Die Betroffene muss ewig lange auf Bewilligung von Leistungen warten, wird bei Vorsprachen auf die Form ihres Antrags hingewiesen, ohne die ihr Jobcenter offenbar "nicht zuckt"... sie zeigt nun die zuständigen Sachbearbeiter an (unten).
Wer kennt das nicht: Floskeln, Formeln und Ankreuzpunkte bilden ohne persönliche Erklärung nicht die Wirklichkeit ab und mensch möchte sich korrekt erklären - schreibt ein Beiblatt, streicht unzutreffendes durch, verwendet gleich ein passenderes Formular, wenn es mehrere zur Auswahl gibt, oder verfasst einen formlosen Antrag in eigener Weise.
Was steht für diese Ämter im Mittelpunkt? Datenübermittlung in Wahrheit und Klarheit oder die Zurechtnormierung von Lebensverhältnissen auf standardisierte Formularvorgaben? Wer haftet im Zweifel für Missverständnisse?
Spekulation: Vielleicht ist dieses "Austrocknen" oder "Aushungern" durch billigste Vorwände, einen Antrag nicht zu bearbeiten, (womöglich muss man sich nach der Zeit ohne bewilligte Leistungen noch rechtfertigen, wie man das überlebt hat?!) das neue Gleis, auf das man umschwenkt, da der Sanktionsarm langsam versiegt. Diese Art "Papierterror" war schon lange möglich und ist eigentlich "der Klassiker", doch ist er nach dem Urteil von Karlruhe ggf. noch höher im Kurs...
Hier die Strafanzeige der Betroffenen:
(Name und einige weitere Daten kreativ von der Betroffenen geändert)
Melani B. – Friedens Str. 74 – 1XXXX Berlin
Staatsanwaltschaft
Berlin
Turmstr.
91
10559
Berlin
31.12.2019
nur
per Telefax an: 49 (0)30 / 9014 3310 (5 Seiten)
Erstattung
einer Strafanzeige wegen des Verdachts der unterlassenden
Hilfeleistung nach § 323c StGB i.V.m. Schadensersatzpflicht nach §
823 (2) BGB
Und
aller weiterer in Betracht kommenden Delikte.Des
Weiteren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung im Amt nach § 339
StGB in Verbindung mit § 23 StGB sowie wegen des Verdachts der
Nötigung im Amt nach § 240 StGB
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hiermit
möchte ich Strafanzeige wegen des Verdachts der unterlassenen
Hilfeleistung nach § 323c StGB i.V.m. Schadensersatzpflicht nach §
823 (2) BGB wegen Verweigerung eines Vorschusses gemäß § 42 (1)
S.2 SGB I am 30.12.2019 auf Grund von Hilfebedürftigkeit und aller
weiterer in Frage kommenden Delikte
gegen
Herrn ÖXXXXX, Vorname unbekannt, Platz XX Eingangsbereich, zu laden
über das Jobcenter XXXXXX, Birkenstr. 10, 1XXXX Berlin
erstatten.
Sowie
gegen den/die zuständigen Sachbearbeiter/in, aus dem Team XXX der
Leistungsabteilung, Frau SXXXXX, Vorname unbekannt, und ggf. andere
Verantwortliche, zu laden über das Jobcenter XXXXXX,
Birkenstraße 10, 1XXXX Berlin.
Des
Weiteren wegen des Verdachts der Rechtsbeugung im Amt nach § 339
StGB in Verbindung mit § 23 StGB aufgrund willkürlicher
Nichtanwendung und Nichtbeachtung gültiger Gesetze, hier § 9 SGB X
und § 20 SGB X und aktueller BA-Weisungen:
www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-16_ba015854.pdf
sowie wegen des Verdachts der Nötigung im Amt nach § 240 StGB durch Nötigung und Erpressung der Leistungsberechtigten zur wiederholten Vorlage bereits vorgelegter Unterlagen und erbrachter Mitwirkung am XX.12.2019 von der Leistungsberechtigten, zur rechtswidrigen Verpflichtung der Verwendung von (bestimmten) Formblättern unter Androhung anhaltender und fortgesetzter Leistungsverweigerung.
sowie wegen des Verdachts der Nötigung im Amt nach § 240 StGB durch Nötigung und Erpressung der Leistungsberechtigten zur wiederholten Vorlage bereits vorgelegter Unterlagen und erbrachter Mitwirkung am XX.12.2019 von der Leistungsberechtigten, zur rechtswidrigen Verpflichtung der Verwendung von (bestimmten) Formblättern unter Androhung anhaltender und fortgesetzter Leistungsverweigerung.
Der
erforderliche Strafantrag für Antragsdelikte wird hiermit
vorsorglich gestellt.
Sachverhalt
Am 31.12.2019 sprach ich um X:00 beim Jobcenter XXXXXX am Schnellschalter vor und wurde mit der Wartenummer X zum Platz XX, zu Herrn ÖXXXXX geschickt. Ich beantragte um X:15 mündlich mehrmals einen Vorschuss bei Herrn ÖXXXXX, da mein Weiterbewilligungsantrag mit Datum vom XX.11.2019 (gefaxt ans Jobcenter XXXXXX) bis zum 31.12.2019 nicht bearbeitet worden war und ich dadurch in eine persönliche Notlage und vom Gesetzgeber für solche Fälle nicht vorgesehene nicht zumutbare Härte hilfsbedürftige Lage versetzt war und mir die Mittellosigkeit droht.
Ich legte meinen Kontoauszug der letzten 4 Wochen auf Nachfrage von Herrn ÖXXXX mit Minusstand 3XX,XX € vor. Ich legte neben dem mündlichen Antrag auf Vorschuss ebenfalls meine Faxantragskopie mit Datum vom XX.12.2019 auf Vorschuss vor, die Herr ÖXXXX nicht anerkannte als Antragsstellung, wie auch meinen mündlichen Antrag auf Vorschuss mündlich ablehnend beschied.
Er
verweigerte mir den Vorschuss, der meiner Hilfsbedürftigkeit
abgeholfen hätte, mit der wiederholten Begründung, dass ich noch
mitwirken müsse. Es wäre ein Schreiben mit Datum vom XX.12.2019 an
mich raus gegangen mit Aufforderung zur Mitwirkung. Ich setzte ihn
dazu
in Kenntnis, dass ich umgehend am XX.12.2019 umfassend die Fragen und
Aufforderungen per Fax beantwortet hätte und seitdem dennoch mein
Weiterbewilligungsantrag nicht von der Leistungsabteilung bearbeitet
wurde, die sich schon vom XX.11.2019 (Antragsstellung) bis zum
XX.12.2019 nur zur Antwort mit Aufforderung zur Mitwirkung über
einen Monat Zeit in Anspruch nahm.
Herr
ÖXXXX und ich tauschten unterschiedliche Rechtsauffassungen insb.
implizit zu den § 9 SGB X und § 20 SGB X aus.
Eine Möglichkeit für mich bei der Leistungsabteilung XXX direkt vorzusprechen lehnte er ab, telefonierte aber selbst einige Minuten um ca. X:30 mit einem/einer mir unbekannten Sacharbeiter/in der Leistungsabteilung XXX – da die Zuständige Frau SXXXX nicht anwesend war – nachdem ich ihn drauf aufmerksam gemacht hatte, dass er wohl grade den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung beginge.
Er versicherte sich telefonisch bei dem/der mir unbekannten Sachbearbeiter/in um mir nach diesem Telefonat erneut seine Entscheidung mitzuteilen: ich müsse erst mitwirken, die Leistungsabteilung sei zuständig, er gebe mir keinen Vorschuss. Ich könne mir ja einen Rechtsanwalt nehmen.
ALG
II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist
verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht
Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 (2) Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern. § 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jede/r Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 1 (2) Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern. § 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jede/r Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Nach
Artikel
1 GG ist die Würde jedes Menschen zu achten und zu schützen: dies
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Gemäß § 1 (1) SGB II
soll es den Leistungsberechtigten ermöglicht werden, ein Leben zu
führen, das der Würde des Menschen entspricht. Wie wurde hier meine
Würde geachtet und geschützt?
Ich
sehe mich genötigt, Strafanzeige zu stellen.
Eine vermutliche Zeugin für den Zeitraum X:15 bis ca. X:35 könnte die Jobcentermitarbeiterin von Platz XX links neben Platz XX im Großraumbüro sein, Name unbekannt, die die ganze Zeit von X:15 - ca. X:35 (Ende meiner Vorsprache) keinen „Kunden“ zur Bearbeitung hatte und meines Erachtens das nur ca. 2 Meter weiter stattfindende Gespräch zwischen mir und Herrn ÖXXXX mitverfolgt haben dürfte.
Dem
Sachverhalt vom XX.12.2019 ging voraus,
dass ich am XX.11.2019 per Fax einen Weiterbewilligungsantrag (WBA)
per 01.11.2019 stellte auf dem WBA-Formular (Stand 4.2018) mit
persönlich induzierten Streichungen und Änderungen nach § 9 SGB X.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
(SGB X) § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das
Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit
keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens
bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Alle
relevanten leistungsbezogenen Daten wurden von mir inhaltlich
mitgeteilt, wie das schon in früheren Weiterbewilligungsabschnitten
der Fall war und ausreichte, um einen Antrag zu gewähren. Auf dem
Formblatt selber darf nicht bestanden werden, wenn die relevanten
Inhalte anders übermittelt wurden. Die
Grundlagen für Bescheidung waren vorhanden.
Zudem
möchte ich nicht Dinge ankreuzen oder ausfüllen, die ohne weiteren
Kommentar oder Erklärung meinerseits zu einer Fehlannahme oder
Falschdarstellung führen könnten, welche mich zudem selber einem
möglichen Straftatbestand aussetzen könnten. Ich mache nach bestem
Wissen und Gewissen meine Angaben – wie überall im Rechtsleben
üblich - und möchte dabei nicht von der zufällig die Anträge
bearbeitenden Fachkraft missverstanden werden. Standardisierte
Formulare mögen zwar vieles vereinfachen, können aber auch in
konkreten Fragestellungen „unpassend“ oder „schief“, ergo
missverständlich die reale Situation wiedergeben.
Dieser Weiterbewilligungsantrag mit Datum vom XX.11.2019 wurde erst nach 3 mal Nachhaken meinerseits (2 Anrufe beim Callcenter des JC XXXX und einem Fax vom XX.12.2019) am XX.12.2019 erstmalig beantwortet [lt. Auskunft des Callcenters dauert im JC XXXX angeblich die Bearbeitung von Anträgen in der Leistungsabteilung 15 Werktage, was auch in Frage gestellt wird] mit lediglich einer „Aufforderung zur Mitwirkung“ mit folgenden Forderungen der Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung, Team XXX, Frau SXXXXX:
Dieser Weiterbewilligungsantrag mit Datum vom XX.11.2019 wurde erst nach 3 mal Nachhaken meinerseits (2 Anrufe beim Callcenter des JC XXXX und einem Fax vom XX.12.2019) am XX.12.2019 erstmalig beantwortet [lt. Auskunft des Callcenters dauert im JC XXXX angeblich die Bearbeitung von Anträgen in der Leistungsabteilung 15 Werktage, was auch in Frage gestellt wird] mit lediglich einer „Aufforderung zur Mitwirkung“ mit folgenden Forderungen der Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung, Team XXX, Frau SXXXXX:
„Folgende
Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt:
- Bitte füllen Sie die beigefügten Antragsvordrucke (Neuer Vordruck Weiterbewilligungsantrag) aus und nehmen Sie keine Streichungen und Änderungen der Formulierungen des Antragsvordruckes vor. Sollten Sie dennoch Streichungen und/oder Änderungen vornehmen, welche einer Bewilligung im Wege sind, könnte es zu einer Ablehnung oder Versagung der Leistung kommen.
- Ich benötige weiter Ihre Steuerbescheide der Jahre 2016, 2017 und 2018 zur Überprüfung der hier getätigten Angaben und zur Prüfung, ob Ihnen Gutschriften aus Steuererstattungen zugeflossen sind
- Ich bitte um Übersendung der lückenlosen und ungeschwärzten Kontoauszüge des Monats Oktober 2019, ggf. zuzüglich einer Erklärung, wovon Sie im Monat Oktober 2019 gelebt haben
- Bitte ergänzen Sie den Antrag auch an den Stellen, welche Sie beim ersten Antrag ausgelassen haben, nämlich die Punkte 3.3. und 5 (siehe Markierungen mitgesandte Kopie des eingereichten Weiterbewilligungsantrages)“
Dieses
Mitwirkungsschreiben vom JC XXXX mit Datum vom XX.12.2019 hatte ich
mir am XX.12.2019 vom Callcenter vorlesen lassen, als ich zum 4. Mal
telefonisch versuchte herauszufinden, welchen Bearbeitungsstand mein
Antrag mit Datum vom XX.11.2019 hatte.
Umgehend
beantwortete ich am Nachmittag des XX.12.2019 die „Aufforderung zur
Mitwirkung“ mit Datum vom XX.12.2019 per Fax mit 2 Schreiben und
einem Vorschuss-Antrag, um die von der Sachbearbeiterin Frau SXXXX
unberechtigte Verzögerung der Bewilligung und Zahlung der Leistung
meinerseits zu einem schnellen Erfolg zu verhelfen.
Ich
faxte an die entsprechende Sachbearbeiterin
den Antrag auf Vorschuss
am XX.12.2019:
„(…)Auf
Grund Ihrer unberechtigten und unbegründeten Verzögerungen droht
mir unmittelbar eine Mittellosigkeit. Ich beantrage daher einen
entsprechenden meine Existenz sichernden Vorschuss zu den beantragten
Leistungen des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Datum vom 16.11.2019 (…)“
Auf
diesem Antrag wegen meiner unmittelbaren Mittellosigkeit erfolgte bis
31.12.2019 früh keine Reaktion der zuständigen Abteilungen
des JC XXXX.
Ich
faxte an die entsprechende Sachbearbeiterin mitwirkend
am XX.12.2019:
„Team
XXX– Nr.XXXX – BG-Nr. XXX
Ihr
Schreiben mit Datum vom XX.12.2019
Mitwirkung/Anforderung
von Unterlagen zur Entscheidung über meinen Weiterbewilligungsantrag
mit Datum vom XX.11.19 mit Wirkung zum 01.11.2019
Sehr
geehrte Damen und Herren,
sie
fordern mit oben genannten Schreiben Unterlagen/Mitwirkung zur
abschließenden Entscheidung für den Bewilligungszeitraum mit
Wirkung zum 01.11.2019 an.
Im
Einzelnen geht es um:
-
die Vorlage der letzten Steuerbescheide 2016, 2017 und 2018 ob
Steuererstattungen zugeflossen
Dazu
teile ich Ihnen Folgendes mit:
Für
die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 habe ich keine
Steuererstattungen erhalten, wie Sie meinen Kontoauszügen auch
entnehmen können. Für 2018 liegt kein Steuerbescheid vor, mit einer
Erstattung ist hier nicht zu rechnen, da der Steuerfreibetrag 2018
nicht ausgeschöpft wurde.
-
Sie bitten um die Vorlage von lückenlosem und ungeschwärztem
Kontoauszug für den Monat Oktober und die Erklärung wovon ich im
Oktober gelebt habe.
Dazu
teile ich Ihnen Folgendes mit:
Den
Nachweis darüber, wovon ich im Oktober gelebt habe/meine Einnahmen
im Oktober habe ich bereits vollumfänglich erbracht, vgl. mein Fax
mit 6-seitigen Kontoauszug zum Monat Oktober vom XX.11.19 um XX:XX
Uhr, woraus Sie meine vollständigen Einnahmen im Oktober 2019
ersehen können.
-
Sie fordern mich des Weiteren auf, die Punkte 3.3 und 5 des
Weiterbewilligungsantrages zu beantworten.
Dazu
teile ich Ihnen Folgendes mit:
Punkt
3.3. betrifft mich nicht, da ich keine
Angestellte
bin. Ich bin - wie bekannt – einzig selbständig und meine
Einnahmen und Ausgaben erkläre ich im Vordruck EKS.
Zu
Punkt 5: es sind keine weiteren Änderungen eingetreten. Zu dieser
Mitteilung bin ich durch das Gesetz sowieso unverzüglich
verpflichtet Auskunft zu geben.
-
Sie bitten mich keine Streichungen und Änderungen im Formular
vorzunehmen
Dazu
teile ich Ihnen Folgendes mit:
Bei
den von mir eingereichten formularmäßigen Erklärungen und Anträgen
handelt es sich um meine Erklärungen und Anträge.
Ich
sehe mich nicht an die formularmäßigen Erklärungen gebunden diese
abzugeben.
Meine
Erklärungen sind juristisch einwandfrei.
Alleine
die Tatsache, dass Ihre Behörde schon mehrfach Leistungen in der
Vergangenheit bei gleicher Formulierung bewilligt und geleistet hat
widerspricht Ihre Forderung, dies zu unterlassen.
Ich
darf mich in diesem Fall auf einen Vertrauensschutz verlassen.“
Nach
meiner Rechtsauffassung habe ich alle leistungsrelevanten Daten am
XX.12.2019 per Fax zur positiven Bescheidung meines WBA mit Datum vom
XX.11.2019 eingereicht. Warum meine Anträge nicht bearbeitet wurden
bzw. kein Vorschuss am 31.12.2019 von Herrn ÖXXXX genehmigt wurde,
erschließt sich mir nicht.
Hieraus
ergibt sich der Verdacht der unterlassenen Hilfeleistung nach §
323c StGB. Sowie der
Verdacht der Rechtsbeugung im Amt nach § 339 StGB, wonach sich ein
„anderer Amtsträger“ welcher sich bei der Leitung oder
Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer
Partei – hier ausweislich der Strafantragstellerin
Frau Melani B. - einer Beugung des Rechts schuldig macht. Nach § 23
StGB wäre allein schon der Versuch strafbar.
Rechtsbeugung
begeht der Amtsträger, der sich bewusst und in schwer wiegender
Weise von Recht und Gesetz entfernt und dabei offensichtliche
Willkürakte erkennen lässt.
Eine
Beugung des Rechts kann auch durch die Verletzung von Verfahrens- und
Zuständigkeitsvorschriften begangen werden (…) (BGHSt 42, 343,
351; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09).
Ich
bitte daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.
Mit
freundlichen Grüßen
Melani
B.
Anlagen: -
und hier der
Eilantrag ans Sozialgericht
Sozialgericht
Berlin
Invalidenstraße
52
10557
Berlin
Adreßfeld
– hier die volle Adresse des Sozialgerichts einsetzen: |
Absender:
Ort
und Datum:
Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Antragstellerin:
hier alle Personen mit vollem Namen und Adresse nennen, die die
einstweilige Anordnung beantragen:
Melani
B., Friedens Str. 74, 1XXXX Berlin
Antragsgegner:
Jobcenter
Berlin XXXXXXX, Birkenstr. 10, 1XXXX Berlin
Die
Antragstellerin beantragt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen,
mit der der Antragsgegner nach § 86b Abs. 2 SGG zu folgender
Leistung verpflichtet wird:
1) der Antragstellerin vorläufig ab dem 01.11.2019 bis zum Eintritt der Bescheidung der Weiterbewilligung mit Wirkung zum 01.11.2019 Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. Die Leistungen umfassen dabei den Regelbedarf und die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (§§ 19,20,22 SGBII). 2) Im Wege der einstweiligen Anordnungn den Antragsgegner zur Ausstellung des Weiterbewilligungsbescheides (u.a. für notwendige Vorlage bei Behörden) zu verpflichten.
3) Es wird beantragt, die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner gemäß § 193 SGG aufzuerlegen
1) der Antragstellerin vorläufig ab dem 01.11.2019 bis zum Eintritt der Bescheidung der Weiterbewilligung mit Wirkung zum 01.11.2019 Leistungen zur Sicherungen des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. Die Leistungen umfassen dabei den Regelbedarf und die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (§§ 19,20,22 SGBII). 2) Im Wege der einstweiligen Anordnungn den Antragsgegner zur Ausstellung des Weiterbewilligungsbescheides (u.a. für notwendige Vorlage bei Behörden) zu verpflichten.
3) Es wird beantragt, die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner gemäß § 193 SGG aufzuerlegen
Hier
sollte die Leistung möglichst genau benannt werden, zB:
– sofortige Bewilligung von ALG II in gesetzlicher Höhe,
– sofortige Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens,
– sofortige Bewilligung einer Erstaustattung für folgende Anschaffungen: Bett, Tisch, 3 Stühle usw.
– sofortige Kostenübernahme für die Aufnahme im Pflegeheim ... (Heim bezeichnen)
....
– sofortige Bewilligung von ALG II in gesetzlicher Höhe,
– sofortige Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens,
– sofortige Bewilligung einer Erstaustattung für folgende Anschaffungen: Bett, Tisch, 3 Stühle usw.
– sofortige Kostenübernahme für die Aufnahme im Pflegeheim ... (Heim bezeichnen)
....
Es
wurdenEs
wurden bisher von der Antragstellerin folgende Bemühungen
unternommen, um die Leistung zu bekommen:Am
31.12.2019 sprach die Antragstellerin um X:00 beim Jobcenter XXXX am
Schnellschalter vor und wurde mit der Wartenummer X zum Platz XX, zu
Herrn ÖXXXX geschickt. Sie beantragte mündlich einen Vorschuss bei
Herrn ÖXXXX, da ihr Weiterbewilligungsantrag mit Datum vom
XX.11.2019 bis zum 31.12.2019 nicht bearbeitet worden war und
dadurch eine persönliche Notlage und vom Gesetzgeber für solche
Fälle nicht vorgesehene nicht zumutbare Härte hilfsbedürftige Lage
versetzt war und die Mittellosigkeit drohte.
Die Antragstellerin legte dort einen Kontoauszug der letzten 4 Wochen auf Nachfrage von Herrn ÖXXXX mit Minusstand XXX,XX € vor. Sie legte neben dem mündlichen Antrag auf Vorschuss ebenfalls eine Faxantragskopie mit Datum vom XX.12.2019 auf Vorschuss vor, die Herr ÖXXXX nicht anerkannte als Antragsstellung, wie auch den mündlichen Antrag auf Vorschuss nicht.
Er verweigerte der Antragstellerin den Vorschuss, der ihrer Hilfsbedürftigkeit abgeholfen hätte, mit der wiederholten Begründung, dass sie noch mitwirken müsse. Es wäre ein Schreiben mit Datum vom XX.12.2019 an sie raus gegangen mit Aufforderung zur Mitwirkung. Sie setzte ihn dazu in Kenntnis, dass sie umgehend amXX.12.2019 umfassend die Fragen und Aufforderungen per Fax beantwortet hätte und seitdem dennoch der Weiterbewilligungsantrag nicht von der Leistungsabteilung bearbeitet wurde, die sich schon vom XX.11.2019 (Antragsstellung) bis zum XX.12.2019 nur zur Antwort mit Aufforderung über eine Monat Zeit in Anspruch nahm.
Eine Möglichkeit bei der Leistungsabteilung XXX direkt vorzusprechen lehnte er ab.
Auf den Fax-Antrag auf Vorschuss der Antragstellerin:
Die Antragstellerin legte dort einen Kontoauszug der letzten 4 Wochen auf Nachfrage von Herrn ÖXXXX mit Minusstand XXX,XX € vor. Sie legte neben dem mündlichen Antrag auf Vorschuss ebenfalls eine Faxantragskopie mit Datum vom XX.12.2019 auf Vorschuss vor, die Herr ÖXXXX nicht anerkannte als Antragsstellung, wie auch den mündlichen Antrag auf Vorschuss nicht.
Er verweigerte der Antragstellerin den Vorschuss, der ihrer Hilfsbedürftigkeit abgeholfen hätte, mit der wiederholten Begründung, dass sie noch mitwirken müsse. Es wäre ein Schreiben mit Datum vom XX.12.2019 an sie raus gegangen mit Aufforderung zur Mitwirkung. Sie setzte ihn dazu in Kenntnis, dass sie umgehend amXX.12.2019 umfassend die Fragen und Aufforderungen per Fax beantwortet hätte und seitdem dennoch der Weiterbewilligungsantrag nicht von der Leistungsabteilung bearbeitet wurde, die sich schon vom XX.11.2019 (Antragsstellung) bis zum XX.12.2019 nur zur Antwort mit Aufforderung über eine Monat Zeit in Anspruch nahm.
Eine Möglichkeit bei der Leistungsabteilung XXX direkt vorzusprechen lehnte er ab.
Auf den Fax-Antrag auf Vorschuss der Antragstellerin:
„(…)Auf
Grund Ihrer unberechtigten und unbegründeten Verzögerungen droht
mir unmittelbar eine Mittellosigkeit. Ich beantrage daher einen
entsprechenden meine Existenz sichernden Vorschuss zu den beantragten
Leistungen des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) mit Datum vom XX.11.2019 (…)“
mit
Datum vom XX.12.2019 wurde bis heute nicht reagiert.
Die
Antragstellerin hat alle leistungsrelevanten Daten dem Antragsgegner
zur positiven Bescheidung des Weiterbewilligungsbescheides mit Datum
vom XX.11.2019 mit Wirkung zum 01.11.2019 eingereicht. Die Grundlagen
für Bescheidung liegen dem Antragsgegner vor. Warum die Anträge
nicht bearbeitet werden bzw. kein Vorschuss am 31.12.2019 von Herrn
ÖXXXX genehmigt wurde, erschließt sich der Antragstellerin
nicht.Hier
sollte beschrieben werden, was bisher geschehen ist, zB: am .. wurde
der Antrag auf .. bei dem Antragsgegner gestellt. Dann geschah ...
Wochen nichts. Am ... fragte der Antragsteller nach. usw. Wenn schon
ein Bescheid ergangen ist und Widerspruch eingelegt wurde, dann
sollte das auch hier erwähnt werden.
Hier
soll der Ausgangsbescheid oder der mündliche Verwaltungsakt
möglichst genau bezeichnet werden, also mit Datum und einem kurzen
Hinweis auf den Inhalt wie „Bewilligungsbescheid nach dem SGB II
für den Leistungszeitraum vom ... bis ...“ oder
„Erstattungsbescheid für den Zeitraum von ... bis ...“
Wenn
Sie wissen, warum die Behörde Ihnen die Leistung bislang nicht
bewilligt hat, kann es hilfrecih sein, das hier aufzuschreiben und
dazuzuschreiben, warum Sie der Auffassung sind, dass die Behörde
nicht Recht hat. Notwendig ist das aber nicht.
Die
Antragstellerin benötigt die oben genannte Leistung aus dem im
Folgenden aufgeführten Gründen sofort. Weiteres Abwarten bedeutet
eine schwere Notlage für sie:Die
Antragstellerin wartet auf die Weiterbewilligungsbescheidung seit dem
XX.11.2019 mit Wirkung zum 01.11.2019. Der Antragsgegner verzögert
unberechtigt und unbegründet die Bewilligung und Leistung der
Zahlung. Dadurch droht der Antragstellerin unmittelbar eine
Mittellosigkeit. Der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist nicht
gesichert, sie hat kein Geld mehr, kann sich keine Lebensmittel
kaufen und die Miete im aktuellen Monat nicht mehr bezahlen.
Die Antragsstellerin macht schutzwürdige Belange geltend und hat insoweit Anspruch auf Bedarfsdeckung gemäß § 1 (2) Nr. 2 SGB II - auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. § 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jede/r Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Es wird hier um existenzsichernde und damit grundrechtlich relevante Leistungen gestritten.
Die Antragsstellerin macht schutzwürdige Belange geltend und hat insoweit Anspruch auf Bedarfsdeckung gemäß § 1 (2) Nr. 2 SGB II - auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. § 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jede/r Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Es wird hier um existenzsichernde und damit grundrechtlich relevante Leistungen gestritten.
Zu
beachten ist, dass die Leistungen der Grundsicherung der
Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen, was bereits
nach dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Pflicht des
Staates ist (Art. 1 (1), Art. 20 (1) GG; BVerfG, Beschl. V.
12.05.2005 – 1 BvR 569/05).
In
der Anlage werden folgende Unterlagen eingereicht:
- Kopie Fax Weiterbewilligungsantrag mit Datum vom XX.11.19 mit Wirkung zum 1.11.19
- Kopie Schreiben des JC XXX mit Datum vom XX.12.19 mit Aufforderung zur Mitwirkung
- Kopie Fax-Mitwirkung der Antragstellerin mit Datum vom XX.12.19
- Kopie Ausdruck Terminerstellung mit Datum vom 31.12.19 des JC-Mitarbeiters Herr ÖXXX erst zum X.1.20 für die Leistungsabteilung.
- Aktueller Kontoauszug der letzten 3 Monate
Wenn
Sie einen Anwalt beauftragen wollen, den aber nicht bezahlen können,
ist es möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Sie können das
auch weglassen und später nachholen.
Die
Antragstellerin will einen Anwalt beauftragen, sie in diesem
Verfahren zu vertreten. Sie verfügt aber nicht über die
erforderlichen Mittel, um die Kosten zu tragen. Sie beantragt deshalb
Prozesskostenhilfe.
Wenn
Sie wissen, welchen Anwalt Sie beauftragen wollen, können Sie das
gleich dazuschreiben. Das Gericht wird diesen Anwalt dann beiordnen,
wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Die
Antragstellerin beantragt, Rechtsanwalt/Rechtsanwältinhier
den Anwalt mit voller Adresse nennen
beizuordnen.
Berlin, X. Januar 2020
beizuordnen.
Berlin, X. Januar 2020
_____________________________________
Melani B.
Melani B.
Nachrichtlich:
Die Richterin des Eilverfahrens wollte als Anlagen lediglich 3 Dinge
haben, nicht den ganzen Schriftverkehr zwischen Antragstellerin und
JC:
- Aktueller Kontoauszug der letzten 3 Monate
- Letzter Bewilligungsbescheid
- Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Man
sollte drauf bestehen, am gleichen Tag einen Richter/Richterin
beigeordnet zu bekommen und bei diesem persönlich vorzusprechen. In
dem Gespräch den Richter bitten, beim JC anzurufen und zu fragen,
warum der Antrag nicht bearbeitet wird, wa sda los ist ;-)
Klappt
nicht, wenn der Richter im Homeoffice arbeitet und nicht im SG
anwesend ist ;-(
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