Na, aus meiner Sicht wird jetzt hier aber wie Wahrheit verrenkt, dass sich die Balken biegen...
"Aggressiver Beistand" war nie Thema - sondern nur "die grundsätzliche Verweigerung dessen", was den (und mich) nur in aller Deutlichkeit widersprechen ließ!
Genial aber auch, dass man so indirekt zugibt, uns vor Terminbeginn "beobachtet" zu haben...! Dabei hätte auffallen müssen, dass die lauteste und ambitionierteste ICH und nicht der Beistand gewesen ist ;-) Und wir alle sind vor dem Disput an der Eingangstür zur Zwangsterminsladung auch nicht den
Nachbarbüros aufgefallen....
Hier der Antwortschriebs auf meine kurz nach dem geplatzten Termin im Amtsgericht eingereichte Beschwerde:
Des weiteren gibt es auch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg, das besagt NICHT auf mein Angebot, die angefallenen Gerichtskosten abzuarbeiten, einzugehen. Auch eine Stundung machen sie offenbar nicht, sondern eine Rate von 10 EUR pro Monat schlagen sie vor...
Auch sie entlasten nicht, dass eine Verhaftung ausgeschlossen ist, sondern "bekunden die Unberührtheit des Vollstreckungsverfahrens" mit ihrem Schreiben...
Dazu bald mehr...!
Vorgeschichte:
Vermögensauskunftszwangstermin: https://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2018/11/mir-droht-jederzeit-verhaftung-und.htmlDer Grund für die Geldforderung= Prozesskosten aus diesem Gerichtsverfahren:
https://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/p/blog-page_15.html
Da die Gerichtsvollzieherin M. und wohl auch deren hinzugeeilter Kollege hier offensichtlich nicht nur die Lage gegenüber ihrer Vorgesetzten, der Präsidentin des Amtsgerichts Mitte falsch eingeschätzt haben, sondern auch noch Unwahrheiten im Hinblick auf die erschienenen Beistandspersonen behaupten, behalte ich mir vor, gegen beide Gerichtsvollzieher-Gestalten eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin zu erstatten, wegen des Verdachts der Falschen Verdächtigung nach § 164 StGB (Strafgesetzbuch), des Verdachts der Üblen Nachrede nach § 186 StGB, des Verdachts der Verleumdung nach § 187 StGB und des Verdachts der Nötigung nach § 240 StGB (letzteres in Bezug auf die Verweisung des Hauses/die Erteilung des Hausverbots ohne vorliegenden Grund). Die Polizei wurde ja durch Frau Wendt nach dem Vorfall hinzugezogen. Dies kann sich nun positiv im Hinblick auf die Strafanzeige auswirken. Denn gegenüber beiden Polizeibeamten wurde seitens des Gerichtsvollzieher-Duos keinerlei "Aggressionspotenzial" erwähnt.
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