
Es wird weiter beantandet, als nicht mit der Verfassung vereinbar:

Der Auszahlungsanspruch mindert sich grundsätzlich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt (§ 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II), und grundsätzlich für den Zeitraum von drei Monaten (§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Bei wiederholter Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres nach einem Minderungszeitraum werden die Leistungen bei Leistungsberechtigten ab Vollendung des 25. Lebensjahres um 60 % gemindert (§ 31a Abs. 1 SGB II), bei weiteren Pflichtverletzungen in diesem Zeitraum entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig (§ 31a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 SGB II). Im Falle der Minderung um mehr als 30 % können in angemessenem Umfang Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden (§ 31a Abs. 3 SGB II)


Die Leistungsberechtigte wird in Vorbereitung ,hinsichtlich eines Verfahren,      zur verfassungsrechtlichen Prüfung, unter voller Ausschöpfung der ihr verfügbaren prozessualen Mittel auch alle tatsächlichen Umstände aufklären lassen , die für die Vorlage zum Bundesverfassungsgericht Bedeutung erlangen können.


Diese wird Ihre  Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ausführlich darlegen.

Ausführungen der Leistungsberechtigte zum Vorliegen einer nicht ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung liegen auch sehr nahe, weil die erhebliche Fehleranfälligkeit von Rechtsfolgenbelehrungen der Fachöffentlichkeit bereits bekannt ist.


Gegen Ihre "Einladung" , die Bezeichnung ist bereits, ein eindeutiger Hohn  und der damit verbundenen Zwangssanktionenandrohung sowie der weiteren  Androhung,  dass Arbeitslosengeld um 10 % für drei Monate zu kürzen,  erhebe ich zunächst Einwände.

Ich mache vom § 65 SGB I, der Verweigerung der Mitwirkung aus wichtigen Grund , Gebrauch.dabei ist davon auszugehen , dass es sich bereits um keinen statthaften Meldezweck i. S. d. § 309 SGB III handelt

Wenn ein Sachbearbeiter jemanden vorlädt, hat er die Vorladung persönlich mit einer ordentlichen Unterschrift zu versehen.
Ansonsten ist es einfach als Verantwortungsentziehung zu qualifizieren.


Die Betroffene hat-bereits ,  einen Antrag auf volle Erwerbsminderung beim örtlich und sachlich zuständigen Leistungsträger gestellt und dieses bereits dem SGB II Träger frühzeitig genug bekannt gegeben.
Es gibt also aktuell nicht einmal Ansatz einen Grund die Leistungsberechtigte zu einem - überflüssigen - Termin unter Zwang, einzuladen mit Schreiben - bestritten gefertigt - angeblich , unter dem 20.Dezember 2016 , um mit mit mir  über meine berufliche Situation sprechen zu wollen, unabhängig davon,  dass die sogenannte Einladung erst am 10.01.2017 zugegangen ist, also dann erst konkret auch die Leistungsberechtigte erreichte.


Ein Sanktionsbescheid muss ausreichend begründet werden , dass Jobcenter ist der Pflicht, durch ordnungsgemäße Dokumentenverwaltung sämtliche Nachweise zu erbringen, die ihre Verwaltungsakte rechtfertigen.

Darüber hinaus mangelt es dem Schreiben zur Wirksamkeit , bereits an einer ordnungsgemäßen Unterschrift des Bearbeiters.
Eine elektronische Datenverarbeitungsanlage hat bereits keinerlei Befugnisse, ist bereits kein Mitarbeiter einer Organisation Job-Center, die widerum bereits keine Behörde ist,  dass   Schreiben entfaltet bereits keine Rechtswirksamkeit


Aber auf hoher See und vor Gericht ist man bekanntlich in Gottes Hand.


Mensch  kann durchaus auch die Hypothese vertreten, dass das job - center mal  eine formalistisch daherkommende Begründung sucht und finden wird , um den Kelch einer Befassung mit diesem Thema an sich vorüber ziehen zu lasse, weil es eine Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen "gewichtigen verfassungsrechtlichen Fragen" scheut und diese wenn irgendwie möglich vermeiden sucht, dennoch gibt es sehr hand feste Gründe, denn eine mögliche Verfassungswidrigkeit von Sanktionen, also einer Kürzung des Existenzminimums, würde die gesamte Statik des bestehenden Grundsicherungssystems mit seiner Philosophie des Forderns und Förderns sinnvoll völlig  zerstören.


Hartz IV würde seinen miesen Charakter eines gerade "nicht-bedingungslosen Grundeinkommens" (auf niedrigem Niveau) verlieren.


Es gibt immer den den erkennbaren Aspekt beim Job- Center , der dazu führt, dass Mensch sich dort  lieber nicht genauer damit beschäftigen möchte, weil es im Ergebnis zu einer Infragestellung des bestehenden SGB II-Systems führen würde, wenn man eine Verfassungswidrigkeit und damit eine Nicht-mehr-Anwendbarkeit des Instruments der Sanktionen statuieren würde.


Es dürfte auch dem Job Center kar werden  dass "hier gewichtige verfassungsrechtliche Fragen" aufgeworfen werden, diese betreffen mit  die konkrete Lebenswirklichkeit von Millionen Menschen, und deren Grundrechte.


Wenn die Damen und Herren im Job -Center geübt im  jahrelanges Versagen nun belieben, anstatt konkret mal nicht selbstständig  ihren Job zu machen, kenne nicht ihre "wirklichen" Motive. anstatt sich mit "gewichtigen verfassungsrechtlichen Fragen" zu beschäftigen, lieber Prinzipienreiterei zu betreiben und sich an fragwürdigen Formalitäten abzuarbeiten, dann haben sie bei dieser heiklen Thematik entweder die Hose voll, oder sie leben - ernsthaft und unvoreingenommen - in einem anderen  Paralleluniversum.

Es geht also auch hier um eine Art von Gleichheit, die auch sonst im Rechtsstaat durch rechtswissenschaftliche Rationalität gesichert werden soll.

Seit über 10 Jahren verrecken die Leute psychisch , seelisch und körperlich in Hartz-IV.das Job -Center betreibt einen ermürbenden, lebenszerstörenden Kleinkrieg einen Stellvertreterkampf,gegen Leistungsberechtigte


Zunächst gilt ja die Unschuldsvermutung, auch für die Job -Center.
Seit wann aber ist,  dass denn in unserer Demokratie „angesagt“, dass ein  Job -Center ein reales Damoklesschwert der Existenzbeschneidung, die Rolle einer „Ersatz-Legislative“ zu spielen hat?


Rechtswissenschaft wird zum Laberfach, dass  ist nicht weiter schlimm, man sollte aber jeden Absolutheitsanspruch vermeiden,.es wichtig, das starre Korsett der Bezugspunkte des theoretisch-fachlichen Kanons flexibel zu handhaben.


Die "Wissenschaft" ist dann zwar noch eine Hilfe, aber nicht mehr die Krücke, mit man seine des Jo-Center völlige Unsicherheit, - es mangelt dort offensichtlich an einer  gewisse Reputation und menschliche Reife- , überspielen muss.


Es werden von Job -Centern, ein völlig  fehlbares Menschenwerk, .demokratisch hoch relevante gesellschaftspolitische Anliegen, politisch und gesellschaftlich verantwortungslos mit mal abgeklatscht
Gibt es Metaphysische Kaiser und Tribune, runter kommen…. In die wirkliche Wirklichkeit: ?


Bleiben wir klug, halten wir durch, im Falle des SGB II reicht schon der  Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG um es komplett für nichtig zu erklären, dass SGB II schränkt in 40 Fällen din Grundrechte ein , auch solche die ausdrücklich nicht eingeschränkt werden dürfen und unveräußerlich sind


Ich fordere eine  „ernsthafte und unvoreingenommene Prüfung“des vorliegenden Schriftsatzes.der Staat müsse demnach dafür Sorge leisten, dass das Existenzminimum zu jeder Zeit- also auch bei verpatzten Terminen oder abgelehnten Jobs- garantiert sei.

Das gehöre zur Menschenwürde, die bereits konkret unantastbar sei, Hartz IV Strafen wären mit der im Artikel 1 festgeschriebenen Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie der im Artikel 20 festgeschriebenen Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar sind.


„Aus diesen Artikeln ergeben sich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, dass bei einer 10 % Kürzung oder kompletten Streichung des Arbeitslosengeldes II massiv gefährdet ist“,auch die Artikel 2 und 12 des Grundgesetzes würden angetastet, weil auch die Gesundheit des Sanktionierten gefährdet werden könnte.

Doch gerade das Grundgesetz soll die Unversehrtheit des Menschen gewährleisten.

Weiterer Begründungsvortrag folgt nach Erhalt einer Eingangsbestätigung und des Geschäftszeichen.


Rechtsgültige Unterschrift
xxxxxxxxxxxxxxx

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