Montag, 10. September 2018

Sanktionsstatistik: diese Sanktionen zählen mit

(M)eine "kleine Anfrage" zur Thematik - an Hubertus Heil direkt und an die BA-Regionaldirektion Berlin Brandenburg über "fragdenstaat":


An: Hubertus.Heil" , Hubertus.heil@bmas.bund.de
Von: FriGGa Wendt (at) googlemail dot com
23. August 2018 um 23:37
Sehr geehrter Herr Heil,
als Stammkundin des Jobcenters Berlin Pankow wurden mir letztes Jahr 6
Sanktionen zuteil, von denen allerdings 4 bisher schon gerichtlich
aufgelöst wurden und schon im einstweiligen Rechtsschutz blockiert
worden waren.

Ich frage mich jetzt bzw. möchte als Außerparlamentarierin die "kleine
Anfrage" anregen, wie sich das auf die STATISTIK der Sanktionen
auswirkt.
Wird das später bereinigt?

Oder ist einmal verhangen, verhangen?

Danke für ihre Hilfe- gern nutze ich auch "fragdenstaat.de" um dort
Auskunft zu erhalten.

H(a)er(t)zlichst,
FriGGa Wendt
freiberufliche Bildungsträgerin
Evaluation und Entwicklungshilfe für das Sozialsystem

Sehr geehrte Frau Wendt,



vielen Dank für Ihre Anfrage vom 23. August 2018 zur statistischen Erfassung von Sanktionen.


Die Auswertung von Sanktionen ist ein Bestandteil der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II (kurz: Grundsicherungsstatistik). Die Grundsicherungsstatistik berichtet zum einen über erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), bei denen zum Stichtag der Datenerhebung mindestens eine wirksame Sanktion vorliegt. Auf Basis dieser Bestandszählung wird dargestellt, wie viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte zum Stichtag sanktioniert sind, wie viele Sanktionen gegen diese erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vorliegen und wie sich die Sanktionen auf die Höhe des Leistungsbezugs auswirken. Zum anderen wird in der Grundsicherungsstatistik über die Anzahl der neu festgestellten Sanktionen berichtet, um Aussagen darüber zu treffen, wie viele Sanktionen in einem bestimmten Zeitraum (z. B. Berichtsmonat) neu ausgesprochen wurden.

Die Daten der Grundsicherungsstatistik und damit die Daten zu den Sanktionen werden mit einer Wartezeit von drei Monaten erhoben. Nach dieser Zeit kann davon ausgegangen werden, dass eine vollständige Erfassung aller Fälle vorliegt. Mit der Erhebung nach der Wartezeit von drei Monaten werden die Daten festgeschrieben und nicht nachträglich korrigiert. Werden Vorgänge nach der entsprechenden Wartezeit erfasst, so werden diese nicht mehr in der Grundsicherungsstatistik berücksichtigt.


Dies bedeutet, dass jede Sanktion, die das Jobcenter beispielsweise aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten zurücknimmt, weiterhin als Sanktion gezählt wird. Sanktionen, die innerhalb der Wartezeit vom Jobcenter zurückgenommen werden, werden nicht in der Grundsicherungsstatistik ausgewiesen.

Weiterführende Informationen zur Grundsicherungsstatistik und zu der Auswertung von Sanktionen finden Sie auf den Seiten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (siehe beigefügten Link: https://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende-SGBII/Sanktionen-Widersprueche-Klagen/Sanktionen-Widersprueche-Klagen-Nav.html). Dort finden Sie ebenfalls eine Statistik zu den Widersprüchen und Klagen, auch gegen Sanktionen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX
______________________________
Referat IIa 3 „Beobachtung und Analyse des Arbeitsmarktes;
Arbeitsmarktstatistiken; Finanzielle Fragen
der Arbeitsmarktpolitik“
Bundesministerium für Arbeit und Soziales


FriGGa Nachtrag: DANKE für die Auskunft!

Ganz sicher für meinen eigenen Anteil der "Statistik" von 2017 bin ich aber immer noch nicht - mir wurden 3 Sanktionen im "einstweiligen Rechtsschutz" bis zur gerichtlichen Entscheidung über 6 Monate "konserviert", während aber das Geld schon ausgezahlt wurde...

Anm.: Das erste, was ich in einem Job als "Statistikfachkraft" machen würde, wäre zu veröffentlichen: "wann zählt eine Sanktion als Sanktion" usw.  (also nachdem ich es selber erstmal kapiert habe).
Dazu bräuchte die jeweilige Abteilung "Sanktionserfahrene und Klageerfahrene", die vielleicht eine Sanktionsdichtematrix, Sanktionserzeugungs- und -vernichtungsoperatoren anschaulich beschreiben können. 
Vielleicht bewerbe ich mich mal bei denen... 
An sich zieht es mich da nicht so sehr hin, auch wenn ich mathematisch dazu in der Lage sein sollte, denn man kann da so wenig selber direkt eingreifen und verwaltet nur die Misere, die anderswo entstanden ist... als JOBTESTERIN allerdings würde ich da gern mal reinschauen und mich demütig in die statistische Software einarbeiten ;-)






Hier nun mein Anfragenergebnis über "fragdenstaat" - Fragen und Antworten hier nachzulesen:

https://fragdenstaat.de/anfrage/wiewann-wird-die-sanktionsstatistik-bereinigt-bei-gerichtlich-geloschten-sanktionen/#nachricht-106003


ich habe die an mich und die Öffentlichkeit gerichtete Antwort hier herauskopiert:

Sehr geehrte Frau Wendt,

Ihren Fragenkatalog vom 24.08.2018 haben wir dankend erhalten. Gern möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das IFG den Zugang zu amtlichen Informationen gewährt. Dabei handelt es sich nach der Gesetzesdefinition um Aufzeichnungen, die zu amtlichen Zwecken gespeichert werden. Es ist kein Instrument zur Beantwortung jedweder Auskunft oder Frage.
Gleichwohl werden wir die Fragen in Ihrem Bürgerinteresse beantworten.

Die Antworten sind unter den Fragen blau gekennzeichnet.

1. Was passiert mit der Statistik der Leistungskürzungen im SGB-II, wenn nachfolgend (teils Jahre später) gerichtliche Änderungen (i.e. gerichtlich aufgehobene Sanktionsbescheide) eintreten?*

Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird nach einer Wartezeit von drei Monaten festgeschrieben. Änderungen, die innerhalb dieses Zeitraumes in den Fachverfahren dokumentiert werden, gehen in die Statistik mit ein; Änderungen nach dieser Zeit fließen nicht mehr in die Statistik ein. Beispiel: Die Daten für Januar 2018 werden an den Stichtagen Januar 2018 (Wartezeit 0), Februar 2018 (wz1), März 2018 (wz2) und April 2018 (wz3) aus den Fachverfahren ausgelesen oder über den Datenstandard XSozial übermittelt und im Data Warehouse nach den jeweiligen fachlichen Vorgaben verarbeitet. Die ausgelesenen oder übermittelten wz3-Daten sind die endgültigen Daten. 

2. Korrigieren die Jobcenter nach Eingang der gerichtlichen Bescheide von sich aus die Statistik?

Die Statistiken werden nicht von den gemeinsamen Einrichtungen, sondern vom Bereich Statistik der Bundesagentur für Arbeit erstellt. 

3. Wieviel Jahre später kann man die Zahl als "sicher" annehmen?

Die endgültigen Daten können als sicher angenommen werden, da nachträgliche Änderungen in der Regel im unteren Promillebereich liegen, sich zahlenmäßig teilweise gegenseitig aufheben und deshalb in quantitativer Hinsicht vernachlässigt werden können. 

 4. Werden (einstweilig) ausgesetzte Sanktionen in der Sanktionsstatistik des jeweiligen Jahres als "verhängt" mitgezählt oder ausgespart bis ein Gerichtsurteil in höchstmöglicher Instanz eintritt?

Kommt darauf an, ob die Leistungskürzung innerhalb der dreimonatigen Wartezeit rückgängig gemacht wurde oder nicht. (siehe Antwort Frage 1) 

5. Ist das Vorgehen in den Jobcenter selber unterschiedlich?

Nein. Bei den gemeinsamen Einrichtungen bestehen in ihrem Vorgehen keine Unterschiede. 

 6. Ferner interessiert mich, ob überhaupt vorgesehen ist und wenn ja in welchem Umfang Sanktionen auf Anweisung der Arbeitsvermittlung zwar "verfügt", aber von der jeweils zugehörigen Leistungsabteilung nicht "festgestellt" werden. Wird dieser Punkt statistisch erfasst?

Nein. Es erfolgt keine statistische Erfassung. 

7. Wird auch erfasst, welche/wie viele Sanktionen "wirkungslos" waren - etwa weil Betroffene genug Geld selber verdienten oder aus dem Leistungsbezug vor der Verhängung ausschieden oder rückwirkend aus dem Leistungsbezug herausfielen?

Nein. Es erfolgt keine Erfassung.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxx



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(noch unvollständiger) Überblick über meine "Umfragen und Ergebnisse":

https://bewerbungstrainingfuerdenbundestag.blogspot.com/p/ergebnisse-meiner-auerparlamentarischen.html

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